IV 200 2025 514 JAP/SCC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. Januar 2026 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin X._______ Sammelstiftung Beigeladene betreffend Verfügung vom 19. Juni 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2026, IV 200 2025 514 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1991 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war ab August 2018 als "…" für die C.________ tätig (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 1, 10.2, 11.6/1, 19). Er meldete sich am 21. März 2023 (act. II 1) bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IVB nahm medizinische und erwerbliche Abklärungen vor und am 17. April 2023 (act. II 24) teilte sie dem Versicherten mit, Eingliederungsmassnahmen seien zurzeit nicht möglich, der Anspruch auf eine Rente werde geprüft. Nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 41 f.) veranlasste die IVB eine Begutachtung des Versicherten durch die D.________ GmbH (MEDAS-Gutachten vom 25. November 2024 [act. II 58.1], allgemeininternistisches, psychiatrisches, rheumatologisches und neurologisches sowie gastroenterologisches Teilgutachten [act. II 58.3-58.7]). Mit Vorbescheid vom 11. Dezember 2024 (act. II 65) stellte die IVB in Aussicht, bei einem Invaliditätsgrad von 37 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente zu verneinen. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 13. und 28. Februar 2025 (act. II 79, 82) Einwand und reichte weitere medizinische Berichte ein. Nach anschliessender Stellungnahme der MEDAS-Gutachter vom 5. Mai 2025 (act. II 84) verfügte die IVB am 19. Juni 2025 (act. II 85) wie vorbescheidweise angekündigt. B. Mit Eingabe vom 25. August 2025 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt das Folgende: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. Juni 2025 sei aufzuheben und dem Beschwerdeführer sei rückwirkend seit dem 1. Oktober 2023 eine Rente zuzusprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2026, IV 200 2025 514 - 3 - 2. Es sei ein Gerichtsgutachten zur gesundheitlichen Beeinträchtigung und Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen und gestützt darauf sei der Invaliditätsgrad neu zu bestimmen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Die mit prozessleitender Verfügung vom 15. Dezember 2025 beigeladene X.______ Sammelstiftung liess sich innert Frist nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2026, IV 200 2025 514 - 4 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. Juni 2025 (act. II 85). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2026, IV 200 2025 514 - 5 beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). 2.1.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2026, IV 200 2025 514 - 6 einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.4 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 150 V 67 E. 4.3.2 S. 70, 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2026, IV 200 2025 514 - 7 sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Den medizinischen Akten ist im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im MEDAS-Gutachten vom 25. November 2024 (act. II 58.1) diagnostizierten die Dres. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Martin G.________, Facharzt für Neurologie, H.________, Facharzt für Gastroenterologie und für Allgemeine Innere Medizin, und I.________, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit das Folgende (act. II 58.1/8 Ziff. 4.3b): 1. Allgemeines subjektives Erschöpfungssyndrom unklarer Ursache (ICD- 10: R53) - Status nach Covid-19-Infektion 10/2022 - formal einem Post-Covid-Syndrom oder einer Chronic Fatigue zuordenbar (ICD-10: G93.3) - anamnestisch orthostatische Hypotonie, Muskel- und Gelenkschmerzen, POTS (Posturales Tachykardiesyndrom), Schlafstörungen - chronisches multilokuläres, somatisch nicht abstützbares Schmerzsyndrom (ICD-10: R52.9) 2. Chronische motorische Tic-Störung (ICD-10: F94.1) - DD Tourette-Syndrom (ICD-10: F95.2) - rezidivierendes Gähnen und Grimassieren unklarer Ursache (ICD- 10: R25.8) In der gesamtmedizinischen Beurteilung hielten die Gutachter fest, aus allgemeininternistischer Sicht könne aufgrund des subjektiven Erschöpfungssyndroms unklarer Ursache, formal einem Post-Covid-Syndrom oder einer Chronic Fatigue zuordenbar, eine gewisse Leistungseinschränkung durchaus nachvollzogen werden. Entsprechende pathologische Befunde könnten jedoch nicht erhoben werden. Beim Post-Covid-Syndrom handle es sich um eine neue Entität, die versicherungsmedizinisch schwer zu beurteilen sei, da die medizinischen Einschätzungen der Fachwelt erheblich
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2026, IV 200 2025 514 - 8 divergierten. Aktuell würden sie von einer um 30 % verminderten Leistungsfähigkeit aufgrund der geschilderten Beschwerden ausgehen. Aus psychiatrischer Sicht schränke die chronische motorische Tic-Störung die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ein. Die Arbeitsfähigkeit sei aus rein psychiatrischer Sicht durch die genannte Diagnose um 20 % eingeschränkt. Weder aus rheumatologischer, neurologischer noch gastroenterologischer Sicht könne eine weitere Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden (act. II 58.1/8 Ziff. 4.3 a). Aus den Einschätzungen der einzelnen Fachgutachten gehe hervor, dass in keiner einzigen Fachrichtung eine positiv formulierte Arbeitsunfähigkeit begründbar gewesen sei in dem Sinne, dass diese durch objektivierbare