ALV 200 2025 485 ISD/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 3. November 2025 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 7. August 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2025, ALV 200 2025 485 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1998 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war befristet vom 8. April bis zum 8. Juli 2024 sowie anschliessend wiederum befristet vom 5. August bis zum 31. Dezember 2024 bei der B.________ AG als ... angestellt (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Biel [act. II] 56-59). Am 17. Dezember 2025 meldete sich der Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Biel zur Arbeitsvermittlung an (Akten des AVA, Dossier RAV-Region Seeland-Berner Jura [act. IIA] 142-143) und stellte einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2025 (act. II 74; vgl. auch act. II 30-33). Mit Schreiben vom 14. Februar 2025 (act. IIA 97) forderte das RAV Biel den Versicherten zur Stellungnahme und/oder zum Nachreichen von Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit auf, woraufhin der Versicherte mit E- Mail vom 19. Februar 2025 (act. IIA 94) Stellung nahm. Mit Verfügung vom 6. Mai 2025 (act. IIA 64-66) stellte das RAV Biel den Versicherten wegen zweitmalig ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Antragsstellung ab dem 1. Januar 2025 für 13 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen am 30. Mai 2025 erhobene Einsprache (act. IIA 60-63) wies das AVA, Rechtsdienst (heute: Recht und Dienste), nach weiteren Sachverhaltserhebungen (vgl. act. IIA 23-52) mit Entscheid vom 7. August 2025 (act. II 4-7) ab. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit an den Beschwerdegegner adressierter und von diesem zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weitergeleiteter Eingabe vom 11. August 2025 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern vom 8. August 2025 (recte: 7. August 2025) sei aufzuheben bzw. abzuändern.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2025, ALV 200 2025 485 - 3 - 2. Die verfügte Einstellung von 13 Tagen in der Anspruchsberechtigung sei aufzuheben oder mindestens zu reduzieren. 3. Die entsprechenden Taggelder seien umgehend auszuzahlen. Am 29. August 2025 ging eine weitere durch den Beschwerdegegner zuständigkeitshalber weitergeleitete Eingabe beim Verwaltungsgericht ein. Mit Eingabe vom 11. September 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2025, ALV 200 2025 485 - 4 - 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. August 2025 (act. II 4-7). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht wegen zweitmalig ungenügender Arbeitsbemühungen für die Dauer von 13 Tagen in seiner Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 1.3 Bei der vorliegenden Einstellung in der Anspruchsberechtigung im Umfang von 13 Tagen (vgl. E. 1.2 hiervor) und einem Taggeld von Fr. 166.-- (act. II 29) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21, 9C_251/2019 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 2.2 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2025, ALV 200 2025 485 - 5 - Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.3 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch hat die versicherte Person die Nachweise der Arbeitsbemühungen einzureichen (Art. 20a Abs. 3 AVIV; vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; SVR 2020 ALV Nr. 23 S. 71, 8C_744/2019 E. 4.3). 2.4 Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] C 210/04 vom 10. Dezember 2004 E. 2.2.3). 3. 3.1 Vorab ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer zu Recht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Anspruchsstellung in der Anspruchsberechtigung einstellte. 3.2 Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer befristet zunächst vom 8. April bis zum 8. Juli 2024 und anschliessend vom 5. August bis zum 31. Dezember 2024 bei der B.