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Bern Verwaltungsgericht 04.05.2026 200 2025 746

4 mai 2026·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·5,505 mots·~28 min·1

Résumé

Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2025

Texte intégral

UV 200 2025 746 KOJ/BON/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Mai 2026 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Bögli A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG Place de Milan, CP 120, 1001 Lausanne Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 746 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1975 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist über ihre Arbeitgeberin bei der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs- Gesellschaft AG (Vaudoise bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 20. August 2024 erlitt die Versicherte am 14. August 2024 einen Autounfall und wurde dabei am linken Arm (Schulter, Unterarm, Finger) und Nacken (Akten der Vaudoise [act. II] 4) verletzt. Die Vaudoise richtete in der Folge Leistungen der Unfallversicherung aus (vgl. act. II 8 und 20). Ebenfalls zog sie Berichte der behandelnden Ärzte bei, liess von der Versicherten zwei Fragebogen ausfüllen (act. II 18 und 25) und legte das Dossier ihrem beratenden Arzt zur Beurteilung vor. Gestützt auf dessen versicherungsmedizinische Stellungnahme vom 11. Dezember 2024 (act. II 28) stellte die Vaudoise ihre Leistungen im Zusammenhang mit den Verletzungen an Schulter, Ellbogen und Knie mit formloser Mitteilung vom 18. Dezember 2024 per sofort ein (act. II 29). Nach weiteren medizinischen Abklärungen stellte die Vaudoise ihre Leistungen mit Verfügung vom 21. Mai 2025 auch in Bezug auf den linken Ringfinger per 14. Dezember 2024 ein und bestätigte die Leistungseinstellung gemäss formloser Mitteilung vom 18. Dezember 2024 (act. II 49). Zur Begründung führte sie aus, die aktuellen Beschwerden seien mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mehr auf den Unfall vom 14. August 2024 zurückzuführen und der Status quo sine vel ante sei bei der Verletzung des linken Ringfingers spätestens nach drei bis vier Monaten, bei den Schulter-, Ellbogen- und Kniebeschwerden nach zwei bis vier Wochen als erreicht zu betrachten. Daran hielt die Vaudoise auf Einsprache hin (act. II 52) mit Entscheid vom 3. Oktober 2025 unter Bezugnahme auf die erneute Beurteilung ihres beratenden Arztes (act. II 66) fest (act. II 67).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 746 - 3 - B. Mit Eingabe vom 4. November 2025 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Sie beantragt, der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2025 sei aufzuheben und es seien für sämtliche bekannten Beschwerdebilder (namentlich betreffend die Finger der linken Hand, die linke Schulter, den Ellbogen links, Halswirbelsäule [HWS] bzw. Kopf) die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids zur Einholung eines externen neutralen Gutachtens an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 8. Dezember 2025 kamen dem Gericht mit der Kostennote von Seiten der Beschwerdeführerin Bemerkungen zur Beschwerdeantwort zu. Diese wurden mit prozessleitender Verfügung vom 11. Dezember 2025 der Beschwerdegegnerin zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 746 - 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2025 (act. II 67). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf die gesetzlichen Leistungen aus der obligatorischen Unfallversicherung betreffend das Ereignis vom 14. August 2024. Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden allfällige Folgen des Ereignisses vom 6. Dezember 2023 (vgl. act. II 28 S. 2 f.). Diesbezüglich ist am 24. April 2025 ein separater, in Rechtskraft erwachsener Einspracheentscheid ergangen (vgl. act. II 67 S. 7 oben) und das Ereignis vom 6. Dezember 2023 wird in der Verfügung vom 21. Mai 2025 (act. II 49) und dem Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2025 (act. II 67) denn auch nicht thematisiert. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 746 - 5 - 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit anderen Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). 2.2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.2.3 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 746 - 6 auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). Trifft ein Unfall auf einen vorgeschädigten Körper und steht aus ärztlicher Sicht fest, dass weder der Status quo ante noch der Status quo sine je wieder erreicht werden können, so liegt eine richtunggebende Verschlimmerung vor (SVR 2019 IV Nr. 93 S. 313, 9C_162/2019, 9C_191/2019 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_781/2017 vom 21. September 2018 E. 5.1). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.3 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbesondere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 746 - 7 - 3. 3.1 Erstellt und unbestritten ist, dass das Ereignis vom 14. August 2024, bei welchem das Fahrzeug der Beschwerdeführerin mit einem auf der Gegenfahrbahn herannahenden, nach links abbiegenden Fahrzeug frontal linksseitig kollidierte (act. II 4 S. 2), einen Unfall im Rechtssinne darstellt (vgl. E. 2.1 hiervor). Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht per 14. Dezember (betreffend die Beschwerden an den Fingern der linken Hand) bzw. per 18. Dezember 2024 (betreffend die Beschwerden an der linken Schulter, dem linken Ellbogen und dem linken Knie) mangels Kausalzusammenhangs zwischen dem besagten Unfallereignis und den geklagten Beschwerden eingestellt hat (Beschwerde S. 1 Ziff. I/1; act. II 29 S. 1, 49 S. 2 und 67 S. 6 f.). Da die Beschwerdegegnerin das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere die leistungsbegründende Unfallkausalität betreffend Finger der linken Hand, linker Schulter, linkem Ellbogen und linkem Knie, anerkannt hat, liegt die Beweislast für das Dahinfallen des Kausalzusammenhangs bei ihr (vgl. E. 2.2.3 hiervor). Betreffend HWS bzw. dem Kopf hat die Beschwerdegegnerin das Vorliegen einer Verletzung hingegen von Beginn an verneint (vgl. act. II 49 S. 2 und 67 S. 7). Die Beschwerdeführerin trägt daher die Beweislast für das Vorliegen einer entsprechenden unfallkausalen Verletzung betreffend HWS bzw. Kopfbeschwerden (vgl. Urteil des BGer 8C_167/2018 vom 28. Februar 2019 E. 4.2), wobei die blosse Möglichkeit nicht genügt (vgl. E. 2.2.3 hiervor). 3.2 In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten das Folgende entnehmen: 3.2.1 Im ambulanten Behandlungsbericht vom 14. August 2024 (act. II 44) diagnostizierte die erstbehandelnde Dr. med. C.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine AC Gelenksluxation Rockwood 1, eine Kontusion (Prellung) der linken, adominanten Hand (Digitus IV bzw. Ringfinger und Digitus V bzw. Kleinfinger) und eine Commotio cerebi (Gehirnerschütterung) nach dem Verkehrsunfall vom 14. August 2024 sowie einen Status nach einer Schulterluxation rechts im Rahmen eines Snowboardunfalls (S. 2). Die Röntgenaufnahmen vom 14. August 2024 der linken Finger (Digitus IV und V) und der linken

