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Bern Verwaltungsgericht 03.02.2026 200 2025 445

3 février 2026·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·8,710 mots·~44 min·6

Résumé

Verfügung vom 11. Juni 2025

Texte intégral

IV 200 2025 445 KOJ/FRJ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Februar 2026 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Frésard A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 11. Juni 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2026, IV 200 2025 445 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1963 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), zuletzt als … tätig, meldete sich im Mai 2017 unter Hinweis auf eine im Dezember 2016 durchgeführte Fussoperation und seither bestehende (Fuss-)Beschwerden sowie Beschwerden an der Hals- und der Lendenwirbelsäule bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 15 S. 2). In der Folge tätigte die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen, gewährte der Versicherten am 5. Februar 2018 eine Beratung und Unterstützung beim Erhalt ihres derzeitigen Arbeitsplatzes (act. II 28) und holte mehrere Beurteilungen des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein (act. II 42, 49, 62). Am 23. April 2020 schloss die IVB die berufliche Eingliederung ab (act. II 65) und gewährte der Versicherten am 12. Oktober 2020 Kostengutsprache für eine beidseitige Hörgeräteversorgung (vgl. act. II 79, 86). Im Verlauf holte die IVB weitere Beurteilungen durch den RAD ein (act. II 93, 100), liess einen Abklärungsbericht "Haushalt/Erwerb" erstellen (act. II 102) und stellte mit Vorbescheid vom 7. Mai 2021 (act. II 103) die Zusprache einer befristeten ganzen Invalidenrente (Invaliditätsgrad 100 %) vom 1. Dezember 2017 bis zum 31. März 2019 und vom 1. September 2019 bis zum 31. August 2020 in Aussicht. Zudem gewährte sie der Versicherten am 14. Juli 2021 Kostengutsprache für orthopädische Serienschuhe (vgl. act. II 106, 123). Nachdem die Versicherte mit Schreiben vom 5. November 2021 eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (act. II 128), zog die IVB am 17. November 2021 ihren Vorbescheid vom 7. Mai 2021 zurück (act. II 129) und liess die Versicherte nach Einholung einer weiteren Beurteilung durch den RAD (act. II 181) polydisziplinär durch die C.________ AG untersuchen (MEDAS-Gutachten vom 10. Juli 2023 [act. II 196.1-196.8]). Mit neuem Vorbescheid vom 13. Juli 2023 (act. II 197) kündigte die IVB nunmehr die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 8 % an und verfügte – nach erhobenem Einwand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2026, IV 200 2025 445 - 3 - (act. II 205, 207) – am 9. Oktober 2023 wie vorbescheidweise in Aussicht gestellt (act. II 208). Nachdem die Beschwerdeführerin hiergegen Beschwerde erhoben (act. II 211 S. 3 ff.) und die IVB weitere Beurteilungen des RAD eingeholt hatte (vgl. act. II 213, 214, 222, 223), hob die IVB mit Verfügung vom 2. Februar 2024 ihre Verfügung vom 9. Oktober 2023 wiedererwägungsweise auf (vgl. act. II 226, 227), woraufhin das Beschwerdeverfahren mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2023 795 vom 8. März 2024 vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde (act. II 230). Im Anschluss veranlasste die IVB eine orthopädische Verlaufsbegutachtung (orthopädisch-traumatologisches Fachgutachten von Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 10. September 2024 [act. II 252.1-252.3]) und stellte mit Vorbescheid vom 15. November 2024 (act. II 253) die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 12 % per 29. Mai 2017 resp. von 39 % per 1. Juni 2023 und 1. Januar 2024 in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 258) und dem Einholen einer Stellungnahme von Dr. med. D.________ (act. II 263 S. 2 ff.) kündigte die IVB mit neuem Vorbescheid vom 16. April 2025 (act. II 264) die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem Invaliditätsgrad von 38 % per 29. Mai 2017 resp. von 39 % per 1. Januar 2024 an und verfügte am 11. Juni 2025 diesem Vorbescheid entsprechend (act. II 265). B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 14. Juli 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Neubeurteilung der Sache durch die Beschwerdegegnerin und die Ausrichtung der gesetzlich geschuldeten Leistungen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. September 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2026, IV 200 2025 445 - 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Juni 2025 (act. II 265). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2026, IV 200 2025 445 - 5 - 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die vorliegend angefochtene Verfügung datiert vom 11. Juni 2025 (act. II 265), womit sie nach dem Inkrafttreten der WEIV am 1. Januar 2022 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt des potenziellen Rentenanspruchs unter Berücksichtigung der im Mai 2017 erfolgten Anmeldung bei der IV (act. II 1) und der seit dem 5. Dezember 2016 ausgewiesenen vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit (vgl. E. 3.3.2 hiernach und act. II 252.1 S. 88 Ziff. 1) vor dem 1. Januar 2022 (vgl. Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG sowie E. 5.1 hiernach). Folglich ist der Rentenanspruch nach dem bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Recht zu prüfen (vgl. auch Rz. 9101 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2026, IV 200 2025 445 - 6 teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen (sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2026, IV 200 2025 445 - 7 - 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im MEDAS-Gutachten über die Untersuchungen vom 19. April, 2. Mai und 25. Mai 2023 (MEDAS-Gutachten vom 10. Juli 2023 [act. II 196.1-196.8]) stellten die Sachverständigen in ihrer interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende Diagnosen (act. II 196.1 S. 10 f. Ziff. 4.3): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): 1. St. n. Spondylodese C3/4, C4/5 C5/6 (ICD-10: M47.99) am 17.02.2020 bei St. n. operativer Facettenblockade C3/4 und C4/5 beidseits am 09.11.2017 mit verminderter Belastungsfähigkeit 2. Rotatorenmanschettenruptur links (ICD-10: M75.1) mit verminderter Belastungsfähigkeit 3. St. n. Vorfussoperationen rechts bei