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Bern Verwaltungsgericht 23.02.2026 200 2025 453

23 février 2026·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,190 mots·~11 min·8

Résumé

Klage vom 14. Juli 2025

Texte intégral

BV 200 2025 453 ACT/FRJ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 23. Februar 2026 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Klägerin gegen Pensionskasse B.________ vertreten durch Rechtsanwalt C.________ Beklagte betreffend Klage vom 14. Juli 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2026, BV 200 2025 453 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1931 geborene D.________ sel. (nachfolgend Versicherter) war über seine Arbeitgeberin bei der Pensionskasse B.________ (nachfolgend PK B.________ bzw. Beklagte) berufsvorsorgeversichert (Akten der PK B.________ [act. II] 2.13, 2.19, 2.21). Im Jahr 1953 heiratete er die 1934 geborene A.________ (nachfolgend Klägerin [act. II 2.21]). Mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom TT. Februar 1965 wurde die Ehe der beiden geschieden und der Versicherte verpflichtet, A.________ einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag von monatlich Fr. 200.00 zu bezahlen (act. II 2.16). Am TT. April 1990 verstarb der Versicherte (act. II 2.19). In der Folge richtete die PK B.________ A.________ eine monatliche Witwenrente von Fr. 200.00 aus (act. II 2.4, 2.5, 8; Klage; Klageantwort S. 3 Ziff. 1). Mit Schreiben vom 14. und 28. Oktober 2024 forderte A.________ von der PK B.________ die Auszahlung von Hinterlassenenleistungen seit dem 1. September 2012 zuzüglich Zins von 5 %, gesamthaft ausmachend Fr. 44'377.95 (act. II 4). Die PK B.________ wies diese Forderung mit Schreiben vom 12. November 2024 ab, da A.________ einzig ein (jeweils ausgerichteter) monatlicher Rentenbetrag in der Höhe von Fr. 200.00 zustehe; die im Zeitraum April 2019 bis Mai 2020 geschuldeten Leistungen seien überdies an das Betreibungsamt … überwiesen worden (act. II 5). In der Folge setzte A.________ eine Forderung von Fr. 42’731.00 zuzüglich Zins von 5 % ab 1. September 2012 gegen die PK B.________ in Betreibung (vgl. Akten von A.________ [act. I] 1). Gegen den Zahlungsbefehl erhob die PK B.________ Rechtsvorschlag (act. I 1 f.). B. Mit Eingabe vom 14. Juli 2025 erhob A.________ Klage gegen die PK B.________ und beantragte sinngemäss die Verurteilung der Beklagten zur Auszahlung von Hinterlassenenleistungen seit dem 1. September 2012