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 746 - 8 - Schulter würden keine Läsion bzw. Fraktur zeigen (S. 3, vgl. auch act. II 45 S. 3 f.). Attestiert wurde eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 14. bis 18. August 2024 infolge Unfall (act. II 2). 3.2.2 Dr. med. D.________, Praktischer Arzt und Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, diagnostizierte am 23. August 2024, nachdem er Hämatome an der linken Hand (vor allem an Digitus IV und V), dem linken Ellbogen, der linken Schulter bzw. dem linken AC-Gelenk und dem linken Knie befundet hatte, "diverse Prellungen und Kontusionen linke Schulter, Ellbogen, Finger und Bein nach Autounfall" (act. II 11 S. 1) und attestierte infolge Unfall eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 26. August bis 1. September 2024 (act. II 12 S. 2). 3.2.3 Dr. med. E.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte mit Konsultationsbericht vom 11. September 2024 (act. II 16) den klinischen Verdacht auf eine posttraumatische Bicepspathologie der linken Schulter, eine Schulterdistorsion (Verstauchung) am 6. Dezember 2023 und 14. August 2024, eine intraartikuläre Basisfraktur am P3 Digitus IV der linken Hand und eine Kontusion des Digitus V der linken Hand. Als Zusatzdiagnose nannte sie unter anderem eine Psoriasisarthritis mit Finger- und Handbeschwerden (S. 2). Die Röntgenaufnahme vom 14. August 2024 zeige die intraartikuläre Basisfraktur (S. 3). 3.2.4 Am 18. September 2024 wurde eine Magnetresonanztomographie (MR) des linken Schultergelenks durchgeführt. Dr. med. F.________, Fachärztin für Radiologie, stellte keinen Hinweis auf eine Biceps-Pulley Läsion oder SLAP-Läsion fest (act. II 21 S. 4). 3.2.5 Dr. med. E.________ diagnostizierte gestützt auf die MR- Untersuchung am 18. September 2024 zusätzlich zu den bisher gestellten Diagnosen (vgl. act. II 16) eine ausgeprägte Bicepstendinopathie mit intraartikulärer Verdickung, eine SLAP-Typ II Läsion und eine kleine Unterflächenpartialruptur Subscapularis links (act. II 27 S. 19; bestätigt im Konsultationsbericht vom 21. Oktober 2024 [act. II 27 S. 18]). https://www.google.com/search?sca_esv=4fc16205ae347f9a&biw=1399&bih=1067&sxsrf=ANbL-n4LVle7WGNi0o0mOQ5bzAYoofVrbw:1775053615308&q=Biceps+Tendinopathie&spell=1&sa=X&ved=2ahUKEwjJi8qB7syTAxXp8LsIHeRWH4oQkeECKAB6BAgMEAE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 746 - 9 - 3.2.6 Dr. med. G.________, Facharzt für Radiologie, beurteilte die MR- Aufnahmen vom 18. September 2024 ebenfalls und stellte folgende Diagnosen (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 7; bestätigt von Dr. med. E.________ [act. I 8]): - Unterflächenpartialruptur der Subscapularissehne Lafosse Typ 3 - Partialruptur des Bizeps Pulleys - Partialruptur/Tendinose der langen Bizepssehne proximal des Sulcus intertubercularis - SLAP Typ II - Anterosuperiores sublabrales Foramen als Normvariante - Degenerative/postentzündliche Veränderung des Glenoids bei bekannter Psoriasisarthritis 3.2.7 Die linke Hand betreffend diagnostizierte Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie für Handchirurgie, im Bericht vom 20. September 2024 einen Status nach einer PIP IV Distorsion mit kleiner ossärer Avulsion der palmaren Platte sowie des radialen Seitenbandes des Ringfingers links sowie posttraumatischer Mucoidzyste Digitus III links und DIP V, Distorsion Kleinfinger links sowie eine Psoriasisarthritis. Die genannten Verletzungen habe sich die Beschwerdeführerin beim Autounfall am 14. August 2024 zugezogen (act. II 43 S. 3). 3.2.8 Betreffend die linke Schulter diagnostizierte Prof. Dr. med. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, am 22. November 2024 eine aktivierte Psoriasisarthritis mit ausgeprägtem zentralem Knorpelschaden am Glenoid mit multiplen subchondralen Zysten, Tendinopathie der Rotatorenmanschette und möglicher SLAP-II Läsion. Wegen der Psoriasisarthritis sei die Beschwerdeführerin zu 50 % arbeitsunfähig. Bei der linken Schulter bestünden vordergründig arthritische Beschwerden (act. II 27 S. 17). 