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Bern Verwaltungsgericht 18.06.2026 200 2025 478

18 juin 2026·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,762 mots·~14 min·6

Résumé

Entscheid der Regierungsstatthalterin-Stv. des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 28. Juli 2025 (vbv 45/2025)

Texte intégral

SH 200 2025 478 WIS/BON/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 18. Juni 2026 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Bögli A.________ Beschwerdeführerin gegen B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne Hauptstrasse 6, Postfach 304, 2560 Nidau Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin-Stv. des Verwaltungskreises Biel/Bienne vom 28. Juli 2025 (vbv 45/2025)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2026, SH 200 2025 478 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ (Beschwerdeführerin) wird seit November 2006 durch die B.________ (B.________ bzw. Beschwerdegegnerin), wirtschaftlich unterstützt (Akten des Regierungsstatthalteamts des Verwaltungsreises Biel/Bienne [Vorinstanz; act. II], Antwortbeilage [AB] 1 f. an die Vorinstanz). Am 31. Januar 2025 ersuchte A.________ um Bewilligung einer Ortsabwesenheit vom 2. bis 13. Februar 2025 (act. II, AB 3 an die Vorinstanz). Sie beabsichtigte, nach ... zu reisen, um ihre kranke Mutter zu besuchen (Beschwerde S. 1; vgl. auch act. II, AB 2 an die Vorinstanz). A.________ flog am 2. Februar 2025 nach ... und kehrte schliesslich am 10. März 2025 in die Schweiz zurück (act. II, AB 6 an die Vorinstanz). Mit Schreiben vom 14. März 2025 (act. II, AB 4 an die Vorinstanz) forderte die B.________ sie auf, zur Ortsabwesenheit Stellung zu nehmen und Unterlagen einzureichen. Mit Verfügung vom 19. Mai 2025 (act. II, AB 8 an die Vorinstanz) kürzte die B.________ den Grundbedarf für den Lebensunterhalt von monatlich Fr. 1'006.-- um 20 %, ausmachend Fr. 201.20, ab 1. Juni 2025 für die Dauer von sechs Monaten und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 1) wies die Vorinstanz mit Beschwerdeentscheid vom 28. Juli 2025 (act. II 14 - 20) ab. B. Hiergegen erhob A.________ am 6. August 2025 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Beschwerdeentscheids vom 28. Juli 2025 (act. II 14 - 20). Am 14. August 2025 reichte die Vorinstanz eine Beschwerdevernehmlassung ein und hielt an ihrem Entscheid vom 28. Juli 2025 fest. Mit Beschwerdeantwort vom 7. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2026, SH 200 2025 478 - 3 - Beide Eingaben wurden den übrigen Verfahrensbeteiligten mit prozessleitender Verfügung vom 9. September 2025 zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Beschwerdeentscheid vom 28. Juli 2025 (act. II 14 - 20). Streitig und zu prüfen ist die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 20 % für sechs Monate bzw. vom 1. Juni bis 30. November 2025 wegen nicht genehmigter Ortsabwesenheit. Soweit die Beschwerdeführerin Leistungen der ersten vier Monate ihres Sozialhilfebezugs rügt, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten. 1.3 Bei einer Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt von Fr. 201.20 pro Monat für die Dauer von sechs Monaten (act. II, AB 8 an die Vorinstanz) liegt der Streitwert unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2026, SH 200 2025 478 - 4 - 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter <www.bernerkonferenz.ch>) anwendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). 2.2 Gestützt auf Art. 36 Abs. 1 SHG wird die wirtschaftliche Hilfe bei Pflichtverletzungen oder bei selbstverschuldeter Bedürftigkeit gekürzt. Als Pflichtverletzung kommt insbesondere das Nichtbefolgen einer Weisung in Betracht, sind Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, doch verpflichtet, Weisungen des Sozialdiensts zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG). Die Kürzung setzt indes voraus, dass die angeordnete Weisung zulässig ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2026, SH 200 2025 478 - 5 - (vgl. BVR 2002 S. 34 E. 5b/bb; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2018 64 vom 21. Juni 2018 E. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Die Gewährung der Sozialhilfe ist mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird (Art. 27 Abs. 2 SHG). 2.3 Auslandsaufenthalte können – ebenso wie andere Ortsabwesenheiten – je nach Art und Dauer geeignet sein, das Sozialhilfebudget der unterstützten Person zu beeinflussen, weshalb sie ausserordentliche Umstände darstellen. Sie können dazu führen, dass die Sozialhilfeleistungen für Reisekosten zweckentfremdet werden. Auch lässt sich das Ziel der Sozialhilfe, die berufliche und soziale Integration der unterstützten Person (vgl. Art. 2 lit. c SHG), insbesondere bei längeren Ortsabwesenheiten und Auslandsaufenthalten nur schwer verwirklichen. Nicht auszuschliessen ist überdies, dass Auslandsaufenthalte mit Zuwendungen oder anderen Leistungen von Drittpersonen finanziert werden, welche als eigene Mittel gemäss Art. 30 Abs. 3 SHG anzurechnen sind (BVR 2009 S. 225 E. 4). Sie unterliegen demnach bereits nach Massgabe von Art. 28 Abs. 1 SHG der Meldepflicht. Gestützt auf die allgemeine Mitwirkungs- und Meldepflicht wird generell zumindest dann eine Meldepflicht für einen Ferienbezug oder längerdauernde Ortsabwesenheit bejaht, wenn diese für die Leistungserbringung relevant sein können (vgl. ZESO 4/2013 S. 8; ferner Urteil des Bundesgerichts 8C_500/2012 vom 22. November 2012 E. 7.2.3 [betreffend den Kanton Aargau]). Unter diesen Umständen ist es auch zulässig, den unterstützten Personen im Zusammenhang mit solchen Ortsabwesenheiten Weisungen zu erteilen, sind die Sozialbehörden doch verpflichtet, die zweckmässige Verwendung der Sozialhilfeleistungen sicherzustellen (vgl. Art. 39 SHG; vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2020 287 vom 19. Januar 2021 E. 2.3). 2.4 Laut dem Handbuch BKSE müssen Sozialhilfebeziehende, die Abwesenheiten planen, den Sozialdienst rechtzeitig entweder informieren (Ferien von Erwerbstätigen) oder um eine Bewilligung dafür ersuchen (Ortsabwesenheiten ab zwei Wochen pro Jahr). Erfährt der Sozialdienst im Nachhinein von einer nicht bewilligten Ferien- oder Ortsabwesenheit oder wurde das Gesuch um Abwesenheit nicht oder nicht für die ganze Abwesenheits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2026, SH 200 2025 478 - 6 dauer bewilligt, kann dies Sanktionen wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht zur Folge haben (Handbuch BKSE Stichwort "Ortsabwesenheit und Ferien" Ziff. 1.1 und 4). Gemäss dem Handbuch der B.________ gilt für Ortsabwesenheiten von länger als zwei Tagen am Stück eine Gesuchspflicht. Gleiches gilt für Ferien, die ausserhalb der Wohngemeinde verbracht werden. Erfährt der Sozialdienst im Nachhinein von einer nicht gemeldeten Ferien- oder Ortsabwesenheit oder wurde das Gesuch um Abwesenheit nicht oder nicht für die ganze Abwesenheitsdauer bewilligt, kann dies Sanktionen wegen Verletzung der Mitwirkungs- oder Informationspflicht zur Folge haben. Die unterstützten Personen sind in geeigneter und nachweisbarer Form über ihre Gesuchspflicht und die Folgen einer Verletzung zu informieren (Handbuch Sozialhilfe der B.________, einsehbar unter: <www.....ch> unter Themen A-Z/Soziales/Sozialhilfe/Rechte und Pflichten, Fassung gültig ab 11. Oktober 2023). 2.5 Das Verhältnismässigkeitsgebot verlangt, dass bei Pflichtverletzungen die Kürzung vorgängig angedroht und in der Regel nur nach erfolgloser Mahnung angeordnet wird. Art. 36 SHG bezweckt demnach, pflichtwidriges Verhalten, das nicht die Anspruchsberechtigung als solche in Frage stellt, zu sanktionieren. Eine sanktionsweise (vollständige) Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe kennt das SHG nicht; diese wäre auch mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Hilfe in Notlage (Art. 12 BV, Art. 29 KV) nicht zu vereinbaren (vgl. BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 448 E. 3.1). Eine betragsmässige Umschreibung der maximal möglichen Leistungskürzung kennt weder das Sozialhilfegesetz noch die Sozialhilfeverordnung. Das Verwaltungsgericht zieht die in F.2. Ziff. 2 der SKOS-Richtlinien enthaltene Kürzungsregelung heran, soweit diese mit der gesetzlichen Regelung vereinbar ist und diese in praxisnaher Weise konkretisiert (vgl. BVR 2010 S. 129 E. 4.2). Danach kann der Grundbedarf um 5 bis 30 % gekürzt werden. Zudem können Leistungen mit Anreizcharakter (Einkommensfreibetrag [EFB] und Integrationszulage [IZU]) sowie situationsbedingte Leistungen (SIL) gekürzt werden (BVR 2010 S. 129 E. 4.3.2; SKOS-Richtlinien F.2. Ziff. 2). Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf max. zwölf Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 % und mehr ist auf max. sechs Monate zu befristen. Nach Ablauf http://www.biel-bienne.ch/de/rechte-und-pflichten.html/584

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2026, SH 200 2025 478 - 7 der Fristen können Kürzungen überprüft und gestützt darauf verlängert werden (SKOS-Richtlinien F.2. Ziff. 3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz begründen die verfügte Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 20 % für die Dauer von sechs Monaten mit einer nicht genehmigten Ortsabwesenheit. Gemäss Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist eine Auslandsabwesenheit wie die hier interessierende für die Leistungserbringung budgetrelevant (vgl. E. 2.4 hiervor). Die Gemeinde ist berechtigt, in diesem Zusammenhang Weisungen zu erteilen, die die Beschwerdeführerin zu befolgen hat (Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG). Die Praxis der Gemeinde, wonach Ortsabwesenheiten vorgängig gemeldet und bewilligt werden müssen (vgl. E. 2.4 hiervor), ist daher nicht zu beanstanden (vgl. dazu auch Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2020 287 vom 19. Januar 2021 E. 4.1). 3.2 Zur strittigen Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt ergibt sich das Folgende: 3.2.1 Am Freitag, 31. Januar 2025, stellte die Beschwerdeführerin mit Formular für die Zeit vom 2. bis 13. Februar 2025 ein Gesuch für eine Ortsabwesenheit in ... (act. II, AB 3 an die Vorinstanz). Erstellt und unbestritten ist, dass sie am Sonntag, 2. Februar 2025, nach ... geflogen ist, obwohl ihr Gesuch noch nicht bewilligt war (act. II, AB 3 und 6 an die Vorinstanz), und erst am 10. März 2025 wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist (act. II, AB 6 an die Vorinstanz). Schliesslich ist aktenkundig und auch nicht bestritten, dass in der Vergangenheit zu Lasten der Beschwerdeführerin bereits mehrere Sanktionen wegen Ortsabwesenheiten ohne vorgängige Gesuchseinreichung (act. II, AB 12 an die Vorinstanz) oder wegen Überschreitung der Abwesenheits- bzw. Feriendauer (act. II, AB 13 - 15 an die Vorinstanz) ausgesprochen wurden. 3.2.2 Die Beschwerdeführerin macht als Rechtfertigung geltend, ihre Mutter habe sich in einer gesundheitlichen Notlage befunden und sei hospitali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2026, SH 200 2025 478 - 8 siert worden, weshalb es ihr nicht möglich gewesen sei, die Bewilligung abzuwarten. Während ihres Aufenthalts habe sich ihr eigener gesundheitlicher Zustand erheblich verschlechtert, weshalb sie in ... hospitalisiert worden sei und sie den Rückflug nicht wie geplant habe antreten können (Beschwerde S. 1). Dazu finden sich in den Akten diverse Arztzeugnisse: Die Hausärztin der Beschwerdeführerin, Dr. med. C.________, praktische Ärztin, attestierte im ärztlichem Zeugnis vom 28. Januar 2025 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 3. Januar bis 30. Juni 2025 (act. I 5). Aktenkundig ist weiter ein ärztliches Zeugnis vom 10. Februar 2025 eines mutmasslich ... Arztes in spanischer Sprache, aus welchem hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin am 10. Februar 2025 untersucht worden und für 30 Tage arbeitsunfähig gewesen sei (act. I 7). Ein zweites ärztliches Zeugnis vom 27. Februar 2025 bzw. 3. März 2025 in spanischer Sprache betrifft eine Drittperson. Darin wird bestätigt, dass die entsprechende Person am 27. Februar 2025 untersucht worden sei (act. I 8). Am 22. April 2025 bestätigte der behandelnde Psychologe, lic. phil. D.