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Bern Verwaltungsgericht 23.10.2025 200 2025 572

23 octobre 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·937 mots·~5 min·6

Résumé

Verfügung vom 12. August 2025

Texte intégral

IV 200 2025 572 KOJ/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bischof A.________ vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 12. August 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Oktober 2025, IV 200 2025 572 - 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit 1. Juli 1990 eine halbe Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der IV- Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1.2 S. 82 ff.). Anlässlich mehrerer Revisionsverfahren wurde dieser Rentenanspruch jeweils bestätigt (act. II 1.1 S. 184, S. 88, S. 49, S. 22, act. II 12, act. II 20, act. II 34, act. II 45, act. II 96, act. II 128).  Nachdem der Versicherte im September 2024 einen Herzinfarkt erlitten hatte, sprach ihm die IVB im Zuge eines weiteren Revisionsverfahrens mit Verfügung vom 12. August 2025 ab 1. Januar 2025 eine ganze Rente und ab 1. Oktober 2025 eine Viertelsrente der IV zu (act. II 162).  Mit Beschwerde vom 10. September 2025 beantragt der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw B.________, es sei die Verfügung vom 12. August 2025 teilweise aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihm ab 1. Oktober 2025 eine höhere Invalidenrente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.  In der Beschwerdeantwort vom 29. September 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Beschwerde sei insoweit gutzuheissen, als in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 12. August 2025 dem Beschwerdeführer ab 1. April 2025 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sei, nachdem er vorgängig auf die Schlechterstellung hingewiesen und ihm die Möglichkeit eines Beschwerderückzugs gegeben wurde. Weiter seien die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen und sei dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten. Zur Begründung führte die IVB zusammenfassend aus, die vorübergehende Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers führe zu einer befristeten Erhöhung auf eine ganze Rente. Da ab 15. März 2025 keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert worden sei und der Beschwerdeführer seither wieder in seiner bisherigen Tätigkeit im angestammten Pensum arbeite, habe per 1. April 2025 eine Reduktion auf die zuvor ausgerichtete halbe Rente zu erfolgen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Oktober 2025, IV 200 2025 572 - 3 -  Nach formell gewährter Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zum allfälligen Rückzug der Beschwerde (vgl. prozessleitende Verfügung vom 30. September 2025) liess der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. Oktober 2025 mitteilen, dass er in Kenntnis der vorübergehenden Schlechterstellung von April bis September 2025 mit dem von der Beschwerdegegnerin vorgesehenen Vorgehen einverstanden sei und in diesem Sinne um Gutheissung der Beschwerde ersuche. Gleichzeitig reichte die Rechtsvertreterin eine Kostennote ein.  Es liegt somit ein gemeinsamer Antrag der Parteien auf Gutheissung der Beschwerde dahingehend vor, als in teilweiser Aufhebung der Verfügung vom 12. August 2025 dem Beschwerdeführer ab 1. April 2025 eine halbe Invalidenrente zuzusprechen sei, wobei der vorübergehende Anspruch auf eine ganze Rente für die Zeit vom 1. Januar 2025 bis 31. März 2025 unbestritten ist (vgl. dazu auch prozessleitende Verfügung vom 30. September 2025).  Diesem Antrag ist gestützt auf die Sach- und Rechtslage sowie unter Berücksichtigung der Parteivorbringen betreffend Bemessung des Valideneinkommens zu entsprechen. Die Beschwerde ist im vorerwähnten Sinne gutzuheissen.  Die bisherigen Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, hat die bei diesem Verfahrensausgang als unterliegend geltende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] i.V.m. Art. 108 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.  Zufolge seines Obsiegens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Soweit der Beschwerdeführer für die Zeit von April bis September 2025 verglichen mit der angefoch-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Oktober 2025, IV 200 2025 572 - 4 tenen Verfügung schlechter gestellt wird, vermag dies keine Kürzung der Parteientschädigung zu begründen.  Die von Rechtsanwältin MLaw B.________ eingereichte Kostennote vom 21. Oktober 2025 (Time-sheet) enthält keinen expliziten Stundenansatz. Gestützt auf die ausgewiesene Mehrwertsteuer (MWST; Fr. 233.60) sowie unter Berücksichtigung des geltend gemachten Aufwands von 10 Stunden und der Auslagenpauschale von 3 %, ausmachend Fr. 84.--, ergibt sich indes ein Ansatz von Fr. 280.-- pro Stunde. Die Kostennote ist im Übrigen nicht zu beanstanden. Gestützt darauf sind die Parteikosten für das vorliegende Verfahren auf Fr. 3'117.60 (Honorar Fr. 2’800.--, Auslagen Fr. 84.--, MWST Fr. 233.60) festzusetzen. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer diese Kosten zu ersetzen.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird dahingehend gutgeheissen und die Verfügung vom 12. August 2025 abgeändert, als dem Beschwerdeführer ab 1. Januar 2025 bis 31. März 2025 eine ganze Rente und ab 1. April 2025 eine halbe Rente der Invalidenversicherung zugesprochen wird. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Oktober 2025, IV 200 2025 572 - 5 - 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'117.60 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin MLaw B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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