3.2.9 In der versicherungsmedizinischen Beurteilung vom 11. Dezember 2024 (act. II 28) nannte der beratende Arzt der Beschwerdegegnerin Dr. med. J.________, Facharzt für Chirurgie, folgende unfallkausale Diagnosen (S. 4):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 746 - 10 - - Prellungen linken Körperseite (Schulter, Ellbogen, Finger, Knie) - Distorsion PIP Dig IV Hand links mit ossärer Avulsion palmarer Platte und radiales Seitenband. Als unfallfremd seien demgegenüber die folgenden Diagnosen anzusehen (S. 4): - Subakromiale Impingementkonstellation bei kräftigem Ligamentum coracoacromiale; Tendinopathie der langen Bizepssehne; Mögliche SLAP-Typ II; Knorpelschaden glenoidal mit subchondralen Zysten links - Diabetes mellitus Typ I - Status nach Beckentumor im Jugendalter - Status nach Schulterluxationen - Tendinopathie der Flexorsehnen von Langfingern beider Hände - Arthritis MCP- und MTP-Gelenke - Chronisches Erschöpfungssyndrom Die Handverletzungen würden lange benötigen, um auszuheilen, vorliegend vier bis sechs Monate. Die Kontusionen würden nach zwei bis vier Wochen ausheilen (S. 5). 3.2.10 Dr. med. D.________ bestätigte im Schreiben vom 23. Januar 2025, dass die Beschwerdeführerin aufgrund des Unfalls immer noch nicht beschwerdefrei sei bezüglich HWS/Kopf, Klein- und Ringfinger linksseitig sowie Schulter linksseitig und bat die Beschwerdegegnerin um Reevaluation der Kostenübernahme (act. II 35). 3.2.11 Dr. med. H.________ diagnostizierte im Bericht vom 30. Januar 2025 einen Status nach einer PIP IV Distorsion Hand links sowie eine Kontusion am Digitus III und V Hand links vor fünf Monaten sowie je verdachtsweise ein CRPS Typ I und ein posttraumatisches Sulcus ulnaris Syndrom (Ulnarisneuropathie) links (act. II 38 S. 2). 3.2.12 Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie, stellte im Bericht vom 20. März 2025 die Diagnosen einer Ulnarisneuropathie am Ellbogen links, eines Diabetes mellitus I und einer rheumatoiden Arthritis. Im Rahmen der Beurteilung stellte er eine Ulnarisneuropathie am Ellbogen beidseitig mit Betonung der linken Seite fest (act. II 47 S. 3, act. I 5). https://www.google.com/search?sca_esv=213abde7ff0037f0&biw=1399&bih=1067&sxsrf=ANbL-n4-hpB4pCRIXbkjaI-PbD-ZffjVdw:1775556803026&q=coracoacromiale&spell=1&sa=X&ved=2ahUKEwjwlpfEwNuTAxW4nf0HHSnVKrYQkeECKAB6BAgYEAE https://www.google.com/search?sca_esv=213abde7ff0037f0&biw=1399&bih=1067&sxsrf=ANbL-n4-hpB4pCRIXbkjaI-PbD-ZffjVdw:1775556803026&q=coracoacromiale&spell=1&sa=X&ved=2ahUKEwjwlpfEwNuTAxW4nf0HHSnVKrYQkeECKAB6BAgYEAE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 746 - 11 - 3.2.13 Anlässlich einer versicherungsmedizinischen Beurteilung der neuen medizinischen Unterlagen am 29. April 2025 (act. II 48) führte der beratende Arzt Dr. med. J.________ aus, dass die neu aufgetretene Problematik der Ulnarisneuropathie nicht durch das Unfallereignis erklärt werden könne. Ebenfalls habe die Diagnose einer Avulsion der palmaren Platte des Ringfingers nicht nachgewiesen werden können, womit dort von einer Distorsions-/Kontusions-Verletzung auszugehen sei. Damit würden keine Hinweise für richtungsweisende Verletzungen durch das Ereignis vom 14. August 2024 vorliegen. Der Status quo werde bei einer Distorsionsverletzung bei Vorzustand spätestens nach drei bis vier Monaten erreicht (S. 2). Viele der Beschwerden seien auf die bestehende Aktivität der krankheitsbedingten sero-negativen Polyarthritis und Polytendinitis zurückzuführen. Die Krankheit begründe auch die Teilarbeitsunfähigkeit (S. 3). 3.2.14 Dr. med. H.