Spreizfuss (ICD-10: Q66.8) mit verminderter Belastungsfähigkeit • St. n. TMT-I-Arthrodese mit Kapselbandplastik MTP-I, varisierende Grundphalanx-Osteotomie-1, Arthrodese PIP-2, Débridement des MTP-II und Kirschnerdrahtfixation D1 und D2 bei Hallux valgus Rezidiv und symptomatischer PIP-Arthrose-2 am 05.12.2016 rechts • Implantatentfernung Strahl 1, Abtragung Knochenvorsprung TMT-I und Rearthrodese PIP-2 Fuss am 20.06.2017 rechts • eine Vorfussrekorrektur rechts mit erneuter varisierender P1 OT Osteotomie Akin, reorientierende PIP-2-OT und K-Drahtfixation, verkürzende und reorientierende PIP-Arthrodesen 3 und 4, Débridement lateral PIP 5, verkürzende modifizierte MT 2 OT nach Weil, ausgleichend 3 am 03.04.2018 rechts • Exotosen-Resektion MT-I-Köpfchen rechts, Débridement PIP 5 am 19.05.2020 rechts • am 01.09.2020 erfolgte eine Resektion lateraler Seitenwandansatz MT-V sowie dorsale Köpfchenkontur, Pseudarthrose-Revision PIP-5 links mit K-Drahtfixation und Spongiosaplastik vom MT-V-Köpfchen rechts • Tenotomie FDL5 rechts, Entfernung Smart Toe C5 am 19.05.2020 links 4. St. n. Vorfussoperationen links bei Spreizfuss (ICD-10: Q66.8) mit verminderter Belastungsfähigkeit • Hallux valgus Rekorrektur mit Metatarsale-I-Osteotomie nach Scarf, P1 Osteotomie Akin, Cerclage. Krallenzehkorrektur 5 mit PIP- Arthrodese 5 am 20.06.2018 links 5. Symptomatische Rhizarthrose (ICD-10: M18.9) links mit verminderter Belastungsfähigkeit Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit): 1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig remittiert (ICD-10: F33.4) 2. Fruktoseintoleranz (ICD-10: E74.1)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2026, IV 200 2025 445 - 8 - 3. Tierhaarallergie (ICD-10: J30.4) 4. Varikosis der unteren Extremitäten (ICD-10: I83.9) Im orthopädisch-traumatologischen Teilgutachten hielt Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, fest, die Beschwerdeführerin sei in der angestammten Tätigkeit seit dem 5. Dezember 2016 vollständig arbeitsunfähig. In einer wechselbelastenden Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin hingegen vollständig und ohne Leistungsminderung arbeitsfähig (act. II 196.3 S. 12 f. Ziff. 8). Psychiatrisch, neurologisch und internistisch lägen keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit vor (act. II 196.4 S. 8 Ziff. 6.3, 196.5 S. 7 f. Ziff. 6.3, 196.6 S. 7 f. Ziff. 6.3). In ihrer Konsensbeurteilung hielten die Sachverständigen fest, aus orthopädischer Sicht bestehe seit dem 5. Dezember 2016 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit. In einer wechselbelastenden Tätigkeit, bei der Lasten von bis zu 10 kg gehoben und getragen werden können und welche keine Arbeiten in Vorneige- oder Zwangshaltungen, keine Überkopftätigkeiten, kein Besteigen von Leitern und Gerüsten, keine Dauerbelastung des linken Armes durch repetitive Tätigkeiten und keinen Kontakt zu Tieren beinhalte, sei die Beschwerdeführerin hingegen vollständig ohne Leistungsminderung arbeitsfähig. Eine längerfristige Arbeitsunfähigkeit sei aus orthopädischer Sicht nicht begründet; es habe jeweils einzig eine temporäre Arbeitsunfähigkeit von 100 % von zwölf Wochen nach den beiden Wirbelsäuleneingriffen sowie von sechs Wochen nach den jeweiligen Fusseingriffen vorgelegen (act. II 196.1 S. 11 ff. Ziff. 4.4 ff.). 3.1.2 Gemäss Bericht des Spitals F.________ vom 15. Juni 2023 (act. II 211 S. 12 f.) wurde gleichentags bei Verdacht auf eine Materiallockerung mit ausgeprägter Klinik bei St. n. ACDF Höhe HWK3/4, 4/5 und 5/6 mit Einlage eines Zero-P-Cages (02/2022) sowie HWS Bandscheibenoperationen mit Interponat (2017) eine 3-Phasen-Skelettszintigraphie vom Hals durchgeführt. Diese habe eine vermehrte Anreicherung in der Frühphase und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2026, IV 200 2025 445 - 9 einen vermehrten Knochenstoffwechsel betont kaudal der Schrauben im HWK6 gezeigt, was mit einer beginnenden Lockerung vereinbar sei (S. 12). 3.1.3 PD Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie, hielt in seinem Bericht zuhanden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 5. November 2023 (act. II 211 S. 20 ff.) fest, die Untersuchung vom 15. Juni 2023 habe eine Materiallockerung bestätigt, was die subjektiven Schmerzangaben der Beschwerdeführerin stütze. Die Ausführungen im Gutachten, wonach die Schmerzangaben der Beschwerdeführerin an der Halswirbelsäule aus orthopädischer Sicht nicht vollständig nachvollzogen werden könnten, müssten deshalb in Zweifel gezogen werden. An der orthopädischen Einschätzung hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit seien deshalb erhebliche Zweifel angezeigt (S. 21; vgl. auch act. II 220 S. 5 ff). 3.1.4 Im orthopädisch-traumatologischen Fachgutachten vom 10. September 2024 (act. II 252.1-252.3) stellte Dr. med. D.________ folgende Diagnosen (act. II 252.1 S. 64 ff. Ziff. 6.3): Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Chronisches cervicocephales Schmerzsyndrom ohne Myelo-Radikulopathie (ICD-10: M35.0) mit/bei: • Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance • muskulärer Dekonditionierung • Rotationseinschränkung der HWS nach rechts um 60° mit weichem Anschlag • Rotationseinschränkung der HWS nach links um 40° mit weichem Anschlag • hälftiger Bewegungseinschränkung der Kopfseitwärtsführung • knöchern in regelrechter Stellung durchbauten Segmenten C3/4, C4/5 und C5/6 nach am 18.02.2022 erfolgter anteriorer Diskektomie und Cage-Einlage (ACDF) • kaudaler Anschlussdegeneration C6/7 mit fortgeschrittener Osteochondrose • kranialer Anschlussdegeneration der Facettengelenke C2/3 nach am 09.11.2017 erfolgter Facettengelenksblockade C3/4 und C4/5 bds. mit GL-DTRAX cervical • möglicher Lockerung/Lyse bei fokaler Mehrspeicherung im Szintigramm mit Punctum maximum kaudal der kaudalen Schrauben in HWK6 jedoch ohne im CT abgrenzbaren Lockerungssaum (CT: 15.06.2023) 2. Belastungs- und Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Schultergelenkes (ICD-10: M57.4) mit/bei: • einem Anteversionsdefizit von 30° • einem Abduktionsdefizit von 30°

