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Bern Verwaltungsgericht 08.12.2025 200 2025 615

8 décembre 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·8,693 mots·~43 min·6

Résumé

Verfügung vom 15. August 2025

Texte intégral

IV 200 2025 615 SCI/IMD/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Dezember 2025 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Imhasly A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 15. August 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2025 615 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1975 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im April 2002 unter Hinweis auf dauerhafte Rückenschmerzen aufgrund einer Diskushernie bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 2, 4). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab; namentlich veranlasste sie eine neurochirurgische Begutachtung. Gestützt auf das Gutachten von Dr. med. C.________, Fachärztin für Neurochirurgie, vom 25. März 2003 (act. II 25/28 ff.), welche eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte (act. II 25/37 f. Ziff. 10 ff.), verneinte die IVB nach diversen beruflichen Eingliederungsmassnahmen (vgl. act. II 26, 37, 43, 49, 56) mit Verfügung vom 13. April 2005 (act. II 57) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 13 %. Im Februar 2023 (act. II 65) meldete sich der Versicherte unter Angabe von erfolgten Operationen am Ellbogen erneut zum Leistungsbezug bei der IVB an. Diese tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen; insbesondere holte sie die Akten der D.________ ein (act. II 70.1-70.74, 74, 76.1- 76.15, 77.1-77.2, 116.1-116.35, 170.1-170.18). Eine berufliche Eingliederungsmassnahme bzw. Abklärung in der VEBO Genossenschaft (act. II 101) wurde nach knapp einem Monat aufgrund wiederholter Absenzen, unentschuldigter Fehlzeiten und mangelnder Erreichbarkeit des Versicherten abgebrochen (act. II 113, 119, 127). In der Folge beauftragte die IVB die E.________ (MEDAS) mit einer polydisziplinären Begutachtung des Versicherten (act. II 134). Gestützt auf deren Gutachten vom 15. November 2024 (act. II 166.1-166.7) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 30. Januar 2025 (act. II 173) die Zusprache einer vom 1. August 2023 bis zum 31. Dezember 2024 befristeten ganzen Rente in Aussicht; dies bei einem in Anwendung der gemischten Methode (70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Aufgabenbereich) ermittelten Invaliditätsgrad von 70 % bzw. von 10 % ab dem 25. September 2024. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 177) verfügte die IVB am 15. August 2025 (act. II 183) wie angekündigt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2025 615 - 3 - B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 17. September 2025 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 15. August 2025 sei insoweit aufzuheben, als dass der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab dem 25. September 2024 weniger als 40 % beträgt und die Rente bis zum 31. Dezember 2024 befristet worden ist. 2. Der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers ab 25. September 2024 sei neu zu berechnen. 3. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung des Unterzeichnenden als unentgeltlicher Rechtsbeistand. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 25. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2025 615 - 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 15. August 2025 (act. II 183). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Invalidenrente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der generelle Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung zu prüfen, unter Einschluss der vom 1. August 2023 bis 31. Dezember 2024 zugesprochenen ganzen Rente (act. II 183/5). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2025 615 - 5 - 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). Mit dieser Regelung sind die bisher ungeschriebenen Rechtsgrundsätze und insbesondere die Rechtsprechung zur Ausscheidung der invaliditätsfremden Faktoren und zum Zumutbarkeitsprinzip neu ausdrücklich im Gesetz festgehalten (BGE 140 V 197 E. 6.2.1 S. 199, 135 V 215 E. 7.3 S. 230; Botschaft zur 5. IVG-Revision, BBl 2005 4530 ff.). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2025 615 - 6 - E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). 2.4 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.5 2.5.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5.2 Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung des In-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2025 615 - 7 validitätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; vgl. auch BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). 2.5.3 Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt (gemischte Methode). In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen. 2.5.4 Gemäss Art. 27bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades von Teilerwerbstätigen die Invaliditätsgrade in Bezug auf die Erwerbstätigkeit (lit. a) und in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich (lit. b) zusammengezählt. Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit wird gemäss Art. 27bis Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität auf eine Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, hochgerechnet (lit. a), das Einkommen mit Invalidität auf der Basis einer Erwerbstätigkeit, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % entspricht, berechnet und entsprechend an die massgebliche funktionelle Leistungsfähigkeit angepasst (lit. b) und die prozentuale Erwerbseinbusse anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (lit. c). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird nach Art. 27bis Abs. 3 IVV der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt (lit. a) und der Anteil nach lit. a anhand der Differenz zwischen dem Beschäftigungsgrad nach Abs. 2 lit. c und einer Vollerwerbstätigkeit gewichtet (Abs. 3 lit. b). 2.6

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2025 615 - 8 - 2.6.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.6.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.6.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2025 615 - 9 - Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.6.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.6.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3. 3.1 Fest steht, dass die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom Februar 2023 (act. II 65) eingetreten ist und den Rentenanspruch mit der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2025 (act. II 183) materiell geprüft hat. Die Eintretensfrage ist – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 13. April 2005 (act. II 57) und der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2025 (act. II 183) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. Erst wenn dies zu bejahen ist, ist der Rentenanspruch frei zu prüfen (vgl. E. 2.6.4 f. hiervor). 3.2 In der Verfügung vom 13. April 2005 (act. II 57) verneinte die Beschwerdegegnerin einen Rentenanspruch mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei für körperliche, vor allem den Rücken belastende,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2025 615 - 10 - Schwerarbeiten nicht mehr arbeitsfähig, allerdings seien rückenadaptierte Tätigkeiten vollzeitlich zumutbar. Den Invaliditätsgrad setzte sie auf 13 % fest. In medizinischer Hinsicht stützte sie sich dabei auf das neurochirurgische Gutachten von Dr. med. C.________ vom 25. März 2003 (act. II 25/28), welche ein lumbovertebrales Schmerzsyndrom mit rezidivierender radikulärer Ausstrahlung links diagnostizierte (act. II 25/34 Ziff. 4.1). 3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer am 10. Februar 2022 eine Schnittverletzung ulnarseitig am linken Oberarm zuzog, die gleichentags auf der Notfallstation des Spitals F.________ mit zwei Stichen genäht wurde (act. II 70.74/2). Im Bericht der Klinik G.________ vom 1. Juni 2022 (act. II 70.63) wurde festgehalten, der Versicherte scheine sich im Rahmen des am 10. Februar 2022 erlittenen Unfalls nicht nur die Haut verletzt zu haben, sondern auch den Nervus ulnaris aus dem Lager gerissen zu haben. Im Operationsbericht derselben Klinik vom 8. Juli 2022 (act. II 70.56/2 f.) wurde ein traumatischer Ausriss des Nervus ulnaris aus dem Lager bei Zuzug einer Rissverletzung am distalen Oberarm durch einen Haken am 10. Februar 2022 mit chronischer Subluxation des Nervs und deutlichen lokalen und nach distal ausstrahlenden Beschwerden diagnostiziert. Tags zuvor sei eine langstreckige endoskopische Neurolyse des Nervus ulnaris links und Vorverlagerung nach ventral subkutan durchgeführt worden (act. II 70.56/2). Am 13. März 2023 (act. II 74/10 f.) erfolgte bei diagnostiziertem Rezidiv eines Sulcus-ulnaris-Syndroms links mit breiter Vernarbung im vorverlagerten subkutanen Bereich mit neuropathischen Schmerzen und Hyposensibilität im Versorgungsgebiet des Nervus ulnaris eine langstreckige Neurolyse des Nervs mit Vorverlagerung nach submuskulär. Im Bericht des Spitals H.________ vom 1. Juli 2024 (act. II 152/2 f.) wurde festgehalten, der Versicherte habe eine motorisch betonte Ulnaris-Neuropathie mit in der Elektroneuromyographie erwiesener axonaler Schädigung. Er könne die Sehnen IV und V des Musculus flexor digitorum profundus (FDP) IV und V nicht aktiv aktivieren, die passive Mobilität der Finger sei erhalten. Am 20. Juni 2024 sei eine Kopplung FDP IV und V an FDP III links End-zu-Seit durchgeführt worden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2025 615 - 11 - Mit der Schnittverletzung vom 10. Februar 2022 und den daraufhin notwendig gewordenen chirurgischen Eingriffen am linken Arm am 7. Juli 2022, 13. März 2023 und 20. Juni 2024 ist ein Neuanmeldungsgrund im Sinne einer anspruchsbegründenden Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen ohne Weiteres ausgewiesen. Der Rentenanspruch ist folglich in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig frei zu prüfen (vgl. E. 2.6.4 f.). 