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Bern Verwaltungsgericht 04.02.2026 200 2025 477

4 février 2026·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,856 mots·~9 min·6

Résumé

Einspracheentscheid vom 10. Juli 2025

Texte intégral

ALV 200 2025 477 ACT/FRJ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. Februar 2026 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 10. Juli 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Februar 2026, ALV 200 2025 477 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1988 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 6. Juni 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an und stellte am 6. Juli 2024 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Juni 2024 (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Thun [act. II] 159 ff., 154). Daraufhin richtete ihr die Arbeitslosenkasse für die Kontrollperioden Juni bis September 2024 Arbeitslosenentschädigung in der Höhe von gesamthaft Fr. 7'815.80 aus (act. II 80, 79, 51, 50). Nachdem die Versicherte mit (rechtskräftigem) Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2024 wegen fehlender Arbeitsbemühungen für die Dauer von sieben Tagen ab dem 1. September 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden war (vgl. act. II 43 ff., 36, 19 ff.), berechnete die Arbeitslosenkasse den Leistungsanspruch für den Monat September 2024 neu und forderte mit Verfügung vom 13. Februar 2025 (act. II 36 f.) bereits ausgerichtete Leistungen im Betrag von Fr. 1‘619.40 zurück. Die hiergegen erhobene Einsprache (vgl. act. II 29 ff., 27 f., 24 f.) wies der Rechtsdienst (heute: Recht und Dienste) des AVA mit Entscheid vom 10. Juli 2025 ab (act. II 14 ff.). B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. August 2025 (Datum Postaufgabe) Beschwerde und stellte folgende Anträge: 1. Die Einstellung der Rückforderung i.H.v. Fr. 1'619.40. 2. Die Beantwortung meiner mehrmals an verschiedene Ansprechpersonen gestellten Fragen (s. unten). 3. Die Einsicht in die Dokumentation meines ersten Beratungsgespräches bei Frau B.________ (in dem mir die Notwendigkeit der digitalen Dokumentation der angenommenen Zwischenverdienste erläutert werden hätte sollen). Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 15. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Februar 2026, ALV 200 2025 477 - 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Auch sind die Bestimmungen über die Frist (Art. 60 ATSG) eingehalten. Offen bleiben kann, ob auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind. Die Beschwerdeführerin bezieht sich in der Beschwerde einzig auf die der hier streitigen Rückforderung zugrunde liegende Einstellung in der Anspruchsberechtigung, nicht jedoch auf die Rückforderung selbst. Die Frage der Einstellung ist jedoch mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2024 rechtskräftig entschieden worden (act. II 43 ff.; das Verwaltungsgericht ist auf eine dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten [act. II 19 ff.]). Somit kann diese Frage nicht (erneut) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein (sog. res iudicata; vgl. BGE 144 I 11 E. 4.2 S. 13 f.). Da die Beschwerde aus materiellen Gründen abzuweisen ist (vgl. E. 3 und E. 4 hiernach), braucht die Frage des Eintretens vorliegend jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden und muss der Beschwerdeführerin auch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Februar 2026, ALV 200 2025 477 - 4 keine Nachfrist zur Einreichung einer sachbezogenen Begründung angesetzt werden. Nicht einzutreten ist, soweit die Beschwerdeführerin den Erlass der Rückforderung beantragt (Beschwerde S. 2). Hierüber wurde in der Verfügung vom 13. Februar 2025 (act. II 36 f.) resp. im angefochtenen Einspracheentscheid vom 10. Juli 2025 (act. II 14 ff.) nicht entschieden, womit es diesbezüglich an einem Anfechtungsgegenstand fehlt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164, 125 V 413 E. 1a S. 414; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2; vgl. hierzu E. 3.4 hiernach). 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 10. Juli 2025 (act. II 14 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Arbeitslosenentschädigung im Betrag von Fr. 1‘619.40. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20’000.-- (vgl. E.1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 erster Satz ATSG). 2.2. Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2025 ALV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Februar 2026, ALV 200 2025 477 - 5 - Nr. 16 S. 55, 8C_789/2023 E. 6.2.3, 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Das Institut der prozessualen Revision bezweckt die Verwirklichung des materiellen Rechts, indem eine Verfügung zurückgenommen werden soll, die auf von Anfang an fehlerhaften tatsächlichen Grundlagen beruht hat (BGE 115 V 308 E. 4a aa S. 313). 2.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 95 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 erster Satz ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; SVR 2024 KV Nr. 20 S. 89, 9C_664/2023 E. 2.2.3). 3. 3.1 Mit Verfügung vom 15. Oktober 2024 wurde die Beschwerdeführerin wegen fehlender Arbeitsbemühungen in der Kontrollperiode August 2024 für die Dauer von sieben Tagen ab dem 1. September 2024 in der Anspruchsberechtigung eingestellt (vgl. act. II 43, 36). Die hiergegen erhobene Einsprache wies der Beschwerdegegner mit Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2024 ab (act. II 43 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil ALV 200 2025 168 vom 25. März 2025 (act. II 19 ff.) mangels Rechtzeitigkeit der Beschwerde nicht ein. Der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Februar 2026, ALV 200 2025 477 - 6 ist mithin in Rechtskraft erwachsen, womit über die Frage der Einstellung nicht erneut befunden werden kann (vgl. E. 1.1 hiervor). 3.2 Der Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2024 resp. die darin angeordnete Einstellung in der Anspruchsberechtigung stellt einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_789/2014 vom 7. September 2015 E. 3.2.1 und 3.2.3). Die in der Kontrollperiode September 2024 im Umfang der nicht berücksichtigten Einstelltage ausgerichteten Leistungen erfolgte daher unrechtmässig, weshalb auf die ursprüngliche, formlose Leistungsausrichtung zurückzukommen und der Anspruch für den Monat September 2024 neu zu berechnen war (vgl. zum Ganzen E. 2.2 hiervor). Da eine Verrechnung der Einstelltage mit laufenden Leistungen vorliegend nicht möglich war, da die Beschwerdeführerin einzig bis September 2024 anspruchsberechtigt war (vgl. act. II 45), hatte die Arbeitslosenkasse die im Monat September 2024 bereits ausgerichteten Taggelder verfügungsweise zurückzufordern (vgl. Rz. D50 der Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO] betreffend Arbeitslosenentschädigung [AVIG-Praxis ALE]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266 mit Hinweisen). Dies erfolgte zudem innerhalb der sechsmonatigen Frist für den Vollzug der Einstellung (vgl. Art. 30 Abs. 3 vierter Satz AVIG i.V.m. Art. 45 Abs. 1 lit. b AVIV). In betraglicher Hinsicht wird die Höhe der Rückforderung von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet und es sind denn auch keine Fehler in der Berechnung ersichtlich. Die Arbeitslosenkasse hat die Taggelder mit Verfügung vom 13. Februar 2025 (act. II 36 f.) zurückgefordert. Damit ist sowohl die relative wie auch die absolute Verwirkungsfrist (vgl. E. 2.3 hiervor) eingehalten und der Rückforderungsanspruch nicht verwirkt. 3.3 Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde weitere Fragen stellt (u.a. „Wie hoch ist die realistische Chance, dass mich jemand in dieser Kurzfristigkeit für acht Arbeitstage im September einstellt […]?“ [vgl. Beschwerde S. 2 f.]), ist festzuhalten, dass das Verwaltungsgericht allein über konkrete Rechtsfragen im Einzelfall – d.h. hier allein, ob die Rückfor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Februar 2026, ALV 200 2025 477 - 7 derung rechtmässig war oder nicht – urteilt, nicht jedoch generell-abstrakte Fragen beantwortet. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin den Erlass der Rückforderung beantragt (Beschwerde S. 2), ist darauf hinzuweisen, dass diese Frage erst nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderungsverfügung in einem nachgelagerten (Erlass-)Verfahren zu prüfen sein wird (vgl. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 2022 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11] sowie E. 1.1 hiervor). Die Beschwerde ist an den Beschwerdegegner zur Behandlung als Erlassgesuch weiterzuleiten. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 10. Juli 2025 (act. II 14 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Februar 2026, ALV 200 2025 477 - 8 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Die Beschwerde wird an den Beschwerdegegner zur Behandlung als Erlassgesuch weitergeleitet. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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