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Bern Verwaltungsgericht 20.01.2026 200 2025 646

20 janvier 2026·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,690 mots·~13 min·10

Résumé

Einspracheentscheid vom 1. September 2025

Texte intégral

ALV 200 2025 646 KOJ/FRJ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. Januar 2026 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Beschwerdeführerin gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 1. September 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, ALV 200 2025 646 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1996 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war vom 1. Februar 2024 bis zum 31. Juli 2024 als … beim B.________ in einem 80 % Pensum angestellt. Da diese Anstellung per 1. August 2024 auf ein 33 % Pensum reduziert wurde, meldete sich die Versicherte am 31. Juli 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 26. August 2024 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2024 (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Unia bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 185 f., 181 ff., 179 f., 151 f.). Daraufhin richtete ihr die Unia in den Kontrollperioden August bis November 2024 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 6'179.50 aus (act. II 123, 120, 85, 71). Per 25. November 2024 wurde die Versicherte vom RAV abgemeldet (act. II 72). Nachdem die Unia den Leistungsanspruch der Versicherten unter Berücksichtigung des beim B.________ weiterhin erzielten Verdienstes neu berechnet hatte, forderte sie mit Verfügung vom 4. April 2025 (act. II 64 ff.) im August und September 2024 bereits ausgerichtete Leistungen im Betrag von Fr. 2‘102.45 zurück. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 44 ff.) wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 1. September 2025 (act. II 24 ff.) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 30. September 2025 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse soll geprüft werden. Die Unia Arbeitslosenkasse weist die Einsprache vom 11. Mai 2025 gegen die Verfügung vom 4. April 2025 ab und bestätigt diese. 2. Die Beschwerde fechtet die Rückforderung des Betrags von Fr. 2'102.45 an, da die versicherte Person, A.________, keine Schuld für die überhöhte Auszahlung trägt. 3. Der Vertrauensschutz (Grundsatz von Treu und Glauben) nach der Weisung AVIG RVEI (AVIG-Praxis RVEI) der Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung (TC) vom Seco, Stand vom 1. Januar 2024, soll geltend gemacht werden und die Verfügung soll aufgehoben werden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, ALV 200 2025 646 - 3 - 4. Die Berechnungen der Unia Arbeitslosenkasse für die Monate August bis November sollen auf ihre Richtigkeit überprüft werden. 5. Es sei zu überprüfen, warum der tiefe Verdienst von 33 % beim B.________ nicht als Nebenverdienst berücksichtigt wurde, sondern als Zwischenverdienst klassifiziert wurde. 6. Es sei auf die Rückerstattung zu verzichten, weil dem der Eingriff ins betreibungsrechtliche Existenzminimum entgegensteht. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Oktober 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, ALV 200 2025 646 - 4 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 1. September 2025 (act. II 24 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung für die Kontrollperioden August und September 2024 im Betrag von Fr. 2‘102.45. Soweit die Beschwerdeführerin einen Verzicht auf die Rückforderung verlangt und sinngemäss eine grosse Härte geltend macht (Beschwerde S. 2 oben, S. 4), betrifft dies einen allfälligen Erlass der Rückforderung, über welchen im angefochtenen Einspracheentscheid nicht entschieden worden ist. Diesbezüglich kann daher mangels Anfechtungsobjekt auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20’000.-- (vgl. E.1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer unter anderem ganz oder teilweise arbeitslos ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 10 AVIG). Die Arbeitslosenentschädigung wird als Taggeld ausgerichtet. Für eine Woche werden fünf Taggelder ausbezahlt (Art. 21 AVIG). Ein volles Taggeld beträgt 80 Prozent des versicherten Verdienstes (Art. 22 Abs. 1 AVIG). Als versicherter Verdienst gilt der im Sinne der AHV-Gesetzgebung massgebende Lohn, der während eines Bemessungszeitraumes aus einem oder mehreren Arbeitsverhältnissen normalerweise erzielt wurde (Art. 23 Abs. 1 erster Teilsatz AVIG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, ALV 200 2025 646 - 5 - 2.1.2 Eine arbeitslose, versicherte Person, welche innerhalb einer Kontrollperiode ein Einkommen aus unselbstständiger oder