IV 200 2025 369 FUE/NUS/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 29. Januar 2026 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 5. Mai 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1977 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) verfügt über keine berufliche Ausbildung und reiste 2004 in die Schweiz ein (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2, 8/2 Ziff. 7). Im November 2008 meldete er sich unter Hinweis auf einen unfallbedingt fehlenden kleinen Finger der rechten Hand bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 2). In der Folge nahm die IVB erwerbliche und medizinische Abklärungen vor, gewährte Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (act. II 15) und holte bei der Beruflichen Abklärungsstelle C.________ einen Abklärungsbericht vom 24. Juli 2009 ein (act. II 36). Mit Vorbescheid vom 2. November 2009 (act. II 41) stellte die IVB die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 6 % in Aussicht. Nach erhobenem Einwand (act. II 42, 51) holte die IVB bei Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten vom 2. November 2010 ein (act. II 57) und verfügte am 1. Dezember 2010 (act. II 59) wie angekündigt. Diese Verfügung blieb unangefochten. B. Im August 2022 (act. II 60) meldete sich der seit dem 1. April 2021 bei der E.________ als … zu einem Pensum von 80 % respektive vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2021 zu einem Pensum von 100 % (vgl. hierzu act. II 74/14 f.) angestellte Versicherte unter Hinweis auf ein am 1. Juli 2022 erlittenes Schädel-Hirn-Trauma nach Stolpersturz aus 1.5 Metern (act. II 77.3) erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an. Die IVB tätigte in der Folge wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und holte insbesondere die Akten der für das Ereignis vom 1. Juli 2022 zuständigen Unfallversicherung, der F.________ AG, ein (act. II 140.1 ff., 133.1 ff., 124.1 ff., 115.1 ff., 92.1 ff., 77.1 f.). Mit Mitteilung vom 17. Januar 2023 (act. II 78) verneinte die IVB einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Nach Einholung einer Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 3 - (RAD) vom 12. Februar 2025 (act. II 142) stellte die IVB mit Vorbescheid vom 10. März 2025 (act. II 146) die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente bei einem IV-Grad von 16 % in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, Einwände (act. II 147), woraufhin die IVB eine RAD-Stellungnahme vom 9. April 2025 (act. II 151) einholte und am 5. Mai 2025 (act. II 152) wie angekündigt verfügte. C. Dagegen erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, am 4. Juni 2025 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2025 aufzuheben und dem Beschwerdeführer eine gerichtlich festzusetzende Invalidenrente zuzusprechen. 2. Es sei eventualiter die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit der Beschwerdegegnerin zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 5. August 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeantwort beigelegt war eine weitere RAD-Aktenbeurteilung vom 1. Juli 2025 (in den Gerichtsakten bzw. act. II 155). Mit Replik vom 6. Oktober 2025 nahm der Beschwerdeführer zur RAD- Aktenbeurteilung vom 1. Juli 2025 Stellung und reichte weitere medizinische Unterlagen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 5 f.) ein. Die Replik wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht; sie liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 5. Mai 2025 (act. II 152). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 5 - 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 6 - Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom August 2022 (act. II 60) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft, auch ist ein Neuanmeldungsgrund mit Blick auf den Unfall vom 1. Juli 2022 mit Schädel-Hirn-Trauma und konsekutiver Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit (act. II 133.2/268 Ziff. 4.1.1) offenkundig gegeben, womit der Rentenanspruch allseitig frei zu prüfen ist (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3.2 Den Akten lässt sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.2.1 Dem im Zusammenhang mit dem Unfall vom 1. Juli 2022 (Stolpersturz aus 1.5 Metern; vgl. hierzu die Unfallmeldung vom 6. Juli 2022 [act. II 77.3]) im Auftrag der F.________ erstatteten polydisziplinären Gutachten vom 11. November 2024 (act. II 133.2/262 ff.) können in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung folgende unfallrelevante Diagnosen entnommen werden (S. 265 f. Ziff. 1.4):
