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Bern Verwaltungsgericht 20.02.2026 200 2025 483

20 février 2026·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,250 mots·~16 min·9

Résumé

Verfügung vom 30. Juni 2025

Texte intégral

IV 200 2025 483 FUE/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. Februar 2026 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 30. Juni 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 483 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1962 geborene und zuletzt als selbständigerwerbende Geschäftsinhaberin bzw. -führerin eines … tätig gewesene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Januar 2025 unter Mitwirkung des Krankentaggeldversicherers mit Hinweis auf ein Burnout und eine Erschöpfungsdepression bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 23, 25). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen. Gestützt auf die Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 21. Mai 2025 (act. II 41) verneinte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 45) mit Verfügung vom 30. Juni 2025 (act. II 47) den Anspruch auf IV-Leistungen. Zur Begründung hielt sie fest, es beständen keine Anhaltspunkte für eine namhaft einschränkende Gesundheitsschädigung resp. für Beeinträchtigungen der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. B. Mit Eingabe vom 10. August 2025 erhob die Versicherte Beschwerde unter Beifügung eines Schreibens der psychiatrischen Dienste der Spital B.________ AG vom 15. Juli 2025 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 1). Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 30. Juni 2025 und die neuerliche Prüfung des Anspruchs auf Leistungen der IV. Mit Beschwerdeantwort vom 22. September 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 483 - 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 30. Juni 2025 (act. II 47). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf IV-Leistungen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). In Streitigkeiten, die weder von grundsätzlicher Bedeutung noch von grosser Tragweite sind, können sie auf dem Zirkulationsweg auch Mehrheitsbeschlüsse fassen (Art. 56 Abs. 5 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 483 - 4 - 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berücksichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 483 - 5 - Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Zur gesundheitlichen Situation sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ist den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Austrittsbericht der Psychiatrie der Spitäler C.________ AG vom 1. Oktober 2024 über den Klinikaufenthalt vom 10. September bis 1. Oktober 2024 wurde eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), diagnostiziert (act. II 33 S. 22). Die Beschwerdeführerin sei aufgrund der Exazerbation einer depressiven Symptomatik zur stationären Krisenintervention zugewiesen worden. Initial habe sie von einer starken körperlichen Erschöpfungssymptomatik mit Müdigkeit und fehlender Regenerationsfähigkeit, Hypersomnie, innerer Unruhe, körperlichen Symptomen mit Magen-Darmbeschwerden, Druck- und Engege-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 483 - 6 fühl in der Brust, Ohrensausen, Schwindel, Appetitmangel und Schwächegefühl u.a. in den Beinen berichtet. Zudem leide sie unter starken Zukunftsängsten, sozialem Rückzug und Niedergestimmtheit. Im Laufe des stationären Aufenthalts sei es zu einer leichten Stabilisierung der depressiven Symptomatik gekommen. Die Arbeitsunfähigkeit während des stationären Aufenthalts betrage 100 %. Ein Arbeitsunfähigkeitszeugnis sei bis zum 6. Oktober 2024 ausgestellt worden, wobei eine Neubeurteilung im Rahmen des weiterführenden Settings empfohlen werde (act. II 33 S. 24). 3.1.2 Im Bericht der Privatklinik D.________ AG vom 5. Dezember 2024 über die stationäre Behandlung vom 4. Oktober bis 15. November 2024 wurden als Diagnosen eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) gestellt (act. II 33 S. 16). Eine weiterführende ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung sei empfohlen, insbesondere im Hinblick auf die Herausforderungen beim Übergang in den dritten Lebensabschnitt (act. II 33 S. 20). Attestiert wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 4. Oktober bis 30. November 2024 (act. II 33 S. 20). 3.1.3 Vom 27. Dezember 2024 bis 10. Januar 2025 erfolgte eine weitere Hospitalisation auf der … der E.