3.4 Die Beschwerdegegnerin stützte die angefochtene Verfügung vom 15. August 2025 (act. II 183) in medizinischer Hinsicht auf das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 15. November 2024 (act. II 166.1-166.7), welchem die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen sind (act. II 166.2/9 f. Ziff. 4.3): - Einschränkung der Flexion der Finger II bis V links bei St. n. Wundversorgung am linken Ellbogen 02/2022, langstreckiger endoskopischer Neurolyse des Nervus ulnaris und Vorverlagerung nach ventral subcutan 07/2022, erneuter Neurolyse und Vorverlagerung nach submusculär 03/2023 und St. n. Koppelung der Flexor digitorum profundus Sehne IV und V an die Flexor digitorum profundus Sehne III End-zu-Seit 06/2024 - Pseudolumboischialgie links bei Osteochondrose und Diskusbulging L4/5 mit Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits, Osteochondrose und Diskusbulging L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts - Passageres sensomotorisches Defizit der linken Hand nach chronischer Subluxation des Nervus ulnaris im Sulcus ulnaris und St. n. Neurolyse des Nerven 07/2022 und 03/2023 sowie Koppelung FDP IV und V an FDP III links End-zu-Seit 06/2024 - Psychische und Verhaltungsstörungen durch Alkohol mit Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F10.20). Aus orthopädischer Sicht wurde ausgeführt, es würden Schmerzen im linken Arm angegeben und erst sekundär bei der Arbeitsanamnese im Verlauf der Befragung würden lumbale Schmerzen erwähnt. Nach dem letzten Eingriff im Juni 2024 bestünden bei Kraftanwendung der linken Hand brennende Schmerzen der Finger III bis V, die ab und zu in den Ellbogen links ausstrahlten. Dafür sei der Kleinfinger links nicht mehr steif, aber es fehle die Stabilität der Hand beim Greifen. Auch die Kraft sei vermindert und es werde ein Kribbeln der Finger IV und V links sowie eine Hyposensibilität des Vorderarmes proximal links angegeben. Der Schlaf sei schmerzbedingt ca. zwei Mal pro Woche beeinträchtigt. Die momentane Ergotherapie verbessere die Mobilität der Finger. Ab und zu würden Schmerzmittel verwen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2025 615 - 12 det. Nach dem Jobwechsel mit Aufgabe der Tätigkeit als ... manifestierten sich rückläufige ziehende lumbale Schmerzen, die sich gelegentlich in die Kniekehle links fortsetzten. Das Sitzen und Laufen sei jeweils auf 30 Minuten beschränkt. Das Bücken, Heben und Tragen von Lasten sei schmerzhaft. Gefühlsstörungen und Lähmungen der Beine sowie Miktionsstörungen würden verneint (act. II 166.1/6 Ziff. 3.1 f.). Die klinische Untersuchung zeige eine Einschränkung der Beweglichkeit, insbesondere der Finger II bis V links, wodurch die Arbeitsfähigkeit bei dem manuell Tätigen dementsprechend eingeschränkt sei. Die Schmerzen in der Lendenwirbelsäule und die abnormen Untersuchungsbefunde derselben könnten teilweise auf die im MRI dargestellte Osteochondrose mit Diskusbulging L4/5 und Kontakt zur Nervenwurzel L5 beidseits wie die Osteochondrose mit Diskusbulging L5/S1 mit Kontakt zur Nervenwurzel S1 rechts zurückgeführt werden. Die gelegentliche Ausstrahlung in die Kniekehle links sei dadurch aber nicht erklärt, da die Nervenwurzel S1 rechts und nicht links betroffen sei (act. II 166.1/12 Ziff. 6.2). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne Benützen der linken oberen Extremität, könnten grösstenteils zugemutet werden (act. II 166.1/14 Ziff. 7.2). In allgemein-internistischer Hinsicht wurde festgehalten, es würden keine fachspezifischen Beschwerden beklagt (act. II 166.3/5 Ziff. 3.2). Es seien keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu stellen (act. II 166.3/8 Ziff. 6.3). Auf neurologischem Fachgebiet wurde angegeben, der Versicherte berichte über einen Unfall am 20. (richtig: 10. [act. II 70.74/2]) Februar 2022 mit einer Verletzung am linken Oberarm. Seither habe er Schmerzen am Ellbogen, eine Schwäche der linken Hand und eine Gefühlsstörung am Kleinfinger der linken Hand (act. II 166.4/6 Ziff. 3.1 f.). Die geklagten Beschwerden stünden in einem Zusammenhang mit einer Irritation des Nervus ulnaris im Bereich des Sulcus ulnaris links. Eine strukturelle Läsion des Nervus ulnaris an der linken Hand sei bei normaler elektrophysiologischer Untersuchung nicht nachzuweisen (act. II 166.4/10 Ziff. 6.2). Die Erholung nach den im Jahr 2022 und 2023 sowie zuletzt am 20. Juni 2024 durchgeführten Operationen zur Besserung der Funktion des Nervus ulnaris links mit Ge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2025 615 - 13 fühlsstörung und Fehlstellung des Kleinfingers der linken Hand sei noch nicht abgeschlossen. Insbesondere durch die Sehnentransplantation an der linken Hand, die am 20. Juni 2024 durchgeführt worden sei, bestehe noch eine geringe postoperative Kraftminderung des linken Kleinfingers, welche ergotherapeutisch behandelt werde. Mit einer Besserung der Funktion der linken Hand sei in den nächsten Monaten zu rechnen. Eine Beeinträchtigung der linken Hand durch eine neurologisch bedingte fortwährende Funktionsstörung sei jetzt nicht festzustellen. Die neurophysiologische Untersuchung des Nervus ulnaris links ergebe einen normalen Befund ebenso wie bereits am 15. Juni 2023 (act. II 166.4/11 Ziff. 7.1). Auf neurologischem Fachgebiet bestünden keine funktionellen Beeinträchtigungen bei normalen elektrophysiologischen Befunden. Während den postoperativen Rehabilitationsphasen habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden (act. II 