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2026, IV 200 2025 445 - 10 - • einem Aussenrotationsdefizit von 20° • St. n. im Januar 2024 erfolgter diagnostischer Schulterarthroskopie mit RM-Repair bei full thickness-Ruptur des sich überkreuzenden peripheren Sehnenanteils des Musculus supra- und infraspinatus (ED: 30.03.2022) 3. Belastungseinschränkung des linken Daumensattelgelenks bei moderater Rhizarthrose (ICD-10: M18.0) 4. Belastungs- und Bewegungseinschränkung des rechten Fusses nach mehrfachen Vorfussoperationen infolge eines symptomatischen Spreizfusses (ICD-10: Q66.8) mit/bei: • Sesamoiditis MTP 1 rechts nach Hallux valgus Korrektur 2002 sowie einer Pseudarthrose PIP 3 rechts nach PIP Arthrodese mit Smart toe 2018 • St. n. am 05.12.2016 erfolgter korrigierender TMT I Arthrodese mit Kapselbandplastik MTP-1, varisierende Grundphalanx-Osteotomie-1, Arthrodese PIP-2, Débridement des MTP-II und Kirschnerdrahtfixation 01 und 02 bei Hallux valgus Rezidiv und symptomatischer PIP- Arthrose-2 • St. n. am 20.06.2017 erfolgter Implantatentfernung Strahl 1, Abtragung Knochenvorsprung TMT-1 und Rearthrodese PIP-2 • St. n. am 03.04.2018 erfolgter Vorfussrekorrektur mit erneuter varisierender P1 OT Osteotomie Akin, reorientierende PIP-2-0T und K- Drahtfixation, verkürzende und reorientierende PIP Arthrodesen 3 und 4, Débridement lateral PIP 5, verkürzende modifizierte MT 2 OT nach Weil • St. n. am 19.05.2020 erfolgter Exostosen-Resektion am MT-1- Köpfchen mit am Débridement PIP 5 • St. n. am 19.05.2020 erfolgter Tenotomie FDL 5 rechts • St. n. am 01.09.2020 erfolgter Resektion des lateralen Seitenbandansatz MT5 rechts 5. Belastungs- und Bewegungseinschränkung des linken Fusses nach mehrfachen Vorfussoperationen infolge eines symptomatischen Spreizfusses (ICD-10: Q66.8) mit/bei: • St. n. am 21.06.2018 erfolgter HV-Rekorrektur mit MT1 OT Scarf, P1 OT Akin, Cerclage fibreux Krallenzehen Korrektur 5 mit PIP Arthrodese 5 mittels Smart Toe • St. n. am 19.05.2020 erfolgter Entfernung Smart Toe Zehe 5 links • St. n. am 01.09.2020 erfolgter dorsaler Köpfchenkorrektur mit Pseudarthrosenrevision PIP5 links mit KD Fixation und Spongiosaplastik vom MT Köpfchen 5 rechts Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit: 1. Belastungsabhängig vermehrtes thorakolumbales/lumbosakrales Schmerzsyndrom ohne Radikulopathie bei Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance mit radiologischem Ausschluss massgeblich osteogen-degenerativer Veränderungen (ICD-10: M54.97) 2. Belastungsabhängig vermehrte Coxalgie links mit radiologischem Ausschluss massgeblicher osteogen-degenerativer Veränderungen (ICD-10: M25.55) Die Beschwerdeführerin sei in ihrer angestammten Tätigkeit spätestens seit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2026, IV 200 2025 445 - 11 dem 5. Dezember 2016 vollständig arbeitsunfähig (act. II 252.1 S. 88 Ziff. 1). In einer rücken-, schulter-, daumen- und fussadaptierten Tätigkeit mit intermittierender stehender, gehender, jedoch überwiegend sitzender Körperposition sei die Beschwerdeführerin zu 70 % arbeits- und leistungsfähig. Die Einschränkung von 30 % ergebe sich aus der reduzierten Belastbarkeit und Durchhaltefähigkeit, dem vermehrten Pausenbedarf sowie der reduzierten Arbeitsschnelligkeit. Ausgenommen seien die Zeiten stationärer Behandlungen nebst entsprechender Rekonvaleszenzzeit; während dieser Zeit habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden (act. II 252.1 S. 88 Ziff. 2). Nicht mehr möglich sei resp. seien Schwerstarbeiten, schwere und mittelschwere Arbeiten, das Heben und Tragen von Lasten ohne technische Hilfsmittel körperfern über 5 kg resp. körpernah über 8 kg, das Schieben von Gewichten über 25 kg sowie von rollengelagerten Gewichten über 50 kg, repetitive stereotype Bewegungsabläufe, Tätigkeiten mit vermehrter Vibrationsbelastung, Tätigkeiten mit Rotation der Brust- oder der Lendenwirbelsäule im Sitzen oder Stehen mit Gewichtsbelastung, Tätigkeiten mit Pressen oder Stemmen, welche zu einer intraspinalen Druckerhöhung führen, Tätigkeiten mit mehr als gelegentlichen Überkopftätigkeiten, Tätigkeiten mit mehr als gelegentlichen sowie speditiven Umwendbewegungen der Halswirbelsäule, das Besteigen oder Betreten von Leitern, Gerüsten, schrägen Ebenen oder absturzgefährdeten Bereichen, Tätigkeiten mit länger währender Einnahme einer monotonen Körperposition, das Gehen auf unebenem Gelände, das mehr als gelegentliche Treppensteigen, Tätigkeiten mit repetitivem Bücken, Kauern, Hocken, Tätigkeiten in vornüber geneigter Haltung, Tätigkeiten, welche überwiegend kniend, stehend oder im Hocksitz durchgeführt werden, Tätigkeiten unter Einschluss des linken Schultergelenkes über Brustniveau, Tätigkeiten, welche kraftvolle Stoss-, Zug- und Drehbewegungen, axiales Abstützen, Vibrationen, Schläge sowie repetitives kräftiges Zupacken im Bereich des linken Armes oder des Schultergelenkes bedingen, Tätigkeiten mit vermehrter kraftvoller manueller Beanspruchung des linken Daumens, Tätigkeiten im Freien ohne Schutz vor Kälte, Zugluft, Nässe, Tätigkeiten auf regen- und eisglattem Untergrund sowie Tätigkeiten unter Zeitdruck und Akkordarbeit (act. II 252.1 S. 86 f. Ziff. 8). Der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich gegenüber der Situation gemäss dem (Erst-)Gutachten vom 10. Juli 2023 verändert. Für die von der Beschwerdeführerin geklagten cer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2026, IV 200 2025 445 - 12 vicocephalen Beschwerden bestehe seit der am 15. Juni 2023 durchgeführten 3-Phasen-Skelettszintigraphie ein objektivierbares Korrelat (act. II 252.1 S. 89 f. Ziff. 8.1). Im Anschluss an die im Januar 2024 durchgeführte Arthroskopie des linken Schultergelenkes zeige sich zudem eine objektive, postoperative Mobilitätssteigerung des linken Schultergelenkes (act. II 252.1 S. 90). Aufgrund der spätestens seit Juni 2023 nachweisbaren Exazerbation der cervicocephalen Beschwerden werde eine quantitative Limitierung der Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit für gegeben erachtet (act. II 252.1 S. 91). 3.1.5 Dr. med. H.