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Bern Verwaltungsgericht 10.02.2026 200 2025 355

10 février 2026·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·7,072 mots·~35 min·7

Résumé

Verfügung vom 29. April 2025

Texte intégral

IV 200 2025 355 ACT/TOZ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 10. Februar 2026 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 29. April 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2026, IV 200 2025 355 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1961 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Februar 2013 unter Hinweis auf einen im August 2012 erlittenen Herzinfarkt bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). Die SVA Aargau, IV-Stelle, klärte in der Folge die medizinischen und beruflichen Verhältnisse ab, insbesondere veranlasste sie das polydisziplinäre Gutachten der D.________ AG (MEDAS) vom 30. September 2016 (act. II 135.1 - 135.11). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 142, 144) verneinte sie mit Verfügung vom 4. April 2017 (act. II 148) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 7 %. Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wies die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 149) mit Urteil VBE.2017.422 vom 28. September 2017 (fortan: VGE VBE.2017.422; act. II 153) ab. Auf die hiergegen erhobene Beschwerde (act. II 154) trat das Bundesgericht (BGer) mit Urteil 9C_775/2017 vom 19. Januar 2018 (fortan: BGer 9C_775/2017; act. II 161) nicht ein. Am 24. April 2018 machte der Versicherte eine Verschlechterung des Gesundheitszustands geltend (act. II 162 S. 2 f.). Die nunmehr zuständige IVB tätigte medizinische Abklärungen und verneinte mit Verfügung vom 19. Februar 2020 (act. II 202) den Anspruch auf eine Rente, welchen Hoheitsakt sie im anschliessenden Beschwerdeverfahren wiedererwägungsweise aufhob (act. II 208 f.). Hierauf veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die E.________ AG heute: E.________ AG in Liquidation [vgl. Schweizerisches Handelsamtsblatt vom TT. November 2023, Tagesregister-Nr. … vom TT. November 2023]; Gutachten vom 18. Dezember 2020 [act. II 237.1 - 237.9]). Im Rahmen zweier Vorbescheidverfahren (act. II 243, 246, 248, 270 f.) holte sie diverse medizinische Berichte ein (act. II 253, 265, 285, 288, 294 f.) und veranlasste eine psychiatrische Untersuchung durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 289). Mit Verfügung vom 29. April 2025 (act. II 298) verneinte sie den Anspruch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2026, IV 200 2025 355 - 3 auf eine Invalidenrente (IV-Grad von 7 %) mangels Vorliegens eines Revisionsgrundes. B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin C.________, B.________, am 28. Mai 2025 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Eventualiter seien weitere Abklärungen zu treffen. Weiter stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2026, IV 200 2025 355 - 4 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 29. April 2025 (act. II 298). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201] und des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert vom 29. April 2025 (act. II 298), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der (potentiellen) Entstehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 4 hiernach), weshalb die Bestimmungen des IVG, der IVV und des ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (Rz. 9100 f. des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2026, IV 200 2025 355 - 5 - 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 151 V 66 E. 5.4 S. 70, 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem IV-Grad