________ AG aufgrund einer depressiven Dekompensation. Im Austrittsbericht vom 8. Januar 2025 wurden diesbezüglich eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradig bis schwere Episode mit somatischen Symptomen und innerer Anspannung, ausgeprägter Erschöpfung und Müdigkeit (ICD-10 F33.1), aktenamnestisch Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10 Z73) und eine mässige Energie- und Eiweissmangelernährung (ICD-10 E44.0) diagnostiziert (act. II 33 S. 2). Geplant sei der Eintritt in die Privatklinik F.________ am 14. Januar 2025 (act. II 33 S. 4). 3.1.4 Im Austrittsbericht der Privatklinik F.________ AG vom 5. März 2025 (act. II 35) über die vom 14. Januar bis 26. Februar 2025 dauernde Hospitalisation wurden eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10 F33.1), und der Verdacht auf dissoziative Symptome diagnostiziert (act. II 35 S. 1). Im Verlauf habe sich eine gewisse Stabilisierung, Zuversicht und Zukunftsorientierung gezeigt. Eine Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 483 - 7 treuung durch die psychiatrische Spitex und eine ambulante einzeltherapeutische Betreuung durch den psychiatrischen Dienst B.________ AG habe eingeleitet werden können. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 14. Januar bis 19. März 2025 attestiert (act. II 35 S. 4). 3.1.5 Im Bericht der psychiatrischen Dienste der Spital B.________ AG vom 9. April 2025 diagnostizierten Dr. med. G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und die Psychologin H.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ED Januar 2025; act. II 37 S. 3 Ziff. 2.5). Gegenwärtig finde eine Sitzung ca. alle zwei Wochen statt (act. II 37 S. 1 Ziff. 1.2). Die Behandelnden attestierten eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 1. bis 14. April 2025 (act. II 37 S. 2 Ziff. 1.3). Die Beschwerdeführerin sei momentan schnell ermüdbar und teilweise kognitiv sowie emotional überfordert. Die Belastbarkeit sei daher eingeschränkt, was sich auf die Arbeitsleistung auswirke (act. II 37 S. 4 Ziff. 3.4). Es könne nicht abschliessend beantwortet werden, wie viele Stunden pro Tag die bisherige Tätigkeit zumutbar sei. Sinnvoll scheine eine langsame, sukzessive Steigerung mit Beginn bei 20 % bzw. zwei Stunden pro Tag seien wahrscheinlich möglich (act. II 37 S. 5 Ziff. 4). 3.1.6 In der Aktenbeurteilung des RAD vom 21. Mai 2025 (act. II 41 S. 3 f.) legte dipl. Arzt I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, dar, bei der Beschwerdeführerin sei eine mittelgradig depressive Symptomatik seit September 2024 ausgewiesen, die trotz mehrerer stationärer Behandlungen mit einer seit März (2025) stattfindenden ambulanten Behandlung bisher nicht voll remittierte. Es sei ein ca. achtmonatiger Krankheitsverlauf dokumentiert. Dabei handle es sich um die gleiche, erstmalige depressive Episode. Von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden könne nicht ausgegangen werden. Unter der Fortführung der aktuellen Therapie sei von einer Verbesserung des Gesundheitszustands in den kommenden drei bis sechs Monaten auszugehen. Aktuell sei gemäss Einschätzung der ambulant Behandelnden die bisherige Tätigkeit im Umfang von zwei Stunden täglich zumutbar gewesen. Es könne davon ausgegangen werden, dass das Pensum innerhalb der nächsten drei bis sechs Monate auf ein Vollzeitpensum gesteigert werden könne (act. II 41 S. 3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 483 - 8 - 3.1.7 Im als Einwand bezeichneten Schreiben der psychiatrischen Dienste der Spital B.________ AG vom 15. Juli 2025 (act. II 49 = act. I 1) führten Dr. med. G.________ und die Psychologin H.________ aus, es bestehe eine anhaltende depressive Symptomatik trotz zuverlässiger Therapiemotivation der Beschwerdeführerin. Im Verlauf der Therapie habe sich der Verdacht einer der rezidivierenden depressiven Störung über lange Jahre zugrundeliegenden Problematik erhärtet. Zum aktuellen Zeitpunkt werde die Verdachtsdiagnose einer Persönlichkeitsakzentuierung, anamnestisch seit dem Jugendalter, gestellt. Diese wirke negativ auf den Genesungsprozess ein, weshalb von einer längeren Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei. Die Beschwerdeführerin sei sehr bemüht für eine rasche und nachhaltige Verbesserung ihres Zustands und begrüsse eine sukzessive Wiedereingliederung. Aus fachlicher Sicht scheine eine Unterstützung durch die IV als notwendig und gewinnbringend. 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 483 - 9 in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.3 Die Beschwerdegegnerin stützte sich beim Erlass der angefochtenen Verfügung vom 30. Juni 2025 (act. II 47) auf die RAD-Aktenbeurteilung von dipl. Arzt I.