SH 200 2025 545 KOJ/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 5. Januar 2026 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen Gemeindeverband Sozialdienst B.________ Beschwerdegegner Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli Schloss 1, 3800 Interlaken Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli vom 4. August 2025 (vbv 6/2025)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026, SH 200 2025 545 - 2 - Sachverhalt: A. Mit Schreiben vom 18. Mai 2021 lehnte der Gemeindeverband Sozialdienst B.________ (nachfolgend Sozialdienst bzw. Beschwerdegegner) den Antrag der 1986 geborenen A.________ (nachfolgend Leistungsansprecherin bzw. Beschwerdeführerin) auf Sozialhilfe ab. Dabei ging der Sozialdienst davon aus, dass das Vermögen der Leistungsansprecherin über dem Freibetrag liegt, das bisherige Mietverhältnis aufgrund der Untersuchungshaft nicht erhaltenswert ist und der Leistungsansprecherin noch eine Unternehmung gehört. Wenn die Leistungsansprecherin mit dem Entscheid nicht einverstanden sei oder sich die Situation ändere, würden für die Berechnung eines allfälligen Leistungsanspruchs diverse (weitere) Dokumente benötigt, u.a. eine schriftliche Stellungnahme, ob und in welcher Form die Unternehmung weitergeführt wird (Akten des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli [nachfolgend Vorinstanz] Vorakten 1). Am 8. Oktober 2021 gelangte Rechtsanwalt C.________ namens und im Auftrag der Leistungsansprecherin an den Sozialdienst mit dem Gesuch um Erteilung von Sozialhilfe an seine Mandantin. Die Situation habe sich mittlerweile wesentlich verändert. Die Unternehmung werde aktuell weitergeführt. Die Einnahmen hielten sich im Rahmen, aber es ermögliche seiner Mandantin zumindest ein kleines Einkommen. Gleichzeitig reichte Rechtsanwalt C.________ diverse Unterlagen ein (Vorakten 2). Mit E-Mail vom 29. Oktober 2021 hielt der Sozialdienst gegenüber Rechtsanwalt C.________ fest, dass ein Sozialhilfeanspruch ab 1. Oktober 2021 geprüft werden könne, sobald Informationen vorliegen würden, welches Einkommen die Leistungsansprecherin monatlich generiere. Gemäss den aktuell vorliegenden Unterlagen bestehe kein Sozialhilfeanspruch. Es sei dem Sozialdienst deshalb mitzuteilen, welches Erwerbseinkommen die Leistungsansprecherin generiere, um einen definitiven Entscheid fällen zu können (Vorakten 3). Mit Schreiben vom 27. April 2022 reichte Rechtsanwalt C.________ dem Sozialdienst ein ausgefülltes Antragsformular samt Beilagen ein und teilte betreffend Unternehmung mit, dass diese nicht mehr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026, SH 200 2025 545 - 3 von seiner Mandantin betrieben werde und keine Einnahmen mehr bestünden (Vorakten 4). Mit Entscheid vom 17. Mai 2022 hielt der Sozialdienst hierauf fest, dass die Voraussetzungen für eine Unterstützung/Bevorschussung nach SKOS gegeben seien. Die Sozialhilfeunterstützung beginne per 1. April 2022. Am 25. Mai 2022 erklärte sich die Leistungsansprecherin mit diesem Entscheid einverstanden und bestätigte gleichzeitig den Verzicht auf eine beschwerdefähige Verfügung. Zudem unterzeichnete sie das SKOS-Budget des Sozialdienstes ab 1. April 2022 mit einem Fehlbetrag von Fr. 467.35 pro Monat (Vorakten 6). Mit Verfügung vom 13. Februar 2025 (Akten der Vorinstanz 1) lehnte der Sozialdienst ein Gesuch der Leistungsansprecherin vom 7. Januar 2025 ab, das Dossier und die Unterlagen zu überprüfen und die Sozialhilfe bereits ab Oktober oder November 2021 zu gewähren (vgl. Vorakten 12). Hiergegen erhob die Leistungsansprecherin bei der Vorinstanz Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, den Entscheid, ihr erst ab 1. April 2022 Sozialhilfeleistungen auszurichten, zu überprüfen und ihr im Falle des Festhaltens am Entscheid eine beschwerdefähige Verfügung zukommen zu lassen. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten sei zu verzichten (Akten der Vorinstanz 2). Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde (Akten der Vorinstanz 3 S. 10 ff.). Im Rahmen von Schlussbemerkungen hielt die Beschwerdeführerin an der Beschwerde fest (Akten der Vorinstanz 3 S. 16 f.). Mit Entscheid vom 4. August 2025 wies die Vorinstanz diese ab (Akten der Vorinstanz 4). B. Gegen den Entscheid der Vorinstanz vom 4. August 2025 erhob die Leistungsansprecherin mit Schreiben vom 2. September 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung des Entscheids sei ihr bereits ab Oktober 2021 und nicht erst ab April 2022 Sozialhilfe zu gewähren.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026, SH 200 2025 545 - 4 - Mit Eingabe vom 9. September 2025 verzichtete die Vorinstanz auf eine Beschwerdevernehmlassung und schloss mit Verweis auf ihren Entscheid vom 4. August 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Ebenso schloss der Beschwerdegegner mit Verweis auf seine Verfügung vom 13. Februar 2025 und seine Beschwerdeantwort zu Handen der Vorinstanz vom 8. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde (Beschwerdeantwort vom 11. September 2025). Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 4. August 2025 (Akten der Vorinstanz 4). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Sozialhilfe für die Zeit von Oktober 2021 bis März 2022.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026, SH 200 2025 545 - 5 - 1.3 Bei einem ab April 2022 anerkannten und unbestrittenen Fehlbetrag von Fr. 467.35 pro Monat (Vorakten 6, SKOS-Budget ab 1. April 2022) und einem strittigen Zeitraum von sechs Monaten liegt der Streitwert selbst unter Anrechnung allfälliger Mietkosten (vgl. dazu Vorakten 1, Schreiben Sozialdienst vom 18. Mai 2021) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Im Sozialhilferecht gilt das Bedarfsdeckungsprinzip. Danach soll die wirtschaftliche Hilfe einer Notlage abhelfen, die individuell, konkret und aktuell ist. Sozialhilfeleistungen werden nur für die Gegenwart und (sofern eine Notlage anhält oder droht) für die Zukunft ausgerichtet, nicht jedoch für die Vergangenheit (BVR 2011 S. 368 E. 4.3; COULLERY/MEWES, Sozialhilferecht, in: MÜLLER/FELLER [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 755 N. 40; vgl. auch SKOS-Richtlinien A.3. Ziff. 4). Die Sozialhilfe erstreckt sich somit nicht auf bereits überwundene Notlagen, weshalb eine Sozialhilfeempfängerin oder ein Sozialhilfeempfänger grundsätzlich nicht verlangen kann, dass ihr bzw. ihm Sozialhilfeleistungen rückwirkend ausgerichtet werden, selbst wenn die Voraussetzungen hierfür bestanden hätten. Ein Anspruch auf rückwirkende Leistungen besteht nur, wenn die Sozialhilfe trotz entsprechendem Antrag nicht rechtzeitig gewährt worden ist (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2008 23468 vom 18. März 2009 E. 4.1.1). 2.2 2.2.1 Das sozialhilferechtliche Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VRPG, soweit das SHG keine abweichenden Vorschriften enthält (Art. 10 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026, SH 200 2025 545 - 6 - SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS- Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter <www.bernerkonferenz.ch>) anwendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). Am 1. Mai 2021 ist im Rahmen der vom Regierungsrat am 24. März 2021 beschlossenen Teilrevision der SHV (vgl. BAG 21-029) eine geänderte Fassung von Art. 8 Abs. 1 SHV in Kraft getreten. Gemäss derselben sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der fünften überarbeiteten Ausgabe vom 1. Januar 2021 verbindlich. 2.2.2 Art. 51 SHG enthält eine vom VRPG teilweise abweichende Regelung: Gemäss Art. 51 Abs. 1 SHG trifft und eröffnet der Sozialdienst seine Entscheide grundsätzlich in Form einer beschwerdefähigen Verfügung (vgl. auch Art. 49 Abs. 1 VRPG). Begünstigende Entscheide können auch in anderer Form getroffen und eröffnet werden (Art. 51 Abs. 2 Satz 1 SHG). Auf Verlangen ist jedoch auch für diese Entscheide eine Verfügung zu erlassen (Art. 51 Abs. 2 Satz 2 SHG; vgl. auch Handbuch BKSE, Stichwort Unterstützungsbeginn [unter SKOS-Richtlinien C.2], sowie BVR 2010 S. 557 E. 2.1). 3. 