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Bern Verwaltungsgericht 18.09.2025 200 2025 465

18 septembre 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,307 mots·~7 min·6

Résumé

Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2025 (AHV 200 2025 148)

Texte intégral

AHV 200 2025 465 FRC/NUS/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 18. September 2025 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ Gesuchsteller gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Renten und Taggelder, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Gesuchsgegnerin Revisionsgesuch betreffend das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Juli 2025 (AHV 200 2025 148)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2025, AHV 200 2025 465 - 2 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung,  Mit Urteil AHV 200 2025 148 vom 7. Juli 2025 hat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern (nachfolgend: Verwaltungsgericht) die Beschwerde vom 2. März 2025 (Datum Postaufgabe) von A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) gegen den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: Gesuchsgegnerin) vom 31. Januar 2025 abgewiesen.  Mit Eingabe vom 28. Juli 2025 ersuchte der Gesuchsteller sinngemäss u.a. um Revision des Urteils des Verwaltungsgerichts AHV 200 2025 148 vom 7. Juli 2025. Der Gesuchsteller führte u.a. aus, dass im Urteil der wesentlichste Bestandteil seiner Beschwerde weggelassen worden und das Urteil wie eine "Hilfe" sei "der AHV Recht zu geben". Der Gesuchsteller bat daher um Revision des Urteils oder er werde – mit rechtlicher Unterstützung – Beschwerde beim Bundesgericht einreichen.  Mit prozessleitender Verfügung vom 30. Juli 2025 wurde der Gesuchsteller darauf aufmerksam gemacht, dass sein Revisionsgesuch nicht den Anforderungen gemäss Art. 97 Abs. 1-3 des kantonalen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) genüge. Weiter wurde der Gesuchsteller auf die Kostenpflichtigkeit des Revisionsverfahrens (Art. 105 Abs. 2 VRPG) aufmerksam gemacht. Schliesslich wurde er auch aufgefordert, ein rechtsgenügliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen.  In der Folge erhob der Gesuchsteller Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil vom 7. Juli 2025 beim Bundesgericht, welche unter der Verfahrensnummer 9C_499/2025 registriert wurde.  Die beim Bundesgericht hängige Beschwerde (9C_499/2025) gegen das Urteil AHV 200 2025 148 vom 7. Juli 2025 steht einem Entscheid in der vorliegenden Sache nicht entgegen, hat doch die zuständige kantonale Vorinstanz während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens über das bei ihr eingereichte Revisionsgesuch zu befinden (BGE 138 II 386 E. 6.4 S. 391).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2025, AHV 200 2025 465 - 3 -  Gemäss Art. 61 lit. i des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) muss die Revision von Beschwerdeentscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein. Die Ausgestaltung dieses Verfahrens ist, unter Berücksichtigung der vom ATSG umschriebenen Voraussetzungen, dem kantonalen Recht überlassen. Für die Frage der Kostenpflicht ist auf das kantonale Recht abzustellen (vgl. MIRIAM LENDFERS in KIESER/KRADOLFER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 61 N. 242). Das VRPG sieht für sozialversicherungsrechtliche Revisionsverfahren keine Kostenbefreiung vor. Gemäss Art. 105 Abs. 2 VRPG hat im Verfahren vor verwaltungsunabhängigen Verwaltungsjustizbehörden die beschwerdeführende (bzw. gesuchstellende) Partei einen angemessenen Kostenvorschuss zu leisten. Bezahlt sie den verlangten Betrag nicht fristgemäss und lässt sie auch eine kurze Nachfrist unbenutzt verstreichen, so ist auf ihre Begehren nicht einzutreten (Abs. 4).  Der Gesuchsteller hat innerhalb der mit Verfügung vom 30. Juli 2025 angesetzten Nachfrist weder ein rechtsgenügliches Revisionsgesuch eingereicht, noch den verfügten Gerichtskostenvorschuss bezahlt, noch ein rechtsgenügliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt und auch nicht das Revisionsgesuch zurückgezogen. Er hat sich schlicht nicht vernehmen lassen. Folglich kann auf das Revisionsgesuch vom 28. Juli 2025 – wie in der Verfügung vom 30. Juli 2025 angekündigt – nicht eingetreten werden.  Selbst wenn der Gesuchsteller den Gerichtskostenvorschuss fristgerecht geleistet hätte, würde sich am Ergebnis des Nichteintretens nichts ändern. Es kann auch aus revisionsrechtlicher Sicht auf das – ohnehin rechtsungenügliche – Revisionsgesuch nicht eingetreten werden.  