ALV 200 2025 740 JAP/BRO/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Januar 2026 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2026, ALV 200 2025 740 - 2 - Sachverhalt: A. Die 2005 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 16. Juli 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Biel zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV [act. II] 60) und stellte am 7. Oktober 2024 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2024 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse des Kantons Bern [act. IIA] 51). Mit Schreiben vom 4. März 2025 (act. II 30) wies das AVA, Arbeitsvermittlung, die Versicherte an, vom 18. März bis 18. Juli 2025 an der von der B.________ AG (Durchführungsstelle) angebotenen arbeitsmarktlichen Massnahme (AMM) … mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % teilzunehmen. Am 21. März 2025 blieb die Versicherte der AMM unentschuldigt fern. Hierauf forderte die Durchführungsstelle sie – unter Hinweis auf die Folgen bei Unterlassung – auf, sich innerhalb von drei Arbeitstagen zu melden und ein Arztzeugnis einzureichen (act. II 28). Da die Versicherte dieser Aufforderung nicht nachkam, schloss die Durchführungsstelle sie androhungsgemäss per 26. März 2025 aus der AMM aus (act. II 27), was das AVA, Arbeitsvermittlung, mit Schreiben vom 26. März 2025 (act. II 26 pag. 62) bestätigte. Nach vorgängiger Möglichkeit zur Stellungnahme (act. II 23 f.) stellte das AVA, Arbeitsvermittlung, die Versicherte mit Verfügung vom 18. Juli 2025 (act. II 8) wegen erstmaligem Abbruch einer AMM ab dem 27. März 2025 für 20 Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ein. Eine dagegen erhobene Einsprache (act. II 7) wies das AVA, Recht und Dienste, mit Entscheid vom 2. Oktober 2025 (act. II 5) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 1. November 2025 (Postaufgabe) Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2026, ALV 200 2025 740 - 3 - 1. Der Einspracheentscheid des AVA Bern vom 2. Oktober 2025 sei aufzuheben. 2. Die Dauer der Einstellung der Anspruchsberechtigung von 20 Tagen sei aufzuheben oder auf höchstens 5 Tage zu reduzieren. 3. Es seien keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit Beschwerdeantwort vom 2. Dezember 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2026, ALV 200 2025 740 - 4 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2025 (act. II 5). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 20 Tagen ab 27. März 2025 wegen erstmaligem Abbruch einer AMM. 1.3 Bei einer Einstelldauer von 20 Tagen und einem Taggeldanspruch von Fr. 64.50 (act. IIA 3) liegt der Streitwert mit Fr. 1'290.-- unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht vorab eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des rechtlichen Gehörs (Beschwerde S. 2 Ziff. 5). 2.2 Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 150 V 474 E. 4.1 S. 478, 136 I 229 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2026, ALV 200 2025 740 - 5 - 2.3 Der Beschwerdegegner nannte im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2025 (act. II 5) die wesentlichen Überlegungen, von denen er sich leiten liess und auf welche sich seine Entscheidung stützt. Unter anderem ging er auf die Frage der Zielsetzung der angeordneten AMM ein und setzte sich dadurch – entgegen der Ansicht in der Beschwerde (S. 2 Ziff. 5) – mit der arbeitsmarktlichen Indikation der AMM auseinander. Die Begründungsdichte genügt den Anforderungen. Der Beschwerdeführerin war es denn auch ohne Weiteres möglich, den Einspracheentscheid sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs respektive der Begründungspflicht liegt somit nicht vor. 3. 