Befunde zu unterlegen gewesen wäre. Da im Bereich des chronischen Müdigkeitssyndroms sehr kontroverse Meinungen auch in der Fachwelt vorhanden seien, würden sie darauf verzichten, eine medizinisch objektiv uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit als erwiesen abzugeben (act. II 58.1/9 Ziff. 4.5). Aus allgemeininternistischer Sicht sei in der angestammten Tätigkeit eine um 30 % eingeschränkte und aus psychiatrischer Sicht eine um 20 % verminderte Arbeitsfähigkeit zugewiesen worden, wobei sich die genannten Einschränkungen ergänzen würden und nicht addiert werden könnten. Insgesamt resultiere aus polydisziplinärer Sicht eine Arbeits- respektive Leistungsfähigkeit von 70 % in der angestammten Tätigkeit und in anderen geeigneten Erwerbstätigkeiten (act. II 58.1/10 Ziff. 4.5). Der Beschwerdeführer könne 7-8 Stunden pro Tag anwesend sein (act. II 58.1/10 Ziff. 4.6.1). Es bestehe eine reduzierte Leistungsfähigkeit mit erhöhtem Pausenbedarf und reduziertem Rendement (act. II 58.1/10 Ziff. 4.6.2). Bezüglich der zeitlichen Entwicklung der Arbeitsfähigkeit hielten die Experten fest, nach aufgehobener Arbeitsfähigkeit ab Oktober 2022 könne ab Oktober 2023 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % und ab Oktober 2024 die aktuelle Arbeitsfähigkeit von 70 % angenommen werden (act. II 58.1/10 Ziff. 4.6.4). Bei der angestammten Arbeit handle es sich um eine geeignete Tätigkeit (act. II 58.1/10 Ziff. 4.7.1). 3.1.2 Im Bericht vom 17. Dezember 2024 (act. II 82/11 ff.) diagnostizierte Prof. Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie, das Folgende: Small-Fiber-Neuropathie Post-Covid, assoziiert mit Prädiabetes und erhöhtem B6
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2026, IV 200 2025 514 - 9 - Klinisch lasse sich aufgrund der brennenden Missempfindungen der Extremitäten und bei deutlicher pathologischer Hautbiopsie eine Small- Fiber-Neuropathie diagnostizieren. Ursächlich sei serologisch keine Identifikation möglich gewesen. Interessanterweise lägen mit Prädiabetes und erhöhtem Vitamin B6 noch zwei Small-Fiber-Neuropathie Trigger-Faktoren vor. Der Beschwerdeführer werde mit Privigen (IVIg [intravenöse Immunglobulin-Ersatztherapie]) behandelt. 3.1.3 Im Bericht vom 8. Januar 2025 (act. II 82/16 ff.) hielt Dr. med. K.________, Fachärztin für Neurologie, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Kriterien für ein Post-Covid-19-Syndrom. Die Symptomkonstellation sei sehr typisch, es bestünden keine Hinweise für eine andere Erkrankung. Das hochfrequente Gähnen bestehe erst seit der Covid-19-Erkrankung, DD im Rahmen der Chronic Fatigue und Schlafstörung, DD Bewegungsstörung. Dass Bewegungsstörungen durch Sars-Cov-2 neu ausgelöst werden könnten, sei ebenfalls wissenschaftlich gut dokumentiert. An objektivierbaren Befunden bestünden eine Small-Fiber-Neuropathie, Erstdiagnose Dezember 2024, dann ein POTS und ein dysfunktionales Atemmuster. Der Beschwerdeführer erfülle die diagnostischen Kriterien für eine myalgische Encephalomyelitis, die schwere neuroimmunologische Form eines Post- Covid-Syndroms. Leider habe trotz zahlreicher supportiver symptomatischer Therapieversuche keine Besserung erzielt werden können. Der Beschwerdeführer sei höchstens 20 % in einem angepassten Arbeitsplatz arbeitsfähig (80 % arbeitsunfähig). Die Post-Exertionelle Malaise (nachfolgend: PEM), welche im neurologischen Gutachten kurz erwähnt werde, werde in der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit überhaupt nicht berücksichtigt. Sie sei jedoch das limitierende Symptom, ohne deren eingehende Exploration und adäquate Berücksichtigung ein Gutachten nichts über die Arbeitsfähigkeit aussage. 3.1.4 Im Bericht vom 6. Februar 2025 (act. II 82/29 ff.) hielt dipl. Arzt L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, er behandle den Beschwerdeführer seit 16. Mai 2023 etwa einmal pro Monat. Seit Beginn der Behandlung sehe er (dipl. Arzt L.________) durchgehend eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, welche durch eine permanente Tagesmüdigkeit, eine erheblich reduzierte Belastbarkeit, "Brain-fog", einer zunehmen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2026, IV 200 2025 514 - 10 den Ratlosigkeit und eine erheblich gestörte Schlaf-Architektur begründet sei. Er sehe die Kriterien eines Long-Covid-Syndroms aus psychiatrischer Sicht als erfüllt. Seit circa Herbst 2024 gehe er von einer Arbeitsfähigkeit von 20 % aus. Er sehe die Voraussetzung für ein multisystemisches Entzündungssyndrom in Verbindung mit Covid-19 als gegeben. Eine psychiatrische F-Diagnose könne er hingegen an keiner Stelle des Verlaufs erkennen. In jeder Sitzung sei ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdeführer nach spätestens 35 Minuten eine zunehmende Erschöpfung aufgewiesen und sich vermehrt habe anstrengen müssen, dem Gespräch zu folgen. 3.1.5 Im Bericht vom 6. Februar 2025 (act. II 82/19 ff.) stellte Dr. med. M.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die folgenden (Haupt-)Diagnosen: • Post-Covid-19-Syndrom bei/mit schwerer myalgischer Encephalomyelitis, Chronic Fatigue Syndrom neuropathische Schmerzen, POTS • Small-Fiber-Neuropathie Post-Covid, assoziiert mit Prädiabetes und erhöhtem B6 • Arterielle Hypertonie Aktuelle Forschungsergebnisse zeigten, dass die Long-Covid-Infektion durch Sars-Cov-2 vielfach chronisch progressiv verlaufe. Die versicherungsmedizinische Deklaration einer Arbeitsfähigkeit, welche nicht dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wahrheitsgetreu entspreche, bedeute somit eine explizite Inkaufnahme einer Gesundheitsschädigung. 