SH 200 2025 359 publiziert in BVR 2025 S. 486 ACT/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. September 2025 Verwaltungsrichter Ackermann, Abteilungspräsident Verwaltungsrichter Niederer, Verwaltungsrichter Kölliker Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Schwitter Gemeinde A.________ Beschwerdeführerin gegen B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 30. April 2025 (vbv 31/2024)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2025, SH 200 2025 359 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1984 geborene B.________ (Beschwerdegegnerin) wurde vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. August 2024 durch die Gemeinde A.________, Abteilung Soziales + Gesellschaft (Gemeinde bzw. Beschwerdeführerin), wirtschaftlich unterstützt (Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland [Regierungsstatthalterin bzw. Vorinstanz; act. II ] 62 lit. A). Am 3. Juli 2024 unterzeichnete B.________ eine Schuldanerkennung mit Rückerstattungsvereinbarung für ihr von der Gemeinde vorgeschossene Weiterbildungskosten in der Höhe von Fr. 5'800.--, wobei eine monatliche Rückzahlung von Fr. 161.10 vereinbart wurde (act. II 30). Im August 2024 unterbreitete die Gemeinde B.________ eine weitere Schuldanerkennung mit Rückerstattungsvereinbarung im Betrag von Fr. 12'787.--, welche allfällige ältere Schuldanerkennungen ersetze (act. II 32). Nachdem B.________ diese nicht unterzeichnet hatte, verfügte die Gemeinde am 29. Oktober 2024 die Rückerstattung von Fr. 10'093.-- (bestehend aus unrechtmässig bezogener Sozialhilfe in den Monaten Juli und August 2024 im Betrag von Fr. 4'293.-- sowie den vorgeschossenen Weiterbildungskosten in der Höhe von Fr. 5'800.--) in monatlichen Raten à Fr. 200.--, erstmals innert 30 Tagen ab Rechtskraft der Verfügung (act. II 3- 5). B. In teilweiser Gutheissung der von B.________ dagegen erhobenen Beschwerde (act. II 2) hob die Regierungsstatthalterin mit Entscheid vom 30. April 2025 (act. II 62-69) die angefochtene Verfügung betreffend die monatlichen Rückzahlungsraten der vorgeschossenen Weiterbildungskosten (Fr. 5'800.--) auf, da eine Rückerstattungsvereinbarung mit ihrem Abschluss volle Verbindlichkeit erlange und die Schuldanerkennung damit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2025, SH 200 2025 359 - 3 bereits vollstreckbar sei, was eine anschliessende Verfügung über das Gleiche ausschliesse, und verpflichtete B.________, den Betrag von Fr. 4'293.-- (unrechtmässig bezogene Sozialhilfeleistungen) in monatlichen Raten von Fr. 38.90 zurückzuerstatten. C. Hiergegen erhob die Gemeinde mit Eingabe vom 2. Juni 2025 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Seeland vom 30. April 2025 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die Vorinstanz stellte dem Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 20. Juni 2025 die Akten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens zu und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin liess sich nicht vernehmen. Am 26. August 2025 fand zu der sich im vorliegenden Verfahren stellenden grundsätzlichen Rechtsfrage (vgl. E. 3.2 hiernach) eine erweiterte Abteilungskonferenz (eABK) der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte statt (Art. 54 Abs. 4 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 22 des Organisationsreglements des Verwaltungsgerichts vom 22. September 2010 [OrR VG; BSG 162.621]; vgl. auch E. 1.3 hiernach).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2025, SH 200 2025 359 - 4 - Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 GSOG i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Gemeinde hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid in ihren finanziellen Interessen und damit besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG; BGE 140 V 328 E. 6.5 S. 335 und E. 6.7 S. 336; BVR 2006 S. 408 E. 1). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 30. April 2025 (act. II 62-69). Streitig und zu prüfen ist, ob die Gemeinde A.________ über die Rückerstattung verfügen durfte, nachdem sie in dieser Sache mit der Sozialhilfebezügerin eine Vereinbarung abgeschlossen hatte. Zu Recht nicht umstritten ist, dass die Beschwerdegegnerin Fr. 4'293.-- und Fr. 5'800.