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2026, IV 200 2025 355 - 6 von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem IV-Grad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.4 Für die Bestimmung des IV-Grades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den IV-Grad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.6 2.6.1 Ändert sich der IV-Grad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.6.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des IV-Grades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der IV-Grad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Verände-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2026, IV 200 2025 355 - 7 rung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; Urteil des BGer 8C_104/2024 vom 22. Oktober 2024 E. 3.2, nicht publ. in: BGE 151 V 66, aber in: SVR 2025 IV Nr. 16 S. 59). 2.6.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den IV-Grad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den IV-Grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.6.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2026, IV 200 2025 355 - 8 - Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung vom 24. April 2018 (act. II 162 S. 2) eingetreten und hat den Leistungsanspruch materiell geprüft. Folglich ist die Eintretensfrage – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu prüfen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der rentenablehnenden Verfügung vom 4. April 2017 (act. II 148; bestätigt durch VGE VBE.2017.422 [act. II 153] resp. BGer 9C_775/2017 [act. II 161]) und der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2025 (act. II 298) eine (potentiell) anspruchsbegründende Veränderung der erheblichen Tatsachen eingetreten ist (vgl. E. 2.6.2 f. hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 4. April 2017 (act. II 148) basierte in medizinscher Hinsicht hauptsächlich auf dem polydisziplinären (internistisch, orthopädisch/traumatologisch, pneumologisch, psychiatrisch und kardiologischen) Gutachten der MEDAS vom 30. September 2016 (act. II 135.1 - 135.11). In diesem diagnostizierten die Gutachter mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine koronare Herzkrankheit und einen Verdacht auf ein Asthma bronchiale. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine akzentuierte Persönlichkeit mit leicht reizbaren Zügen (ICD-10 F60.8), ein Verdacht auf ein Hyperventilationssyndrom, ein obstruktives Schlafapnoesyndrom unter nächtlicher CPAP-Therapie mit guter Wirkung und guter Therapieadhärenz, ein Diabetes mellitus Typ 2 unter Insulintherapie mit beginnender Polyneuropathie, eine Adipositas per magna (Stammfettsucht) mit BMI von 37.8 kg/m2, eine Hepatomegalie bei einem Verdacht auf eine Lebersteatose (Computertomografie von März 2016), Refluxbeschwerden, eine linksseitige Inguinoskrotalhernie in der Computertomografie von Dezember 2015 ohne klinische Beschwerden und ohne sicheren Tastbefund, degenerative Veränderungen der Brustwirbelsäule ohne Bewegungsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2026, IV 200 2025 355 - 9 schränkung, ohne aktuelles Wurzelreizsyndrom und ohne neurologische Auffälligkeiten, degenerative Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS) mit Diskushernie L4/L5 links, ohne klinische Auffälligkeiten, ohne Bewegungseinschränkungen der LWS und ohne Wurzelreizsyndrom sowie wiederkehrende Schmerzen des linken Unterschenkels ohne Hinweise für eine strukturelle Schädigung, eine bereits früher (April 2016) ausgeschlossene tiefe Venenthrombose (act. II 135.1 S. 15 f. lit. D). Aus allgemeininternistischer, kardiologischer und pneumologischer Sicht bestehe in einer körperlich leichten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 100 %. Die Arbeit sollte in lufthygienisch optimaler Umgebung und ohne grössere Temperaturschwankungen unter Vermeidung eines schwülen Arbeitsklimas erfolgen (act. II 135.1 S. 18 lit. D, 135.2 S. 9 Ziff. 5, 135.5 S. 7 f. Ziff. 4, 135.7 S. 4). Die auf orthopädisch-traumatologischem Fachgebiet festgestellten Gesundheitsstörungen seien nahezu als altersentsprechend anzusehen und begründeten keine altersuntypischen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (act. II 135.3 S. 9 Ziff. 4). In psychiatrischer Hinsicht wurde unter dem Aspekt der Persönlichkeit festgehalten, dass es sich um einen durchaus differenziert denkenden Mann handle, der in seiner subjektiven Betrachtungsweise kaum in der Lage sei, äussere übergeordnete Zusammenhänge mit zu integrieren. Insofern bestünden gerade im Zusammenhang mit den geführten Auseinandersetzungen erhebliche Kränkungserlebnisse, welche er emotional kaum zu kompensieren in der Lage sei. Dabei werde eine erhöhte Bereitschaft zur Konfliktaustragung mit einer gewissen querulatorischen Komponente offensichtlich (act. II 135.4 S. 7 Ziff. 3). Der Beschwerdeführer sei durchaus zu einer realitätsbezogenen Urteilsbildung in der Lage, wobei im Hinblick auf die beschriebenen