3.1.6 Im Bericht vom 10. Februar 2025 (act. II 82/14) führte der Neurologe Prof. Dr. med. J.________ zuhanden des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers aus, die Diagnose Small-Fiber-Neuropathie liefere eine objektive Erklärung für die Symptome (ständiges Gähnen, Unkonzentriertheit und geplagt von ständigen Schmerzen). Nach 27 Monaten multimodaler Therapien sei seiner Erfahrung nach keine wesentliche Verbesserung der Leistungsfähigkeit möglich. 3.1.7 Im Bericht vom 19. Februar 2025 (act. II 82/32 f.) diagnostizierte PD Dr. med. N.________, Facharzt für Neurologie, das Folgende:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2026, IV 200 2025 514 - 11 - - POTS - Small-Fiber-Neuropathie Post-Covid, assoziiert mit prädiabetischer Stoffwechsellage - Post-Covid-19-Syndrom Grad 4-3 nach Klok, Boon, Barco et al. bzw. myalgische Enzephalomyelitis/chronisches Fatigue Syndrom - Klinik: Chronische gemischte kognitive und körperliche Fatigue mit Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Muskel- und Gelenkschmerzen, neuropathische Schmerzen - Status nach möglichem Covid-19 Ende 2021 (fraglich pos. Selbsttest); Covid-19-Infektion im Oktober 2022 (PCR-Test 05.10.2022) - Verdacht auf Leistungsintoleranz am ehesten im Rahmen einer dysfunctional breathing disorder und Hyperventilation bei Long-Covid - Fatigue, Belastungsintoleranz, PEM (mehr als 14h), Überempfindlichkeit auf Reize, Schwindel, Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, Wortfindungsstörungen, übermässiges Schlafbedürfnis, Schlafstörungen, Kopfschmerzen, Tinnitus, Hörprobleme, Schwäche, Kribbeln, Muskelschmerzen, Muskelsteifigkeit, Kurzatmigkeit, Herzklopfen, Schluckprobleme, Verstopfung, Magenschmerzen, Haarausfall Es handle sich um eine komplexe Gesamtkonstellation. Seiner Ansicht nach habe höchste Priorität, die Belastbarkeit und Fitness schrittweise auf lange Sicht aufzubauen. 3.1.8 In der Stellungnahme vom 5. Mai 2025 (act. II 84) hielten die MEDAS-Gutachter Dres. med. E.________ und G.________ fest, es sei nun zwischenzeitlich ein neuer Faktor respektive objektivierbarer Befund im Sinne einer Small-Fiber-Neuropathie dazugekommen. Das Kriterium müsse nun aber validiert und eingeordnet werden, es berechtige nicht automatisch dazu, subjektive Beschwerden und Limitierungen "1:1" zu übernehmen. Es sei unwahrscheinlich, dass dieser histologische Befund derart hohe Einschränkungen verursachen sollte, wie von Prof. Dr. med. J.________ attestiert worden sei. Auch dürfe man erwarten, dass wenn seine pathophysiologischen Überlegungen korrekt seien, sich die Situation mit einer entsprechenden und jetzt vorgesehenen Therapie bessern werde. Insofern sei die attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % zwar arbiträr, aber funktionell und polydisziplinär validiert; die von Prof. Dr. med. J.________ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 80 % sei nicht nachvollziehbar begründet, lediglich auf einem histologischen Mikrobefund beruhend, so dass an der Beurteilung im MEDAS-Gutachten festgehalten werden könne.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2026, IV 200 2025 514 - 12 - 3.2 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2025 (act. II 85) stützt sich massgeblich auf das MEDAS-Gutachten vom 25. November 2024 (act. II 58.1), einschliesslich der Teilgutachten (act. II 58.3-58.7) sowie der ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 5. Mai 2025 (act. II 84), welches die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung erfüllt und überzeugt (E. 3.2.1 hiervor). Die Gutachter setzten sich einlässlich mit den Angaben des Beschwerdeführers zu den gesundheitlichen Einschrän-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2026, IV 200 2025 514 - 13 kungen auseinander (act. II 58.1/3 Ziff. 3.2, 85.3/3 Ziff. 3.2, 85.4/2 f. Ziff. 3.2, 58.5/2 Ziff. 3.2, 58.6/2 Ziff. 3.2, 58.7/2 Ziff. 3.2). Die Ausführungen und Feststellungen beruhen auf eingehenden fachärztlichen Abklärungen und wurden in Kenntnis der Vorakten (act. II 58.2) getroffen. Basierend darauf stellten die Experten die medizinischen Befunde (act. II 58.1/8 Ziff. 4.3 lit. a, 58.3/4 f. Ziff. 4, 58.4/5 f. Ziff. 4, 58.5/4 f. Ziff. 4, 58.6/4 Ziff. 4, 58.7/3 Ziff. 4), die zu stellenden Diagnosen (act. II 58.1/8 Ziff. 4.3 lit. b, 58.3/5 f. Ziff. 6.3, 58.4/9 Ziff. 6.3, 58.5/7 Ziff. 6.3, 58.6/7 Ziff. 6.3, 58.7/5 Ziff. 6.3) und die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen nachvollziehbar und einleuchtend dar (act. II 58.1/9 f. Ziff. 4.5, 58.3/6 f. Ziff. 8.1 f., 58.4/6 ff. Ziff. 6.1, 58.4/9 f. Ziff. 8.1 f., 58.5/6 f. Ziff. 6.1, 58.5/7 f. Ziff. 8.1 f., 58.6/4 ff. Ziff. 6.1, 58.6/9 f. Ziff. 8.1 f., 58.7/4 Ziff. 6.1, 58.7/5 f. Ziff. 8.1 f.). 3.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag das MEDAS-Gutachten vom 25. November 2024 nicht in Zweifel zu ziehen: Soweit der Beschwerdeführer bemängelt, das Gutachten entspreche inhaltlich nicht den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der im Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungsrecht über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) vorgesehenen Qualitätsprüfung (Beschwerde S. 6 Ziff. Ill lit. C Ziff. 20), kann ihm nicht gefolgt werden. Gemäss dem RAD-Arzt Dr. med. O.