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Bern Verwaltungsgericht 13.01.2026 200 2025 656

13 janvier 2026·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,740 mots·~14 min·6

Résumé

Einspracheentscheid vom 23. September 2025

Texte intégral

KV 200 2025 656 ISD/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. Januar 2026 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen CSS Kranken-Versicherung AG Recht & Compliance, Tribschenstrasse 21, Postfach 2568, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. September 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, KV 200 2025 656 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), war in den Jahren 2024 und 2025 bei der CSS Kranken- Versicherung AG (nachfolgend CSS bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der CSS [act. II] 11-12). Nach erfolglosen Mahnungen und Zahlungsaufforderungen für Prämienausstände die Monate Januar bis März 2025 (act. II 1-3) sowie Kostenbeteiligung vom 13. Dezember 2024 (act. II 5) betreffend leitete die CSS mit Zahlungsbefehl vom 23. Juni 2025 (act. II 7) für die offenen Prämien im Betrag von Fr. 1'110.15 zuzüglich Verzugszins von 5 % ab dem 23. Juni 2025, die offene Kostenbeteiligung im Betrag von Fr 57.40, Spesen im Betrag von Fr. 200.-- sowie den aufgelaufenen Zins bis zum 22. Juni 2025 von Fr. 22.05 die Betreibung ein (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle … …). Den dagegen vom Versicherten am 30. Juni 2025 (act. II 7) den Betrag von Fr. 279.45 betreffend erhobenen Teilrechtsvorschlag hob die CSS mit Verfügung vom 31. Juli 2025 (act. II 8) auf und verpflichtete den Versicherten zur Bezahlung von Fr. 1'395.60 (Prämienausstände Januar bis März 2025 [Fr. 1'110.15], Kostenbeteiligung vom 13. Dezember 2024 [Fr. 57.40], Spesen [Fr. 200.--] sowie Verzugszins bis 31. Juli 2025 [Fr. 28.05]). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 9) hiess die CSS mit Einspracheentscheid vom 23. September 2025 (act. II 10) dahingehend teilweise gut, als sie den vom Versicherten geschuldeten Betrag für aussehende Prämien und Kostenbeteiligung gesamthaft auf Fr. 353.45 (zuzüglich Mahnspesen von Fr. 200.-- sowie Verzugszins von 5 % vom 31. Dezember 2024 bis 4. Juli 2025 auf Fr. 370.05, vom 31. Januar 2025 bis 4. Juli 2024 auf Fr. 370.05, vom 28. Februar 2025 bis 4. Juli 2025 auf Fr. 370.05 und seit 5. Juli 2025 auf Fr. 296.05) festsetzte, den Teilrechtsvorschlag vom 30. Juni 2025 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle … …, aufhob und im vorgenannten Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilte. Weiter stellte die CSS fest, dass die Betreibungskosten vom Versicherten zu bezahlen seien.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, KV 200 2025 656 - 3 - B. Mit Eingabe vom 6. Oktober 2025 erhob der Versicherte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 23. September 2025 (act. II 20) mit folgendem Rechtsbegehren: Die Forderung der CSS von Fr. 57.40 gemäss Punkt 2.6 ist abzuweisen. Die Forderung über die Spesen, Mahnspesen und Verzugszinse ist in Anbetracht des Entscheides neu zu beurteilen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 11. November 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 23. September 2025 (act. II 10). Der Beschwerdeführer bestreitet im We-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, KV 200 2025 656 - 4 sentlichen noch die Forderung für Kostenbeteiligung von Fr. 57.40 und beantragt, die zu den Hauptforderungen akzessorischen Zinsforderungen sowie die erhobenen Mahnspesen seien neu festzusetzen. Wenn auch der Rechtsvorschlag auf einen Teil der betriebenen Forderung lautet (act. II 7; vgl. dazu Art. 74 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist dieser – namentlich mit Blick auf das verwaltungsinterne Rechtspflegeverfahren – mit der Beschwerdegegnerin dahingehend auszulegen, dass vom Beschwerdeführer die Restanz der Kostenbeteiligung, die Mahngebühren und die zu den Prämienforderungen akzessorischen Verzugszinsen (vgl. dazu E. 3.4 hiernach) bestritten werden (zur Auslegung des Rechtsvorschlags vgl. VOCK/AEPLI-WIRZ in: KREN KOSTKIEWICZ/VOCK [Hrsg.], Kommentar SchKG, 4. Aufl. 2017, Art. 75 N. 4). Streitig und zu prüfen sind damit die Rechtmässigkeit der Forderung der Beschwerdegegnerin im Betrag von Fr. 553.45 (act. II 10/4 Ziff. 3.2; Restanz der Prämienforderung Januar bis März 2025 von Fr. 296.05 [3 x Fr. 370.05 ./. Fr. 814.10; act. II 1-3, 10/3 Ziff. 2.3 und 2.5, 13], Restanz der Kostenbeteiligung vom 13. Dezember 2024 von Fr. 57.40 [Fr. 154.15 ./. Fr. 96.75; act. II 5, 10/3 Ziff. 2.3 und 2.6, 15], Mahnspesen von Fr. 200.