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 7 - - Schädel-Hirn-Trauma am 1. Juli 2022 (ICD-10 S02.9) - Epiduralhämatom rechts okzipital, links frontoparietal sowie diffuse links frontale und temporo-operkuläre und rechts temporale Subarachnoidalblutung (ICD-10 S06.4, S06.6) - Hämatocochlea und Pneumolabyrinth rechts - St. n. explorativer Tympanotomie, Abdichtung runde und ovale Fensternischen mit Ohrläppchenfett am 4. Juli 2022 - Persistierendes peripher vestibuläres Defizit rechts (ICD-10 H81.9) - Persistierende Taubheit und Tinnitus rechts (ICD-10 H83.9) - St. n. Hörgeräteversorgung mit CROS-System im Frühling 2024 - Hypogeusie und Hypästhesie Zungenrand/Mundhöhle rechts (ICD-10 R43.8) - Anosmie/Hyposmie beidseits rechtsbetont (ICD-10 R43.8) - Knöchern konsolidierte Schädelfraktur rechts (ICD-10 S02.1) Folgende Diagnosen wurden als nicht unfallrelevant aufgeführt: - Status nach Amputation des fünften Strahls der rechten Hand nach Fräsverletzung am 21. April 2006 und mehrfach operativen Revisionen (ICD-10 Z89.0) - Unklare Schmerzen des rechten Fusses ohne Objektivierung einer Strukturschädigung (ICD-10 M25.57) - Aktiv schmerzhaft eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit rechts, letztendlich ungeklärter Genese (ICD-10 M75.0) - Psychische und Verhaltensstörungen durch Tabak: Abhängigkeitssyndrom mit ständigem Substanzgebrauch (ICD-10 F17.2) - Hemihypästhesie rechts ohne neurologisches Korrelat (ICD-10 R20.1) - Chronisch auftretende tägliche Kopfschmerzen, am ehesten Mischkopfschmerz (Spannungskopfschmerz, Migräne ohne Aura, Medikamentenübergebrauchskopfschmerz; ICD-10 R20.1, G44.4, G43.0) Im orthopädischen Teilgutachten vom 3. Oktober 2024 (S. 308 ff.) führte Dr. med. G.________, Facharzt für Chirurgie und Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, aus, der Beschwerdeführer habe am 1. Juli 2022 eine Schädel-Hirn-Verletzung mit einer Fraktur okzipital rechts, einer Epiduralblutung und Kontusionsblutungen, einer Orbitadachfraktur, einem Penumolabyrinth mit persistierendem Gaseinschluss im anterioren Ventrikulus sowie einer Ertaubung rechts erlitten. Im weiteren Verlauf seien dann Schmerzen im Rücken und im Fuss beim Sitzen sowie Gelenkschmerzen beim Laufen mitgeteilt worden. Die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 8 rein orthopädisch-traumatologischen Gesundheitsschäden seien konservativ behandelt worden, wobei es zu einer vollständigen knöchernen Konsolidation der Frakturen gekommen sei. Im Rahmen der Begutachtung habe der Beschwerdeführer keine Rückenschmerzen mehr angegeben, wohl aber Schulterschmerzen rechts und eine eingeschränkte Beweglichkeit der rechten Schulter, die jedoch schon vor dem Unfall vom 1. Juli 2022 bestanden hätten und der Beschwerdeführer selbst auf den Arbeitsunfall vom 21. April 2006 zurückführe, in dessen Folge es dann zu einer Amputation des fünften Strahls der rechten Hand gekommen sei. Die Schmerzen des rechten Fusses seien auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet nicht zu erklären, die vom Beschwerdeführer präsentierten neurologischen Auffälligkeiten seien inkonsistent (S. 316 f. Ziff. 1.4). Die Arbeitsfähigkeit sei auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit beeinträchtigt (S. 319 Ziff. 4.1.1, S. 320 Ziff. 4.1). Dr. med. H.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie und Facharzt für Neurologie, führte im psychiatrischen Teilgutachten vom 30. September 2024 (S. 323 ff.) aus, es sei bereits im Jahr 2009 darauf hingewiesen worden, dass eine Symptomausweitung bestehe (act. II 36/7 Ziff. 3). Diese Problematik bestehe fort. Ebenfalls im Jahr 2009 sei darauf hingewiesen worden, es liege eine funktionelle Überlagerung der Beschwerden vor (Bericht des Spitals I.________ vom 16. November 2009 [act. II 44.4/2 f.]). Auch dieser Einschätzung sei zu folgen, wobei es sich um eine nicht-authentische und somit bewusstseinsnahe Problematik handle. Ob daher tatsächlich seinerzeit eine relevante depressive Symptomatik vorgelegen habe, könne rückblickend nicht mehr beurteilt werden. Ähnliche Überlegungen würden für die im Gutachten vom 2. November 2010 (act. II 57/6 Ziff. 4) festgestellte anhaltende somatoforme Schmerzstörung und die Dysthymie gelten. Damals sei keine Beschwerdevalidierung durchgeführt worden, sodass eine Objektivierung der Problematik unmöglich sei. Im Jahr 2022 sei dann von einer Anpassungsstörung die Rede gewesen. Vor dem Hintergrund der hiesigen auffälligen Beschwerdevalidierung könne nicht sicher festgestellt werden, ob damals tatsächlich eine entsprechende Störung vorgelegen habe (act. II 133.2/329 Ziff. 1.4). Die Verdachtsdiagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 9 - Faktoren, die im Bericht des Spitals I.________ vom 14. März 2024 (act. II 133.2/237 ff.) formuliert worden sei, könne nicht objektiviert werden. Der Beschwerdeführer habe sowohl im TOMM (Test of Memory Malingering) als auch im SRSI (Self-Report Symptom Inventory) ein Ergebnis verwirklicht, welches für eine nicht vorhandene Beschwerdesymptomatik spreche. Das Ergebnis des TOMM spreche – laut Testmanual – für das zielgerichtete Vortäuschen einer nicht vorhandenen Symptomatik (act. II 133.2/330 Ziff. 1.4). Ausser einer Nikotinabhängigkeit seien keine psychiatrischen Diagnosen zu erheben gewesen (S. 330 Ziff. 1.4). Aus psychiatrischer Sicht habe zu keinem Zeitpunkt, weder in der angestammten noch in einer angepassten Tätigkeit, eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 333 Ziff. 4.1.1, S. 334 Ziff. 4.1). Aus dem neurologischen Teilgutachten von Dr. med. J.