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2026, BV 200 2025 453 - 3 sowie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr.… des Betreibungsamts …. Mit Klageantwort vom 18. September 2025 beantragte die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, die Abweisung der Klage. Mit Eingabe vom 30. September 2025 hielt die Klägerin sinngemäss an ihren Rechtsbegehren fest. Am 6. Oktober 2025 und 19. November 2025 reichte sie zudem weitere Eingaben samt weiteren Beweismitteln ein. Die Beklagte reichte mit Eingabe vom 25. November 2025 aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 10. November 2025) die Anweisung des Betreibungsamtes … sowie weitere Beweismittel ein. Erwägungen: 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zur Beurteilung der mit Klage vom 14. Juli 2025 geltend gemachten Ansprüche zuständig (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 Abs. 1 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Die Beklagte hat Sitz in Bern (vgl. www.zefix.ch). Damit ist das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Namentlich ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom http://www.zefix.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2026, BV 200 2025 453 - 4 - 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Begehrens um Beseitigung des Rechtsvorschlages zuständig. Auf die Klage ist einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Hinterlassenenleistungen und dabei insbesondere die Höhe der auszurichtenden Hinterlassenenleistungen ab 1. September 2012. Die Rechtsbegehren der Klägerin sind in diesem Sinne zu verstehen. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 78, B 72/05 E. 4.1). Die Klägerin gründet ihren Anspruch auf einen Sachverhalt, der sich im Jahr 1990 zugetragen hat (Tod des Versicherten [act. II 2.19]). Somit sind die zu jenem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen anwendbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2026, BV 200 2025 453 - 5 - 2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG (in der bis zum 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung) hat die Witwe Anspruch auf eine Witwenrente, wenn sie beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss oder (lit. a) das 45. Altersjahr zurückgelegt hat und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert hat (lit. b). Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung regelt der Bundesrat den Anspruch der geschiedenen Frau auf Hinterlassenenleistungen. Gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1 [in der bis zum 31. Dezember 2004 gültig gewesenen Fassung]) ist die geschiedene Frau nach dem Tod ihres geschiedenen Ehemannes der Witwe gleichgestellt, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und der geschiedenen Frau im Scheidungsurteil eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente zugesprochen wurde. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung können die Leistungen der Vorsorgeeinrichtung jedoch um jenen Betrag gekürzt werden, um den sie zusammen mit den Leistungen der übrigen Versicherungen, insbesondere AHV und IV, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigen. 2.3 Nach Art. 23 Abs. 1 der im Zeitpunkt der Anspruchsbegründung gültig gewesenen Statuten der Beklagten (Stand 10. März 1987 [act. II 3; vgl. E. 2.1 hiervor]) hat der überlebende Ehegatte beim Tod des Versicherten Anspruch auf eine Ehegattenpension, wenn er für den Unterhalt eines oder mehrerer Kinder aufkommen muss; oder (lit. a) mindestens zwei Jahre mit dem Verstorbenen verheiratet war; oder (lit. b) eine ganze Rente nach IVG bezieht oder innert zweier Jahre seit dem Tod des Ehepartners Anspruch auf eine solche Rente bekommt (lit. c). Der geschiedene Ehegatte ist dem Verwitweten gleichgestellt, wenn die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat und ihm im Scheidungsurteil eine Pension oder eine Kapitalabfindung anstelle einer lebenslänglichen Pension zugesprochen worden ist (Abs. 5). Gemäss Art. 24 Abs. 2 der Statuten entspricht die Ehegattenpension nach Art. 23 Abs. 5 der Witwenrente nach BVG. Die Leistung der Pensionskasse wird jedoch um den Betrag gekürzt, um den sie zusammen mit den Leis-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2026, BV 200 2025 453 - 6 tungen der übrigen Versicherungen, insbesondere nach AHVG und IVG, den Anspruch aus dem Scheidungsurteil übersteigt. 3. 3.1 Die von Amtes wegen zu prüfende Frage, ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist die Trägerin des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert die materiell Verpflichtete, gegen die sich das Recht richtet (BGE 147 V 2 E. 3.2.1 S. 5). 3.2 Da hier unbestrittenermassen grundsätzlich Anspruch auf Hinterlassenenleistungen besteht, sind sowohl die Aktivlegitimation der Klägerin wie auch die Passivlegitimation der Beklagten zu bejahen, was denn auch von keiner der Parteien bestritten wird.

