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Bern Verwaltungsgericht 28.05.2025 200 2025 62

28 mai 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,175 mots·~6 min·8

Résumé

Nichteintretensentscheid vom 18. Dezember 2024

Texte intégral

AHV 200 2025 62 ACT/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. Mai 2025 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Renten und Taggelder, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Nichteintretensentscheid vom 18. Dezember 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, AHV 200 2025 62 -2- Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich zum Vorbezug der Altersrente (AHV-Rente) ab Juli 2024 im Anteil von 20 % an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 13/1 Ziff. 1.3, 13/6 f. Ziff. 8). Mit Verfügung vom 9. Juli 2024 (act. II 10) sprach die AKB dem Versicherten ab August 2024 eine AHV-Rente von monatlich Fr. 187.-- zu. Mit Schreiben vom 17. September 2024 (Beschwerdeakten [act. I] 3) beantragte der Versicherte, es sei die AHV-Rente rückwirkend auf 100 % zu erhöhen. Daraufhin sprach ihm die AKB mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 (act. II 5) ab 1. Oktober 2024 eine AHV-Rente von monatlich Fr. 939.-- zu. Am 6. November 2024 (act. I 5) beantragte der Versicherte die Erhöhung der AHV- Rente von 20 % auf 100 % rückwirkend bereits ab 1. August 2024. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2024 (act. II 3) trat die AKB auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, die Verfügung sei am 9. Juli 2024 ergangen, die Einsprache hätte spätestens 30 Tage nach Erhalt zuhanden der Schweizerischen Post übergeben werden müssen. Folglich sei die Einsprache verspätet. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit persönlich überbrachter Eingabe vom 24. Januar 2025 Beschwerde. Er beantragt, es sei der Einsprache vom 6. November 2024 "stattzugeben", da es sich nicht um eine Einsprache gegen die Verfügung vom 9. Juli 2024 handle. Mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2025 beantragt die AKB die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit persönlich überbrachter Eingabe vom 2. Mai 2025 hält der Beschwerdeführer an seinem Antrag fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, AHV 200 2025 62 -3- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Entscheid vom 18. Dezember 2024 (act. II 3). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache vom 6. November 2024 (act. I 5) nicht eingetreten ist. 1.3 Die Beurteilung über Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, AHV 200 2025 62 -4- 2. Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozessund verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). 3. 3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer ein Gesuch um Vorbezug der AHV-Rente (vgl. Art. 40 AHVG) stellte und darin angab, er wolle ab Juli 2024 20 % der AHV-Rente beziehen (act. II 13/6 f. Ziff. 8), woraufhin ihm die AKB mit Verfügung vom 9. Juli 2024 (act. II 10) ab 1. August 2024 eine AHV-Rente von 20 %, ausmachend monatlich Fr. 187.--, zusprach. Nachdem der Beschwerdeführer am 17. September 2024 (act. I 3) beantragt hatte, es sei die AHV-Rente rückwirkend auf 100 % zu erhöhen, sprach ihm die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Oktober 2024 (act. II 5) ab 1. Oktober 2024 eine AHV-Rente von monatlich Fr. 949.-- zu. Mit der Eingabe vom 6. November 2024 (act. I 5) machte der Beschwerdeführer geltend, er habe im Antragsformular für den Vorbezug der AHV- Rente fälschlicherweise 20 % angegeben; es stehe ausser Zweifel, dass es sich um einen Fehler handle, da bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen die AHV-Rente zu 100 % berücksichtigt werde. In diesem Sinne beantrage er eine Berichtigung des Fehlers und die anschliessende Anpassung der AHV-Rente auf 100 % ab dem ersten Tag, d.h. ab dem 1. August 2024. Mit Blick auf diese Ausführungen und den genannten Betreff "Einspruch gegen die Verfügung vom 07.10.2024 betr. die nicht- Rückwirkung der Wirkung" ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Verfügung vom 7. Oktober 2024 (act. II 5) anfechten wollte und nicht die frühere Verfügung vom 9. Juli 2024 (act. II 10). Damit ist die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2024 (act. II 3) vom falschen Anfechtungsobjekt ausgegangen. Folglich ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2024 (act. II 3) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie einen Einspracheentscheid betreffend die angefochtene Verfügung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, AHV 200 2025 62 -5vom 7. Oktober 2024 fälle, worin sie sich zur Frage, ob die AHV-Rente rückwirkend ab 1. August 2024 zu erhöhen sei, zu äussern haben wird. Über die Erfolgsaussichten der Einsprache vom 6. November 2024 (act. I 5) ist damit nichts gesagt. 3.2 In Gutheissung der Beschwerde ist der angefochtene Einspracheentscheid der AKB vom 18. Dezember 2024 (act. II 3) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 18. Dezember 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2025, AHV 200 2025 62 -6- 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Renten und Taggelder (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 2. Mai 2025) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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