3.1 Von der Beschwerdeführerin nicht thematisiert und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet der Antrag der Beschwerdeführerin auf Sozialhilfe, welcher vom Sozialdienst mit formlosem Schreiben vom 18. Mai 2021 abgelehnt wurde (Vorakten 1). Ob dieses Vorgehen formell zulässig war, kann offen bleiben, zumal den Akten nicht zu entnehmen ist, dass es seitens der Beschwerdeführerin – namentlich unter dem Aspekt der (formellen) Rechtsverweigerung – zu einem früheren Zeitpunkt beanstandet worden wäre. Die Frist zu einer diesbezüglichen Rechtsvorkehr (vgl. dazu MARKUS MÜLLER, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026, SH 200 2025 545 - 7 bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 99) wäre im Übrigen längst abgelaufen. 3.2 Die Beschwerdeführerin beruft sich zur Begründung ihres Begehrens, die Sozialhilfe sei ihr bereits ab Oktober 2021 zu gewähren, auf das von ihrem damaligen Anwalt gestellte Gesuch vom 8. Oktober 2021 (Vorakten 2). Am 29. Oktober 2021 informierte der Sozialdienst den Rechtsvertreter, dass zur Prüfung des Anspruchs ab 1. Oktober 2021 Informationen zum monatlichen Einkommen nötig seien und gemäss den aktuell vorliegenden Unterlagen ein Anspruch ab 1. Oktober 2021 verneint werden müsse; der Sozialdienst ersuchte um Mitteilung des Erwerbseinkommens der Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmerin, damit ein definitiver Entscheid mitgeteilt werden könne (Vorakten 3). Am 27. April 2022 stellte der Anwalt dem Sozialdienst ein Antragsformular mit Angaben betreffend (fehlendem) Einkommen der Beschwerdeführerin und einer Auflistung ihrer Bankkonten samt zugehörigen Kontoauszügen betreffend die Zeit vom 1. Oktober 2021 bis 10. April 2022 zu (Vorakten 4). Daraufhin erachtete der Sozialdienst die Anspruchsvoraussetzungen als erfüllt und gewährte der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 17. Mai 2022 per 1. April 2022 Unterstützung nach SKOS. Die Beschwerdeführerin erklärte sich am 25. Mai 2022 unterschriftlich mit diesem Entscheid einverstanden und verzichtete auf eine beschwerdefähige Verfügung (Vorakten 6). 3.3 Gestützt auf die Akten ist nach dem Dargelegten (E. 3.2 hiervor) erstellt, dass der Sozialdienst am 17. Mai 2022 einen begünstigenden Entscheid über den Anspruch der Beschwerdeführerin getroffen hat und die Beschwerdeführerin mit demselben unter Verzicht auf den Erlass einer formellen Verfügung ausdrücklich einverstanden war. Entschieden wurde dabei über den Antrag vom 8. Oktober 2021, nachdem seitens der Beschwerdeführerin am 27. April 2022 die zuvor vom Sozialdienst eingeforderten Unterlagen eingereicht worden waren; das ebenfalls am 27. April 2022 eingereichte (auf den 28. April 2022 datierte) Formular "Antrag zum Bezug von Sozialhilfe" hatte nicht die Bedeutung eines neuerlichen (dritten) Antrags, wie die Beschwerdeführerin noch in der Beschwerde, S. 2 Ziff. 4, vom 20. März 2025 vor der Vorinstanz geltend machte (Akten der Vorinstanz S. 5), sondern diente offenbar zusätzlich zu den vorgelegten Konto-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026, SH 200 2025 545 - 8 auszügen der ergänzenden Darstellung der aktuellen Einkommens- und Vermögenssituation. Weiterungen in dieser Hinsicht können mit Blick auf den Zeitablauf (siehe E. 3.5 hiernach) unterbleiben. 3.4 Mit Gesuch vom 8. Oktober 2021 teilte der damalige Anwalt der Beschwerdeführerin dem Sozialdienst mit, dass die Unternehmung der Beschwerdeführerin aktuell weitergeführt werde, wobei sich die Einnahmen im Rahmen hielten, seiner Mandantin aber zumindest ein kleines Einkommen ermöglichten (Vorakten 2). Am 29. Oktober 2021 hielt der Sozialdienst gegenüber dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin fest, dass ein Anspruch ab 1. Oktober 2021 geprüft werden könne, sobald Informationen vorlägen, welches Einkommen die Leistungsansprecherin monatlich generiere. Gemäss den aktuell vorliegenden Unterlagen bestehe kein Sozialhilfeanspruch. Es sei dem Sozialdienst das Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin als Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmerin zu melden, damit ein definitiver Entscheid mitgeteilt werden könne (Vorakten 3). Mit Schreiben vom 27. April 2022 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin dem Sozialdienst mit, dass die betreffende Unternehmung nicht mehr von seiner Mandantin betrieben werde und keine Einnahmen mehr bestünden (Vorakten 4). Weder aus diesem Schreiben noch aus den Beilagen zu diesem geht hervor, seit wann die Beschwerdeführerin keine Einnahmen aus der Unternehmung mehr generierte. Entsprechend konnte der Sozialdienst davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin bis zur Mitteilung im April 2022 den Ausführungen ihres Rechtsvertreters im Gesuch vom 8. Oktober 2021 entsprechend noch Einnahmen aus der Unternehmung hatte. Weder ihr Rechtsvertreter noch die Beschwerdeführerin machten Gegenteiliges geltend. Nach dem Dargelegten konnte die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin erst auf den Monat festgestellt werden, in welchem die neuen Angaben und Unterlagen eingereicht wurden. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass der Beginn des Sozialhilfeanspruchs per 1. April 2022 festgelegt wurde. Die Beschwerdeführerin hat sich gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glauben (siehe hierzu BGE 143 V 66 E. 4.3 S. 69, 137 V 394 E. 7.1 S. 403, 131 V 97 E. 4.3.1 S. 102) auf ihrem unterschriftlichen Einverständnis hierzu vom 25. Mai 2022 behaften zu lassen, zumal sie im damaligen Zeitpunkt anwaltlich vertreten war und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026, SH 200 2025 545 - 9 keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerin die Tragweite ihrer Erklärung nicht hätte erfassen können. 3.5 Soweit die Beschwerdeführerin ein nachträglich fehlendes Einverständnis geltend macht und eine formelle Verfügung des Entscheids des Sozialdienstes vom 17. Mai 2022 verlangt, ist festzuhalten, dass das Recht, auch im Falle eines begünstigenden Entscheids eine formelle Verfügung zu verlangen (siehe Art. 51 Abs. 2 Satz 2 SHG sowie E. 2.2.2 hiervor), zeitlich nicht unbeschränkt gilt. Nach Ablauf einer angemessenen, im konkreten Einzelfall zu bestimmenden Überprüfungs- und Überlegungsfrist kann angenommen werden, die bedürftige Person habe den begünstigenden Entscheid akzeptiert. Richtschnur bildet dabei das Gebot der Rechtssicherheit und der Grundsatz von Treu und Glauben (BVR 2010 S. 557 E. 5.1-5.3). Aus den Vorakten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin erstmals anlässlich eines Telefongesprächs vom 24. Mai 2024 gegenüber der für sie damals zuständigen Sozialarbeiterin erklärt hat, mit dem Sozialhilfebeginn ab April 2022 nicht einverstanden zu sein (vgl. Vorakten 8 und 9). Gestützt auf dieses Telefongespräch hielt der Sozialdienst mit Schreiben vom 12. Juni 2024 den Sachverhalt, der zum Unterstützungsbeginn ab 1. April 2022 geführt hatte, nochmals fest (Vorakten 8). Aus den Akten ergeben sich entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 1 unten) keine Hinweise auf eine frühere Äusserung der Beschwerdeführerin gegenüber dem Sozialdienst, wonach sie mit dem Anspruchsbeginn ab April 2022 nicht einverstanden sei bzw. den Erlass einer Verfügung verlange. Die Beschwerdeführerin äusserte somit erstmals zwei Jahre nach Erhalt des Entscheids über die Sozialhilfeunterstützung gegenüber dem Sozialdienst Zweifel am Beginn derselben. Zwei Jahre übersteigen eine angemessene Überprüfungs- und Überlegungsfrist für das Verlangen einer formellen Verfügung bei weitem. Somit besteht auch unter Berücksichtigung des Zeitablaufs zwischen dem Entscheid des Sozialdienstes vom 17. Mai 2022 und der erstmaligen Erklärung der Beschwerdeführerin am 24. Mai 2024, mit dem Anspruchsbeginn ab April 2022 nicht einverstanden zu sein, kein Anlass, auf jenen Entscheid zurückzukommen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026, SH 200 2025 545 - 10 - 4. Zusammenfassend beruht der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 4. August 2025 (Akten der Vorinstanz 4) weder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts noch auf einer anderen Rechtsverletzung wie einem Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens. Demnach besteht kein Anspruch der Beschwerdeführerin auf wirtschaftliche Sozialhilfe für die Zeit von Oktober 2021 bis März 2022. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Ersatzfähige Parteikosten sind nicht angefallen (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Gemeindeverband Sozialdienst B.________ - Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Januar 2026, SH 200 2025 545 - 11 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.