3.1 Gemäss Art. 1a Abs. 2 AVIG gehört es zu den Zielen des Gesetzes, drohende Arbeitslosigkeit zu verhüten, bestehende Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und die rasche und dauernde Eingliederung in den Arbeitsmarkt zu fördern. Diesem Zweck dienen u.a. die AMM (Art. 59 ff. AVIG). 3.2 Auf Weisung der zuständigen Amtsstelle hat die versicherte Person an AMM teilzunehmen, die ihre Vermittlungsfähigkeit fördern (Art. 17 Abs. 3 lit. a AVIG). Der zuständigen Amtsstelle kommt bei der Anordnung arbeitsmarktlicher Massnahmen ein relativ weiter Ermessensspielraum zu. Sie sind zu absolvieren, soweit sie der versicherten Person nicht unzumutbar sind (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] C 349/05 vom 20. Februar 2006 E. 2.2.1). Wenn die versicherte Person die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt, namentlich eine AMM ohne entschuldbaren Grund nicht antritt, abbricht oder deren Durchführung oder Zweck durch ihr Verhalten beeinträchtigt oder verunmöglicht, ist sie in der Anspruchsberechtigung einzustellen (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG; vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO], AVIG-Praxis AMM Rz. A72 und AVIG-Praxis ALE Rz. D34 [<www.arbeit.swiss> unter Publikationen/Weisungen/AVIG-Praxis]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2026, ALV 200 2025 740 - 6 - 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 4. 4.1 Erstellt und unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin der angeordneten AMM am 21. März 2025 unentschuldigt fernblieb und der darauffolgenden Aufforderung der Durchführungsstelle, sich innerhalb von drei Arbeitstagen zu melden und ein Arztzeugnis einzureichen (act. II 28), nicht nachkam (act. II 27). Die Beschwerdeführerin begründet ihr Fernbleiben von der AMM im Wesentlichen damit, dass die fragliche Massnahme keinen Bezug zu ihrer Ausbildung und ihren beruflichen Zielen gehabt habe und folglich ungeeignet gewesen sei, ihre Vermittlungsfähigkeit zu fördern (Beschwerde S. 2 Ziff. 2). 4.2 Die Beschwerdeführerin absolvierte von August 2021 bis Juli 2024 eine Ausbildung zur … auf schulischem Weg (inklusive eines Praktikums von August 2023 bis Juli 2024; act. II 37 f.) und war seit Abschluss der Ausbildung – und damit im Zeitpunkt der Anordnung der AMM im März 2025 (act. II 30) bereits seit sieben Monaten – arbeitslos (act. IIA 51). Bei dieser Ausgangslage war eine AMM arbeitsmarktlich durchaus angezeigt. Dabei kommt dem Beschwerdegegner ein relativ weiter Ermessensspielraum hinsichtlich der Auswahl der konkreten AMM zu (vgl. E. 3.2 hiervor). Der Beschwerdegegner ordnete die AMM … bei der Durchführungsstelle B.________ AG an. Als Ziel der AMM wurde die Erarbeitung von Suchstrategien genannt (act. II 30). Die B.________ AG bezweckt auf gemeinnütziger Basis die Planung, Finanzierung, Unterstützung, Durchführung und Führung von Projekten jeglicher Art, welche dazu beitragen, arbeitslose Menschen wieder in einen Arbeitsprozess einzugliedern (<www.zefix.ch>). Damit ist der Durchführungsstelle die Eignung zur Förderung der Vermittlungsfähigkeit nicht abzusprechen. Sodann ist oberstes Ziel der AMM … die nachhaltige Integration der Teilnehmenden in den ersten Arbeitsmarkt (<www….