________, Fachärztin für Neurochirurgie, führte im Bericht vom 10. Dezember 2024 (act. II 257 S. 17 f.) aus, sie habe sich seit Sommer 2024 auf die myofasziale Komponente konzentriert, nachdem die initialen Infiltrationen im Bereich der Facettengelenke, die PDA und die Versorgung der Occipitalnerven keine deutliche Besserung der Schmerzsituation gezeigt hätten (vgl. hierzu act. II 257 S. 21 f.). Es sei davon auszugehen, dass aufgrund der Spondylodese eine Veränderung der Feinmechanik auf Ebene der Gelenke, Muskelansätze und Sehnen stattgefunden habe, welche zu einer Chronifizierung von primär myofaszialen Schmerzen geführt habe. Eine Serie an Triggerpunktinfiltrationen auf der rechten Seite im Bereich des M. Trapezius Pars superior (vgl. act. II 257 S. 19 f., 23 f., 25 f.) habe kurzzeitig eine Linderung gebracht; eine dauerhafte Verbesserung sei jedoch nicht erreicht worden. Mehr als eine 30%ige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit werde aktuell nicht als realistisch angesehen. Sobald die Beschwerdeführerin längere Zeit aktiv und die Muskelspannung im Bereich der Halswirbelsäule oder den Schultern hoch sei, würden Schmerzen auftreten, welche im gesamten Bereich des M. Trapezius beidseits zu krampfartigen Dauerschmerzen und intermittierend einschiessenden messerartigen Schmerzen bis zum Kiefergelenk und dem Hinterkopf bzw. Ohr führen würden. Im Jahr 2025 werde eine erneute Serie an Triggerpunktinfiltrationen durchgeführt werden. Eine parallele manuelle Therapie wäre wünschenswert; je nach Verlauf sei über eine stationäre Behandlung oder Neuromodulation nachzudenken (S. 17). 3.1.6 Dr. med. I.________, Facharzt für Dermatologie und Venerologie, stellte im Bericht vom 29. Januar 2025 (Akten der Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2026, IV 200 2025 445 - 13 - [act. I] 9) die Diagnose einer brennenden, schmerzhaften Kopfhaut seit mehr als zwei Jahren unklarer Genese. Der Leidensdruck der Beschwerdeführerin sei, vor allem nachts, sehr hoch. Es seien bereits verschiedene Behandlungsversuche durchgeführt worden, die anamnestisch jedoch keine Besserung gebracht hätten. Nun sei Pregabalin verordnet worden. Falls auch dies nicht helfe, werde als nächstes eine Biopsie der Kopfhaut erfolgen. 3.1.7 Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, stellte im Bericht vom 31. Januar 2025 (act. I 6) folgende Diagnosen (S. 1): 1. Aktivierte Rhizarthrose linksbetont • langjährig bekannte Rhizarthrose • St. n. gutem Ansprechen auf frühere Infiltrationen 2. St. n. operativer Revision Rotatorenmanschettenläsion Schulter links 11.01.2024 Dr. Aklin 3. Chronisches und multilokuläres Schmerzsyndrom 4. Chronisches cervicocephales bis cervicospondylogenes Schmerzsyndrom seit ca. 10 Jahren • St. n. HWS-Bandscheibenoperation mit Interponat 2017, Ditrix, Dr. R. Teuscher • keine relevante Besserung • bekannte degenerative Veränderungen HWK3/4/5/6 5. St. n. mehrfachen Kortisoninfiltrationen und diverse Therapien 6. Tendenz zu generalisiertem weichteilrheumatischem Schmerzsyndrom 7. V.a. Somatisierung 8. Polyarthralgien bei weichteilrheumatischen Veränderungen, degenerativen Veränderungen und statischen Veränderungen • beginnende Coxarthrosen möglich • St. n. mehrfachen Mittel- und Vorfussoperationen beidseitig 9. Fragliche depressive Verstimmung 10. Schlechte Verträglichkeit vieler Schmerzmedikamente wie Tramadol, Sirdalud, Lyrica 11. Rezidivierende Oberbauchbeschwerden • St. n. fraglichem Ulcus duodeni • fraglich whs. Helicobacter Behandlung 12. Mögliche Raynaud Symptomatik mit Weissphase, ohne Zeichen für Kollagenose 13. Familiäre Belastung mit Brustkrebs und Nierenversagen 14. Schwerhörigkeit, Hörapparat Die Beschwerdeführerin leide bereits seit einigen Jahren an Schmerzen im Daumensattelgelenk links. Im Dezember 2023 sei sie im Bereich des CMC links infiltriert worden; danach sei sie circa ein halbes Jahr oder länger relativ beschwerdearm gewesen, weshalb sie erneut eine Infiltration wünsche.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2026, IV 200 2025 445 - 14 - Leichtgradig hätten auch Schmerzen im rechten Daumensattelgelenk sowie im Daumenmittelgelenk links begonnen (S. 2). Bei der jetzigen Untersuchung fänden sich klinisch und radiologisch eher diskrete Zeichen einer Rhizarthrose. Bei intermittierend auch Polyarthralgien an den Händen bestünden auch Hinweise auf eine generalisierte Polyarthrose. Es fänden sich keine Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Ursache für die Beschwerden an den Händen und an anderen Stellen. Es sei eine erneute Infiltration im CMC 1 links erfolgt. Bezüglich einer möglichen Infiltration des rechten Daumens möchte die Beschwerdeführerin bei geringen Beschwerden vorerst noch abwarten (S. 3). 3.1.8 Dr. med. H.________ stellte in ihrem Bericht vom 17. Februar 2025 (act. I 4) folgende Diagnosen (S. 1): 1. Chronisches und multilokuläres Schmerzsyndrom 2. Chronisches cervicocephales bis cervicospondylogenes Schmerzsyndrom, seit ca. zehn Jahren mit/bei • St. n. ACDF Höhe HWK3/4, 4/5 und 5/6 mit Einlage eines Zero-P- Cages am 17.02.2022, fecit PD S. Hoppe, Salemspital • St. n. HWS-Bandscheibenoperation mit Interponat 2017, DTRAX, Dr. R. Teuscher • keine relevante Besserung • bekannte degenerative Veränderungen HWK3/4/5/6 • St. n. mehrfachen Kortisoninfiltrationen und diversen Therapien 3. Periarthropathie der Schulter links mit ausgedehnten weichteilrheumatischen Schmerzen, komplexer Rotatorenmanschettenruptur möglicherweise gemäss aktueller Abklärung, Operation wird evaluiert 4. Polyarthralgien bei weichteilrheumatischen Veränderungen, degenerativen Veränderungen und statischen Veränderungen • beginnende Coxarthrosen möglich • St. n. mehrfachen Mittel- und Vorfussoperationen beidseitig 5. Depressive Verstimmung 6. Schlechte Verträglichkeit vieler Schmerzmedikamente wie Tramadol, Sirdalud und Lyrica 7. Rezidivierende Oberbauchbeschwerden • St. n. fraglichem Ulcus duodeni 8. Mögliche Raynaud Symptomatik mit Weissphase, ohne Zeichen für Kollagenose Die Beschwerdeführerin befinde sich seit 2022 bei ihr in Therapie. Es seien verschiedene Therapiekonzepte ausprobiert worden, welche jedoch nicht einen nachhaltigen Effekt gezeigt hätten. Im November und Dezember 2024 seien repetitive Triggerpunktinfiltrationen im Bereich des M. Trapezius rechts durchgeführt worden, wodurch die Beschwerdeführerin für zwei Wo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2026, IV 200 2025 445 - 15 chen eine gewisse Schmerzfreiheit erfahren habe. Eine solche Serie werde in Zukunft erneut durchgeführt werden (S. 29 f.). 3.1.9 Dr. med. K.