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, kann auf die Expertise abgestellt werden (act. II 62). Es ist denn auch nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht substanziiert dargelegt, inwiefern das MEDAS-Gutachten inhaltlich nicht den Vorgaben der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der in der besagten Verwaltungsweisung (zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228) vorgesehenen Qualitätsprüfung (vgl. Rz. 3134 KSVI) entsprechen soll. Insbesondere orientierten sich die Sachverständigen am Fragekatalog und äusserten sich ebenfalls hinreichend zu den Themen der Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 (Beschwerde S. 10 Ziff. III lit. C Ziff. 31 i.f.). Die Gutachtensergänzung vom 5. Mai 2025 (act. II 84) erfolgte hauptsächlich aufgrund der im Vorbescheidverfahren neu eingereichten medizinischen Berichte (act. II 82); eine erneute Vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2026, IV 200 2025 514 - 14 lage zur Beurteilung beim RAD war damit obsolet und ist im Übrigen auch im KSVI nicht vorgesehen (Beschwerde S. 10 Ziff. Ill lit. C Ziff. 32). Entgegen der Ansicht in der Beschwerde (S. 7 Ziff. III lit. C Ziff. 22) wurde auf den Laborbefund (act. II 58.1/5 Ziff. 2.2, 58.8) im MEDAS-Gutachten vom 25. November 2024 sehr wohl Bezug genommen, so wurde beispielsweise im Rahmen der diagnostizierten heterozygoten Alpha-Thalassämie (ICD-10: D56.0) gestützt auf die Serumanalyse vom 17. Oktober 2024 (act. II 58.8/1) eine aktuelle leichte Anämie mit Hämoglobin von 131g/l festgestellt (act. II 58.1/8 Ziff. 4.3 lit. c, 58.3/6 Ziff. 6.3 lit. c). Die Kritik (Beschwerde S. 7 Ziff. III lit. C Ziff. 25), der allgemeininternistische Gutachter habe seinen Auftrag, die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers anhand der Standartindikatoren zu überprüfen, nicht korrekt wahrgenommen, verfängt nicht. Bezüglich Konsistenz und Plausibilität führte Dr. med. E.________ mit Blick auf die Angaben des Beschwerdeführers nachvollziehbar aus, dass die geschilderte ausgeprägte Einschränkung (Konzentrationsstörungen, Vergesslichkeit, generalisierte starke Ganzkörperschmerzen, ausgeprägte Erschöpfung) bzw. der Tagesablauf, wonach er den Tag fast ausschliesslich zu Hause verbringe, vor allem viel liege, Podcasts höre oder mit seinen Eltern telefoniere (act. II 58.3/4 Ziff. 3.2.5) und der Haushalt in erster Linie von Freunden, Bekannten, Nachbarschaftshilfe und bezahlter Haushaltshilfe erledigt werde (vgl. act. II 58.3/4 Ziff. 3.2.4), aus allgemeininternistischer Sicht nicht nachvollzogen werden könne (act. II 58.3/5 Ziff. 6.2.2). Die im allgemeininternistischen Gutachten seitens des Dr. med. E.________ attestierte Leistungsminderung von 30 % in leidensadaptierten (körperlich nicht belastenden) Tätigkeiten berücksichtigt den geltend gemachten Symptomenkomplex mit v.a. ausgeprägter Erschöpfung (act. II 58.3/3 Ziff. 3.1, 58.3/6 f. Ziff. 7 f.); insoweit stellte er unter Berücksichtigung der fehlenden objektivierbaren Befunde (act. II 58.3/5 Ziff. 6.2.3) auf die Angaben des Beschwerdeführers ab. Es ist denn auch nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverständige mit dem Hinweis auf die fehlende Therapierbarkeit (act. II 58.3/6 Ziff. 7.1) zum Ausdruck bringen soll, seiner Auffassung nach bestehe gar keine Krankheit, die eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge (Beschwerde S. 7 Ziff. III lit. C Ziff. 24).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2026, IV 200 2025 514 - 15 - Dass der Sachverständige Dr. med. F.________ im psychiatrischen Teilgutachten beim angenommenen verminderten Rendement von 20 % die Müdigkeit ausser Acht liess (Beschwerde S. 8 Ziff. Ill lit. C Ziff. 26; act. Il 58.1/10 Ziff. 8.1.2), ist nachvollziehbar. Denn er qualifizierte allein die chronische motorische Tic-Störung (ICD-10: F95.1) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 58.4/9 Ziff. 6.3 lit. b) und verwies bezüglich der in Frage stehenden Chronic Fatigue zufolge der Kodierung als neurologische Erkrankung auf das Teilgutachten des Neurologen Dr. med. G.________ (act. II 58.4/9 Ziff. 7.1), was nicht zu beanstanden ist. Der rheumatologische Gutachter Dr. med. I.________ zeigte überzeugend auf, dass weder Hinweise für das Vorliegen einer rheumatologischen Grunderkrankung noch klinisch-rheumatologische Befunde bestehen, welche einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zeitigen könnten (act. II 58.8/6 f. Ziff. 6.1). Dementsprechend konnte er aus der Optik dieser Fachdisziplin auch keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen (act. II 58.5/7 Ziff. 6.3 lit. b) und schloss auf eine volle Arbeits- und Leistungsfähigkeit (act. II 58.5/8 Ziff. 8). Inwiefern der Beschwerdeführer allein daraus eine Unschlüssigkeit des Gutachtens ableiten will (Beschwerde S. 9 Ziff. III lit. C Ziff. 29), ist nicht nachvollziehbar. Des Weiteren ist nicht zu beanstanden, sondern vielmehr von einem Experten zu erwarten, dass der rheumatologische Sachverständige auf gewisse während der Exploration beobachtete Inkonsistenzen hinwies (act. II 58.5/6 Ziff. 6.1). Der Kritik, das MEDAS-Gutachten vom 25. November 2024 (act. II 58.1) entspreche bezüglich der neurologischen Beurteilung (vgl. act. II 58.6), nicht den bundesgerichtlichen Vorgaben (Beschwerde S. 9 Ziff. III lit. C Ziff. 30), kann nicht gefolgt werden. Der neurologische Sachverständige Dr. med. G.________ wies in der medizinischen Beurteilung ebenfalls auf erhebliche Diskrepanzen zwischen den angegebenen Beschwerden und deren Auswirkungen im Alltag bzw. bei der Arbeit einerseits und den klinischen Befunden andererseits hin (act. II 58.6/6 Ziff. 6.2.1). Es leuchtet vor diesem Hintergrund ein, dass er zur Konsistenz und Plausibilität im Alltag keine zusätzlichen Angaben machte (act. II 58.6/6 Ziff. 6.2.2), würde dies doch eine Redundanz darstellen. Ebenso ist nachvollziehbar, dass er insbesondere das formal bestätigte Post-Covid-Syndrom (ICD-10: U09.9) als