________, dass die Beschwerdeführerin aufgrund einer chronischen Krankheit zu 100 % arbeitsunfähig sei (act. I 4). Im ärztlichen Zeugnis vom 14. Juli 2025 attestierte die Hausärztin, Dr. med. C.________, schliesslich eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 1. Juli bis 31. Dezember 2025 (act. I 6). 3.2.3 Eine Tatsache kann als bewiesen gelten, wenn die entscheidende Behörde aufgrund der erhobenen Beweise zur Überzeugung gelangt, dass diese Tatsache, so wie behauptet oder angenommen, besteht. Absolute Gewissheit ist nicht erforderlich. Es genügt ein so hoher Grad an Wahrscheinlichkeit, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben. Eine blosse Möglichkeit aber reicht nicht aus. Die Wahrheitsüberzeugung der Behörde muss auf konkreten Gründen, der allgemeinen Lebenserfahrung und der praktischen Vernunft beruhen (sog. Regelbeweismass; vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM, [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 19 N. 19). i Selbst wenn es sich bei der im ärztlichen Zeugnis vom 27. Februar bzw. 3. März 2025 (act. I 8) erwähnten Drittperson um die Mutter der Beschwerdeführerin gehandelt haben sollte, wird darin lediglich eine Untersuchung und kein Spitalaufenthalt attestiert. Aufgrund der Akten ist nicht erstellt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2026, SH 200 2025 478 - 9 dass bei der Mutter ein Notfall mit Spitalaufenthalt vorgelegen hat. Weiter mag zutreffen, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der geplanten Heimreise am 12. und 13. Februar 2025 (vgl. das Flugticket in act. II, AB 3 an die Vorinstanz) arbeitsunfähig war. Die Zeugnisse der Behandler vermögen aber nicht zu belegen, dass die Beschwerdeführerin – was vorliegend allein massgeblich ist – darüber hinaus auch reiseunfähig war. Es ist damit weder rechtsgenüglich erstellt, dass die Beschwerdeführerin wegen eines Notfalles, welcher das Abwarten der Bewilligung verunmöglicht hätte, kurzfristig nach ... reisen musste, noch ist mit dem erforderlichen Regelbeweismass nachgewiesen, dass ihr die planmässige Rückkehr am 13. Februar 2025 aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre. 3.3 Zusammenfassend war die Beschwerdeführerin damit ohne Bewilligung während mehr als zwei Wochen ortsabwesend und hat damit eine Pflichtverletzung begangen. 4. Diese Pflichtverletzung ist zu sanktionieren (vgl. E. 2.2 und 2.4 f. hiervor). Die Beschwerdeführerin wurde in der Vergangenheit sowohl schriftlich (act. II, AB 11 an die Vorinstanz) als auch mündlich (vgl. act. II, AB 7 S. 5 und AB 14 an die Vorinstanz) auf ihre Pflicht und die Säumnisfolgen hingewiesen und wegen ähnlicher Vergehen bereits mehrfach sanktioniert (act. II, AB 7 S. 5 und AB 12 - 15 an die Vorinstanz). Weiter lässt sich dem Protokoll zum Gespräch vom 17. Januar 2025 (act. II, AB 2 an die Vorinstanz) entnehmen, dass die Beschwerdeführerin grossen psychischen Stress geäussert habe, da sie ihre kranke Mutter nicht besuchen könne ohne Sanktion und das wolle sie nicht wieder riskieren. Sie habe aus ihren Fehlern gelernt. Daraus geht hervor, dass die Beschwerdeführerin auch tatsächlich verstanden hat, welche Pflichten sie hat und was die Folgen einer Pflichtverletzung sind. Angesichts dieser Umstände ist die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt korrekt. Der Umfang (20 %) und die Dauer (sechs Monate) stehen sodann in Übereinstimmung mit den SKOS-Richtlinien (vgl. E. 2.5 zweiter Abschnitt hiervor). Der absolut notwendige Existenzbedarf nach Art. 36 Abs. 2 SHG wird ebenfalls nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2026, SH 200 2025 478 - 10 berührt (vgl. act. I 3 mit act. II, AB 8 an die Vorinstanz), womit die Sanktion nicht zu beanstanden ist. 5. Der angefochtene Beschwerdeentscheid vom 28. Juli 2025 (act. II 14 - 20) hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand. Die dagegen erhobene Beschwerde ist damit abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Juni 2026, SH 200 2025 478 - 11 - 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Biel/Bienne Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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