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Nephrologie, stellte im Bericht vom 1. März 2025 (act. I 10) im Wesentlichen folgende Diagnosen (S. 1): 1. Proteinurie ED 12/2024 unklarer Genese 2. Prädiabetes 3. V.a. cutanen discoiden Lupus erythematodes 4. Mögliche Raynaud Symptomatik mit Weissphase, ohne Zeichen für Kollagenose Die Zuweisung sei zur Abklärung einer im Routinelabor aufgefallenen Mikroalbuminurie erfolgt. Die Beschwerdeführerin berichte über ein gutes Allgemeinbefinden ohne klinische Symptome eines nephrotischen Syndroms (S. 3). In der nephrologischen Standortbestimmung bestätige sich die minime Proteinurie. Klinisch bestünden keine Hinweise auf ein nephrotisches Syndrom. Bei Raynaud-Phänomen und fraglichem discoiden Lupus erythematodes werde eine Kontrolle der Parameter in ca. sechs Monaten empfohlen. Die Genese der Proteinurie bleibe bis auf Weiteres unklar (S. 4). 3.1.10 Dr. med. L.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und Pneumologie, stellte in ihrem Bericht vom 7. März 2025 (act. I 8) folgende Diagnosen (S. 1): 1. 5 x 7 mm grosse Läsion im schrägen Interlobium anterolateral rechts 2. COPD Gold I 3. Prädiabetes Die Beschwerdeführerin berichte über eine leichte Kurzatmigkeit beim raschen Gehen oder Berghochgehen, welche sich im letzten halben Jahr verschlimmert habe. Zudem leide sie seit einem halben Jahr an chronischem Husten mit etwas Sekret (S. 2). Der Beschwerdeführerin werde eine Inhalationstherapie mit einem Anticholinergikum empfohlen. Aufgrund der Grösse der Läsion am schrägen Interlobium (vgl. hierzu act. I 7) werde zudem eine CT-Verlaufskontrolle empfohlen (S. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2026, IV 200 2025 445 - 16 - 3.1.11 In seiner Stellungnahme vom 3. April 2025 (Eingang bei der IVB; act. II 263) führte Dr. med. D.________ aus, es sei mit dem Einwand des Rechtsvertreters einig zu gehen (vgl. hierzu: act. II 263 S. 6 Ad. 4 mit Verweis auf act. II 258 S. 3 f. Ziff. 4 [betreffend Zumutbarkeitsprofil]). Die Einschränkungen im Bereich der Halswirbelsäule, die im Bericht von Dr. med. H.________ vom 10. Dezember 2024 erwähnt werden, seien vollumfänglich gewürdigt und im Leistungsprofil berücksichtigt worden. Ein zusätzlicher Informationsgehalt ergebe sich aus diesem Bericht nicht. Auch die von ihm in Auftrag gegebene radiologische Bildgebung vom 10. September 2024 sei im Gutachten vollumfänglich gewürdigt und berücksichtigt worden (act. II 263 S. 7). Im Rahmen der (gutachterlichen) Anamnese habe die Beschwerdeführerin neu aufgetretene Beschwerden im Bereich des linken Hüftgelenkes angegeben, wobei sich im Rahmen der klinischen und radiologischen Diagnostik kein Anhalt für eine Coxarthrose oder eine Impingementsymptomatik gezeigt habe. Im Rahmen der (gutachterlichen) klinischen Untersuchung habe die Beschwerdeführerin zudem keine Schmerzen im Bereich des linken Hüftgelenkes resp. der Leiste geklagt, weshalb von einer unspezifischen temporären Coxalgie ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (act. II 263 S. 7 f.). Es könne an der gutachterlichen Beurteilung festgehalten werden (act. II 263 S. 8). 3.1.12 PD Dr. med. G.________ führte in seiner zuhanden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin erstellten "versicherungsmedizinischen Einschätzung" vom 22. Mai 2025 (act. I 5) aus, die Herleitungen aus der klinischen Untersuchung und der aktualisierten Bildgebung (betreffend dem "Abklärungsergebnis des Sozialversicherers") seien nachvollziehbar. Die geäusserten Beschwerden im Bereich der linken Hüfte seien skelettal bildgebend abgeklärt und klinisch untersucht worden. Eine Erklärung finde sich in diesen Abklärungen nicht. Ob man auch an nicht-skelettale, nichtneurologische Differentialdiagnosen gedacht habe, sei unklar; es wäre jedoch peinlich, wenn eine Differentialdiagnose wie beispielsweise eine Femoralhernie verkannt worden wäre. Eine Relevanz für die Arbeitsfähigkeit hätte eine solche Diagnose jedoch nicht, da diese behandelbar sei. Die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sei korrekt ermittelt worden. Abgesehen von der nicht komplett abgeklärten Situa-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2026, IV 200 2025 445 - 17 tion der linken Hüfte sei die Beurteilung nachvollziehbar. In den neuen Akten fänden sich keine Hinweise auf eine weitere Verschlechterung (S. 4 f.). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2026, IV 200 2025 445 - 18 - 3.3 3.3.1 Psychiatrischerseits ist gestützt auf das psychiatrische Teilgutachten des MEDAS-Gutachtens vom 10. Juli 2023 (act. II 196.1-196.8) kein Gesundheitsschaden mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit erstellt (act. II 196.4 S. 8 Ziff. 6.3). Diese Einschätzung ist unbestritten (vgl. Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 4 ff.) und gibt zu keinerlei Zweifel Anlass (vgl. act. II 44 S. 2 ff., 82 S. 2 ff., 153 S. 2 ff.); darauf ist abzustellen. 3.3.2 In somatischer Hinsicht stützte sich die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (act. II 265) auf das neurologische und internistische Teilgutachten der MEDAS vom 10. Juli 2023 (act. II 196.5, 196.6) sowie auf das orthopädisch-traumatologische Verlaufsgutachten von Dr. med. D.________ vom 10. September 2024 (act. II 252.1-252.3) samt ergänzender Stellungnahme vom 3. April 2025 (act. II 263). Diese Expertisen inkl. die ergänzende Stellungnahme sind für die streitigen Belange umfassend, beruhen auf einlässlichen klinischen Explorationen und wurden in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden erstattet. Sie überzeugen inhaltlich, indem die darin enthaltenen Darlegungen der medizinischen Zusammenhänge sowie der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchten und die Schlussfolgerungen nachvollziehbar begründet sind. Ebenso nahm der orthopädische Sachverständige Dr. med. D.________ überzeugend zu den Rückfragen der Beschwerdegegnerin Stellung und zeigte auf, dass und weshalb an der gutachterlichen Beurteilung festgehalten werden könne. Damit erfüllen die genannten Expertisen die besagten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2.2 hiervor) und erbringen vollen Beweis, weshalb darauf abzustellen ist. Gestützt auf die genannten Expertisen sind mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einzig orthopädische Einschränkungen in Form eines chronischen cervicocephalen Schmerzsyndroms, einer Belastungs- und Bewegungseinschränkung im Bereich des linken Schultergelenkes, einer Belastungseinschränkung des linken Daumensattelgelenkes bei moderater Rhizarthrose und einer Belastungs- und Bewegungseinschränkung des rechten und des linken Fusses nach mehrfachen Vorfussoperationen infolge eines somati-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2026, IV 200 2025 445 - 19 schen Spreizfusses erstellt (act. II 196.5 S. 7 f. Ziff. 6.3, 196.6 S. 7 f. Ziff. 6.3, 252.1 S. 64 ff. Ziff. 6.3). Daraus leitete der orthopädische Sachverständige schlüssig und nachvollziehbar unter Berücksichtigung der Leitlinien der Swiss Insurance Medicine eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer rücken-, schulter-, daumen- und fussadaptierten Tätigkeit mit intermittierender stehender und gehender, jedoch überwiegend sitzender Körperposition ab (act. II 252.1 S. 86 f. Ziff. 8). Dr. med. D.