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2026, IV 200 2025 514 - 16 - Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit kategorisierte und transparent erklärte, allfällige Auswirkungen (auf das funktionelle Leistungsvermögen) könnten nicht allein neurologisch begründet werden; es werde diesbezüglich auf das internistische Fachgutachten und den Konsens verwiesen (act. II 58.6/9 Ziff. 6.3 lit. c). Dr. med. G.________ setzte sich zudem in seiner Stellungname vom 5. Mai 2025 (act. II 84) auch mit der nach der Exploration seitens der Behandler postulierten Small-Fiber-Neuropathie auseinander. 3.5 Die nach der Exploration verfassten Berichte der behandelnden Ärzte (act. II 82/11-34) sind ebenfalls nicht geeignet, den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens vom 25. November 2024 (act. II 58.1) zu schmälern: Prof. Dr. med. J.________ diagnostizierte im Konsiliarbericht zuhanden des Hausarztes vom 17. Dezember 2024 (act. II 82/11 f.) – gestützt auf eine mittels Hautbiopsie bestimmte epidermale Nervenfaserdichte (ENFD) – eine Small-Fiber-Neuropathie Post-Covid; dabei hielt er jedoch fest, "man darf vermuten", dass eine (autoimmune Assoziation) typische Post-Covid Small-Fiber-Neuropathie vorliege (act. II 82/12). Gegenüber dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gab er dann im Bericht von 10. Februar 2025 (act. II 82/14 f.) an, diese Diagnose liefere eine objektive Erklärung der Symptome und attestierte ein 80%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei er diese Einschätzung nicht begründete (act. II 82/14 Ziff. 1). Die Sachverständigen setzten sich in der Stellungnahme vom 5. Mai 2025 (act. II 84) mit der neu diagnostizierten Small-Fiber-Neuropathie eingehend auseinander und hielten nachvollziehbar und überzeugend an der von ihnen im MEDAS-Gutachten (ab Oktober 2024) attestierten medizinischtheoretischen Arbeitsfähigkeit von 70 % fest. Bei der Diagnose ME/CFS (myalgische Encephalomyelitis bzw. Chronic Fatigue Syndrom [ICD-10: G93.3]) handelt es sich um ein rein klinisch definiertes Krankheitsbild ohne pathologisch klar fassbare Basis, welches sich einem Nachweis mit objektivierbaren Methoden etwa in Form von laborchemischen oder bildgebenden Untersuchungen entzieht, was denn auch die Anwendbarkeit des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 verdeutlicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_526/2021 vom 10. November 2021 E. 4.2.1; Urteile des Verwaltungsgerichts IV 200 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2026, IV 200 2025 514 - 17 - 438 vom 25. Juli 2024 E. 1.4.2 und IV 200 2023 476 vom 3. August 2023 E. 3.3.3; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 4 N. 80). Vor diesem Hintergrund ändert sich in Bezug auf diese Diagnose, welche seitens des neurologischen Gutachters Dr. med. G.________ im Sinne eines Post-Covid-Syndroms (ICD-10: U09.9) explizit bestätigt wurde (act. II 58.6/7 f. Ziff. 6.3), durch den neuen objektivierbaren Befund nichts. Eine Small-Fiber-Neuropathie kann zudem nebst einer infektiösen Ätiologie u.a. denn auch metabolische Ursachen haben (vgl. STURM/BIESALSKI/HÖFF- KEN [Hrsg.], neurologische Pathophysiologie, 2019, S. 236 Ziff. 8.3.3.7; HSIEH/ANAND/GIBBONS/SOMMER [Hrsg.], Small Fiber Neuropathy and Related Syndroms: Pain und Neurodegeneration 2019, S. 6 Ziff. 2.3; <https://flexikon.doccheck.ch/>, Stichwort: Small-Fiber-Neuropathie), wobei beim Beschwerdeführer sowohl ein Diabetes mellitus als auch eine Adipositas diagnostiziert wurden (act. II 58.1/8 Ziff. 4.3 lit. c, 58.3/6 Ziff. 6.3 lit. c). Letztlich ist aber invalidenversicherungsrechtlich ohnehin nicht die diagnostische Zuordnung, sondern dessen Auswirkung auf das funktionelle Leistungsvermögen massgebend (vgl. Urteil des BGer 8C_121/2023 vom 15. September 2023 E. 4.2), wobei die Sachverständigen beispielsweise die bei einer Small-Fiber-Neuropathie klassischerweise auftretenden neuropathischen Schmerzen (<https://flexikon.doccheck.ch/>, a.a.O.) als "Muskel- und Gelenkschmerzen" im Rahmen der Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit berücksichtigen (act. II 58.3/6 Ziff. 6.3 lit. b). Die behandelnde Neurologin Dr. med. K.________ wies im Bericht vom 8. Januar 2025 (act. II 82/16-18) darauf hin, dass sich das Post-Covid- Syndrom mit der Diagnose ME/CFS decke und es sich – entgegen den Ausführungen im neurologischen Teilgutachten von Dr. med. G.________ (act. II 58.6) – nicht um eine "neuartige Erkrankung" handle. Zudem sei im Gutachten die PEM gar nicht berücksichtigt worden. Dr. med. G.________ bezeichnete die im Raum stehende Erkrankung im neurologischen Teilgutachten jedoch an keiner Stelle als "neuartig", sondern verwies sowohl im Rahmen der Aktenzusammenfassung als auch bei der Herleitung der Diagnosen auf die Angaben von Dr. med. K.