________, Fachärztin für Neurologie, vom 2. Oktober 2024 (S. 337 ff.) geht hervor, bei deutlichen Hinweisen für Aggravation und Simulation in der körperlichen Untersuchung könne die geschilderte Kopfschmerzsymptomatik nicht hinreichend beurteilt werden. Auch wenn gesamthaft die Kopfschmerzsymptomatik nachvollzogen werden könne, bleibe das vom Beschwerdeführer präsentierte Ausmass nicht nachvollziehbar. In der klinisch-neurologischen Untersuchung sowie in der gesamten Anamneseerhebung habe der Beschwerdeführer ein deutlich schmerzgeplagtes Verhalten präsentiert. Vor diesem Hintergrund könne aus somatisch-neurologischer Sicht keine Diagnose mit Krankheitswert attestiert werden. Die kognitiv berichteten Einschränkungen seien aus neuropsychologischer Sicht aufgrund der nicht validen Untersuchungsergebnisse nicht einzuordnen. Aufgrund dieser Ergebnisse könnten kognitive Defizite weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Es könne nicht beurteilt werden, ob noch neuropsychologische Störungen bestünden oder ob diese als Folgen des Unfalles vom 1. Juli 2022 zu werten wären (S. 343 Ziff. 1.4). Aus neurologischer Sicht könnten die Fragen nach der Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer angepassten Tätigkeit bei Hinweisen für Aggravation/Simulation und nicht validen Befunden in der neuropsychologischen Untersuchung nicht vollumfänglich beantwortet werden (S. 347 Ziff. 4.1.1 und Ziff. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 10 - Im neuropsychologischen Teilgutachten von lic. phil. K.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, vom 21. Oktober 2024 (S. 363 ff.) wurde ausgeführt, anlässlich der neuropsychologischen Untersuchung hätten keine aussagekräftigen Befunde erhoben werden können. Alle eingesetzten Leistungsvalidierungsverfahren und testimmanenten Validierungsindikatoren seien deutlich auffällig ausgefallen, was auf eine nicht ausreichende Anstrengungsbereitschaft hinweise. Darüber hinaus hätten sich auch Inkonsistenzen zwischen dem gezeigten Verhalten und den berichteten Symptomen gezeigt. So habe der Beschwerdeführer angegeben, sich kaum mehr an Erlebnisse des vergangenen Tages zu erinnern, habe aber bei der Schilderung seiner Krankengeschichte Ereignisse detailliert und zeitlich relativ genau eingeordnet geschildert. Zudem sei die extreme Verlangsamung, die der Beschwerdeführer in der Untersuchung präsentiert habe, nicht nachvollziehbar. Aufgrund der nicht validen Befunde seien aus neuropsychologischer Sicht keine Aussagen über das aktuelle kognitive Leistungsniveau im Alltag ableitbar. Kognitive Defizite könnten weder bestätigt noch ausgeschlossen werden (S. 367). Der oto-rhino-laryngologische Gutachter Dr. med. L.________, Facharzt für Oto-Rhino-Laryngologie, führte im Teilgutachten vom 24. September 2024 (S. 351 ff.) aus, die Untersuchung des Beschwerdeführers habe sich erschwert gestaltet mit zum Teil fragwürdiger Kooperation. Dennoch hätten die Befunde aktuell eine Taubheit rechts mit einem peripher vestibulären Defizit rechts gezeigt. Die Hypogeusie und die enorale Sensibilitätsstörung an der Zunge rechts wären mit einer Läsion der Chorda tympani im Ohr rechts vereinbar. Die Hyposmie sei wahrscheinlich durch eine Verletzung der Filae olfactoriae an der Frontobasis bedingt, was eine bekannte Verletzung bei Stürzen auf den Hinterkopf darstelle (S. 354 Ziff. 1.4). Der Beschwerdeführer sei als … und … nicht mehr arbeitsfähig. Die persistierenden Gleichgewichtsbeschwerden verunmöglichten diese Tätigkeit. Die Taubheit rechts verursache trotz CROS-Hörsystem ein eingeschränktes Gehör mit fehlendem Richtungshören, was die Arbeit als … und … erschwere und hierdurch im Verkehr zur Selbst- und Fremdgefährdung führen würde (S. 356 Ziff. 4.1.2). In einer Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen an das Gehör, die sprachliche Verständigung, die Gleichgewichtsfunktion sowie den Geruchs- und Geschmackssinn sei der Beschwerdefüh-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 11 rer zu 100 % arbeitsfähig. Eine Tätigkeit in akustisch ruhiger Umgebung und in sitzender Position wäre ideal (S. 356 Ziff. 4.1). 3.2.2 In der RAD-Beurteilung von Dr. med. M.________, Praktische Ärztin, vom 12. Februar 2025 (act. II 142) hielt diese fest, es könne teilweise auf das Gutachten (act. II 133.2/262 ff.) abgestellt werden. Das qualitative Fähigkeitsprofil sei korrekt, quantitativ sehe sie weiterhin eine Leistungsminderung von 20 %. Dem Beschwerdeführer seien leichte bis gelegentlich mittelschwere, wechselbelastende, überwiegend sitzende Tätigkeiten zu achteinhalb Stunden pro Tag mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar, um während der Arbeit vermehrt Pausen einlegen zu können. Ungünstig seien Arbeiten, bei denen absehbar Überstunden anfallen oder besondere Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit gestellt würden. Zu vermeiden seien darüber hinaus Schichtarbeit, verletzungsträchtige oder gefährliche Tätigkeiten sowie Steuer- und Überwachungstätigkeiten. Nicht geeignet seien Tätigkeiten mit erhöhter Anforderung an die Gleichgewichtsfunktion, den Geruchs- und Geschmackssinn oder an das Gehör und die sprachliche Verständigung. Schulter- und rückenbelastende Tätigkeiten mit Überkopfarbeiten seien nicht möglich. Die rechte Hand und der rechte Arm seien ebenso nur eingeschränkt belastbar. Nicht geeignet seien Tätigkeiten, die mit Beaufsichtigung/Kontrolle von anderen Personen verbunden seien, mit Anfall von Überstunden, mit Absturzgefahr, mit besonderen Anforderungen an die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit und an die Konzentrationsfähigkeit, mit besonderer nervlicher Belastung, mit kurzfristigen Wechseln von Arbeitszeiten sowie mit körperlicher Dauerbelastung. 