________ legte dar, dass im Nachgang an die Untersuchungen des MEDAS- Gutachtens vom 10. Juli 2023 eine 3-Phasen-Skelettszintigraphie vom Hals durchgeführt worden war, welche eine mögliche Lockerung/Lyse im Segment C5/6 nach erfolgter Diskektomie sowie degenerative Veränderungen auf Höhe C2/3 und C6/7 gezeigt habe, womit die geklagte Exazerbation der cervicocephalen Beschwerden objektiviert und eine quantitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit gegeben sei (act. II 252.1 S. 89 ff. Ziff. 8.1). Was ferner die geklagten Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule (act. II 252.1 S. 11 Ziff. 3.1) und des linken Hüftgelenkes (act. II 252.1 S. 18) betrifft, ging er gestützt auf die von ihm angeordnete radiologische Zusatzuntersuchung vom 10. September 2024 – in deren Rahmen keine wesentlichen degenerativen Veränderungen resp. Auffälligkeiten festgestellt worden waren (act. II 252.1 S. 58 f. Ziff. 4.3.3) – überzeugend von einem belastungsabhängigen thorakolumbalen/lumbosakralen Schmerzsyndrom (ohne Radikulopathie bei Haltungsinsuffizienz und muskulärer Dysbalance) und einer belastungsabhängigen Coxalgie ohne Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus (act. II 252.1 S. 66 Ziff. 6.3.2), wobei er den genannten Beschwerden bei der Formulierung des Zumutbarkeitsprofils gleichwohl Rechnung trug (vgl. act. II 252.1 S. 87 [u.a. keine Tätigkeiten mit repetitivem Bücken]). Diese gutachterlichen Ausführungen sind schlüssig und überzeugen. Daran vermögen insbesondere die Berichte der behandelnden Neurochirurgin Dr. med. H.________ vom 10. Dezember 2024 (act. II 257 S. 17 f.) resp. vom 17. Februar 2025 (act. I 4) nichts zu ändern (Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 4 ff.), wurden die darin erwähnten einschränkenden Befunde an der Halswirbelsäule in der gutachterlichen Einschätzung von Dr. med. D.________ doch umfassend gewürdigt und berücksichtigt, indem im Zumubarkeitsprofil von wesentlichen Funktionseinschränkungen der Halswir-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2026, IV 200 2025 445 - 20 belsäule ausgegangen wurde (vgl. act. II 252.1 S. 64 Ziff. 6.3.1, S. 86 f. Ziff. 8, act. II 263 S. 7). Ebenso vermögen die darin erwähnten, durchgeführten Schmerztherapiemassnahmen (Nervenblockade im Mai 2024 [act. II 257 S. 21] und Triggerpunktinfiltrationen des M. Trapezius im Oktober und November 2024 [act. II 257 S. 19, 23, 25]), welche offenbar nicht zu einer dauerhaften Verbesserung geführt haben (act. II 257 S. 17), die gutachterlichen Feststellungen nicht in Zweifel zu ziehen, denn Dr. med. D.________ traf seine Einschätzung betreffend Arbeits- und Leistungsfähigkeit offensichtlich gestützt auf die aktuelle Schmerzsituation und unabhängig allfälliger künftiger (erfolgloser) Therapien (act. II 252.1 S. 64, S. 84 Ziff. 2 [Schmerztherapie als "Empfehlung"]); damit ist auch die von Dr. med. H.________ erwähnte (allfällige) zukünftige stationäre Behandlung (act. II 257 S. 17) nicht von Relevanz resp. allenfalls im Rahmen eines Revisionsverfahren zu berücksichtigen (vgl. E. 2.5 hiervor). Die im Bericht von Dr. med. H.________ vom 17. Februar 2025 weiter genannten (nichtorthopädischen) Diagnosen (act. I 4) wurden sodann bereits im Bericht von Dr. med. Garnier vom 6. Dezember 2022 erwähnt (act. II 174 S. 2) und im Rahmen des MEDAS-Gutachtens vom 10. Juli 2023 gewürdigt und berücksichtigt (act. II 196.2 S. 25). Folglich lassen sich den Berichten von Dr. med. H.________ keine neuen wesentlichen Aspekte entnehmen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben wären, weshalb auch ihre von der gutachterlichen Einschätzung abweichende Beurteilung einer 30%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit (act. II 257 S. 17) das Gutachten nicht in Frage zu stellen vermag (vgl. SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Ebenso keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung zu erwecken vermag der Umstand, dass der behandelnde Rheumatologe in seinem Bericht vom 31. Januar 2025 eine "aktivierte Rhizarthrose linksbetont" diagnostizierte (act. I 6 S. 1), wohingegen im orthopädischen Verlaufsgutachten eine "moderate Rhizarthrose" diagnostiziert worden war (act. II 252.1 S. 65 Ziff. 3; vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 11): Die im Bericht von Dr. med. J.________ dokumentierten Beschwerden (act. I 6 S. 2) decken sich mit der Anamneseerhebung des Gutachtens von Dr. med. D.________ (act. II 252.1 S. 12) und auch die von Dr. med. J.________ vermerkten Röntgen-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2026, IV 200 2025 445 - 21 befunde (act. I 6 S. 3) korrelieren mit den Befunden der von Dr. med. D.________ veranlassten Röntgenuntersuchung vom 10. September 2024 (act. II 252.1 S. 58 f.), weshalb keine Zweifel an der gutachterlichen Einschätzung bestehen resp. keine im Nachgang an die Begutachtung eingetretene Verschlechterung erstellt ist. Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem weitere Untersuchungen hinsichtlich der geklagten Hüftbeschwerden zu nicht-skelettalen, nicht-neurologischen Differentialdiagnosen (namentlich einer Inguinal- bzw. Femoralhernie) fordert (Beschwerde S. 8 Ziff. 12), ist dies im Hinblick auf die vorliegend allein interessierende Frage des invalidisierenden Charakters eines Gesundheitszustandes nicht von Relevanz, kommt es doch invalidenversicherungsrechtlich nicht auf die Diagnose, sondern auf die funktionellen Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung an (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). Wie in der zuhanden der Beschwerdeführerin erstellten Beurteilung von PD Dr. med. G.