-- [act. II 7, 10/4 Ziff. 2.8] zuzüglich Verzugszinsen [act. II 10/4 f. Ziff. 2.11]) sowie die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags vom 30. Juni 2025 in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle … …. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10). Die Prämien sind im Voraus und in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, KV 200 2025 656 - 5 - Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). 2.2 Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 65, 9C_870/2015, 9C_871/2015, 9C_872/2015, 9C_873/2015, 9C_874/2015 E. 4.1). 2.3 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Betreibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubigerin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der Forderungen sind (BGE 143 III 221). 2.4 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, KV 200 2025 656 - 6 der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 SchKG). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 27, 9C_903/2009 E. 2.1). 3. 3.1 Die Versicherungsunterstellung des Beschwerdeführers für die obligatorischen Krankenpflegeversicherungen (OKP) bei der Beschwerdegegnerin für die hier massgebenden Jahre 2024 und 2025 ist aufgrund der Akten erstellt (act. II 11-12) und unter den Parteien unbestritten. 3.2 Die KVG-Prämien für die Monate Januar bis März 2025 betragen je Fr. 370.05 (act. II 12). Sie wurden vom Beschwerdeführer weder termingerecht noch nach erfolgten Mahnungen und Zahlungsaufforderungen (vgl. act. II 1-3; Art. 90 KVV), sondern erst nach Anhebung der Betreibung durch die Beschwerdegegnerin am 23. Juni 2025 (act. II 7) mit Zahlung vom 4. Juli 2025 über Fr. 1'184.15 (act. II 13) teilweise beglichen. Dies, weil die Zahlung unbestritten mit der Referenznummer der Prämienforderung für Juni 2025 (act. II 14) geleistet wurde, weshalb die Beschwerdegegnerin mangels anderslautender Erklärung des Beschwerdeführers berechtigt war, vorab die ebenfalls offene Prämienschuld für Juni 2025 in Abzug zu bringen (Art. 86 Abs. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), resultierend in einer vorliegend anrechenbaren teilweisen Tilgung der Prämienforderung per 4. Juli 2025 im Umfang von Fr. 814.10 (Fr. 1'184.15 ./. Fr. 370.05), bzw. einer ausgewiesenen Restforderung von Fr. 296.05 (Fr. 370.05 x 3 ./. Fr. 814.10; act. II 10/3 Ziff. 2.6). Die noch offene Prämienforderung für die Monate Januar bis März 2025 ist damit im Umfang von Fr. 296.05 ausgewiesen und wurde vom Beschwerdeführer folglich zu Recht nicht bestritten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, KV 200 2025 656 - 7 - 3.3 Die B.________ stellte für eine Behandlung vom 5. November 2024 mit Rechnung vom 16. November 2024 (act. II 4) Leistungen im Umfang von Fr. 154.16 gegenüber der Beschwerdegegnerin in Rechnung, welche diese im System des Tiers payant (Art 42 Abs. 2 Satz 1 KVG) beglich und dem Beschwerdeführer mit Rechnung vom 13. Dezember 2024 im Rahmen dessen Kostenbeteiligung (Franchise und Selbstbehalt) weiterverrechnete (act. II 5/1). Nach zweimaliger Mahnung (act. II 5/3 f.) leistete der Beschwerdeführer am 14. April 2025 eine Teilzahlung von Fr. 96.75 (act. II 15), woraus die Restanz von Fr. 57.40 resultiert (Fr. 154.16 ./. Fr. 96.75). Die Beschwerdegegnerin prüfte die Rechnung des Leistungserbringers mit Blick auf die Einhaltung der vertraglichen Tarife (act. II 10/3 Ziff. 2.6; vgl. auch Beschwerdeantwort). Soweit der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der Rechnung der B.