-- zurückzuerstatten hat (act. II 65 E. 8.3, 66 E. 8.5), kein Härtefall vorliegt (act. II 67 E. 9.7) und der Rückerstattungsanspruch nicht verjährt ist (act. II 68 E. 11.2). Ebenso sind die Höhe der Raten und die damit verbundene Dauer der Rückerstattung des gesamten Betrages unbestritten geblieben, da die Vorinstanz vom Gesamtbetrag ausgegangen ist (act. II 66 E. 8.5 i.V.m. act. II 68 E. 10.2). 1.3 Ist eine Streitigkeit von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden, urteilt das Gericht in Fünferbesetzung (Art. 57 Abs. 6 i.V.m. Art. 56 Abs. 2 lit. a GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2025, SH 200 2025 359 - 5 - 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). 2.2 Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2). Ein unrechtmässiger Bezug liegt vor, wenn und soweit die unterstützte Person Sozialhilfe erhält, auf die sie keinen Anspruch hat. Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [VGer] SH 100 2020 352 vom 13. Oktober 2021 E. 2.3). Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten (vgl. COULLERY/MEWES, Sozialhilferecht, in: MÜLLER/FELLER [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 755, N. 37). Das bedeutet, dass die einer bedürftigen Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Auch für die Frage des Umfangs der Rückerstattungspflicht ist praxisgemäss auf diese Weise vorzugehen. Rückerstattungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2025, SH 200 2025 359 - 6 pflichtig wird die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger somit grundsätzlich (nur) im Umfang der im entsprechenden Monat zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen, was nicht mit der Höhe der nicht berücksichtigten Einkünfte übereinzustimmen braucht (Urteil des VGer SH 100 2021 188 vom 13. Mai 2022 E. 4.2). 2.3 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 3. 3.1 Es steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdegegnerin vom 1. Dezember 2021 bis 31. August 2024 durch die Beschwerdeführerin wirtschaftlich unterstützt wurde (act. II 62 lit. A), wobei sie in den Monaten Juli und August 2024 unrechtmässig Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 4'293.-bezog (act. II 40, vgl. auch act. II 62 lit. B; E. 2.2.2 hiervor). Ebenso steht ausser Streit, dass die Beschwerdegegnerin am 3. Juli 2024 eine Schuldanerkennung mit Rückerstattungsvereinbarung für ihr von der Beschwerdeführerin vorgeschossene Weiterbildungskosten in der Höhe von Fr. 5'800.-- unterzeichnet hatte, wobei eine monatliche Rückzahlung von Fr. 161.10 vereinbart wurde (act. II 30). Aktenmässig ist weiter ausgewiesen, dass die Beschwerdeführerin im August 2024 eine weitere Schuldanerkennung mit Rückerstattungsvereinbarung im Betrag von Fr. 12'787.-vorbereitete, welche allfällige ältere Schuldanerkennungen ersetzen sollte (act. II 32). Nachdem die Beschwerdegegnerin diese nicht unterzeichnet hatte, verfügte die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2024 eine Rückerstattung in der Höhe von Fr. 10'093.-- (bestehend aus unrechtmässig bezogener Sozialhilfe in den Monaten Juli und August 2024 im Betrag von
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2025, SH 200 2025 359 - 7 - Fr. 4'293.-- sowie den vorgeschossenen Weiterbildungskosten in der Höhe von Fr. 5'800.--) in monatlichen Raten à Fr. 200.-- (act. II 3-5). Mit Entscheid vom 30. April 2025 (act. II 62-69) hiess die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin dagegen erhobene Beschwerde insoweit gut, als sie die Rückforderung auf Fr. 4'293.-- festsetzte, da im Umfang von Fr. 5'800.-- eine Rückerstattungsvereinbarung vorliege, die mit ihrem Abschluss volle Verbindlichkeit erlange und vollstreckbar sei, was eine anschliessende Verfügung über die identische Rückforderung ausschliesse (act. II 66 E. 5.5). 