166.4/11 Ziff. 7.2). Dem psychiatrischen Teilgutachten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer angebe, sich seit der stationären Alkoholentzugsbehandlung vom 16. bis 26. April 2024 in relativ gutem Allgemeinzustand zu befinden. Er sei seither alkoholabstinent, doch bestünden seit der Oberarmverletzung am 10. Februar 2022 anhaltende Beschwerden mit Kraftminderung im linken Arm (act. II 166.5/10 f. Ziff. 3.1). Den diagnostischen Einschätzungen der Behandler, wonach psychische und Verhaltensstörungen durch Alkohol mit Abhängigkeitssyndrom vorlägen, könne weitgehend zugestimmt werden. Ausserdem sei im März 2023 eine Anpassungsstörung mit längerer depressiver Reaktion diagnostiziert worden, bei der es sich um einen vorübergehenden leichten depressiven Zustand als Reaktion auf eine länger anhaltende Belastungssituation handle. Diese Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion hätten sich beim Exploranden vor allem nach Einstellung der Zahlungen durch die D.________ entwickelt, wobei sich auch der chronische Alkoholkonsum verstärkt auf die depressive Reaktion ausgewirkt haben dürfte. Nach der stationären Alkoholentzugsbehandlung im April 2024 könne unter Einhaltung der Alkoholabstinenz eine rasche Besserung des psychischen Zustandsbildes mit Abklingen der Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion erhoben werden und der Versicherte wirke trotz der weiterhin bestehenden psychosozialen Problematik psychopathologisch weitgehend unauffällig. Er zeige wieder Moti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2025 615 - 14 vation sowie Interessen und wirke zuversichtlich bezüglich allfälliger beruflicher Integrationsmassnahmen. Auch zeige er sich bezüglich der Alkoholproblematik krankheitseinsichtig und motiviert, die Alkoholabstinenz einzuhalten. Damit lasse sich nach der Alkoholentzugsbehandlung im April 2024 unter Einhaltung der Alkoholabstinenz und nach Abklingen der Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erheben. Davor dürften die Anpassungsstörungen mit längerer depressiver Reaktion neben den körperlichen Beschwerden vor allem auf psychosoziale Faktoren und auf die Alkoholproblematik zurückgeführt werden, wobei der Einfluss des regelmässigen Alkoholkonsums auf die Arbeitsfähigkeit retrospektiv schwer einzuschätzen sei. Es dürfte nach den anamnestischen Angaben ein täglicher erheblicher Alkoholkonsum mit Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit bestanden haben (act. II 166.5/25 Ziff. 6.2). Aus psychiatrischer Sicht könne – sowohl in der angestammten wie auch in einer angepassten Tätigkeit – eine vollständige Arbeitsfähigkeit bei vollem Stundenpensum seit etwa Mai 2024 nach stationärer Alkoholentzugsbehandlung angenommen werden. Der Zeitraum davor könne nach den anamnestischen Angaben schwer eingeschätzt werden und es dürfte von etwa Januar 2023 bis April 2024 unter Alkoholeinfluss eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten und eine etwa 50 %-ige Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit vorgelegen haben. Bei adaptierten Tätigkeiten sollte es sich um Tätigkeiten ohne erhöhte emotionale Belastung, ohne erhöhten Zeitdruck (Stressbelastung), ohne Anforderung an die Konzentrationsfähigkeit, ohne Verantwortung, ohne Lenken eines Kraftfahrzeugs, ohne überdurchschnittliche Dauerbelastung und ohne Tätigkeiten im Gastgewebe mit Alkoholkontakt handeln (act. II 166.5/30 f. Ziff. 8.1 f.). In der Konsensbeurteilung führten die Gutachter aus, körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne Benützen der linken oberen Extremität, könnten grösstenteils zugemutet werden. Aus neurologischer Sicht habe lediglich während der postoperativen Rehabilitationsphase eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Vor der Alkoholentzugsbehandlung im April 2024 dürften unter erheblichem Alkoholeinfluss und den Anpassungsstörungen mit längerer depressiver

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2025 615 - 15 - Reaktion die emotionale Belastbarkeit, die geistige Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, die Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, die Widerstands- und Durchhaltefähigkeit, die Motivation, die Interessen, der Antrieb sowie die Dauerbelastbarkeit erheblich beeinträchtigt gewesen sein (act. II 166.2/8 Ziff. 4.5). Im Rahmen der postoperativen Rehabilitationen habe von Februar 2022 bis zum Zeitpunkt der jetzigen Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (Arbeitsunfähigkeit 100 %) bestanden. Die weitere Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als ... könne aus orthopädischer Sicht zum jetzigen Zeitpunkt bei nicht abgeschlossener postoperativer Rehabilitation der linken Hand nicht beurteilt werden und spätestens in sechs Monaten sei nochmals eine orthopädische Beurteilung notwendig (act. II 166.2/8 Ziff. 4.6). Körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen könnten ab April 2005 gesamthaft bei voller Stundenpräsenz und vermehrtem Pausenbedarf zu 90 % (Arbeitsunfähigkeit 10 %) zugemutet werden. Im Rahmen der postoperativen Rehabilitationen habe auch für adaptierte Tätigkeiten ab Februar 2022 bis zum Zeitpunkt der jetzigen Begutachtung eine Arbeitsfähigkeit von 0 % (Arbeitsunfähigkeit 100 %) bestanden. Arbeiten ohne Benützen der linken oberen Extremität könnten seit dem Zeitpunkt der jetzigen Begutachtung gesamthaft bei voller Stundenpräsenz zu 90 % (Arbeitsunfähigkeit 10 %) zugemutet werden (act. II 166.2/9 Ziff. 4.7). 