________ bestreitet (vgl. Beschwerde), hindert dies seine Zahlungspflicht gegenüber der Beschwerdegegnerin vorliegend nicht, zumal diese im System der Tiers payant ihre Zahlungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer nachgekommen ist und damit Anspruch auf Kostenbeteiligung durch den Beschwerdeführer hat. Nach der Praxis sind die Zahlungspflicht gegenüber dem Leistungserbringer und die Rechnungsabwicklung resp. -kontrolle getrennt voneinander zu betrachten (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_369/2022 vom 19. September 2022 E. 4.2.2 mit Verweis auf das Urteil des BGer 9C_233/2008 vom 3. Juni 2008). Die geltend gemachte Nichterbringung der verrechneten Leistungen beschlägt das privatrechtliche Auftragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und dem Leistungserbringer, welches nicht durch das Verwaltungsgericht zu beurteilen und für die krankenversicherungsrechtliche Rechnungsabwicklung – das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin – nicht massgebend ist. Die vom Beschwerdeführer pauschal vorgebrachte Kritik an dieser Praxis aufgrund allfälliger Schwierigkeiten bei der zivilrechtlichen Bestreitung der Rechnungsstellung des Leistungserbringers erfüllt jedenfalls die Voraussetzungen für eine Praxisänderung nicht (vgl. BGE 145 V 304 E. 4.4 S. 309). Die Kostenbeteiligung ist daher geschuldet. 3.4 Der Verzugszins auf Prämienforderungen beträgt 5 % (Art. 26 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 105a KVV; vgl. act. II 10/4 Ziff. 2.9). Verzugszins ist dabei nur auf die ausstehenden Prämienforderungen geschuldet, nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, KV 200 2025 656 - 8 aber auf die Kostenbeteiligung (vgl. GEBHARD EUGSTER, Rechtsprechung zum Bundesgericht zum KVG, 2. Auflage 2018, Art. 64a Rz. 5), was denn auch von der Beschwerdegegnerin beachtet wurde (vgl. auch Beschwerdeantwort). Die Beschwerdegegnerin legte in der Verfügung vom 31. Juli 2025 (act. II 8/3) bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. September 2025 (act. II 10/4 f. Ziff. 2.9, 2.11. 3.3) die Berechnungsgrundlagen der Zinsforderung dar, wobei sie im Einspracheentscheid auf eine Ausscheidung der aufgelaufenen Zinsen verzichtete. Dies führt dazu, dass die Forderung nicht mehr mit der in Betreibung Gesetzten identisch ist, dies aber betraglich keinen Unterschied macht, weshalb die Rechtsöffnung im Sinne des angefochtenen Entscheids erteilt werden kann. 3.5 Mit Art. 14.2 des Reglements der Beschwerdegegnerin (act. II 16/3), gemäss welchem Auslagen der Beschwerdegegnerin für Mahnungen und Betreibungen zulasten der versicherten Person gehen, besteht eine hinreichende rechtliche Grundlage für die Erhebung der in Rechnung gestellten Kosten im Sinne von Art. 105b Abs. 2 KVV. Die Mahngebühren von Fr. 200.-- erscheinen im Vergleich zur ursprünglich in Betreibung gesetzten Forderung von Fr. 1'389.60 (inkl. aufgelaufenem Zins; act. II 7) zwar als relativ hoch, jedenfalls aber nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis und sind zudem unter Berücksichtigung der wiederholten Abmahnungen und der eingeleiteten Betreibung auch mit Blick auf das Äquivalenzprinzip (vgl. E. 2.2. hiervor) nicht unangemessen. 3.6 Der Vollständigkeit halber zu erwähnen bleibt, dass die Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2019 BVG Nr. 34 S. 131, 9C_488/2018 E. 3.1.2, 2006 KV Nr. 1 S. 1, K 144/03 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, KV 200 2025 656 - 9 - 4. Aufgrund des Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. September 2025 (act. II 10) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle … …, vom 23. Juni 2025 erhobene Teilrechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 553.45, zuzüglich Zins zu je 5 % auf Fr. 370.05 vom 31. Dezember 2024 bis 4. Juli 2025, auf Fr. 370.05 vom 31. Januar bis 4. Juli 2025, auf Fr. 370.05, auf Fr. 370.05 vom 28. Februar bis 4. Juli 2025 und auf Fr. 296.05 seit 5. Juli 2025 aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret, VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozess-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, KV 200 2025 656 - 10 grundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle … …, vom 23. Juni 2025 erhobene Teilrechtsvorschlag bleibt aufgehoben und der CSS Kranken-Versicherung AG wird im Umfang von Fr. 553.45, zuzüglich Zins zu je 5 % auf Fr. 370.05 vom 31. Dezember 2024 bis 4. Juli 2025, auf Fr. 370.05 vom 31. Januar bis 4. Juli 2025, auf Fr. 370.05, auf Fr. 370.05 vom 28. Februar bis 4. Juli 2025 und auf Fr. 296.05 seit 5. Juli 2025 die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - CSS Kranken-Versicherung AG, Recht & Compliance - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Januar 2026, KV 200 2025 656 - 11 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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