selbstständiger Erwerbstätigkeit (sog. Zwischenverdienst) erzielt, hat Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls (Art. 24 Abs. 1 AVIG). Als Verdienstausfall gilt die Differenz zwischen dem in der Kontrollperiode erzielten Zwischenverdienst, mindestens aber dem berufs- und ortsüblichen Ansatz für die betreffende Arbeit, und dem versicherten Verdienst. Ein Nebenverdienst (Art. 23 Abs. 3) bleibt unberücksichtigt (Art. 24 Abs. 3 AVIG). Als Nebenverdienst gilt jeder Verdienst, den eine versicherte Person ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit als Arbeitnehmer resp. Arbeitnehmerin oder ausserhalb des ordentlichen Rahmens ihrer selbstständigen Erwerbstätigkeit erzielt (Art. 23 Abs. 3 AVIG). Eine Vollzeitbeschäftigung entspricht der betrieblichen Normalarbeitszeit. War die versicherte Person vor der Arbeitslosigkeit in mehreren Arbeitsverhältnissen tätig, so ist die betriebliche Normalarbeitszeit der Haupttätigkeit massgebend. Als Haupttätigkeit gilt das Arbeitsverhältnis mit dem höheren Beschäftigungsgrad (Ziff. C8 der Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] betreffend Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266 mit Hinweisen). 2.2 2.2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). 2.2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2025 ALV Nr. 16 S. 55, 8C_789/2023 E. 6.2.3, 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, ALV 200 2025 646 - 6 - Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). 2.2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2024 KV Nr. 20 S. 89, 9C_664/2023 E. 2.2.3). 2.3 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, wenn (kumulativ): 1. es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; 2. die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 3. sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 4. die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 5. sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 6. die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat, und 7. das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht überwiegt. Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124). Dazu gehört auch der Umstand, dass die Behörde eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E. 2 S. 70; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 91 E. 8a).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, ALV 200 2025 646 - 7 - 3. 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführerin für die Kontrollperioden August und September 2024 mit Abrechnungen vom 28. resp. 31. Oktober 2024 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 3'398.-- ausgerichtet und dabei kein Zwischenverdienst berücksichtigt wurde (act. II 123, 120), obschon die Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum beim B.________ angestellt gewesen war und dabei ein monatliches Einkommen von Fr. 1’320.-- (exkl. 13. Monatslohn) erzielte (act. II 151 f., 25). Diesen Umstand hatte die Beschwerdeführerin im Formular „Angaben der versicherten Person für den Monat August 2024“ vom 10. September 2024 (Eingang bei der Beschwerdegegnerin) angegeben (act. II 153 f.), ausserdem ging die entsprechende Bescheinigung über den im August 2024 erzielten Verdienst (act. II 144 f.) am 20. September 2024 bei der Beschwerdegegnerin ein (act. II 24 Ziff. II). In Bezug auf den Monat September 2024 gab die Beschwerdeführerin diese Tätigkeit zwar nicht im entsprechenden Formular an (act. II 140 f.). Indes reichte sie bei der Beschwerdegegnerin am 22. Oktober 2024 einen Bankauszug über eine Lohngutschrift des B.________ vom 30. September 2024 mit dem Betreff „Abschlussalär September 2024“ ein (act. II 129, 24 f. Ziff. III). 3.2 Vorab ist festzuhalten, dass das beim B.________ erzielte Einkommen als Zwischenverdienst und nicht als (nicht anzurechnender) Nebenverdienst i.S.v. Art. 23 Abs. 3 AVIG zu qualifizieren ist: Als Nebenverdienst gilt der Verdienst, den eine Person ausserhalb ihrer regulären Arbeitszeit als Arbeitnehmer resp. Arbeitnehmerin erzielt (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Vorliegend war die Beschwerdeführerin bereits vor ihrer Anmeldung beim RAV seit Februar 2024 beim B.________ als Praktikantin angestellt, allerdings zu einem Pensum von 80 % (bevor das Pensum per 1. August 2024 auf 33 % reduziert wurde [185 f., 151 f.]). Zusätzlich war die Beschwerdeführerin seit 2020 als „…“ auf Abruf für die C.________ tätig, wobei diese Tätigkeit lediglich rund 38 Stunden pro Jahr ausmachte (act. II 167 f., 156 f.). Damit handelte es sich bei dem beim B.