3.2.3 Dem Bericht von lic. phil.-hum. N.________, eidgenössisch anerkannter Psychotherapeut FSP, vom 28. Januar 2025 (act. II 147/7) können die Diagnosen einer depressiven Episode, aktuell mittelgradig (ICD-10 F32.1), sowie einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) entnommen werden. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 22. August 2024 bei ihm in Behandlung. Er zeige klare unfallbedingte Folgesymptome, welche unter den oben aufgeführten psychiatrischen Diagnosen zusammenzufassen seien und eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit nach sich ziehen würden. Es würden Hinweise auf eine Aggravation vorlie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 12 gen, der Verdacht einer Simulation könne nicht bestätigt werden. Aufgrund der vorliegenden Schmerzsymptomatik sei der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage, seine bisherige Tätigkeit als …/… auszuführen. Aus psychologisch-psychotherapeutischer Sicht sei jedoch auch eine Tätigkeit ohne erhöhte Anforderungen an das Gehör, die sprachliche Verständigung, die Gleichgewichtsfunktion, den Geruchs- oder Geschmackssinn nicht mehr zumutbar. 3.2.4 Die RAD-Ärztin Dr. med. M.________ führte in der RAD- Stellungnahme vom 9. April 2025 (act. II 151) aus, die Beeinträchtigungen des Gehörs, des Geruchs und des Gleichgewichtes hätten sowohl in das qualitative als auch in das quantitative Fähigkeitsprofil Eingang gefunden. Entgegen der Annahme einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit im Gutachten vom 11. November 2024 (act. II 133.2/262 ff.) sei eine quantitative Leistungsminderung von 20 % für notwendige Pausen bei chronischen Schmerzen und Migräne attestiert worden. Der Psychotherapeut lic. phil.-hum. N.________ erachte in seinem Bericht vom 28. Januar 2025 (act. II 147/7) die bisherige Tätigkeit als … und … für nicht mehr ausführbar, halte aber auch eine angepasste Tätigkeit für nicht mehr zumutbar, ohne dies weiter zu begründen. Ein fachärztlicher psychiatrischer Bericht liege nicht vor. Das interdisziplinäre Gutachten (act. II 133.2/262 ff.) sei in den Fachdisziplinen Orthopädie, Psychiatrie, Neurologie, Oto-Rhino-Laryngologie und Neuropsychologie weiterhin aktuell, auch wenn weitere Eingriffe am bereits erkrankten Ohr notwendig seien. Diese Operationen würden zu einer kurzzeitigen, vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit von höchstens vier bis sechs Wochen führen. 3.2.5 Dem Sprechstundenbericht des Spitals I.________ vom 12. April 2025 (act. I 4) können folgende Diagnosen entnommen werden: 1. Chronische Migräne - Primär 2. Chronischer permanenter Rauschtinnitus rechts mehr als links (Grad 3) 3. Gehörgangsstenose rechts 4. Cholesteatom des Ohres 5. Mittelgradige depressive Episode 6. Taubheit rechts Die beantragte Kostengutsprache für ein intravenös verabreichtes Medikament zur Vorbeugung von Migräne sei in der Zwischenzeit erfolgt. Der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 13 schwerdeführer werde sich für die Infusionen und Kontrollen regelmässig vorstellen. Zusammenfassend sei bei dem unauffälligen ophthalmologischen Befund nicht von einer intrakraniellen Hypertension als Ursache der chronischen Kopfschmerzen auszugehen. Seit der letzten Vorstellung in der Kopfschmerzsprechstunde sei ein Cholesteatom des rechten Ohres diagnostiziert worden. Die Resektion sei im Juni geplant. 3.2.6 In der RAD-Stellungnahme vom 1. Juli 2025 (in den Gerichtsakten bzw. act. II 155) nahm die RAD-Ärztin Dr. med. M.________ zum Sprechstundenbericht des Spitals I.________ vom 12. April 2025 (act. I 4) Stellung. Sie führte aus, es könne weiterhin am formulierten Zumutbarkeitsprofil festgehalten werden, da die aufgeführten Erkrankungen und deren Behandlungen bereits darin berücksichtigt worden seien. Unter moderner Migränetherapie und operativer Behandlung der Mittelohrwucherung sei sogar eine Besserung des Gesundheitszustandes mit einhergehender geringerer quantitativer Leistungsminderung zu erwarten oder zumindest möglich. 3.3 3.3.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 14 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.3.3 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestell-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 15 ten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 5. Mai 2025 (act. II 152) massgeblich auf das im Auftrag der F.