________ wiederholte mit Bericht vom 28. Mai 2025 (act. II 50) seine bisher gestellten Diagnosen (act. II 38 S. 2) eines Status nach PIP IV Distorsion Hand links sowie Kontusion des Digitus III und V, erwähnte neu die Diagnosen einer rheumatoiden Arthritis und bestätigte die zuvor verdachtsweise gestellte Diagnose eines posttraumatischen Sulcus ulnaris Syndroms links. Der Leidensdruck bezüglich letzterer sei nicht erheblich. Die Beschwerdeführerin klage über deutliche Schmerzen über dem A1 Ringband am Ringfinger der linken Hand. Zudem sei die Flexion stark eingeschränkt, weshalb er eine Tendolyse empfehle (act. II 50 S. 1) 3.2.15 Dr. med. E.________ bestätigte mit Bericht vom 19. Juni 2025 (act. II 55 S. 2 f.) die Diagnosen einer ausgeprägten Bizepstendinopathie mit intraartikulärer Verdickung, SLAP-Typ 2 und kleiner Unterflächenpartialruptur Subscapularis links bei Schulterdistorsionen am 6. Dezember 2023 und 14. August 2024 sowie subchondralen zystischen Veränderungen am Glenoid bei weitgehend erhaltenem Knorpel. Die MR-Untersuchung zeige deutliche strukturelle überwiegend wahrscheinlich posttraumatische Veränderungen mit einer SLAP-Typ-2 Läsion und einer stark verdickten Bizepssehne sowie einer dazu korrespondierenden Unterflächenruptur des Oberrandes der Subscapularissehne (act. II 55 S. 2). Klinisch und radiologisch sei kurz nach dem Unfallereignis vom 12. August 2024 (recte: 14. August 2024) die Bizepssehnen-Symptomatik bei radiologisch eindeutiger mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 746 - 12 überwiegender Wahrscheinlichkeit traumatischer SLAP-Typ-2 Läsion beschwerdeführend. Eine SLAP-Läsion führe zu einer richtunggebenden Veränderung und der Vorzustand könne nicht mehr erreicht werden. Entsprechend seien die vorliegenden Beschwerden zumindest teilursächlich auf das Unfallereignis vom 14. August 2024 (oder vom 6. Dezember 2023) zurückzuführen. Eine unfallkausale Teilursache könne nicht verneint werden, selbst wenn Prof. Dr. med. I.________ davon ausgegangen sei (vgl. act. II 27 S. 17), dass die aktivierte Psoriasisarthritis im Vordergrund stünde (act. II 55 S. 3). 3.2.16 Am 1. Oktober 2025 nahm der beratende Arzt Dr. med. J.________ nochmals zu den geklagten Beschwerden Stellung (act. II 66). Betreffend die Verletzung der Finger der linken Hand bestätigte er, dass keine Frakturen vorliegen würden, weshalb die diesbezüglichen Diagnosen von Dr. med. E.________ zu verwerfen seien. Auch Dr. med. H.________ sei schliesslich lediglich von Distorsionen (PIP IV) bzw. Kontusionen (Digitus III und V) ausgegangen (S. 2). Die anhaltenden Beschwerden würden durch den Vorzustand einer aktiven Psoriasisarthritis u.a. der Langfinger mit entsprechenden Entzündungen der Gelenke, Sehnen etc. verursacht. Zusammenfassend sei es beim Unfallereignis vom 14. August 2024 nicht zu einer strukturellen, richtungsweisenden Verletzung der linken Hand gekommen. Auch die bewiesene beidseitige Ulnarisneuropathie gehe nicht auf den Unfall zurück. Die Krafteinwirkung und Prellung sei lateral erfolgt, der Sulcus Nervus ulnaris befinde sich medial am Ellbogen, wo keine Symptome bestanden hätten. Eine direkte Schädigung des Nervus ulnaris medial sei daher nicht möglich (S. 3). Am linken Ellbogen bestünden damit keine richtungsweisenden strukturellen Verletzungen, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 14. August 2024 zurückgeführt werden könnten. Die Gesundheitsstörung sei vorübergehender Natur gewesen. In Bezug auf die linke Schulter führte er weiter aus, die Diagnosen von Dr. E.________ in ihrem Bericht stünden im Widerspruch zu denjenigen von Dr. med. F.________. Für Prof. Dr. med. I.