________ AG als ... angestellt war (act. II 56-59). Dieses Arbeits-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2025, ALV 200 2025 485 - 6 verhältnis wurde ordentlich beendet (vgl. act. II 50 Ziff. 13). Mit Blick auf den unmissverständlichen Vertragstitel "Anstellungsvertrag (befristet)" musste dem Beschwerdeführer bereits bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages am 25. Juli 2025 bewusst gewesen sein, dass er mit Ablauf der Vertragsdauer ab dem 1. Januar 2025 objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht sein würde, weshalb er sich schon während der Dauer des zweiten befristeten Arbeitsverhältnisses um eine neue Stelle bemühen musste bzw. hätte bemühen müssen (vgl. E. 2.3 f. hiervor). Soweit der Beschwerdeführer auf eine Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses bzw. auf eine Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vertraute (vgl. act. IIA 67, 94), ist eine entsprechende rechtsverbindliche Zusicherung weder aus den Akten ersichtlich noch gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers erstellt. Eine entsprechende Bestimmung findet sich insbesondere auch im befristeten Arbeitsvertrag vom 25. Juli 2025 (act. II 58-59) nicht. Vielmehr bewarb sich der Beschwerdeführer bereits im Oktober 2024 um eine neue Stelle und auch für den Monat November 2024 sind zwei Bewerbungen aktenkundig (act. IIA 119). Daraus ist zu schliessen, dass auch der Beschwerdeführer nicht vorbehaltlos von einer Weiterbeschäftigung durch die B.________ AG nach Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses am 31. Dezember 2024 ausging, was er nach dem Gesagten denn auch nicht durfte. 3.3 Vorliegend beantragte der Beschwerdeführer Arbeitslosenentschädigung ab 1. Januar 2025 (act. II 74; vgl. auch act. II 30-33). Massgebend für die Beurteilung der Arbeitsbemühungen ist mit Blick auf das per 31. Dezember 2024 befristete Arbeitsverhältnis der Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2024 (vgl. E. 2.3 f. hiervor). Für diesen Zeitraum sind insgesamt sieben Arbeitsbemühungen ausgewiesen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1-9; act. IIA 25-46, 119; vgl. Beschwerde S. 1). Weitere Arbeitsbemühungen vermochte der Beschwerdeführer (auch nach wiederholter Aufforderung hierzu; vgl. act. IIA 51, 97) nicht nachzuweisen. Soweit er vorbringt, weitere mündliche Bewerbungen getätigt zu haben (Beschwerde S. 1), genügt dies als Nachweis für weitere Bewerbungen nicht. Praxisgemäss werden in quantitativer Hinsicht grundsätzlich durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2025, ALV 200 2025 485 - 7 - (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Damit reichen die vom Beschwerdeführer getätigten sieben Bewerbungen für den vorliegend massgebenden Zeitraum offensichtlich nicht aus. Dies unabhängig davon, ob und inwieweit sich der Beschwerdeführer gleichzeitig um eine Verlängerung oder Umwandlung des befristeten Arbeitsverhältnisses bemühte, zumal er – wie bereits dargelegt – nicht auf eine solche vertrauen konnte. Mithin hätte er sich vor Ablauf des befristeten Arbeitsverhältnisses intensiv um eine neue Arbeitsstelle bemühen müssen. Insbesondere kann er sich auch nicht damit exkulpieren, er habe nicht gewusst, dass er schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet gewesen und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer sich im vorliegend massgebenden Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2024 mit den lediglich sieben Bewerbungen nicht genügend um eine Arbeit bemüht. Damit ist er auch seiner Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.1 hiervor) nur ungenügend nachgekommen, womit die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in grundsätzlicher Hinsicht zu Recht erfolgt ist. 4. 4.1 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 13 Einstelltagen. 4.2 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2025, ALV 200 2025 485 - 8 - Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). 4.3 Vorliegend bewegt sich das verfügte Einstellmass von (nunmehr) 13 Einstelltagen im oberen Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 4.2 hiervor). Die verhängte Sanktion berücksichtigt einerseits den Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist (vgl. act. II 77-80; Art. 45 Abs. 5 AVIV; E. 4.2 hiervor) sowie andererseits die vom Beschwerdeführer getätigten ungenügenden (sieben) Arbeitsbemühungen (vgl. hierzu auch Rz. D79 1.A der AVIG- Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO; abrufbar unter <www.arbeit.swiss>]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Die verfügte Sanktion von 13 Einstelltagen ist damit nicht zu beanstanden und ein triftiger Grund, der das Eingreifen in das Ermessen der Verwaltung rechtfertigen würde (vgl. E. 4.2 hiervor), ist nicht ersichtlich. 5. Nach dem Dargelegten ist die verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht nur in grundsätzlicher, sondern auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die gegen den Einspracheentscheid vom 7. August 2025 (act. II 4-7) erhobene Beschwerde ist folglich abzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Nov. 2025, ALV 200 2025 485 - 9 - 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.