Konfliktkonstellationen gewisse Einschränkungen der Kritikfähigkeit erkennbar seien. Beziehungsfähigkeit, Kontaktgestaltung und Affektstörungen seien gegeben; trotz der hohen Reizbarkeit liessen sich bislang keine grundsätzlichen Störungen der Impulskontrolle nachweisen. Im subjektiven Erleben dominiere eine gewisse Regression, welche sich aber im Rahmen der Handlungsmuster nicht niederschlage. Der Beschwerdeführer sei aus psychiatrischer Sicht in der Lage, sämtliche Arbeiten auf dem Arbeitsmarkt wahrzunehmen (act. II 135.4 S. 9 Ziff. 5). Aus interdisziplinärer Sicht sei die körperlich schwere Tätigkeit als … aus internistischen Gründen nicht mehr zumutbar. Dagegen bestehe in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leicht, in luft-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2026, IV 200 2025 355 - 10 hygienisch optimaler Umgebung, ohne grössere Temperaturschwankungen und unter Vermeidung eines schwülen Arbeitsklimas) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (act. II 135.1 S. 18 f. lit. D). 3.3 Seit Erlass der Verfügung vom 4. April 2017 (act. II 148; vgl. E. 3.1 hiervor) präsentiert sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt: 3.3.1 Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, führte in dem im Auftrag des KESB Oberaargau erstellten Gutachten vom 25. September 2017 (act. II 175.1) aus, aktuell sei im Vergleich zu ihren Untersuchungen im Jahr 2015 keine wesentliche Veränderung des psychopathologischen Befundes feststellbar (act. II 175.1 S. 26 Ziff. 6b/ii). Wie zuvor lägen eine Persönlichkeitsakzentuierung mit paranoiden Zügen (ICD-10 Z73.1) sowie eine querulatorische Entwicklung (ICD-10 F22.8) vor (act. II 175.1 S. 25 Ziff. 6b/i). Die Ärztin wies darauf hin, dass sich im Falle eines für den Beschwerdeführer negativen Entscheids die Befindlichkeit verschlechtern könnte. Dies könnte zu einer Zuspitzung der Psychopathologie und vermehrten negativen Gefühlen gegenüber den Personen bzw. der Gemeinde führen, welche er für seine Schwierigkeiten im besonderen Masse verantwortlich mache (act. II 175.1 S. 26 Ziff. 6b/iii). 3.3.2 Der behandelnde dipl. Arzt G.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt im Bericht vom 22. November 2019 (act. II 195 S. 3 - 5) einen verschlechterten Gesundheitszustand fest (act. II 195 S. 4 Ziff. 4). Der Befund habe sich in den letzten Wochen noch einmal verschlechtert. Der Beschwerdeführer wirke psychisch und physisch stark beeinträchtigt, müde, hoffnungslos und schmerzgeplagt. Er äussere lebensmüde Gedanken, verneine aber akute Suizidalität glaubhaft. Er erlebe derzeit eine grosse Enttäuschung und Ungerechtigkeit. Der formale Gedankengang sei auf diese immer wiederkehrendenden Gedanken stark eingeengt. Der Beschwerdeführer sei derzeit nicht in der Lage, seine Gedanken auch auf andere Dinge zu richten (act. II 195 S. 4 Ziff. 1). Es liege eine anhaltende wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) vor (act. II 195 S. 4 f. Ziff. 2 und 9). Die fehlerhafte Wahrnehmung des Beschwerdeführers sei systematisiert, wobei die einzelnen Wahninhalte aufeinander bezogen seien. In seiner Wahrnehmung wollten ihm die meisten Menschen übel. Fast alle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2026, IV 200 2025 355 - 11 - Lebensbereiche seien durch diese fehlerhafte Wahrnehmung beeinträchtigt. Dem Beschwerdeführer fehle die Krankheitseinsicht; bezüglich der Richtigkeit seiner Überzeugungen sei er sich gewiss. Dies mache eine therapeutische Beeinflussung sehr schwierig und eine berufliche Integration nahezu unmöglich (act. II 195 S. 4 Ziff. 2). Am 16. März 2020 führte dipl. Arzt G.________ aus, insbesondere im letzten Dreivierteljahr habe eine zunehmende Verschlechterung sowohl der psychischen wie auch der physischen Verfassung beobachtet werden können (act. II 206 S. 17 Ziff. 1). Die wahnhafte Entwicklung habe sich bereits bei der Begutachtung im Jahr 2016 abgezeichnet. In der Zwischenzeit hätten sich die Krankheitszeichen einer wahnhaften Entwicklung verfestigt, so dass eine wahnhafte Störung (ICD-10 F22.0) aktuell klar festgestellt werden könne. Dem Beschwerdeführer sei es heute kaum mehr möglich, eine andere Meinung zu akzeptieren (act. II 206 S. 18 Ziff. 2). 3.3.3 Im Gutachten der E.