3.5 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2025 615 - 16 - 3.6 3.6.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.6.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 3.7 Das MEDAS-Gutachten vom 15. November 2024 (act. II 166.1- 166.7) erfüllt die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt vollen Beweis. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte unter Einbezug von sämtlichen seitens der Gutachterstelle als relevant erachteten (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 5 ATSG) medizinischen Fachdisziplinen (Orthopädie [166.1], Allgemeine Innere Medizin [act. II 166.3], Neurologie [act. II 166.4], und Psychiatrie [act. II 166.5]) und beruht auf kongruenten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2025 615 - 17 - Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (act. II 166.2). 3.7.1 Der Beschwerdeführer macht hinsichtlich der gutachterlichen Beurteilung einzig geltend, die Festlegung der Arbeitsfähigkeit sei zu früh erfolgt, da in Bezug auf das Unfallereignis vom 10. Februar 2022 noch kein medizinischer Endzustand eingetreten sei (Beschwerde S. 4 Rz. 9 ff. und S. 6 Rz. 19). Dabei bezieht er sich auf die gutachterliche Aussage, wonach die Ergotherapie der linken oberen Extremität fortgeführt werden sollte. In sechs Monaten sei eine orthopädische Neubeurteilung mit Festlegung der Arbeitsfähigkeit indiziert (act. II 166.2/9 Ziff. 4.8). Daraus vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die empfohlene Neubeurteilung aus orthopädischer Sicht bezieht sich einzig auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit als ..., die bei noch nicht abgeschlossener postoperativer Rehabilitation der linken Hand nicht beurteilt werden könne. Dies wurde sowohl im orthopädischen Teilgutachten wie auch in der Konsensbeurteilung explizit so festgehalten (act. II 166.1/14 Ziff. 8 ["Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit"], 166.2/8 Ziff. 4.6 ["Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit"]). Demgegenüber erachteten die Gutachter den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit, in welcher das Benützen der linken oberen Extremität ausdrücklich ausgeschlossen ist, seit dem Zeitpunkt der Begutachtung bei voller Stundenpräsenz zu 90 % arbeitsfähig (act. II 166.1/15 Ziff. 8 ["Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit"], 166.2/8 f. Ziff. 4.5 und 4.7). Mit der Empfehlung der Weiterführung der Ergotherapie ändert sich für die Invaliditätsbemessung nichts, ist hierfür doch die Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren d.h. leidensangepassten Tätigkeit massgebend (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Anhaltspunkte dafür, dass das gutachterlich definierte diesbezügliche Zumutbarkeitsprofil nicht zutreffen würde, bestehen keine. Der Beschwerdeführer bringt denn auch nichts Entsprechendes vor. 3.7.2 Gestützt auf das nach dem Dargelegten beweiskräftige MEDAS- Gutachten vom 15. November 2024 (act. II 166.1-166.7) ist somit ab Februar 2022 von einer vollständigen Erwerbsunfähigkeit auszugehen. Spätestens ab dem Zeitpunkt der Begutachtung besteht für körperlich leichte Tätigkeiten in temperierten Räumen, abwechselnd sitzend und stehend,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2025 615 - 18 ohne häufige inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen, ohne Benützen der linken oberen Extremität, eine Arbeitsfähigkeit von 90 % bei voller Stundenpräsenz (vgl. act. II 166.2/9 Ziff. 4.7). Basierend auf dieser medizinischen Ausgangslage ist die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4. 4.1 Streitig ist zwischen den Parteien die Statusfrage. Während die Beschwerdegegnerin davon ausgeht, der Beschwerdeführer würde ohne Gesundheitsschaden einer Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Pensums von 70 % nachgehen (act. II 183/6), vertritt Letzterer die Auffassung, es sei von einer Erwerbstätigkeit von 100 % auszugehen (Beschwerde S. 5 Rz. 17). 4.2 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versicherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teilerwerbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2025 615 - 19 gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 250, 9C_157/2020 E. 4.1.1). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 6, 8C_145/2018 E. 5.1). 4.3 Die Beschwerdegegnerin begründete die Festsetzung des Status auf 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Aufgabenbereich mit der vom Beschwerdeführer anlässlich des Assessments vom 19. Dezember 2022 getätigten "Aussage der ersten Stunde" (vgl. dazu BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), wonach er bei vollständiger Gesundheit im Umfang von 50 - 80 % erwerbstätig wäre (act. II 60/2, 183/7; Beschwerdeantwort S. 3 Rz. 10). Der Beschwerdeführer macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, er sei vor Eintritt des Gesundheitsschadens als ... "auf Abruf", d.h. abhängig von der jeweiligen Auftragslage und Arbeitslast, tätig gewesen. In den Jahren zuvor habe er als ..., ... und schliesslich als ... gearbeitet (2008 bis 2019). Dass es sich dabei (aus welchen Gründen auch immer) nur um Teilzeitanstellungen gehandelt hätte, sei aus den Akten nicht ersichtlich. Er sei ledig und kinderlos sowie mittlerweile vollumfänglich sozialhilfeabhängig. Es sei von einer Erwerbstätigkeit von 100 % im Gesundheitsfall auszugehen (Beschwerde S. 5 Rz. 14 ff.). 