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Bern Verwaltungsgericht 14.01.2026 200 2025 471

14 janvier 2026·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,530 mots·~13 min·6

Résumé

Einspracheentscheid vom 13. Juni 2025

Texte intégral

UV 200 2025 471 MAK/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 14. Januar 2026 Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. Juni 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, UV 200 2025 471 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1978 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als er sich am 7. Juli 2022 bei einem Sturz ... an der Hüfte und am linken Knie verletzte (Akten der Suva [act. II] 1, 12, 14, 106, 17 ff., 32 ff., 48, 55 ff., 77, 82, 84, 92, 96, 109, 114, 116, 125, 127, 135, 145 f., 156, 158, 162, 168 ff., 178, 191, 199 f., 206, 214, 226 f., 239 ff.). Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen (Heilkosten und Taggeld; act. II 2 f.; vgl. auch act. II 318) und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 29. April 2025 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2024 eine Invalidenrente von 37 % zu, verneinte aber einen Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (act. II 314; vgl. auch act. II 241, 297). Gegen die Abweisung der Integritätsentschädigung liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 1. Mai 2025 vorsorglich Einsprache erheben und in Aussicht stellen, nach fachärztlichen Abklärungen werde eine Begründung nachgereicht oder aber die Einsprache zurückgezogen, weshalb das Verfahren bis 30. Juni 2025 "zu sistieren" sei (act. II 316). Die Suva stellte dem Rechtsvertreter am 6. Mai 2025 die Akten zu (act. II 319) und forderte ihn am 15. Mai 2025 auf, die Einsprache innert der gesetzlichen Rechtsmittelfrist mit einem Rechtsbegehren und einer Begründung zu verbessern, andernfalls auf die Einsprache nicht eingetreten werde (act. II 320). Hierauf Bezug nehmend präzisierte der Rechtsvertreter mit Einschreiben vom 22. Mai 2025 das Rechtsbegehren dahingehend, dass die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben sei, als dem Versicherten – je nach Ergebnis der fachärztlichen Abklärungen – eine Integritätsentschädigung von mehr als 10 % auszurichten sei. Es sei ihm deshalb "eine Nachfrist bis am 31. Juli 2025 zu gewähren" (act. II 322). Mit Schreiben vom 27. Mai 2025 gewährte die Suva "zur Begründung der Einsprache" eine Frist bis 31. Juli 2025 (act. II 325). Auf eine (nochmalige bzw. zusätzliche) Anfrage des Rechtsvertreters nach einer Sistierung des Verfahrens vom 28. Mai 2025 (act. II 326) antwortete die Suva am 2. Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, UV 200 2025 471 - 3 - 2025, eine Sistierung sei aufgrund der gewährten Fristerstreckung nicht nötig (act. II 327). Mit Entscheid vom 13. Juni 2025 trat die Suva auf die Einsprache nicht ein, was sie mit dem Fehlen einer Begründung sowie einem klar bekundeten Einsprachewillen erklärte (act. II 334). B. Hiergegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 4. August 2025 Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2025 sei aufzuheben, ihm sei eine Integritätsentschädigung von 45 % für das linke Kniegelenk und das linke Hüftgelenk zuzusprechen, die Kosten für die von ihm vorgenommenen fachärztlichen Abklärungen seien von der Beschwerdegegnerin zu übernehmen, eventualiter sei ein versicherungsexternes orthopädisches Gutachten bei MEDAS C.________ einzuholen und danach über den Leistungsanspruch neu zu entscheiden, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Gleichzeitig reichte er die in Aussicht gestellte chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung vom 26. Juni 2025 ein (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3). Mit Beschwerdeantwort vom 4. September 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, UV 200 2025 471 - 4 anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. E. 1.2 nachfolgend) einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 13. Juni 2025 (act. II 334). Streitig und zu prüfen ist einzig das Nichteintreten der Beschwerdegegnerin auf die Einsprache vom 1. Mai 2025 (act. II 316) mitsamt Verbesserung vom 22. Mai 2025 (act. II 322) gemäss Beschwerdeantrag (S. 2) Ziff. I.1. Soweit der Beschwerdeführer auch die Zusprache einer Integritätsentschädigung von 45 % (Beschwerdeantrag Ziff. I.2) samt Kostenübernahme für die von ihm vorgenommenen fachärztlichen Abklärungen (Beschwerdeantrag Ziff. I.3) verlangt, fehlt es an einem Anfechtungsobjekt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 erster Halbsatz ATSG). Eine gesetzliche Frist kann gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckt werden (vgl. auch SUSANNE GENNER, in: FRÉSARD-FELLAY/ KLETT/LEUZINGER [Hrsg.], Basler Kommentar zum ATSG, 2. Aufl. 2025,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, UV 200 2025 471 - 5 - Art. 52 N. 29). Nach Art. 39 Abs. 1 ATSG müssen schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. 