________ überzeugend dargelegt, wäre eine solche Inguinal- bzw. Femoralhernie zudem ohne relevanten Einfluss auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit (act. I 5 S. 4 f., vgl. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 7 Abs. 1 ATSG). Schliesslich kann die Beschwerdeführerin auch aus den weiteren, im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichten, mit denen sie eine seit der Begutachtung eingetretene (nicht-orthopädische) somatische Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes geltend macht (Beschwerde S. 8 f. Ziff. 13 f.), nichts zu ihren Gunsten ableiten: Aktenkundig wurde am 20. November 2024 ein CT des Thorax durchgeführt, nachdem die Beschwerdeführerin über Atembeschwerden geklagt hatte (act. I 7), woraufhin die behandelnde Pneumologin eine Läsion im schrägen Interlobium anterolateral rechts, eine Chronic Obstructive Pulmonary Disease (COPD) Gold I und einen Prädiabetes diagnostizierte, ohne eine damit einhergehende Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit zu attestieren (act. I 8). Ebenso diagnostizierte der behandelnde Dermatologe im Bericht vom 29. Januar 2025 eine brennende schmerzhafte Kopfhaut unklarer Genese (act. I 9) und die behandelnde Nephrologin eine minime Proteinurie bei fehlenden klinischen Symptomen eines nephrotischen Syndroms (act. I 10), ohne dass eine Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit attestiert wurde, noch eine solche ersichtlich wäre. Damit ist keine seit der Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2026, IV 200 2025 445 - 22 gutachtung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit Auswirkung auf die Arbeits- und Leistungsfähigkeit erstellt, weshalb auch keine Zweifel an der Aktualität der gutachterlichen Schlussfolgerungen bestehen (vgl. BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12). 3.4 Nach dem Dargelegten erweist sich der medizinische Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt. Auf weitere Beweismassnahmen kann mit Blick auf die bereits getroffenen Beweiserhebungen in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden (Beschwerde S. 11 Ziff. 19; vgl. BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; nicht publ. E. 5.2; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Demnach ist gestützt auf das orthopädisch-traumatologische Verlaufsgutachten von Dr. med. D.________ eine 70%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit in adaptierter Tätigkeit (mit Ausnahme der Zeiten der stationären Behandlungen nebst entsprechender Rekonvaleszenzzeit) erstellt (act. II 252.1 S. 88 Ziff. 2). Ob diese quantitative Limitierung der Arbeitsfähigkeit erst seit Juni 2023 oder bereits zuvor bestand (vgl. hierzu act. II 252.1 S. 91 [Wortlaut], act. II 263 S. 6 Ad. 4, act. II 265 S. 2, Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 16), kann offenbleiben, da selbst im Fall der Berücksichtigung der Limitierung im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns kein rentenbegründender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. E. 5.4 hiernach). 4. Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Haushaltsabklärung vom 30. April 2021 (act. II 102 S. 4 Ziff. 3.3) von einem Status von 100 % Erwerb aus (act. II 265). Dies wird nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden, war die Beschwerdeführerin doch seit 1998 vollzeitlich erwerbstätig (act. II 102 S. 3 Ziff. 3.2, act. II 196.5 S. 4). Der Invaliditätsgrad ist folglich anhand der Einkommensvergleichsmethode (vgl. E. 2.4 hiervor) zu bestimmen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2026, IV 200 2025 445 - 23 - 5. 5.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Die Beschwerdeführerin ist seit Dezember 2016 in ihrer Arbeitsfähigkeit (in ihrer angestammten Tätigkeit) vollständig eingeschränkt (act. II 252.1 S. 88 Ziff. 1) und meldete sich im Mai 2017 bei der Invalidenversicherung an (act. II 1), womit der frühestmögliche Zeitpunkt des potenziellen Rentenbeginns auf Dezember 2017 festzusetzen ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführerin im Februar 2018 eine Eingliederungsmassnahme in Form einer Beratung und Unterstützung beim Erhalt des derzeitigen Arbeitsplatzes gewährt (vgl. Art. 18 IVG, act. II 28) und die berufliche Eingliederung im April 2020 abgeschlossen wurde, da gemäss Rechtsprechung zu Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG der Rentenanspruch nach Ablauf der einjährigen Wartefrist entsteht, wenn die versicherte Person nach deren Ablauf nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war, selbst wenn in Zukunft Eingliederungsmassnahmen beabsichtigt sind (BGE 121 V 190 E. 4 S. 191 ff.; MEYER/ REICHMUTH, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, Art. 28 N. 17 mit Hinweisen). Auf Dezember 2017 hin ist nachfolgend somit die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Sodann ist unter Berücksichtigung des per 1. Januar 2024 neu in Kraft getretenen Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201 [Pauschalabzug]) ein weiterer Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. Rz. 9200 KSIR). 5.2 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2026, IV 200 2025 445 - 24 passten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 70, 8C_276/2021 E. 4.2). 5.2.2 Aktenkundig ist, dass die Beschwerdeführerin seit den 1980er Jahren als … in der … tätig war (act. II 102 S. 3 Ziff. 3.2, 196.3 S. 4, 196.4 S. 4). Zuletzt war sie von 2015 bis 2017 im M.________ beschäftigt, wobei dieser Arbeitsvertrag aufgelöst wurde, nachdem der Betrieb im April 2017 geschlossen worden war (act. II 15 S. 2, 196.5 S. 4). Daraufhin schloss die Beschwerdeführerin mit ihrem Arbeitgeber einen neuen Arbeitsvertrag (in einem anderen Betrieb), um weiterhin Krankentaggelder zu beziehen. Diesen Vertrag hat sie nach eigenen Angaben jedoch nie erhalten, auch hat sie nie in diesem neuen Betrieb gearbeitet (act. II 102 S. 4 Ziff. 3.3, 15 S. 2). Damit kann zur Ermittlung des Valideneinkommens weder auf den zuletzt beim M.