4. 4.1 Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beklagte der Klägerin Hinterlassenenleistungen schuldet, die höher sind als diejenigen, die ausgerichtet wurden resp. aktuell ausgerichtet werden. Mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom TT. Februar 1965 wurde der Versicherte verpflichtet, der Klägerin einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag in der Höhe von monatlich Fr. 200.00 zu bezahlen (act. II 2.16). Diese Verpflichtung wurde in der Folge mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom TT. Januar 1989 für den Zeitraum vom 16. März 1988 bis Ende Mai 1990 aufgehoben (act. II 2.14). Am TT. April 1990 verstarb der Versicherte (act. II 2.19). Seit dem 1. Juni 1990 wird der Klägerin eine (gekürzte) Witwenrente im Betrag von monatlich Fr. 200.00 ausgerichtet (act. II 2.4, 2.5, 8; Klage; Klageantwort S. 3 Ziff. 1 [vgl. jedoch E. 4.2 und 4.3 hiernach]). Die Höhe dieser Witwenrente entspricht damit der Bestimmung in Art. 24 Abs. 2 der Statuten der Beklagten, wonach die Leistung der Pensionskasse höchstens dem Betrag des Rentenanspruchs aus dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2026, BV 200 2025 453 - 7 - Scheidungsurteil entspricht (vgl. E. 2.3 sowie Art. 20 Abs. 2 BVV 2 in E. 2.2 hiervor). Entgegen der Auffassung der Klägerin ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr eine höhere Witwenrente zusteht, als ihr bisher ausgerichtet wurde resp. aktuell ausgerichtet wird. Insbesondere ist keine Grundlage in den Statuten oder im Gesetz ersichtlich, dass sie Anspruch auf die Hinterlassenenleistungen der zweiten Ehefrau ihres abgeschiedenen Ehegatten hätte, nachdem diese laut Angaben der Klägerin am TT. August 2012 verstorben ist (vgl. Klage). Ein solcher Anspruch ergibt sich denn auch nicht aus den der Eingabe vom 6. Oktober 2025 beigelegten Informationen auf der Website der Beklagten (Akten der Klägerin [act. IA]). Dort wird einzig darüber informiert, dass im Fall der Scheidung nach Erreichen des Rücktrittsalters eine Rententeilung gemäss Art. 124a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) erfolgt, was nicht den hier vorliegenden Fall der Klägerin betrifft. Im Weiteren wurde im Scheidungsurteil vom TT. Februar 1965 keine Indexierung des nachehelichen Unterhaltsbeitrages vorgesehen (act. II 2.16), womit der nacheheliche Unterhaltsbeitrag nicht zu indexieren war resp. ist und auch insoweit kein weitergehender Anspruch der Klägerin besteht. 4.2 Die Klägerin beanstandet, dass die von der Beklagten in den Jahren 2012 bis “ca.“ 2014 zu Unrecht ausgerichteten Leistungen im Umfang von Fr. 6'500.00 anschliessend mit anderen Leistungen verrechnet worden sind (Klage). Aus dem von der Beklagten vorgelegten Vorsorgedossier (act. II 2) ergibt sich einzig, dass die Beklagte mit Rückforderungsbescheid vom 23. März 2001 im Zeitraum April 1996 bis März 2001 zu Unrecht geleistete Zahlungen in der Höhe von Fr. 6'645.00 von der Klägerin zurückgefordert hatte, nachdem der Klägerin fälschlicherweise eine ungekürzte Rente ausbezahlt worden war (act. II 2.6). Die Klägerin hatte in der Folge einer Verrechnung der Leistungen zugestimmt (act. II 2.6). Ob diese Verrechnung (oder die von der Klägerin geltend gemachte, andere – in den Akten nicht ausgewiesene – Verrechnung von in den Jahren 2012 bis 2014 ausgerichteten Leistungen) rechtmässig war, kann hier offenbleiben. Nachdem die Beklagte in der Klageantwort vom 18. September 2025 ausdrücklich die Einrede der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2026, BV 200 2025 453 - 8 - Verjährung erhob (Klageantwort S. 4 Ziff. 3), sind die geltend gemachten Rentenbetreffnisse, soweit sie überhaupt bestanden, verjährt, wobei ebenfalls offenbleiben kann, ob eine fünf- oder zehnjährige Verjährungsfrist (vgl. Art. 41 Abs. 2 BVG) zu beachten ist. 4.3 Aus den Akten geht schliesslich hervor, dass eine Einkommenspfändung nach Art. 93 SchKG verfügt wurde: Am 8. März 2019 wurde die Beklagte durch das Betreibungs- und Gemeindeammannamt … angewiesen, die Rente der Klägerin an das Betreibungsamt zu überweisen (act. II 7). Mit Schreiben vom 12. Mai 2020 wurde der Beklagten mitgeteilt, dass die verfügte Rentenpfändung hinfällig geworden sei und ab sofort keine Rentenquoten mehr an das Betreibungsamt zu überweisen seien (act. II 9). Somit war die Beklagte verpflichtet, die im Zeitraum der Einkommenspfändung geschuldeten Rentenansprüche (resp. die gepfändete Rentenquote) an das Betreibungsamt – und nicht an die Klägerin – zu leisten (vgl. Art. 99 SchKG). Auch insoweit besteht folglich kein weitergehender Anspruch der Klägerin. 5. Nach dem Dargelegten erweist sich die Klage als offensichtlich unbegründet und sie ist abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Februar 2026, BV 200 2025 453 - 9 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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