________ (im Bericht vom 14. Mai 2024), wonach die ME/CFS von der WHO seit 1969 als neuroimmunologische Krankheit anerkannt sei (act. II 58.6/5 Ziff. 6.1, 58.6/8 Ziff. 6.3; vgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2026, IV 200 2025 514 - 18 dazu ICD-8 Kapitel VI Code 323, in deutscher Fassung abrufbar unter <www.bfarm.de>, Kodiersysteme/Klassifikationen/ICD/ICD-10-GM/Historie und Ausblick/Rückblick: Von der ILCD zur ICD-10/ICD-8). Zudem bezog der Sachverständige bei der Diskussion der fachärztlichen Befunde bzw. der Herleitung der Diagnosen auch die seitens des Exploranden geltend gemachte Belastungsintoleranz resp. PEM (vgl. dazu etwa LOTTE HABER- MANN-HORSTMEIER, Das Handbuch ME/CFS, Patientenzentrierte Versorgung und interprofessionelle Handlungsempfehlungen, 1. Aufl. 2025, S. 29) mit ein (act. II 58.6/7 Ziff. 6.3). Der Hausarzt Dr. med. P.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, setzte sich im Bericht vom 6. Februar 2025 (act. II 82/19-28) nicht mit den gutachterlichen Schlussfolgerungen auseinander und der Psychiater Dr. med. L.________ gab im Bericht vom selben Tag (act. II 82/29- 31) an, er könne an keiner Stelle des Verlaufs eine psychiatrische F-Diagnose erkennen (act. II 82/29 Ziff. 2), während der Sachverständige Dr. med. F.________ eine chronische motorische Tic-Störung (ICD-10: F95.1) diagnostiziert hatte (act. II 8.4/8 f. Ziff. 6.3). Schliesslich beschrieb der Neurologe PD Dr. med. N.________ im Bericht vom 19. Februar 2025 (act. II 82/32-34) eine komplexe Gesamtkonstellation und machte keinerlei Angaben zur Arbeitsfähigkeit. 3.6 Das MEDAS-Gutachten vom 25. November 2024 (act. II 58.1) bildet somit eine hinreichende medizinische Grundlage für die Beurteilung des anspruchsrelevanten Sachverhalts. Weitere medizinische Sachverhaltsabklärungen (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. I/2) erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.7 Von einer lege artis, normorientierten, d.h. nach Massgabe von BGE 141 V 281 erfolgten medizinischen Schätzung ist aus triftigen Gründen abzuweichen. Solche liegen vor, wenn die medizinisch-psychiatrische Annahme einer Arbeitsunfähigkeit unter dem entscheidenden Gesichtswinkel von Konsistenz und materieller Beweislast der versicherten, rentenansprechenden Person zu wenig gesichert ist und insofern nicht überzeugt (BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 367). Der Beweis für eine lang andauernde und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2026, IV 200 2025 514 - 19 erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit kann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 S. 364). Das MEDAS-Gutachten vom 25. November 2024 (act. II 58.1) und die dazugehörigen Teilgutachten (act. II 58.3- 58.7) erlauben eine zuverlässige rechtliche Beurteilung anhand der massgeblichen Indikatoren. 3.7.1 Mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 58.1/8 Ziff. 4.3 lit. b) diagnostizierten die Sachverständigen (aus allgemeininternistischer Sicht [vgl. act. II 58.3/5 Ziff. 6.3 lit. b]) ein allgemeines subjektives Erschöpfungssyndrom unklarer Diagnose (ICD-10: R53), formal einem Post-Covid-Syndrom oder einer Chronic Fatigue zuordenbar (ICD-10: G93.3), sowie (aus psychiatrischer Sicht [act. II 58.3/5 Ziff. 6.3 lit. b]) eine chronische motorische Tic- Störung (ICD-10: F95.1). Der psychiatrische Sachverständige ging bezüglich der Tic-Störung von einer Disposition für das Erleiden einer neuropsychiatrischen Störung aus, die sich ebenfalls durch die neuroimmunologische Modulation nach viralen Einflüssen akzentuiert haben könnte; es hätten sich in der Untersuchung allerdings auch Hinweise auf krankheitsfremde Faktoren und defizitorientierte Darstellungsweisen ergeben. Hinweise auf Aggravation lagen jedoch nicht vor. Die Prüfung der ersten Ebene schliesst einen invalidisierenden Gesundheitsschaden somit nicht aus, so dass auf der zweiten Ebene anhand der Standardindikatoren die ergebnisoffene symmetrische Beurteilung des tatsächlich erreichbaren Leistungsvermögens zu erfolgen hat. 3.7.2 Zum "funktionellen Schweregrad" (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298 ff.) und namentlich mit Bezug auf den Komplex "Gesundheitsschädigung" (BGE 141 281 E. 4.3.1 S. 298 ff.) ergaben sich keine konkreten Hinweise für eine schwerere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (act. II 58.3/4 f. Ziff. 4.3, 58.4/6 ff. Ziff. 4.3 und Ziff. 6.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2026, IV 200 2025 514 - 20 - Bezüglich des "Behandlungs- und Eingliederungserfolgs bzw. -resistenz" (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.) ist festzuhalten, dass verschiedenste Abklärungen und Behandlungen erfolgten (u.a. act. II 11.3/10 ff., 22/2 ff. 33, 33.3/122 ff.), u.a. auch stationäre Aufenthalte in der Rehaklinik Q.________ AG (act. II 39/13 ff.) und in der Klinik R.________ (act. II 36.3/112 ff.). Die Sachverständigen gingen davon aus, dass (nunmehr) ausser einer persönlichen fachärztlichen psychiatrischen Betreuung keine weiteren medizinischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit vorgeschlagen werden könnten (act. II 58.1/11 Ziff. 4.8). Damit liegt weder ein vollumfänglicher Behandlungserfolg noch eine -resistenz vor. Der Beschwerdeführer arbeitet seit Oktober 2024 wieder in einem Pensum von 20 % bei der früheren Arbeitgeberin (act. II 58.1/9 Ziff. 4.4), wobei er die Arbeit im Homeoffice sowie über die Woche verteilt erledigt und von der Arbeitgeberin kein Zeitdruck ausgeübt wird (act. II 58.5/3 Ziff. 3.2.3, 58.5/3 Ziff. 3.2.3); weiter ist er neu bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) angemeldet (act. II 58.3/4 Ziff. 3.2.5). Somit liegt zumindest ein teilweiser Eingliederungserfolg vor. Was die "Komorbiditäten" (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300 