-info.ch> unter Integrationsangebote/…). Vor diesem Hintergrund und weil die Arbeitsmarktattraktivität über fachliche Kenntnisse hinaus beispielsweise auch persönliches Verhalten und ein überzeugendes Bewer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2026, ALV 200 2025 740 - 7 bungsdossier umfasst, war die AMM …– entgegen der Ansicht in der Beschwerde (S. 2 Ziff. 2) – geeignet, die Vermittlungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zu fördern. Die Beschwerdeführerin vermochte sodann nicht substanziiert darzulegen, weshalb ihr die Teilnahme an der AMM nicht zumutbar gewesen sein sollte. Allein in ihrer subjektiven Auffassung, dass die AMM nicht geeignet gewesen sei, ihre Vermittlungsfähigkeit zu fördern (Beschwerde S. 2 Ziff. 2) respektive sie darin keinen Sinn zu erblicken vermochte, ist jedenfalls kein sachlicher Grund für eine Unzumutbarkeit der AMM zu erblicken (Urteil des BGer 8C_471/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 4.5.3). Die blosse Tatsache, dass die AMM nicht im Bereich ihrer bisherigen Tätigkeit erfolgte (Beschwerde S. 2 Ziff. 2), vermag keine Unzumutbarkeit zu begründen. In diesem Zusammenhang ist denn auch zu betonen, dass die Beschwerdeführerin als unter 30-jährige (act. II 60 pag. 132) gar verpflichtet gewesen wäre, (seit Beginn ihrer Arbeitslosigkeit) Stellen ausserhalb ihres bisherigen Tätigkeitsbereichs anzunehmen (SECO, AVIG-Praxis ALE Rz. B286a). Ungeachtet dessen, ob die AMM, wie vom Beschwerdegegner angenommen (act. II 5 pag. 19 f.), als Beschäftigungsmassnahme zu qualifizieren ist (vgl. zur Zumutbarkeit von Beschäftigungsmassnahmen Art. 64a Abs. 2 AVIG; Urteil des BGer 8C_384/2018 vom 23. August 2018 E. 3.2; Urteil des EVG C 97/00 vom 4. August 2000 E. 2b), liegt folglich keine Unzumutbarkeit der AMM vor. Damit erfolgte die Anweisung zur Teilnahme an der AMM … zu Recht. Letztlich werden entschuldbare Gründe für das Fernbleiben von der AMM nicht geltend gemacht und dergleichen ergibt sich auch nicht aus den Akten. 4.3 Dadurch, dass die Beschwerdeführerin ohne entschuldbaren Grund der arbeitsmarktlich indizierten sowie zumutbaren AMM fernblieb und deren Abbruch bewirkte, verstiess sie gegen eine Weisung der zuständigen Amtsstelle. Der Beschwerdegegner sanktionierte sie folglich zu Recht mit einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2026, ALV 200 2025 740 - 8 - 5. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Sanktion von 20 Einstelltagen. 5.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 5.2 Bei der mit der Verfügung vom 18. Juli 2025 (act. II 8) festgesetzten und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2025 (act. II 5) bestätigten Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung von 20 Tagen geht der Beschwerdegegner vom unteren Bereich des mittleren Verschuldens aus, was in Würdigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände einer Ermessensprüfung (vgl. E. 5.1 hiervor) standhält. Zu berücksichtigen ist dabei vorliegend insbesondere, dass die Beschwerdeführerin der AMM bereits am vierten Tag fernblieb (act. II 28, 30 pag. 69) und deren vorgesehene Dauer noch rund drei Monate betragen hätte (act. II 5 pag. 20, 8 pag. 27 unten). Zudem korrespondiert das Sanktionsmass mit dem "Einstellraster" der vom SECO herausgegebenen AVIG-Praxis ALE (Rz. D79 Ziff. 3.D). Es sind keine triftigen Gründe ersichtlich, die ein Eingreifen in das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2026, ALV 200 2025 740 - 9 - Ermessen des Beschwerdegegners rechtfertigen würden; insbesondere begründen die subjektive Auffassung der Beschwerdeführerin, dass die AMM nicht geeignet gewesen sei, ihre Vermittlungsfähigkeit zu fördern, und der Umstand, dass sie sich weiterhin bewarb (Beschwerde S. 2 Ziff. 4), ein solches Eingreifen nicht. Die verfügte Sanktion von 20 Einstelltagen ist damit nicht zu beanstanden. 6. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 2. Oktober 2025 (act. II 5) weder in grundsätzlicher noch in masslicher Hinsicht zu beanstanden; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Jan. 2026, ALV 200 2025 740 - 10 - 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.