________ erzielten noch auf den im neuen Arbeitsvertrag vereinbarten Lohn abgestellt werden, da nicht erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall bei einem dieser beiden Betriebe beschäftigt wäre. Das von ihr vor 2015 erzielte Einkommen unterlag zudem deutlichen Schwankungen (act. II 13 S. 1). Folglich lässt sich das aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststellen, weshalb die Beschwerdegegnerin dieses zu Recht gestützt auf statistische Zahlen ermittelte (act. II 265 S. 2, vgl. E. 5.2.1 hiervor) Damit resultiert für das Jahr 2017 gestützt auf den branchenspezifischen Wert der Tabelle TA1 der LSE 2016 (Ziff. 55-56 [Gastgewerbe/Beherbergung und Gastronomie], Kompetenzniveau 2, Frauen) – hochgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die wöchentliche Normalarbeitszeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2026, IV 200 2025 445 - 25 von 42.4 Stunden (LSE, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziff. 56 [Gastronomie] 2017; vgl. hierzu BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76) und indexiert pro 2017 (BFS, Nominallohnindex, Frauen 2016-2024, T1.2.15, Ziff. 55-56 [Beherbergung und Gastronomie]: Werte 2016 [100.9], 2017 [101.2]) – ein Valideneinkommen von Fr. 54'093.15 (Fr. 4’240.-- x 12 / 40 x 42.4 / 100.9 x 101.2). 5.3 5.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den LSE herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_ skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage galt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2026, IV 200 2025 445 - 26 grad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). Ab 1. Januar 2024 werden nach Art. 26bis Abs. 3 IVV vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. 5.3.2 Da die Beschwerdeführerin die ihr attestierte Restarbeitsfähigkeit (vgl. act. II 252.1 S. 88 Ziff. 2) nicht umgesetzt hat resp. nicht umsetzt (act. II 196.4 S. 4, 252.1 S. 23, Beschwerde S. 4 Ziff. 4), ist das Invalideneinkommen anhand statistischer Werte zu ermitteln (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Gestützt auf das gutachterliche Zumutbarkeitsprofil (act. II 252.1 S. 86 f. Ziff. 8) ist mit der Beschwerdegegnerin auf den Totalwert im Kompetenzniveau 1 von Fr. 4’225.-- abzustellen (LSE 2016, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, TA1_tirage_skill_level, Totalwert, Kompetenzniveau 1, Frauen; vgl. hierzu BGE 144 I 103 E. 5.2 S. 110). Hochgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die wöchentliche Normalarbeitszeit von 41.7 Stunden (LSE, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2017) und indexiert pro 2017 (BFS, Nominallohnindex, Frauen 2016-2024, T1.2.15, Total: Werte 2016 [100.8], 2017 [101.2]) resultiert bei einem zumutbaren Arbeitspensum von 70 % (act. II 252.1 S. 88 Ziff. 2) für das Jahr 2017 ein Invalideneinkommen von Fr. 37'145.15 (Fr. 4’225.-- x 12 / 40 x 41.7 /100.8 x 101.2 x 0.7). https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-I-103%3Ade&number_of_ranks=0#page103

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2026, IV 200 2025 445 - 27 - Weil die Beschwerdeführerin bei der Ausführung körperlich leichter Hilfsarbeitstätigkeiten (wesentlich) eingeschränkt ist, berücksichtigte die Beschwerdegegnerin zu Recht einen (von der Beschwerdeführerin nicht gerügten) Abzug vom Tabellenlohn von 10 % (vgl. act. II 265 S. 1), womit ein Invalideneinkommen von Fr. 33'430.65 resultiert (Fr. 37'145.15 – Fr. 3'714.51). Ein höherer Abzug ist nicht gerechtfertigt (vgl. für ähnlich gelagerte Fälle: Urteile des Bundesgerichts [BGer] 9C_395/2022 vom 4. November 2022 E. 4.5.3, 8C_320/2017 vom 6. September 2017 E. 2 und E. 3.3.2.2); insbesondere wurden die reduzierte Belastbarkeit, der vermehrte Pausenbedarf und das reduzierte Tempo bereits in der Einschränkung des Arbeitspensums von 70 % berücksichtigt (act. II 252.1 S. 88 Ziff. 2; E. 5.3.1 hiervor). Ebenso begründet die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des potenziellen Rentenbeginns 54 Jahre alt war (vgl. act. II 107 S. 1), keinen Grund für einen Abzug. Damit hat es bei einem massgebenden Invalideneinkommen von Fr. 33'430.65 sein Bewenden. 5.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt sich damit ab Dezember 2017 ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von abgerundet 38 % ([Fr. 54'093.15 ./. Fr. 33'430.65] / Fr. 54'093.15 x 100; vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1). In der Zeit von Dezember 2017 bis zur angefochtenen Verfügung vom 11. Juni 2025 (act. II 265), welche den massgebenden gerichtlichen Überprüfungshorizont markiert (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1), trat keine relevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen ein (vgl. E. 3.3.2 in fine und E. 3.4 hiervor). Die per 1. Januar 2024 in Kraft getretene Änderung von Art. 26bis Abs. 3 IVV (AS 2023 635) stellt einen eigenständigen Änderungstitel und keinen materiellen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG dar (vgl. Rz. 9210 KSIR; Urteil des Verwaltungsgerichts IV 200 2025 46 vom 5. Mai 2025 E. 3.3). Bei dieser Ausgangslage führt der per 1. Januar 2024 zu berücksichtigende Pauschalabzug von 10 % vom Invalideneinkommen hier nicht zu einem höheren Invaliditätsgrad, da der Invaliditätsbemessung pro Dezember 2017 bereits ein Abzug von 10 % zu Grunde gelegt wurde und weitere Abzüge unzulässig sind (vgl. Art. 26bis Abs. 3 Satz 3 IVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2026, IV 200 2025 445 - 28 - Längerdauernde Zeiten einer stationären Behandlung mit entsprechender Rekonvaleszenzzeit (vgl. E. 3.4 hiervor), in denen die gutachterlich formulierte adaptierte Tätigkeit (act. II 252.1 S. 86 f. Ziff. 8) nicht möglich war und somit einen Rentenanspruch begründen würden (vgl. E. 2.5 hiervor), sind nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (vgl. betreffend Füsse: act. II 5.2 S. 9, 1 f., act. II 26.2 S. 15 f., act. II 19 S. 9, act. II 26.2 S. 1 ff., act. II 31.2 S. 1, act. II 34 S. 2, 6, act. II 78 S. 7, 6, act. II 84 S. 4, act. II 96 S. 18; vgl. betreffend Wirbelsäule: act. II 29.3 S. 11, act. II 31.2 S. 7, act. II 151 S. 4, act. II 154 S. 2 f.; vgl. betreffend Schulter: act. II 266 S. 37, act. II 252.1 S. 90). Folglich hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.3 hiervor). 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2025 (act. II 265) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 7.2 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Februar 2026, IV 200 2025 445 - 29 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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