________ hätten die unfallfremden arthritischen Beschwerden im Vordergrund gestanden. Eine SLAP-Läsion habe dieser nur als möglich beurteilt. Es fänden sich keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 14. August 2024 zurückzuführende, richtungsweisende Verletzungen des linken Schul-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 746 - 13 tergelenkes (S. 4). Zur Knieverletzung sei dem Arztbericht von Dr. med. D.________ vom 23. August 2024 einzig der Befund eines Hämatoms des linken Kniegelenks und die Diagnose einer Prellung am linken "Bein" zu entnehmen. Die Diagnose der Commotio cerebri habe er nicht übernommen, da gemäss Untersuchungsbericht kein Kopfanprall und keine Bewusstlosigkeit vorgelegen habe. Zudem seien im Spital L.________ keine entsprechenden Untersuchungen durchgeführt und die Beschwerdeführerin sei ambulant behandelt worden (S. 5). 3.3 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Gleiches gilt, wenn ein frei praktizierender Arzt von einer Versicherung wiederholt für die Erstellung von Gutachten beigezogen wird. Es bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen. Im Hinblick auf die erhebliche Bedeutung, welche den Arztberichten im Sozialversicherungsrecht zukommt, ist an die Unparteilichkeit des Gutachters allerdings ein strenger Massstab anzulegen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007 E. 2.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 746 - 14 - Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2025 (act. II 67) und in der Verfügung vom 21. Mai 2025 (act. II 49) auf die Beurteilungen vom 11. Dezember 2024 (act. II 28), 29. April 2025 (act. II 48) und 1. Oktober 2025 (act. II 66) ihres beratenden Arztes Dr. med. J.________. Sie kam zum Schluss, der Status quo sine vel ante hinsichtlich der Beschwerden des linken Ringfingers (Digitus IV) sei per 14. Dezember 2024 erreicht, derjenige bezüglich Schulter-, Ellbogen- und Kniebeschwerden links bereits zwei bis vier Wochen nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 746 - 15 dem Unfall (act. II 49 S. 1 f.). Von einer Kopfverletzung werde nicht ausgegangen (act. II 67 S. 7). 3.4.1 Soweit die Verletzungen die Finger der linken Hand, den linken Ellbogen und das Kniegelenk sowie die HWS bzw. den Kopf betreffend, vermögen die Beurteilungen des beratenden Arztes (act. II 28, 48 und 66) vollumfänglich zu überzeugen. Die Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge sowie die Beurteilung der medizinischen Situation diesbezüglich leuchten ein und die Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar begründet. Insbesondere im Bericht vom 1. Oktober 2025 hat sich Dr. med. J.________ vertieft mit den Diagnosen der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt und schlüssig dargelegt, dass und weshalb den Berichten der behandelnden Dres. med. E.________, H.________, D.________ und K.________ diesbezüglich nicht vollumfänglich gefolgt werden kann. So hat er beispielsweise in Bezug auf die Beschwerden an den Fingern überzeugend ausgeführt, dass diese namentlich auf einer seit Jahren bestehenden Psoriasisarthritis beruhen, womit sie krankheitsbedingt sind (act. II 66 S. 3 f., vgl. auch act. II 48 S.3). Der beratende Arzt hat nachvollziehbar erörtert, dass eine über den 14. Dezember bzw. 18. Dezember 2024 hinaus bestehende Unfallkausalität hinsichtlich der Beschwerden an den Fingern der linken Hand, dem linken Ellbogen und dem Kniegelenk sowie eine unfallkausale Verletzung an der HWS bzw. dem Kopf nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Die Berichte der behandelnden Ärzte vermögen daran keine auch nur geringen Zweifel zu wecken. So konnten betreffend Verletzung der Finger der linken Hand bildgebend weder Frakturen noch Bandverletzungen nachgewiesen werden (act. II 44 S. 3, act. II 45 S. 3 f.). Im Übrigen bestätigte auch Dr. med. H.