2.2 Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV). Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Gleich wie im Beschwerdeverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache (bzw. Beschwerdeschrift) nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen oder wenn mit einer rechtzeitigen unbegründeten Einsprache die Nachreichung einer Begründung in Aussicht gestellt wird, dies aber in der Folge unterbleibt. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die den Versicherungsträger stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Einsprachefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155; SVR 2013 UV Nr. 10 S. 35, 8C_569/2012 E. 4.2 und 5.2). Wird um Erstreckung einer solchen Nachfrist ersucht, ist bei Ablehnung des Gesuchs zumindest eine kurze Nachfrist zur Verbesserung zu setzen (SVR 2009 IV Nr. 19 S. 49, I 898/06 E. 3.4 und 4). 2.3 Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155; SVR 2023 UV Nr. 4 S. 11, 8C_289/2022 E. 4.2). 3.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, UV 200 2025 471 - 6 - 3.1 Zu Recht unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb der ab Erlass der Verfügung vom 29. April 2025 (act. II 314) laufenden 30tägigen Rechtsmittelfrist am 1. Mai 2025 (act. II 316) sowie nochmals am 22. Mai 2025 (act. II 322) eine vorsorgliche Einsprache eingereicht hat und folglich die Rechtsmittelfrist an sich gewahrt hat. 3.1.1 Die in der Praxis bedeutsame vorsorgliche Einsprache ist grundsätzlich zulässig (vgl. BGE 115 V 422 E. 3.a S. 426 f.); dabei wird in der Regel beantragt, vorerst noch die Akten einsehen zu können, wobei in der Folge unaufgefordert eine ergänzende Einsprachebegründung nachgereicht bzw. die bereits erhobene Einsprache wieder zurückgezogen wird. Eine solche vorsorgliche Massnahme kann auch mit dem Antrag verknüpft werden, eine Nachfrist zur Nachreichung einer ergänzten Begründung anzusetzen; einem solchen Antrag ist mit Blick auf das primäre Ziel der materiell zutreffenden Entscheidung an sich stattzugeben, wobei die Praxis die Möglichkeit zur Nachreichung einer ergänzenden Einsprachebegründung gegenüber anwaltlich vertretenen Personen auf Fälle beschränkt, in denen eine rechtsgenügliche Einsprachebegründung praktisch nicht ohne Aktenstudium möglich ist, die nicht rechtskundige versicherte Peron, welche selbst die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist einen Rechtsvertreter mandatiert und diesem weder rechtzeitige Aktenbeschaffung noch eine sonstige hinreichende Beurteilung des Sachverhalts (z.B. aufgrund eines Instruktionsgesprächs mit dem Klienten) möglich ist (BGE 134 V 162 E. 5.2 S. 168 f.; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_217/2021 vom 7. Juli 2021 E. 3.4). Insbesondere Anwältinnen und Anwälte sind daher gut beraten, wenn schon die vorsorgliche Einsprache den minimalen inhaltlichen Anforderungen genügt; in der Regel lässt das weitere Verfahren es sodann zu, dass die Begründung ergänzt wird (ARTHUR BRUNNER, in: KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 52 N. 50). 3.1.2 Die Beschwerdegegnerin begründete ihren Nichteintretensentscheid insbesondere damit, die Einsprache sei innert der gesetzten Frist nicht hinreichend begründet worden (act. II 334). Antrags- und Begründungserfordernis müssen mit Blick auf die pragmatische, die Beschreitung des Rechtsmittelwegs erleichternde Ausgestaltung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, UV 200 2025 471 - 7 des Einspracheverfahrens offen verstanden werden. Es reicht für die Annahme einer Einsprache aus, wenn der Wille feststeht, die erlassene Verfügung nicht zu akzeptieren; eine ausdrückliche Begründung kann beigefügt werden, doch handelt es sich nicht um eine zwingend zu erfüllende formelle Anforderung (vgl. BGE 115 V 422 E. 3.a S. 426). Entsprechend wurde eine Einsprache angenommen, als die versicherte Person sich gegen die verfügungsmässig festgesetzte (mit der Wiedererlangung einer gänzlichen Arbeitsfähigkeit begründete) Leistungseinstellung dadurch wandte, dass sie ohne weiteren Kommentar dem Versicherungsträger zwei ärztliche Berichte, welche eine Arbeitsunfähigkeit bestätigten, einreichte (vgl. BGE 123 V 128 E. 3.c S. 131 f.). Es reicht mithin aus, wenn sich die einsprechende Partei mindestens in rudimentärer Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt (zum Ganzen BRUNNER, a.a.O., Art. 52 N. 48). Die Beschwerdegegnerin hat zwar schon im August 2024 – interne – Abklärungen zur Integritätsentschädigung vorgenommen (act. II 241 = 299; vgl. auch act. II 297). Dem Beschwerdeführer gegenüber hat sie aber erst mit Verfügung vom 29. April 2025 erstmals Stellung genommen, und zwar dahingehend, dass keine wesentliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit vorliege (act. II 314). Der Beschwerdeführer ist erst seit dem 1. Mai 2025 anwaltlich vertreten (act. I 1). Unter diesen Umständen ist es nachvollziehbar, dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zuerst eine weitere fachärztliche Meinung einholen wollte. Das geht aus seinen vorsorglichen Einsprachen denn auch unzweifelhaft hervor, stellte er doch – je nach Ergebnis der fachärztlichen Abklärungen – die Nachreichung einer Begründung in Aussicht. Jedenfalls ist schon aus seinen Eingaben zu folgern, dass der Beschwerdeführer mit dem Standpunkt, es liege keine wesentliche Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit vor, nicht einverstanden war. Von daher erweist sich nach dem schon in E. 3.1.1 hiervor Ausgeführten eine ergänzende nachträgliche Begründung durchaus als möglich. Unter diesen Umständen kann keine Rede davon sein, dass der Rechtsvertreter bewusst eine mangelhafte Rechtsschrift eingereicht habe, nur um damit eine Nachfrist zur Begründung zu erwirken, dies umso weniger, als er im vorliegenden Verfahren dann tatsächlich die in Aussicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, UV 200 2025 471 - 8 gestellte, von ihm in Auftrag gegebene chirurgisch-versicherungsmedizinische Beurteilung vom 26. Juni 2025 (act. I 3) einreichte. 3.2 Überdies richtete die Beschwerdegegnerin ein Schreiben vom 27. Mai 2025 an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, aus dessen klaren Wortlaut eindeutig hervorging, dass die Frist zur Einsprachebegründung bis am 31. Juli 2025 verlängert werde (act. II 325). Wohl mit Blick auf den Umstand, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckbar sind, wandte sich der Rechtsvertreter am Folgetag erneut an die Beschwerdegegnerin und erkundigte sich nach einer Sistierung des Verfahrens (act. II 326), was diese mit dem Hinweis auf die gewährte Fristerstreckung abtat (act. II 327). Damit hat die Beschwerdegegnerin aufgrund der gesamten Umstände einen Vertrauenstatbestand geschaffen. Auch wenn dem Rechtsvertreter klar sein musste, dass gesetzliche Fristen nicht erstreckbar sind, durfte er damit rechnen, dass die Beschwerdegegnerin ihm dies später nicht entgegenhalten würde, zumal sie selbst die Frist – in Verletzung dieses Grundsatzes – verlängert hatte. 3.3 Nach dem Dargelegten ist die Beschwerdegegnerin auf die Einsprache des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht eingetreten. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 13. Juni 2025 (act. II 334) kann daher nicht geschützt werden. Die Beschwerde ist somit – soweit auf sie einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor) – gutzuheissen und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist erneut Gelegenheit zur Einreichung einer den gesetzlichen Erfordernissen genügenden Einsprache zu geben. Der Erlass eines materiellen Entscheids durch das angerufene Gericht, wie vom Beschwerdeführer weiter beantragt, ginge über den Streitgegenstand hinaus (vgl. bereits E. 1.2 hiervor). Eine Ausdehnung desselben kommt auch deshalb nicht in Frage, weil der Beschwerdeführer (eventualiter) weitere Abklärungen beantragt, welche von der Verwaltung vorzunehmen wären.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, UV 200 2025 471 - 9 - 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 12. September 2025 ist nicht zu beanstanden. Gestützt auf diese Kostennote wird die Parteientschädigung des Beschwerdeführers für das vorliegende Verfahren auf Fr. 2'755.75 (Honorar Fr. 2'475.--, Auslagen Fr. 74.25, Mehrwertsteuer Fr. 206.50) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. In Gutheissung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten ist, wird der angefochtene Einspracheentscheid der Suva vom 13. Juni 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Januar 2026, UV 200 2025 471 - 10 - 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'755.75 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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