________ vom 21. Mai 2025, wonach nicht von einem invalidisierenden Gesundheitsschaden auszugehen sei. Es könne davon ausgegangen werden, dass unter Fortführung der Therapie das Pensum innerhalb von drei bis sechs Monaten auf ein Vollzeitpensum gesteigert werden könne (act. II 41 S. 3). Wie nachfolgend dargelegt wird, genügt die RAD-Aktenbeurteilung nicht als entscheidende medizinische Basis für die gerichtliche Beurteilung des vorliegenden Falles. Nachdem die Beschwerdeführerin aufgrund einer mittelgradig ausgeprägten rezidivierenden depressiven Störung seit Oktober 2024 mehrfach stationär behandelt worden war (act. II 33 S. 2-5 und S. 16-25), wurde im Rahmen der letzten Hospitalisation (dauernd vom 14. Januar bis 26. Februar 2025) lediglich von einer "gewissen" Stabilisation der psychischen Problematik berichtet, eine ambulante Therapie eingerichtet und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 35 S. 5). In der Folge hielten die ambulant Behandelnden der psychiatrischen Dienste der Spital B.________ AG, der Psychiater Dr. med. G.________ und die Psychologin H.________, im Bericht vom 9. April 2025 unter Verweis auf die besagte Diagnose und eine weiterhin bestehende vollschichtige Arbeitsunfähigkeit (zumindest bis 14. April 2025) fest, eine abschliessende Beantwortung der Zumutbarkeit der bisherigen Tätigkeit sei nicht möglich. Sie gaben denn auch nur eine vage Prognose ab mit einem niederschwelligen, schrittweisen Wiedereinstieg, beginnend mit einem Arbeitspensum von 20 % bzw. zwei Stunden pro Tag. Hinsichtlich der zeitlichen Perspektive für die Wiedererlangung der vollschichtigen Arbeitsfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 483 - 10 angepassten Tätigkeit äusserten sie sich nicht (konkret); sie erachteten – bei Weiterführung der Therapie und Reduktion der Symptomatik – die Wiedereingliederung einzig als möglich (act. II 37 S. 1 ff. Ziff. 1.2 f. und Ziff. 4). In dem mit der Beschwerde eingereichten Bericht der psychiatrischen Dienste des Spitals B.________ AG vom 15. Juli 2025 machten der Psychiater Dr. med. G.________ und die Psychologin H.________ geltend, es bestehe eine anhaltende depressive Symptomatik trotz zuverlässiger Therapiemotivation der Beschwerdeführerin und es sei von einer längerdauernden Arbeitsunfähigkeit auszugehen, weil sich eine vermutete Persönlichkeitsakzentuierung negativ auf den Genesungsprozess auswirke (act. II 49). Damit wird – entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (Beschwerdeantwort S. 2 Rz. 6) – eine weiter bestehende Arbeitsunfähigkeit in nicht näher definiertem Umfang bzw. Schwierigkeiten bei der Therapie aufgrund der Persönlichkeit der Beschwerdeführerin postuliert. Die grundsätzliche Behandelbarkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung – namentlich einer Depression – schliesst eine Erwerbsunfähigkeit und damit eine rentenbegründende Invalidität begrifflich nicht von vornherein aus (BGE 151 V 194 E. 5.1.3 S. 196). Unter diesen Umständen ist der Bericht der psychiatrischen Dienste vom 15. Juli 2025 (act. II 49 = act. I 1) geeignet, zumindest geringe Zweifel an der RAD-Aktenbeurteilung vom 21. Mai 2025 (act. II 41 S. 3 f.) bzw. am Eintritt des vom RAD-Psychiater dipl. Arzt I.________ prognostizierten Behandlungserfolgs zu wecken. Anders als vom RAD-Psychiater angenommen, hat sich den Ausführungen der Behandelnden zufolge offenbar keine entsprechende Verbesserung des psychischen Gesundheitszustands eingestellt, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, dass nach eingehender Abklärung kein invalidisierender Gesundheitsschaden nach Ablauf der einjährigen Wartezeit vorliegt. 3.4 Nach dem Dargelegten bilden die vorhandenen medizinischen Akten keine hinreichend zuverlässige Grundlage für die Beurteilung der medizinischen Situation und der daraus resultierenden Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bzw. ist der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin wird den Therapieverlauf mittels aktueller Berichte abzuklären und die Beschwerdeführerin gegebenenfalls persönlich durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 483 - 11 einen bisher nicht involvierten Facharzt für Psychiatrie des RAD zu untersuchen haben. 3.5 Zusammenfassend ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 30. Juni 2025 (act. II 47) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1) Dementsprechend hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Partei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Februar 2026, IV 200 2025 483 - 12 entschädigung (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 47, 9C_714/2018 E. 9.2.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 30. Juni 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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