ff.) anbelangt, liegt keine schwere, persönliche Ressourcen raubende (psychische) Komorbidität vor (act. II 58.4/6 Ziff. 4.3). Beim Komplex "Persönlichkeit" (BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302) bestehen keine Hinweise auf eine relevante Persönlichkeitsakzentuierung oder eine Persönlichkeitsstörung (act. II 58.4/5 f. Ziff. 4). Bezüglich des "sozialen Kontextes" (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303) ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in einer 2,5-Zimmerwohnung allein lebte; seit 2019 ist er getrennt von seiner Ehefrau. Seit November 2024 lebt er nunmehr in einem Zimmer in einer Wohngemeinschaft. Zum Tagesablauf ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Tag fast ausschliesslich zu Hause verbringt, vor allem viel liegt, dabei Podcasts hört oder mit seinen Eltern telefoniert (act. II 58.3/4 Ziff. 3.2.5, 58.4/4 Ziff. 3.2, 58.5/4 Ziff. 3.2.5). Er versucht weiter kurze Spaziergänge ausser Haus durchzuführen. Regelmässige ausserhäusliche Aktivitäten fänden nicht statt (act. II 58.5/3 Ziff. 3.2.1). Der Teilbereich ist somit teilweise erfüllt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2026, IV 200 2025 514 - 21 - Zur "Konsistenz", worunter die verhaltensbezogenen Kategorien fallen (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303), liegt mit Blick auf die Freizeitgestaltung und den Tagesablauf (act. II 58.3/4 Ziff. 3.2.5, 58.4/4 Ziff. 3.2, 58.5/3 f. Ziff. 3.2.1, 3.2.4, 3.2.5, 58.6/2 f. Ziff. 3.2.1) eine "gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen vergleichbaren Lebensbereichen" vor (BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303 f.). Klare Hinweise für Inkonsistenzen oder Implausibilitäten fanden sich nicht (act. II 58.1/8 Ziff. 4.2). Was die Inanspruchnahme von "therapeutischen Optionen" betrifft (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) gibt es keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer eine mögliche Therapie nicht durchgeführt hätte. Aus allgemeininternistischer, rheumatologischer und neurologischer Sicht wurden keine (weiteren) medizinischen Massnahmen mehr empfohlen (vgl. act. II 58.3/7 Ziff. 8.3, 58.5/8 Ziff. 8.3.1, 58.6/10 Ziff. 8.3.1). Dem psychiatrischen Sachverständigen erschien einzig fraglich, ob die psychiatrischfachärztliche Betreuung, abgesehen vom Erstkontakt, weiterhin durch Video-online-Termine stattfinden sollte (act. II 58.4/11 Ziff. 8.3.2) und in der Gesamtbeurteilung erachteten die Sachverständigen dann eine persönliche Betreuung für notwendig (act. II 58.1/11 Ziff. 4.8). Damit ist der Indikator erfüllt. 3.7.3 Die zu berücksichtigenden Indikatoren divergieren damit nicht von der Einschätzung der Sachverständigen, weshalb die von den Sachverständigen attestierte Arbeits(un)fähigkeit (act. II 58.1/10 Ziff. 4.6.4 und 4.6.4) auch in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden ist. 3.8 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer von Oktober 2022 bis Oktober 2023 zu 100 % arbeitsunfähig war. Von Oktober 2023 bis September 2024 war er zu 50 % und ab Oktober 2024 zu 70 % arbeitsfähig (act. II 58.1/10 Ziff. 4.5, 4.6.4). In der Folge sind die Einkommensvergleiche auf dieser Basis vorzunehmen. 4. 4.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2026, IV 200 2025 514 - 22 möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2). 4.2 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Aufgrund der erstellten Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Oktober 2022, von 50 % ab Oktober 2023 und von 30 % ab Oktober 2024 (act. II 58.1/10 Ziff. 4.6.4) sowie der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 21. März 2023 (act. II 1) fällt der frühestmögliche Rentenbeginn (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG) auf Oktober 2023. Es erfolgt deshalb ein erster Einkommensvergleich in diesem Zeitpunkt. Ab Oktober 2024 ist eine Arbeitsfähigkeit von 70 % erstellt, weshalb ein weiterer Einkommensvergleich für das Jahr 2024 vorzunehmen ist. 4.3 4.3.1 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2026, IV 200 2025 514 - 23 - 4.3.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. 4.3.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. 4.3.4 Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ist ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). 4.3.5 Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der ab 1. Januar 2024 geltenden Fassung).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2026, IV 200 2025 514 - 24 - 4.4 Bezüglich Einkommensvergleich für das Jahr 2023 ergibt sich das Folgende: 4.4.1 Der Beschwerdeführer war als "…" für die C.________ in einem Pensum von 100 % tätig (act. II 1/6 Ziff. 5.4, 11.6/1). Der Beschwerdeführer gab in der IV-Anmeldung von März 2023 an, er erziele monatlich Fr. 6'556.25 (act. II 1/6). Dies stimmt mit den Angaben der Arbeitgeberin vom 3. Juni 2023 überein, wonach er im Jahr 2025 einen Bruttolohn von Fr. 85'231.-- (13 x Fr. 6'556.25 = Fr. 85'231.--) erzielen würde (act. II 19/5 Ziff. 5.2). 4.4.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer über eine gute Ausbildung verfügt (act. II 3/2 ff.); zurzeit arbeitet er wieder für die frühere Arbeitgeberin, allerdings lediglich in einem Pensum von 20 %, zumutbar wäre ihm ab Oktober 2023 ein solches von 50 %. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin auf die LSE 2022, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Privater Sektor, Tabelle TA1_tirage _skill_level, Ziff. 