________ vom 18. Dezember 2020 (act. II 237.1 - 237.9) hielten die Gutachter als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronisch koronare 3-Gefässkrankheit mit HFpEF (Erstdiagnose: 28. August 2012), bildgebend leichtgradig degenerative Alterationen der Halswirbelsäule (HWS) ohne namhaftes klinisches Befundkorrelat, bildgebend mittelgradige degenerative Alterationen der LWS ohne radikuläres klinisches Befundkorrelat, eine leichtgradige Omarthrose und eine Schultereckgelenkarthrose beidseits mit/bei degenerativer Rotatorenmanschettenaffektion sowie eine chronisch verlaufende depressive Episode, insgesamt leichtgradiger Ausprägung (ICD-10 F32.0) vor dem Hintergrund einer wahrscheinlichen paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0), und differentialdiagnostisch ein Querulantenwahn (ICD-10 F22.8) fest. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien eine Adipositas Grad I nach WHO, mit BMI 34.64 kg/m2, ein Diabetes mellitus Typ 2 (Erstdiagnose: 2004), gemäss Akten insulinpflichtig seit Oktober 2015, mit einem HbA1c von 6.8% (22. September 2020), eine Dyslipidämie, eine unter Therapie gut kontrollierte arterielle Hypertonie, anamnestisch eine Polydipsie, differentialdiagnostisch im Rahmen des Diabetes mellitus Typ 2, ein schweres obstruktives Schlafapnoesyndrom (Erstdiagnose: März 2014), unter CPAP-Therapie seit März 2014, sowie ein thorakaler Druck und eine Belas-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2026, IV 200 2025 355 - 12 tungsintoleranz nicht geklärter Ätiologie, differentialdiagnostisch kardial, funktionell (act. II 237.1 S. 9 - 11 Ziff. 4.2). Allgemein-internistischerseits und pneumologischerseits bestünden keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (act. II 237.3 S. 24 Ziff. 8.1 f., 237.5 S. 20 f. Ziff. 8.1 f.). Aus kardiologischer Sicht sei die bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar (act. II 237.4 S. 20 Ziff. 8.1), dagegen bestehe in einer angepassten Tätigkeit (körperlich überwiegend leicht, gut gelüftete Umgebung mit normalen Temperaturen) eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (act. II 237.4 S. 20 f. Ziff. 8.2). In orthopädischer Hinsicht betrage die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit 75 % und in einer angepassten Tätigkeit (körperlich leicht bis mittelschwer, ohne repetitive Rumpfzwangshaltungen, ohne regelhaftes Heben und Tragen von Lasten über 20 kg, ohne häufigen oder repetitiven beidhändigen Armeinsatz über Schulterhöhe) 100 % (act. II 237.6 S. 25 - 27 Ziff. 8.1 f.). Auf psychiatrischem Fachgebiet wurde ausgeführt, es hätten sich "zahlreiche soziale Konfliktsituationen … erfragen [lassen], die sich seit Mitte der 90er Jahre kontinuierlich und eskalierend erfragen lassen mit Betreffen mehrerer Lebensbereiche (die eigene Firma, Auseinandersetzungen um das Sorgerecht der Stieftochter, Auseinandersetzungen wegen Taggeldleistungen der Versicherung und daraus dann resultierende Rechtsstreitigkeiten, Schadenersatzforderungen) mit einer eskalierenden Verstrickung und einem zunehmenden Gefühl von Ungerechtigkeit, Benachteiligung und insgesamt gegen ihn gerichteten Aktivitäten anderer Menschen". In der Zusammenschau würden die anamnestisch herauszuarbeitenden Auffälligkeiten in Kombination mit den zu beobachtenden interaktionellen Besonderheiten sowie den aktenkundig dokumentierten Verhaltensauffälligkeiten hier die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung rechtfertigen (act. II 237.7 S. 27 Ziff. 6). Es sei davon auszugehen, dass die entsprechenden Persönlichkeitsmerkmale im Laufe des Lebens mit zunehmender sozialer Interaktion und Komplexität (Führen des eigenen Betriebes) vermehrt zum Tragen gekommen seien und sich dann in zunehmenden Konflikten und Verstrickungen eskalierend und verstärkend ausgewirkt hätten. In diesem Kontext sei insbesondere die Entwicklung der depressiven Symptomatik im Sinne von Resignation und Scheitern in den zahlreichen Konfliktsituationen zu verstehen. Ein vordergründiges Hindernis bei einer allfälligen Integration