Gemäss Art. 61 lit. i ATSG muss die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen gewährleistet sein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2025, AHV 200 2025 465 - 4 - Im bernischen Recht wird die Revision rechtskräftiger Verwaltungsjustizentscheide in den Art. 95 - 99 VRPG geregelt. Gemäss Art. 95 Abs. 1 VRPG kann ein rechtskräftiger Entscheid einer Verwaltungsjustizbehörde auf Gesuch hin abgeändert oder aufgehoben werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. a) oder wenn die Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht anrufen konnte, unter Ausschluss derjenigen, die nach dem fraglichen Entscheid entstanden sind (lit. b). Das Gesuch ist mit einem Antrag darüber, inwiefern der ergangene Entscheid geändert werden soll, bei der Verwaltungsjustizbehörde einzureichen, deren Entscheid revidiert werden soll (Art. 97 Abs. 1 und 2 VRPG). Ferner sind im Revisionsgesuch unter sinngemässer Beachtung der Formvorschriften von Art. 32 VRPG der Revisionsgrund und dessen rechtzeitige Geltendmachung darzulegen (Art. 97 Abs. 3 VR- PG). Die Behörde tritt auf ein Revisionsbegehren, welches den Formerfordernissen nicht genügt, z.B. den Revisionsgrund nur ungenügend substantiiert, nicht ein, weil diesfalls die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind (RUTH HERZOG, in HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 97 N. 9 f.).  Zu Recht nicht zur Diskussion steht vorliegend ein unter Art. 95 lit. a VRPG fallender Sachverhalt (vgl. vorstehende Ausführungen). Inwieweit ein Revisionsgrund nach Art. 95 lit. b VRPG vorliegen könnte, legt der Gesuchsteller im Revisionsgesuch vom 28. Juli 2025 nicht ansatzweise dar. Vielmehr erschöpft sich der Gesuchsteller in appellatorischer und sozialpolitischer Kritik. Erhebliche neue Tatsachen bzw. entscheidende Beweismittel vermag der Gesuchsteller hingegen nicht vorzubringen. Als neu gemäss Art. 95 lit. b VRPG gelten nämlich nur Tatsachen, welche sich bis zum Zeitpunkt, in denen im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren, verwirklicht haben, jedoch der um Revision ersuchenden Person trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt waren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2025, AHV 200 2025 465 - 5 - Der Gesuchsteller beanstandet im vorliegenden Verfahren denn auch, dass das Verwaltungsgericht ihn nicht hinreichend darauf aufmerksam gemacht habe, dass eine Eingabe per Fax nicht zulässig sei. Die identische Problematik – Beschwerdeerhebung per Fax – stellte sich bereits im Verfahren IV 200 2024 261, doch dort hatte der Gesuchsteller nach Aufforderung zur Verbesserung eine eigenhändig unterzeichnete Beschwerde per Post eingereicht. Der Gesuchsteller äussert sich vor allem dahingehend, dass er sich ungerecht behandelt fühlt und übt Kritik an der Gesuchsgegnerin, am Verwaltungsgericht und am Urteil vom 7. Juli 2025 und an der Politik. Ein Revisionsgrund als Grundlage für eine prozessuale Revision nach Art. 95 lit. b VRPG wurde damit hingegen weder geltend gemacht noch ansatzweise spezifiziert. Deswegen wurde dem Gesuchsteller mit Verfügung vom 30. Juli 2025 Gelegenheit zur Verbesserung erteilt, welche er jedoch unbenutzt verstreichen liess. Selbst wenn der Gesuchsteller also den Kostenvorschuss geleistet hätte, könnte auf das mangelhafte Revisionsgesuch dennoch nicht eingetreten werden.  Für diesen Entscheid ist die Einzelrichterin zuständig (Art. 57 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).  Für die Frage der Kostenpflicht ist auf kantonales Recht abzustellen, welches für sozialversicherungsrechtliche Revisionsverfahren keine Kostenbefreiung vorsieht (vgl. vorstehende Ausführungen). Mangels Einreichung eines rechtsgenüglichen Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege innert angesetzter Frist, gilt dieses als zurückgezogen, womit es vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben ist. Der unterliegende Gesuchsteller hat folglich die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, zu bezahlen (Art. 108 Abs. 1 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2025, AHV 200 2025 465 - 6 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 3. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Renten und Taggelder (samt Eingabe vom 28. Juli 2025) - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern (betreffend Verfahren 9C_499/2025) Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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