________, dass die Bänder intakt seien (act. II 38 S. 2) und verwarf seine Diagnose einer kleinen ossären Avulsion der palmaren Platte sowie des radialen Seitenbandes des linken Ringfingers (vgl. act. II 43 S. 3 mit 38 S. 2). Insofern ging Dr. med. H.________ in Bezug auf die Finger der linken Hand zuletzt ebenfalls bloss von Kontusionen und Distorsionen aus und erwähnte überdies eine rheumatoide Arthritis (act. II 50 S. 1) und die Psoriasisarthritis (act. II 43 S. 3) als Diagnosen. Es bestehen somit keine wesentlichen Diskrepanzen zur Einschätzung des beratenden Arztes.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 746 - 16 - Dr. med. E.________ erwähnte anlässlich der Konsultation vom 11. September 2024 (act. II 16) nebst einer Kontusion des kleinen Fingers (Digitus V) der linken Hand zwar auch eine Basisfraktur des Ringfingers (Digitus IV) der linken Hand (S. 2). Die Diagnose der Basisfraktur des Ringfingers der linken Hand hat sie in ihrem letzten Bericht vom 19. Juni 2025 indes nicht mehr gestellt (act. II 55 S. 2) und diese steht auch im Widerspruch zur Bildgebung vom 14. August 2024, welche gemäss Dr. med. M.________, Facharzt für Radiologie, unauffällige Befunde zeigte (act. II 45 S. 4). Schliesslich ist – wie auch betreffend die geltend gemachten Verletzungen von linkem Ellbogen und Kniegelenk – zu berücksichtigen, dass initial nach dem Unfall nur von Kontusionen, Schwellungen und Hämatomen berichtet wurde (act. II 4 S. 2, 11 und 44), indes keine Frakturen festgestellt wurden (act. II 15). Gegen eine fortbestehende Unfallkausalität der Ellbogenbeschwerden links spricht insbesondere, dass eine Ulnarisneuropathie beidseits, also auch am rechten Ellbogen, festgestellt wurde (act. II 47 S. 3, "Beurteilung"; vgl. act. II 66 S. 3), wobei die Beschwerdeführerin nach dem Unfall über keine Beschwerden der rechten Körperhälfte geklagt hatte (act. II 44 S. 2 und 11 S. 1). Weder Dr. med. H.________ noch Dr. med. K.________ legen in ihren Berichten sodann dar, weshalb die Ulnarisneuropathie unfallkausal sei (act. II 47 und 50). Die Akten enthalten ferner keinerlei Anhaltspunkte für ein Anschlagen des Kopfes oder einen Unfallmechanismus, welcher eine Commotio cerebri hätte bewirken können, weshalb der Vertrauensarzt die entsprechende, nicht näher begründete Diagnose des Spitals L.________ (act. II 44 S. 2) zu Recht verworfen hat, zumal auch das Spital L.________ die Diagnose weder im ärztlichen Erstbericht (act. II 15) noch im provisorischen Behandlungsbericht (act II 27 S. 24) erwähnt hatte. Die Prellung am Knie wurde – wie vom beratenden Arzt zutreffend ausgeführt – lediglich von Dr. med. D.________ angegeben (act. II 11 S. 1), danach aber nicht mehr erwähnt und es werden auch keine entsprechende Beschwerden mehr geltend gemacht (act. II 52 S. 2). Auf die schlüssigen Angaben von Dr. med. J.________ betreffend linke Hand, Ellbogen links und Kniegelenk links sowie Kopf/HWS ist somit abzustellen. Demnach ist erstellt, dass der Status quo sine vel ante hinsichtlich der Kontusionen und Distorsionen der Finger der linken Hand drei bis vier Monate nach dem Unfall, spätestens per 14. Dezember 2024 (vgl. act. II 28 S. 5, 48