3.2 Die Beschwerdeführerin stützt sich auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts in BVR 2011 S. 458 E. 1.1.3 (Beschwerde S. 3 Ziff. 6). In BVR 2011 S. 458 wurde ausführlich dargelegt, dass ein Sozialdienst nach der gesetzlichen Regelung von Art. 44 Abs. 2 und 3 SHG (vgl. E. 2.3 hiervor) gehalten sei, in Rückerstattungsfällen mit der rückerstattungspflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten zu schliessen. Eine solche Vereinbarung beinhalte zwar naturgemäss auch die Anerkennung der zugehörigen Rückerstattungspflicht durch die betroffene Person, was den entsprechenden Rückerstattungsanspruch entstehen lasse. Dies ändere aber nichts daran, dass die Tatbestände der Rückerstattung der wirtschaftlichen Hilfe im Gesetz abschliessend geregelt seien und nicht der freien Vereinbarung durch die Parteien unterlägen. Raum für eine abweichende Vereinbarung bleibe aufgrund des Gesetzesmässigkeitsprinzips nicht. Die Rückerstattungspflicht habe ihren Rechtsgrund damit, auch wenn sie im Rahmen einer Vereinbarung nach Art. 44 Abs. 2 SHG anerkannt werde, im Gesetz und nicht in der Vereinbarung. Dementsprechend habe der Sozialdienst nach Art. 51 Abs. 1 SHG eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. Dem stehe trotz seines Wortlauts ("Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung") auch Art. 44 Abs. 2 SHG nicht entgegen. Diese Bestimmung beziehe sich einzig auf die Vereinbarung nach Art. 44 Abs. 2 SHG und damit allein auf die Rückerstattungsmodalitäten (BVR 2011 S. 458 E. 1.1.3 mit weiteren Hinweisen). Demgegenüber stützt sich die Vorinstanz auf VGE SH 200 2016 672. In Abweichung zu BVR 2011 S. 458 E. 1.1.3 war Sachverhalt dieses Urteils,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2025, SH 200 2025 359 - 8 dass die Gemeinde einer Sozialhilfebezügerin einen Geldbetrag vorgeschossen hatte, damit Letztere anstelle Möbel im Rahmen des Kostendaches zu kaufen, worauf sie Anspruch hatte, die (nicht inventarisierte und bewertete) Wohnungsausstattung eines Dritten kaufen konnte, worauf sie jedoch keinen Anspruch hatte (VGE SH 200 2016 672 E. 3.1 sowie 3.2.1). Über den vorgeschossenen Geldbetrag schlossen die Gemeinde und die Sozialhilfebezügerin sodann eine Rückerstattungsvereinbarung mit Schuldanerkennung ab (E. 3.1 in fine). Prozessgegenstand war damit eine gesetzlich nicht vorgesehene Leistung. In dem dort abgeschlossenen Darlehensvertrag traten privatrechtliche Überlegungen in den Vordergrund. Selbst wenn und soweit aus VGE SH 200 2016 672 eine für den vorliegenden Fall relevante abweichende Rechtsprechung abgeleitet werden könnte, ist an der Rechtsprechung gemäss BVR 2011 S. 458 festzuhalten, da für die Änderung des publizierten Leitentscheids resp. der publizierten Praxis kein ernsthafter sachlicher Grund ersichtlich ist (vgl. BGE 146 V 306 E. 2.6.1 S. 310 f.). Dies umso mehr, als eine rechtskräftige Verfügung einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt (Art. 80 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), wohingegen eine Vereinbarung einzig provisorischer Rechtsöffnungstitel ist (Art. 82 SchKG), wobei zu berücksichtigen ist, dass in der zivilrechtlichen Praxis für öffentlich-rechtliche Forderungen, auch wenn unterschriftlich anerkannt, grundsätzlich keine provisorische Rechtsöffnung erteilt wird, da keine Aberkennungsklage vor dem Zivilgericht möglich ist (Urteil des Regionalgerichts Oberland CIV 19 1107 vom 20. Juni 2019 E. 7 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4). 4. Zusammenfassend ist in Aufhebung des Entscheides der Regierungsstatthalterin vom 30. April 2025 die Beschwerde gutzuheissen und die Beschwerdegegnerin zu verurteilen, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 10'093.-- in monatlichen Raten à Fr. 200.-- zurückzuerstatten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2025, SH 200 2025 359 - 9 - 5. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin war weder im vorinstanzlichen noch ist sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren berufsmässig vertreten, womit sie keinen Anspruch auf Parteikostenersatz hat (vgl. Art. 104 Abs. 4 VRPG). Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteikosten (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 VRPG; BVR 2020 S. 476 E. 2.4- 2.6, 2012 S. 424 E. 5.2.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 30. April 2025 aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verurteilt, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 10'093.-- in monatlichen Raten von Fr. 200.-zurückzuerstatten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Gemeinde A.________ - B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Sept. 2025, SH 200 2025 359 - 10 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.