4.3.1 Der Beschwerdeführer war im Zeitpunkt des Unfalls vom Februar 2022 und damit bei Eintritt des Gesundheitsschadens als ... auf Abruf bei der I.________ angestellt (act. II 62/2, 70.71). Der Arbeitgeber gab gegenüber der Beschwerdegegnerin im Arbeitgeberfragebogen vom 2. März 2023 an, die Arbeitszeit des Beschwerdeführers habe vor Eintritt des Gesundheitsschadens 16 Stunden pro Woche betragen (act. II 72/3 Ziff. 2.3);

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2025 615 - 20 in der Unfallmeldung vom 17. Februar 2022 (act. II 70.71) war demgegenüber von 30 Stunden pro Woche die Rede. In welchem Pensum der Beschwerdeführer effektiv für die I.________ gearbeitet hat, lässt sich gestützt auf die Akten nicht rekonstruieren. Fest steht mit Blick auf die Einträge im individuellen Konto (Fr. 13'353.-- im Jahr 2021 [Monate 2-12] und Fr. 12'735.-- im Jahr 2022 [Monate 1-12]; act. II 71/3) und die Angabe des Arbeitgebers, wonach bei einem Vollpensum (wohl) ein Lohn von Fr. 60'000.-ausgerichtet worden wäre ("keine Gewähr" [act. II 72/7 Ziff. 5.1]), jedenfalls, dass der Beschwerdeführer lediglich in einem Teilzeitpensum zur Arbeit abgerufen wurde. 4.3.2 Betrachtet man die Erwerbskarriere anhand der Einträge im individuellen Konto (act. II 71) fällt auf, dass der Beschwerdeführer zumindest seit dem Jahr 1998 an kaum einer Arbeitsstelle länger als zwei Jahre und an vielen Stellen nur wenige Monate lang beschäftigt war. Die Erwerbstätigkeit wurde dabei immer wieder von Phasen von Arbeitslosigkeit und Sozialhilfebezug unterbrochen. Die letzte längere Anstellung vor Eintritt des Gesundheitsschadens bestand über den Zeitraum von 26 Monaten (April 2016 bis Mai 2018); hierbei erzielte der Beschwerdeführer ein Einkommen von insgesamt Fr. 64'202.-- (act. II 71/3). Dies entspricht im Schnitt einem Monatseinkommen von knapp Fr. 2'470.--, was unter dem bei einem Vollpensum zu erwartenden Einkommen liegt. Auch die weiteren aufgelisteten Einkommen sprechen nicht dafür, dass der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens im Februar 2022 in einem Vollzeitpensum tätig war. Welches die Gründe dafür waren, bleibt unklar. Dass die tiefen Pensen gesundheitlichen Problemen geschuldet gewesen wären, ist aufgrund der Aktenlage jedenfalls nicht erstellt. Der Beschwerdeführer macht dies denn auch nicht geltend (vgl. Beschwerde S. 5 Rz. 14 f.). Insofern ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Aussage des Beschwerdeführers anlässlich des Assessments vom 19. Dezember 2022, wonach er bei guter Gesundheit eine Erwerbstätigkeit von 50 - 80 % ausüben würde (act. II 60/2), den Status auf 70 % Erwerbstätigkeit und 30 % Aufgabenbereich festsetzte (act. II 183/6). Selbst wenn jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers von einem Vollzeitpensum ausgegangen würde, änderte sich am fehlenden Rentenanspruch nichts (vgl. E. 5.6.1 hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2025 615 - 21 - 5. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt das (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Aufgrund der im Februar 2023 erfolgten Anmeldung zum Rentenbezug (act. II 65) ist – bei bereits in jenem Monat bestandener einjähriger Wartezeit (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) – der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs auf August 2023 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 IVG). 5.2 5.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Liegt das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen 5 % oder mehr unterhalb des branchenüblichen Zentralwertes der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) nach Art. 25 Abs. 3 IVV, so entspricht gemäss Art. 26 Abs. 2 IVV das Einkommen ohne Invalidität 95 % dieses Zentralwertes. Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 5.2.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Invalideneinkommen; Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verblie-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2025 615 - 22 bene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt (Art. 26bis Abs. 2 Satz 1 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Gemäss der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV werden vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der LSE massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.3 Ab August 2023 – dem frühestmöglichen Rentenbeginn (vgl. E. 5.1 hiervor) – bestand eine vollständige Erwerbsunfähigkeit (vgl. E. 3.7.2 hiervor), woraus sich ab diesem Zeitpunkt unabhängig davon, ob ein Erwerbsstatus von 70 % oder von 100 % angenommen wird (vgl. E. 4.3.2 hiervor), ein Anspruch auf eine ganze Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % ergibt (vgl. E. 2.4 hiervor). Dies ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten und gibt mit Blick auf die Aktenlage zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass. 5.4 Die Beschwerdegegnerin bemass das Valideneinkommen ab dem 25. September 2024 anhand der LSE 2022, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Total, Männer, Kompetenzniveau 1, indexiert auf das Jahr 2023 und angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden. Dies ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2025 615 - 23 angesichts der Tatsache, dass das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht hinreichend genau bestimmt werden kann, nicht zu beanstanden (vgl. auch E. 4.3.2 hiervor). Vom dementsprechend berechneten Wert (Fr. 67'481.--) zog die Beschwerdegegnerin 5 % ab; dies mit der Begründung, das tatsächlich erzielte Einkommen vor Eintritt des Gesundheitsschadens habe 5 % oder mehr unterhalb des branchenüblichen Tabellenlohnes gelegen (vgl. E. 5.2.1 hiervor). Hieraus resultierte ein Valideneinkommen von Fr. 64'107.-- (act. II 183/5). Mit der Beschwerdegegnerin kann mit Blick auf die im individuellen Konto (act. II 71/3) enthaltenen tiefen Einkommen von einem unterdurchschnittlichen Verdienst ausgegangen werden. Wie es sich damit abschliessend verhält, kann jedoch offen bleiben, da selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers auf die nach Art. 26 Abs 2 IVV daraus resultierende Reduktion des Valideneinkommens um 5 % verzichtet wird, kein anderes Ergebnis resultiert (vgl. E. 5.6.1 hiernach). 5.5 Das Invalideneinkommen ist in Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seine verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit von 90 % in einer leidensangepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.7.2 hiervor) nicht verwertet, ebenfalls anhand eines LSE-Tabellenlohnes zu bestimmen (vgl. E. 5.2.2 hiervor). Massgebend ist dabei – wie beim Valideneinkommen – die Tabelle TA1_tirage_skill_level der LSE 2022, Total, Männer, Kompetenzniveau 1. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Er macht geltend, gemäss Zumutbarkeitsprofil kämen nur Arbeiten in Frage, die ohne Benützen der linken oberen Extremität ausgeführt werden können. Insofern dürften Arbeiten im Produktionssektor, dem typischerweise körperliche Arbeiten angegliedert seien, für ihn unerreichbar geworden sein. Dementsprechend sei das Invalideneinkommen nicht basierend auf dem Totalwert der LSE-Tabelle 2022 – der auch das höhere Lohnniveau des Produktionssektors enthalte – sondern auf dem niedrigeren Wert des Totals im Dienstleistungssektor zu berechnen (Beschwerde S. 6 Rz. 19 ff.). Gemäss gefestigter Rechtsprechung bestehen genügend realistische Betätigungsmöglichkeiten selbst für Personen, die – was auf den Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2025 615 - 24 schwerdeführer jedoch nicht zutrifft – funktionell als Einarmige zu betrachten sind und überdies nur noch leichte Arbeit verrichten können. Zu denken ist an einfache Überwachungs-, Prüf- und Kontrolltätigkeiten sowie an die Bedienung von (halb-) automatischen Maschinen oder Produktionseinheiten, die keinen Einsatz des nicht mehr funktionstüchtigen Armes oder der nicht mehr einsetzbaren Hand voraussetzen. Weshalb dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkung ausschliesslich eine Tätigkeit im Dienstleistungssektor zumutbar sein soll, erschliesst sich aus den Akten nicht. Sein Leistungsprofil lässt vielmehr darauf schliessen, dass ihm trotz der gesundheitsbedingten Einschränkung der Leistungsfähigkeit eine Vielzahl von adaptierten Tätigkeiten auch in anderen Wirtschaftsbereichen ausserhalb des Dienstleistungssektor zumutbar sind. Insbesondere ist dem MEDAS-Gutachten vom 15. November 2024 (act. II 166.1-166.7) nicht zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer gar keine körperlichen Tätigkeiten zumutbar wären. Vielmehr werden körperlich leichte Tätigkeiten, abwechselnd sitzend und stehend, ohne häufig inklinierte, reklinierte und rotierte Körperhaltungen als zumutbar erachtet (act. II 166.2/9 Ziff. 4.7). Mithin sind auch körperliche und handwerkliche Tätigkeiten, die keine manuelle Betätigung der linken, adominanten oberen Extremität erfordern, möglich. Damit ist praxisgemäss auch hier bei der Bestimmung des tabellarischen Referenzlohnes vom Durchschnittslohn im gesamten privaten Sektor gemäss Zeile "Total" der LSE-Tabelle TA1_tirage_skill_level auszugehen (vgl. dazu BGE 144 I 103 E. 5.2 S. 110; Urteil des BGer 8C_134/2020 vom 29. April 2020 E. 4.1 ff.). 