________ erstattete Gutachten vom 11. November 2024 (act. II 133.2/262 ff.) und in Ergänzung dazu – zwecks Berücksichtigung der unfallfremden Beschwerden – auf die RAD-Aktenbeurteilungen vom 12. Februar und vom 9. April 2025 gestützt (act. II 151, 142). Diese erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestellten jeweiligen Anforderungen (vgl. E. 3.3.1 ff. hiervor) und überzeugen. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen – bezüglich des Gutachtens – auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte unter Einbezug von sämtlichen von der Gutachterstelle als relevant erachteten (vgl. dazu Art. 44 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 5 ATSG) medizinischen Fachdisziplinen (Orthopädie [act. II 133.2/308 ff.], Psychiatrie [act. II 133.2/323 ff.], Neurologie [act. II 133.2/337 ff.], Oto-Rhino-Laryngologie [act. II 133.2/ 351 ff.] und Neuropsychologie [act. II 133.2/363 ff.]) und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (act. II 133.2/265 ff.; vgl. dazu BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224), so dass darauf abgestellt werden kann. 3.4.1 In orthopädischer Hinsicht kam der Gutachter Dr. med. G.________ im Teilgutachten vom 3. Oktober 2024 (act. II 133.2/308 ff.) nach einge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 16 hender Diskussion der Funktionsuntersuchungen (mit teilweise diskrepanten Ergebnissen puncto Einschränkungen bzw. fehlenden Einschränkungen bei Testung unter Ablenkung) und orthopädisch nicht begründbaren Schmerzen (vgl. hierzu S. 313 ff. Ziff. 1.3) zum nachvollziehbaren Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht eingeschränkt ist. Der oto-rhino-laryngologische Gutachter Dr. med. L.________ führte in seinem Teilgutachten vom 24. September 2024 (act. II 133.2/351 ff.) schlüssig und überzeugend aus, dass dem Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit als … und … in Folge der persistierenden Gleichgewichtsbeschwerden und der Taubheit rechts nicht mehr zumutbar und er zu 100 % arbeitsunfähig ist (S. 376 Ziff. 4.1.1). Die Schlussfolgerung des Gutachters, in einer angepassten Tätigkeit, welche keine erhöhten Anforderungen an das Gehör, die sprachliche Verständigung, die Gleichgewichtsfunktion sowie den Geruchs- und Geschmackssinn stelle, bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 376 Ziff. 4.1), ist ebenso nachvollziehbar und plausibel begründet. Dr. med. J.________ diskutierte im neurologischen Teilgutachten vom 2. Oktober 2024 (act. II 133.2/337 ff.) eingehend mögliche Diagnosen (Medikamentenübergebrauchskopfschmerzen, posttraumatische Kopfschmerzen, Spannungskopfschmerzen [S. 342 ff. Ziff. 1.4]) und kam unter Berücksichtigung der deutlichen Hinweise für Aggravation und Simulation sowie der aus neuropsychologischer Sicht nicht validen Untersuchungsergebnisse (vgl. dazu S. 363 ff.) zum nachvollziehbaren Schluss, aus somatischneurologischer Sicht könne keine Diagnose mit Krankheitswert attestiert werden (S. 343 Ziff. 1.4). Dass die neurologische Expertin die geschilderte Kopfschmerzproblematik aufgrund der deutlichen Hinweise für Aggravation und Simulation in der klinischen Untersuchung nicht hinreichend beurteilen und kognitive Defizite weder bestätigen noch ausschliessen konnte, weil die Untersuchungsergebnisse nicht valide waren, ist dem Beweiswert des Gutachtens entgegen der Beschwerde (S. 5 Art. 5) nicht abträglich. Vielmehr ist es Aufgabe der Experten, bei der Festlegung der Arbeitsfähigkeit die auf Aggravation oder Simulation beruhenden Leistungseinschränkungen im entsprechenden Umfang zu bereinigen (BGE 141 V 281 E. 2.2.2 S. 288) bzw. wenn dies – wie hier – nicht möglich ist, die nicht hinreichend
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 17 feststehenden oder nicht quantifizierbaren Einschränkungen bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit ausser Acht zu lassen (zur Beweislast vgl. BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Desgleichen vermögen auch die beschwerdeweise ins Recht gelegten (act. I 3 ff.) Berichte, soweit sie in zeitlicher Hinsicht überhaupt zu berücksichtigen sind bzw. Rückschlüsse auf den hier massgebenden Zeitraum zulassen (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.4), was offenbleiben kann, das Gutachten bzw. die Aktenbeurteilungen des RAD nicht in Zweifel zu ziehen. So hat sich die RAD-Ärztin Dr. med. M.________ in ihrer Stellungnahme vom 1. Juli 2025 (in den Gerichtsakten bzw. act. II 155) eingehend zum Bericht des Spitals I.________ vom 12. April 2025 (act. I 4) geäussert und einleuchtend dargelegt, die Kopfschmerzproblematik werde im festgelegten Zumutbarkeitsprofil bereits berücksichtigt (vgl. hierzu E. 3.2.6 hiervor). Das dagegen in der Replik vom 6. Oktober 2025 (S. 1 Ziff. 1) vorgebrachte Argument, die Therapie habe – entgegen der Annahme der RAD-Ärztin – zu keiner deutlichen Reduktion der Migräne geführt (vgl. hierzu den Bericht des Spitals I.