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen, Männer, Kompetenzniveau 3, von monatlich Fr. 6'950.-- abstellte. Angepasst an die Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (Ziff. 88 Sozialwesen, 2023: 41.3 Stunden pro Woche), aufgerechnet auf ein Jahr, indexiert auf das Jahr 2023 (Tabelle T1.1.20, Nominallohnindex, Männer, 2021-2024, Ziff. 86-88 Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen; 2022: 100.1; 2023: 99.4) und unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 50 % sowie nach Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (vgl. E. 4.3.4 hiervor) – Gründe (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3) für einen weiteren Abzug (E. 4.3.4 hiervor) liegen nicht vor – ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 38'478.75 (Fr. 6'950.-- / 40 x 41.3 x 12 / 100.1 x 99.4 x 0.5 x 0.9). 4.4.3 Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 85'231.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 38'478.75 resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 55 % ([Fr. 85'231.-- ./. Fr. 38'478.75] / Fr. 85'231.-- x 100 = 54.85). Damit hat der Beschwerdeführer ab 1. Oktober
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2026, IV 200 2025 514 - 25 - 2023 Anspruch auf eine Rente von 55 % einer ganzen Rente (Art. 28b Abs. 1 i.V.m. Art. 28b Abs. 2 IVG). 4.5 Für das Jahr 2024 ist zufolge der verbesserten Arbeitsfähigkeit ein erneuter Einkommensvergleich vorzunehmen: 4.5.1 Das für das Jahr 2023 ermittelte Einkommen von Fr. 85'231.-- ist auf das Jahr 2024 zu indexieren (Tabelle T1.1.20, Nominallohnindex, Männer, 2021-2024, Ziff. 86-88 Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen; 2023: 99.4; 2024: 102.6), was ein Valideneinkommen Fr. 87'974.85 ergibt (Fr. 85'231.-- / 99.4 x 102.6). 4.5.2 Bei der Ermittlung des Invalideneinkommens ist auf die LSE 2022, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Privater Sektor, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Ziff. 86-88 Gesundheits- und Sozialwesen, Männer, Kompetenzniveau 3, von monatlich Fr. 6'950.-abzustellen. Angepasst an die Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (Ziff. 88 Sozialwesen, 2024: 41.3 Stunden pro Woche), aufgerechnet auf ein Jahr, indexiert auf das Jahr 2024 (Tabelle T1.1.20, Nominallohnindex, Männer, 2021-2024, Ziff. 86-88 Gesundheitswesen, Heime und Sozialwesen; 2022: 100.1; 2024: 102.6) und unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 70 % sowie abzüglich von 10 % (vgl. E. 4.3.5 hiervor) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 55'604.50 (Fr. 6'950.-- / 40 x 41.3 x 12 / 100.1 x 102.6 x 0.7 x 0.9). 4.5.3 Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 87'974.85 und des Invalideneinkommens von Fr. 55'604.50 resultiert ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von gerundet 37 % ([Fr. 87'974.85 ./. Fr. 55'604.50] / Fr. 87'974.85 x 100 = 36.79). Damit hat der Beschwerdeführer ab Oktober 2024 keinen Anspruch auf eine Invalidenrente mehr und die bisherige Invalidenrente von 55 % einer ganzen Rente ist per Ende Dezember 2024 (Art. 88a Abs. 2 IVV) aufzuheben. 4.6 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 19. Juni 2025 (act. II 85) dahingehend abzuändern, als der Beschwerdeführer befristet vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2024 Anspruch auf Rente von 55 % einer ganzen Rente hat. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2026, IV 200 2025 514 - 26 - 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Eine Aufteilung der Verfahrenskosten nach Massgabe des – an den Parteianträgen gemessenen – bloss teilweisen Obsiegens ist nicht vorzunehmen (vgl. E. 5.2 hiernach; Beschluss der erweiterten Abteilungskonferenz vom 13. Oktober 2009), womit die Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. Die Beigeladene hat keine Anträge gestellt, womit ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 14 N. 11). 5.2 Der teilweise obsiegende Beschwerdeführer (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG) hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 36, 8C_478/2015 E. 5). Es besteht grundsätzlich kein Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise, wenn statt einer unbefristeten oder länger dauernden Rente ein befristeter Anspruch oder ein solcher für eine kürzere als die beantragte Dauer zugesprochen wird. Ebenso wie die Höhe des Anspruches betrifft dessen zeitliche Dimension das Quantitativ. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (SVR 2016 IV Nr. 12 S. 36, 8C_478/2015 E. 5, 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2026, IV 200 2025 514 - 27 - Mit angemessener Kostennote vom 30. September 2025 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3'300.-- (11 Stunden à Fr. 300.--), zuzüglich Auslagen von Fr. 99.-- und MWST von Fr. 275.30 (8.1 % auf Fr. 3'399.--), insgesamt Fr. 3'674.30 geltend. Dieser Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Die Beigeladene hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. DAUM, a.a.O.). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 19. Juni 2025 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2024 Anspruch auf eine Rente von 55 % einer ganzen Rente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'674.30 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - X._____ Sammelstiftung - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Jan. 2026, IV 200 2025 514 - 28 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.