________ erzielten Einkommen zu keinem Zeitpunkt um Einkommen, das die Beschwerdeführerin ausserhalb ihrer normalen Arbeitszeit erzielt hätte. Die ursprüngliche Ausrichtung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, ALV 200 2025 646 - 8 - Leistungen im Umfang des nicht berücksichtigten Zwischenverdiensts war damit zweifellos unrichtig und die Berichtigung der Leistungsausrichtung von erheblicher Bedeutung, weshalb ein Wiedererwägungsgrund gegeben ist (vgl. E. 2.2.1 und E. 2.2.2 hiervor). Dass die Beschwerdeführerin kein Verschulden an den zu viel ausbezahlten Leistungen trifft, weil sie die Tätigkeit resp. das entsprechende Einkommen noch vor Ausrichtung der Leistungen gemeldet hat (Beschwerde S. 4, vgl. auch act. II 26), vermag daran nichts zu ändern. Unrechtmässig bezogene Leistungen sind unabhängig von eigenem Verschulden zurückzuerstatten (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_764/2019 vom 4. Juni 2020 E. 7 mit Hinweisen). Im Weiteren kann die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch aus Vertrauensschutz nach Art. 9 BV (vgl. E. 2.3 hiervor) ableiten: Zum einen hätte der Beschwerdeführerin bei der gebotenen Prüfung der ursprünglichen Taggeldabrechnungen auffallen müssen, dass ihr erzieltes Einkommen beim B.________ – im Gegensatz zu den Abrechnungen von Oktober und November 2024 (vgl. act. II 85, 71) – nicht berücksichtigt wurde, womit sie deren Unrichtigkeit hätte erkennen können. Zum anderen ist weder ersichtlich noch macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sie gestützt auf die erwähnten Abrechnungen eine Disposition getroffen hätte, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnte. Schliesslich überwiegt in der hier vorliegenden Konstellation das Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes resp. der Durchsetzung des objektiven Rechts (BGE 138 V 258 E. 6 S. 269 f.). Damit liegt kein Anwendungsfall des Vertrauensschutzes nach Art. 9 BV vor, der es gebieten würde, auf die Rückforderung zu verzichten. Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss auf ihre Gutgläubigkeit und ihre schlechte finanzielle Situation verweist (Beschwerde S. 2 oben, S. 4), ist darauf hinzuweisen, dass diese Fragen erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung in einem nachgelagerten (Erlass-)Verfahren relevant bzw. zu prüfen sein werden (vgl. hierzu Art. 4 der Verordnung vom 11. September 2022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, ALV 200 2025 646 - 9 - 3.3 In betraglicher Hinsicht stellt die Beschwerdeführerin die Berechnung der Taggelder und der Rückforderung einzig in allgemeiner Form in Frage, ohne konkrete Beanstandungen vorzubringen (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. IV, S. 7). Vorliegend bestehen jedoch keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung: So ist die unterschiedliche Höhe der ursprünglich ausbezahlten Taggeldern auf die unterschiedliche Anzahl der kontrollierten Tage zurückzuführen (vgl. act. II 123 [August 2024: 22 Tage], act. II 120 [September 2024: 21 Tage], act. II 85 [Oktober 2024: 23 Tage], act. II 71 [November 2024: 17 Tage]). Der tiefere Auszahlungsbetrag für die Kontrollperiode November 2024 (act. II 71) war sodann nicht Folge eines bereits damals erfolgten „Ausgleichs“, sondern ist auf die mit der Abmeldung beim RAV per 25. November 2024 (act. II 72) verbundene geringere Anzahl an kontrollierten Tagen zurückzuführen. Im Weiteren sind auch in Bezug auf den konkreten Rückforderungsbetrag keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung ersichtlich. Namentlich hat die Beschwerdegegnerin den beim B.________ erzielten Zwischenverdienst zu Recht unter Berücksichtigung des anteilmässigen 13. Monatslohns, gesamthaft ausmachend Fr. 1'430.-- pro Monat (entsprechend Fr. 1'320.-- x 13 / 12), berechnet (vgl. act. II 151, 106 f., 67 f.). 3.4 Die mit Verfügung vom 4. April 2025 angeordnete Rückerstattung (act. II 64 ff.) erfolgte schliesslich innerhalb der dreijährigen relativen und innerhalb der fünfjährigen absoluten Verwirkungsfrist (vgl. E. 2.2.3 hiervor) und ist somit nicht verwirkt, was denn auch unbestritten ist. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. September 2025 (act. II 24 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Eine Weiterleitung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zur Behandlung als Erlassgesuch erübrigt sich vorliegend, da die Anhandnahme eines Erlassverfahrens im Nachgang an die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13. Mai 2025 (at. II 41 f.) bereits im angefochtenen Einspracheentscheid (act. II 24 Ziff. 3) vorgesehen worden ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Januar 2026, ALV 200 2025 646 - 10 - 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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