________ vom 25. September 2025 [act. I 5]), ändert daran nichts. Die RAD-Ärztin hat denn auch lediglich eine prognostische Einschätzung getroffen und überdies eine Besserung des Gesundheitszustands lediglich für möglich erachtet, mithin eine solche bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit weder berücksichtigt noch vorausgesetzt. Aufgrund der unfallversicherungsrechtlichen Fragestellung haben die Gutachter die nicht unfallkausalen Beschwerden bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auftragsgemäss ausser Acht gelassen. Zwecks Berücksichtigung der nicht unfallkausalen Beschwerden hat der RAD ergänzend Stellung genommen. Das vom RAD formulierte Zumutbarkeitsprofil (act. II 142/ 7), das den nicht unfallkausalen Beschwerden (namentlich Status nach Amputation des fünften Strahls der rechten Hand, eingeschränkte Schultergelenksbeweglichkeit rechts, chronische Kopfschmerzen) qualitativ und quantitativ (Leistungsminderung von 20 %) Rechnung trägt, ist nachvollziehbar und schlüssig. Das Zumutbarkeitsprofil bzw. die zusätzliche Leistungsminderung von 20 % lässt sich auch ohne Weiteres mit den Ausführungen der neurologischen Gutachterin vereinbaren, wonach die Kopfschmerzsymptomatik zwar nachvollziehbar sei, nicht jedoch das vom Beschwerdeführer präsentierte Ausmass.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 18 - 3.4.2 In psychiatrischer Hinsicht führte Dr. med. H.________ im Teilgutachten vom 30. September 2024 (act. II 133.2/323 ff.) nach Diskussion der Vorakten überzeugend und nachvollziehbar aus, dass weder die im Verlauf festgehaltene depressive Symptomatik noch die anhaltende somatoforme Schmerzstörung, die Dysthymie, die Anpassungsstörung oder die Verdachtsdiagnose einer chronischen Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren bestätigt werden könnten (S. 329 f. Ziff. 1.4). Unter Berücksichtigung der anlässlich der Begutachtung erhobenen psychiatrischen Befunde (S. 326 ff. Ziff. 1.3) sowie der Ergebnisse in den Testverfahren (S. 328 Ziff. 1.3), welche für eine nicht vorhandene Beschwerdesymptomatik sprachen, konnte der Gutachter nachvollziehbarerweise ausser einer Nikotinabhängigkeit keine psychiatrische Diagnose stellen (S. 330 Ziff. 1.4). Der einwandweise aufgelegte Bericht von lic. phil.-hum. N.________ vom 28. Januar 2025 (act. II 147/7), in welchem er die Diagnosen einer depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung aufführte, vermag keine Zweifel an der psychiatrischen Beurteilung des Dr. med. H.________ zu wecken. Zum einen zeigt der Psychotherapeut keine vom psychiatrischen Gutachter unerkannt oder ungewürdigt gebliebenen Aspekte auf. Zum anderen kann eine fachärztliche Beurteilung zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit grundsätzlich nur gestützt auf eine ebenfalls fachärztliche abweichende Beurteilung entkräftet werden (Urteil des BGer 9C_139/2014 vom 6. Oktober 2014 E. 5.2), wobei der Psychotherapeut über keine (fach-)ärztliche Qualifikation verfügt (vgl. <www.healthreg-public.admin.ch>). Gestützt auf das Gutachten (act. II 133.2/262 ff.) und die RAD-Aktenbeurteilungen (act. II 151, 142) ist seit dem Zeitpunkt der Begutachtung von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen und einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Zum Verlauf der Arbeitsfähigkeit vor der Begutachtung haben sich die Gutachter aufgrund der unfallversicherungsrechtlichen Fragestellung in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung nicht geäussert. Vorliegend kommen – was die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit anbelangt – gestützt auf die Akten einzig psychische Beschwerden in Frage, welche einer Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns per Juli 2023 (Ablauf der einjährigen Wartezeit) hätten entgegenstehen können. In diesem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 19 - Sinne war die RAD-Ärztin in der Beurteilung vom 21. November 2023 (act. II 118/7 Ziff. 4) noch davon ausgegangen, beim Beschwerdeführer liege eine depressive Erkrankung vor, die therapiert werden müsse, bevor eine 80%ige Arbeitsfähigkeit in einer optimal angepassten Tätigkeit gegeben sei. Dabei stützte sie sich auf den Austrittsbericht des Spitals O.________ vom 12. Juni 2023 über den stationären Aufenthalt vom 8. bis zum 26. Mai 2023 (act. II 105/3), wonach der Beschwerdeführer ausgeprägt depressiv verstimmt gewesen sei, sodass eine antidepressive medikamentöse Therapie gestartet worden und eine psychiatrische Anbindung indiziert sei. Eine fachärztliche psychotherapeutische Behandlung wurde in der Folge jedoch nicht aufgenommen (vgl. act. II 133.2/325 Ziff. 1.1), was – soweit trotz der wiederholt gutachterlich beschriebenen erheblichen Aggravation von einer invalidenversicherungsrechtlich relevanten Gesundheitsbeeinträchtigung ausgegangen werden sollte (vgl. BGE 141 V 281 E. 2.2 und 2.2.1 S. 287) – auf einen geringen Leidensdruck hinweist (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304). Erst mehr als ein Jahr danach, ab dem 22. August 2024, begab sich der Beschwerdeführer bei lic. phil.-hum. N.