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 746 - 17 - S. 2 und 66 S. 2 f.) und derjenige bezüglich der festgestellten Kontusionen an Ellbogen links und Knie links bereits zwei bis vier Wochen nach dem Unfall (act. II 28 S. 5 und 66 S. 3 f.) erreicht war. Betreffend HWS bzw. Kopf konnte keine unfallkausale Verletzung erstellt werden (act. II 66 S. 5). 3.4.2 Was die Schulterbeschwerden links betrifft, stellte Dr. med. E.________ am 11. September 2024 vorerst lediglich die Verdachtsdiagnose einer posttraumatischen Bicepspathologie (act. II 16 S. 2). Die MR- Aufnahmen des Schultergelenks vom 18. September 2024 ergaben eine Tendinopathie, d.h. eine degenerative Veränderung der langen Bizepssehne. Hinweise auf eine Biceps-Pulley- oder SLAP-Läsion zeigten sich aber gemäss Dr. med. F.________ keine (act. II 21 S. 4, vgl. auch act. II 45 S. 3). Dr. med. E.________ jedoch diagnostizierte gestützt auf diese MR- Untersuchung explizit eine SLAP-Läsion Typ 2 (act. II 27 S. 19), woran sie in der Folge festhielt (act. II 27 S. 18, 55). Auch Prof. Dr. med. I.________ erachtete eine SLAP-Läsion als möglich (vgl. Bericht vom 22. November 2024, act. II 27 S. 17). Diese Diagnose wurde in dem von der Beschwerdeführerin eingereichten Bericht des Dr. med. G.________ (act. I 7), welcher zudem auch eine Partialruptur des Bizeps-Pulley feststellte, sodann explizit bestätigt (S. 2). Dr. med. J.________ hat sich mit diesem Bericht nicht auseinandergesetzt und auch in der Beschwerdeantwort wird dazu nicht Stellung genommen. Die Angaben der Dres. med. E.________ und G.________ vermögen daher mindestens geringe Zweifel im Sinne der Rechtsprechung an der Einschätzung von Dr. med. J.________ zu begründen. Aufgrund der divergierenden Beurteilung im radiologischen Bericht vom 18. September 2024 (act. II 21 S. 4) kann indes nicht ohne weiteres auf die Angaben der Dres. med. E.________ und G.________ abgestellt werden. 3.5 Nach dem Dargelegten erlauben die vorliegenden Akten keinen abschliessenden Entscheid zur Frage, welche Verletzungen bei der linken Schulter bestehen und ob zwischen dem Ereignis vom 14. August 2024 und den anhaltenden Schulterbeschwerden links überwiegend wahrscheinlich ein Kausalzusammenhang besteht (vgl. E. 2.2 hiervor). Mithin sind diesbezüglich weitere Abklärungen angezeigt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Oktober 2025 (act. II 67) ist folglich aufzuheben und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 746 - 18 die Sache ist entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdeführerin (S. 2 Ziff. I/2) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Diese hat hinsichtlich einer mindestens teilweisen Unfallkausalität der anhaltenden Schulterbeschwerden links weitere Abklärungen zu treffen und anschliessend über den streitigen Leistungsanspruch neu zu verfügen. 3.6 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Entscheid hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Beschwerden an der linken Hand, dem Ellbogen und Knie sowie im Bereich HWS/Kopf als rechtens; insoweit ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen. Hinsichtlich der Schulterbeschwerden links sind weitere Abklärungen angezeigt; zu diesem Zweck ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, welche anschliessend über ihre diesbezügliche Leistungspflicht neu zu verfügen hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Mit nicht zu beanstandender Kostennote vom 8. Dezember 2025 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 11.42 Stunden (bei einem Stundenansatz von Fr. 270.00), Auslagen von Fr. 31.70 und die Mehrwertsteuer [MWST] von Fr. 252.30, insgesamt ausmachend Fr. 3'367.40 geltend. Angesichts des bloss teilweisen Obsiegens ist der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Mai 2026, UV 200 2025 746 - 19 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs- Gesellschaft AG vom 3. Oktober 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 2'000.00 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - VAUDOISE ALLGEMEINE, Versicherungs-Gesellschaft AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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