5.6 5.6.1 Nach dem Gesagten sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen. Damit erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Der Invaliditätsgrad entspricht dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022). Damit beträgt der Invaliditätsgrad ab dem Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung unter den Prämissen (zu Gunsten des Beschwerdeführers) eines Vollzeitpensums (vgl. E. 4.3.2 hiervor), der Nichtberücksichtigung eines Abzugs auf dem Valideneinkom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2025 615 - 25 men zufolge Unterdurchschnittlichkeit (vgl. E. 5.4 hiervor), der Berücksichtigung der gutachterlich attestierten Leistungsfähigkeit von 90 % (vgl. E. 3.7.2 hiervor) und eines Abzugs von 10 % (vgl. E. 5.2.2 hiervor) im besten Fall 19 % (100 % - [100 % x 0.9 x 0.9]), was nicht mehr zu einer Rente berechtigt (vgl. E. 2.4 hiervor). Daran würde sich selbst dann nichts ändern, wenn, wie vom Beschwerdeführer verlangt (Beschwerde S. 6 f. Rz. 22 f.), entgegen dem klaren Wortlaut von Art. 26bis Abs. 3 IVV ein weiterer Abzug gewährt werden könnte. Selbst bei einem Abzug von insgesamt 25 % nach alter, nicht mehr massgeblicher bundesgerichtlicher Rechtsprechung zur Kürzung von Tabellenlöhnen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3) bestände mit einem Invaliditätsgrad von aufgerundet (BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1) 33 % kein Rentenanspruch mehr (100 % - [100 % x 0.9 x 0.75]). 5.6.2 Die Beschwerdegegnerin setzte den Zeitpunkt der gesundheitlichen Verbesserung und damit den Revisionszeitpunkt auf den 25. September 2024 – dem Datum der orthopädischen Exploration (act. II 166.2/1 Ziff. 1) – fest (act. II 183/5). Dies korreliert insofern mit der medizinischen Aktenlage, wonach gemäss Verlaufsbericht des Spitals H.________ vom 28. September 2024 (act. II 162/2) im Rahmen der Sprechstunde vom 17. September 2024 drei Monate nach dem chirurgischen Eingriff an der linken Hand am 20. Juni 2024 ein gutes Ergebnis festgehalten und keine Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde. Allerdings ist zu beachten, dass die letzte Untersuchung anlässlich der MEDAS-Begutachtung erst am 16. Oktober 2024 stattfand (act. II 166.2/1) und die Gutachter – wohl auch mangels früherer eigener Untersuchung und hinreichend sicherer Belege bezüglich des Eintritts des verbesserten Zustands – das Zumutbarkeitsprofil als ab "Begutachtung" gültig erklärten. Erst ab diesem Zeitpunkt (Fertigstellung des Gutachtens am 25. November 2024 [act. II 166.2/1 Ziff. 1]) besteht damit eine hinreichende Sicherheit für den aktuellen Gesundheitszustand. Mit Blick auf den Zeitpunkt der dadurch bewirkten Revision ist dabei festzuhalten, dass, wenn aufgrund eines medizinischen Gutachtens überwiegend wahrscheinlich ist, dass sich der Gesundheitszustand verbessert hat, nicht aber ersichtlich ist, wann diese Besserung eingetreten ist, es sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2025 615 - 26 rechtfertigt, die Rente bereits auf den Zeitpunkt der Begutachtung hin herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 88a Abs. 1 Satz 1 IVV; Urteile des BGer 9C_23/2023 vom 21. August 2023 E. 5.1, 9C_687/2018 vom 16. Mai 2019 E. 2). Die dem Beschwerdeführer ab August 2023 ausgerichtete ganze Rente wäre demnach bereits auf den 30. November 2024 und nicht erst auf den 31. Dezember 2024 aufzuheben. Die Folgen sind mit der ungerechtfertigten Ausrichtung einer einzigen Monatsrente im Betrag von Fr. 1'544.-- (act. II 183/2) jedoch von untergeordneter Bedeutung, weshalb auf die Androhung und Umsetzung einer Schlechterstellung gerade noch verzichtet werden kann. 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 15. August 2025 (act. II 183) im Ergebnis zu bestätigen und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und – unter Vorbehalt der unentgeltlichen Rechtspflege (E. 7.3 hiernach) – dem unterliegenden Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 7.3 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2025 615 - 27 wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). 7.3.1 Die Bedürftigkeit im Sinne der Prozessarmut ist aktenkundig (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3 f.). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt ist demnach gutzuheissen. Somit ist der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) – von der Zahlungspflicht betreffend die Verfahrenskosten zu befreien. Festzusetzen bleibt das amtliche Honorar von Rechtsanwalt B.________. 7.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Prozessführung sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der kantonalen Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 7.3.3 Mit Kostennote vom 10. Oktober 2025 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 7.15 Stunden à Fr. 280.-- geltend, was nicht zu beanstanden ist. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz entsprechend der Kostennote auf Fr. 2'261.25 (Honorar: Fr. 2'002.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2025 615 - 28 - [7.15 Stunden x Fr. 280.--]; Auslagen: Fr. 89.80; MWST: Fr. 169.45 [8.1 % auf Fr. 2'091.80]) festzusetzen. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ebenfalls entsprechend der Kostennote ein amtliches Honorar von Fr. 1'594.90 (Honorar: Fr. 1'430.-- [7.15 Stunden x Fr. 200.--]; Auslagen: Fr. 45.40; MWST: Fr. 119.50 [8.1 % auf Fr. 1'475.40]) auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 ZPO (Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird er – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 2'261.25 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'594.90 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2025 615 - 29 - 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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