________ in psychologische Betreuung. Dieser ging – wie dargelegt – im Bericht vom 28. Januar 2025 (act. II 147/7) von einer mittelgradigen depressiven Episode und einer somatoformen Schmerzstörung aus, wobei auch er – insoweit im Einklang mit den Gutachtern – Hinweise auf Aggravation feststellte. Es erfolgten überdies im Jahr 2024 drei psychosomatische Konsultationen am Spital I.________, wobei dort als relevante psychiatrische Diagnose der Verdacht auf eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren im Raum stand und nicht eine eigenständige depressive Erkrankung (Bericht des Spitals I.________ vom 14. März 2024 [act. II 140.4/9 f.]). Eine depressive Erkrankung wurde demnach im hier massgebenden Zeitraum nie gestützt auf einen fachärztlich lege artis erhobenen psychopathologischen Befund anhand der klassifikatorischen Vorgaben fachärztlich diagnostiziert (vgl. hierzu E. 2.2 hiervor). Auch der psychiatrische Gutachter bestätigte in Würdigung der Akten für die Vergangenheit keine solche Diagnose (vgl. act. II 133.2/329 f. Ziff. 1.4). Mithin ist in der Retrospektive eine invalidenversicherungsrechtlich relevante depressive Erkrankung nicht erstellt, womit auch keine daraus resultierende Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen ist. Folglich ist vom Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns bis zur Begutachtung von einer 80%igen Ar-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 20 beitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auszugehen. Entgegen dem Beschwerdeführer (vgl. Beschwerde S. 4 Art. 3, S. 6 Art. 5) ist die unfallversicherungsrechtliche Frage nach dem Endzustand IV-rechtlich irrelevant (vgl. Urteil des BGer 8C_321/2018 vom 27. November 2018 E. 5.1) bzw. kann auch nicht darauf geschlossen werden, vor Erreichen des Endzustandes im Zweig der Unfallversicherung hätte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten gegolten. 3.5 Zusammenfassend liegen keine konkreten Indizien vor, die gegen die Zuverlässigkeit der Beurteilung im Gutachten (act. II 133.2/262 ff.) sprechen und die Vorbringen des Beschwerdeführers vermögen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilungen der RAD- Ärztin (act. II 155, 151, 142) zu begründen. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt und von weiteren Beweisvorkehrungen sind keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf (vgl. auch Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren 2) in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.6 Aufgrund des Dargelegten liegen beim Beschwerdeführer unfallkausal im Wesentlichen ein Schädel-Hirn-Trauma vom 1. Juli 2022 (ICD-10 S02.9) mit persistierendem peripher vestibulärem Defizit rechts (ICD-10 H81.9), eine persistierende Taubheit und ein Tinnitus rechts (ICD-10 H89.9), eine Hypogeusie und Hypästhesie Zungenrand/Mundhöhle rechts (ICD-10 R43.8) und eine Anosmie beidseits (ICD-10 R43.8) und unfallfremd ein Status nach Amputation des fünften Strahls der rechten Hand (ICD-10 Z89.0), unklare Schmerzen am rechten Fuss ohne Objektivierung einer Strukturschädigung, eine aktiv schmerzhaft eingeschränkte Schulterbeweglichkeit rechts sowie chronisch auftretende tägliche Kopfschmerzen (ICD-10 R20.1, G44.4, G43.0) vor. Die persistierenden Gleichgewichtsbeschwerden und die Taubheit rechts (act. II 133.2/356 Ziff. 4.1.1) führen dabei zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … und …. In einer optimal angepassten Tätigkeit besteht aufgrund einer Leistungsminderung infolge der nicht unfallkausalen Beschwerden eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 21 - Arbeitsunfähigkeit von 20 % (act. II 151, 142). Mangels eines psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert erübrigt sich ein strukturiertes Beweisverfahren bzw. die Vornahme der Indikatorenprüfung (vgl. hierzu E. 2.2 hiervor). Gestützt darauf ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4. 4.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs.1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versicherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teilerwerbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c). 4.2 Die Beschwerdegegnerin hat den Status auf 100 % Erwerb festgesetzt. Grundsätzlich wäre zu diskutieren, ob vorliegend nicht von einem Erwerbsstatus von 80 % auszugehen wäre, da der Beschwerdeführer seine angestammte Tätigkeit einzig in der Zeit vom 1. Juni bis zum 31. Dezember 2021 zu einem Pensum von 100 % ausgeübt hat (act. II 74/14 f.). Da sich auch unter Berücksichtigung eines für den Beschwerdeführer vorteilhafteren Erwerbsstatus von 100 % und folglich in Anwendung der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad ergibt (E. 5 hiernach), erübrigen sich jedoch Weiterungen zur Festsetzung des Status.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 22 - 5. 5.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 5.2 Unter Berücksichtigung des Unfallereignisses vom 1. Juli 2022 (act. II 77.3), der Anmeldung vom August 2022 (act. II 60) und der einjährigen Karenzzeit ist der frühestmögliche Rentenbeginn hier in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf Juli 2023 festzusetzen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 5.3 Der Beschwerdeführer hätte als Gesunder überwiegend wahrscheinlich weiterhin bei der E.________ gearbeitet, weshalb die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen zutreffend anhand deren Angaben be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 23 rechnet hat (act. II 152/2). Demnach hätte der Beschwerdeführer bei einem Pensum von 100 % im Jahr 2022 ein monatliches Einkommen von Fr. 4'300.-- erzielt. Sowohl im Jahr 2023 als auch im Jahr 2024 hätte der Beschwerdeführer einen Monatslohn von Fr. 4'400.-- realisiert (act. II 140.5/ 5). Das massgebende Valideneinkommen beträgt somit – entgegen dem in der Verfügung vom 5. Mai 2025 (act. II 152) herangezogenen Einkommen aus dem Jahr 2022 von Fr. 55'900.-- (Fr. 4'300.-- x 13) sowohl für das Jahr 2023 als auch für das Jahr 2024 Fr. 57'200.-- (Fr. 4'400.-- x 13). 5.4 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Sodann galt hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs nach Art. 26bis Abs. 3 IVV bis 31. Dezember 2023 Folgendes: Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen. Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3) zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). Seit 1. Januar 2024 lautet Art. 26bis Abs. 3 IVV sodann wie folgt: Vom statistisch bestimmten Wert nach Art. 26bis Abs. 2 IVV werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 24 - Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 5.5 Seit dem Unfall vom 1. Juli 2022 hat der Beschwerdeführer keine Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen, obwohl ihm dies zumutbar war bzw. ist (vgl. E. 3.5 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat daher das Invalideneinkommen zutreffend anhand statistischer Werte ermittelt. Sie ist von der LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, ausgegangen. Indexiert auf das Jahr 2023 und angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und unter Berücksichtigung der Leistungsminderung von 20 % ermittelte sie ein Invalideneinkommen von Fr. 53'753.-- (act. II 152). Unter Berücksichtigung der Ausbildung und der Berufsbiografie des Beschwerdeführers überzeugt die Anwendung der Tabelle TA1 und dabei das Abstellen auf das Total des Kompetenzniveaus 1. Es sind jedoch immer die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). Vorliegend hat die Beschwerdegegnerin am 5. Mai 2025 (act. II 152) verfügt und der frühestmögliche Rentenbeginn ist auf Juli 2023 (vgl. E. 5.2 hiervor) festzulegen. Dementsprechend ist nicht die Tabelle aus dem Jahr 2020, sondern diejenige aus dem Jahr 2022 (veröffentlicht am 29. Mai 2024; vgl. <https://www.bfs/de/home/statistiken/katalog.assetdetail.31606968.html>) zu verwenden. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (Tabelle Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total 2023), indexiert auf das Jahr 2023 (Tabelle T1.1.20, Nominallohnindex, Männer 2021 - 2024, Ziff. 05-96, Total, Index Jahr 2022: 100.3 Punkte, Index Jahr 2023: 102.0 Punkte) und angepasst an die Restarbeitsfähigkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 25 von 80 % ergibt sich demnach ein Invalideneinkommen von Fr. 53'992.-- (Fr. 5'305.-- / 40 x 41.7 x 12 / 100.3 x 102.0 x 0.8). Mit Blick auf die Arbeitsfähigkeit von 80 % ist gestützt auf Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis zum 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung (vgl. E. 5.4 hiervor) kein leidensbedingter Abzug zu gewähren. Die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers wurden bereits im medizinischen Zumutbarkeitsprofil (vgl. act. II 133.2/262 ff., 151, 142; E. 3.4.1 hiervor) umfassend berücksichtigt, weshalb sie nicht (erneut) in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen können, da ansonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes resultieren würde (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 64 E. 5.2.1.1). Überdies bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich weitere Faktoren wie Alter, Dienstjahre, Beschäftigungsgrad, Nationalität oder Aufenthaltskategorie massgebend auf den Lohn auswirken würden. Ab dem 1. Januar 2024 ist sodann vom statistisch bestimmten Wert ein Abzug von 10 % vorzunehmen (Art. 26bis Abs. 3 IVV), womit sich ein Invalideneinkommen von Fr. 48'593.-- ergibt. 5.6 Damit beträgt der Invaliditätsgrad per 1. Juli 2023 gerundet (zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) maximal 6 % ([Fr. 57'200.-- ./. Fr. 53'992.--] / Fr. 57'200.-- x 100) und per 1. Januar 2024 maximal 15 % ([Fr. 57'200.-- ./. Fr. 48'593.--] / Fr. 57'200.-- x 100). Folglich besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. Aufgrund des Dargelegten ist die Verfügung vom 5. Mai 2025 (act. II 152) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 26 hängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht für den durch Rechtsanwalt Dr. B.________ vertretenen Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Januar 2026, IV 200 2025 369 - 27 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.