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2026, IV 200 2025 355 - 13 in den ersten Arbeitsmarkt seien vor allem interaktionelle Schwierigkeiten vor dem Hintergrund der Persönlichkeitsstörung, welche eine angemessene soziale Interaktion im Rahmen regulärer Betriebsabläufe mit hoher Wahrscheinlichkeit stören würden, zumal der Beschwerdeführer in einer resignativ misstrauischen Grundhaltung verharre (act. II 237.7 S. 28 Ziff. 6). Zur gutachterlichen Einschätzung aus dem Jahr 2016 wurde festgehalten, dass diese den Schweregrad und die tatsächlichen resultierenden funktionellen Beeinträchtigungen der zugrundeliegenden psychiatrischen Störung nicht erfasst habe. Der Zusammenhang zwischen Psychopathologie und den resultierenden multiplen sozialen Konflikten bzw. die komplexe gesundheitliche und psychische Situation sei seinerzeit nicht hinreichend erfasst worden (act. II 237.7 S. 30 Ziff. 6 unten und S. 37 Ziff. 8.4); der Gesundheitszustand habe sich seit der Verfügung vom 4. April 2017 nicht namhaft verändert (act. II 237.7 S. 37 Ziff. 8.4). Die vorliegende Einschätzung decke sich weitgehend mit der letzten Beurteilung des behandelnden dipl. Arztes G.________ aus dem Jahr 2019 (act. II 237.7 S. 30 Ziff. 6 unten). Der Beginn einer erheblichen Beeinträchtigung sei dabei rückblickend dem Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. F.________, also seit Dezember 2015, belegt. Zwar sei diese Begutachtung unter einer anderen Fragestellung erfolgt, jedoch seien die dort belegten psychopathologischen Auffälligkeiten in der vorliegenden Untersuchung zu reproduzieren. Unter Berücksichtigung der Berichte der Behandler und aufgrund der Kenntnisse zu den Verläufen entsprechender Störungsbilder sei eine durchgehende Symptombelastung seit diesem Zeitpunkt und somit eine resultierende funktionelle Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit hinreichend wahrscheinlich belegt (act. II 237.7 S. 31 Ziff. 6). Sowohl in der bisherigen als auch in einer angepassten Tätigkeit bestehe aufgrund der paranoiden Persönlichkeitsstörung eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, dies seit Dezember 2015 (act. II 237.7 S. 34 f. Ziff. 8.1 f.). In der Konsensbeurteilung hielten die Gutachter fest, aus somatischer Sicht bestehe keine Arbeitsfähigkeit mehr in der bisherigen Tätigkeit, dies seit Anfang 2013 (act. II 237.1 S. 11 Ziff. 4.7). In einer körperlich überwiegend leichten Tätigkeit ergebe sich somatischerseits dagegen keine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, dies gelte auch rückblickend (act. II 237.1 S. 11 Ziff. 4.8). In psychiatrischer Hinsicht liege seit etwa dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2026, IV 200 2025 355 - 14 - Jahr 2015 aufgrund der wahrscheinlichen paranoiden Persönlichkeitsstörung mit assoziierter depressiver Störung für jegliche Tätigkeit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vor (act. II 237.1 S. 12 Ziff. 4.8). 3.3.4 Im Therapiebericht vom 24. November 2021 (act. II 253 S. 10 - 13) wiederholte dipl. Arzt G.________ die Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung (ICD-10 F22.0 [act. II 253 S. 11 Ziff. 2]). Im Rahmen der Corona-Pandemie hätten sich die wahnhaften Überzeugungen verstärkt. Diese habe der Beschwerdeführer häufig sichtlich wütend und laut vorgebracht. Dennoch habe er sich gegenüber dem Therapeuten jederzeit respektvoll verhalten und dessen Realitätssicht akzeptiert, auch wenn er sie nicht für sich habe annehmen können (act. II 253 S. 12 Ziff. 5a). 3.3.5 Auf Rückfrage der Beschwerdegegnerin präzisierten die Gutachter der E.________ am 12. Dezember 2022, dass der Gesundheitszustand im Jahr 2016 nicht hinreichend erfasst und dementsprechend auch nicht ausreichend therapeutisch angegangen worden sei. Die Arbeitsfähigkeit sei mithin auch rückblickend auf 0 % zu schätzen. Daran würden die Berichte, welche eine klinische Verschlechterung suggerierten, nichts ändern, da aus der Sicht der Gutachter bereits vor dem Jahr 2017 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen habe (act. II 265 S. 2). 3.3.6 Am 5. Juni 2024 führte die RAD-Ärztin Dr. med. H.________, Praktische Ärztin, eine versicherungsmedizinische Prüfung des Gutachtens der E.________ vom 18. Dezember 2020 in Anwendung des Prüfrasters der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) zum Thema Gutachten der E.________ AG sowie der in Rz. 3134 des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI) aufgeführten inhaltlichen Kriterien durch und stellte dabei keine gravierenden Mängel fest, weshalb auf die Schlussfolgerungen im Gutachten im somatischen Bereich abgestellt werden könne (act. II 285 S. 1). 3.3.7 Im Untersuchungsbericht vom 2. Juli 2024 (act. II 289) führte die RAD-Ärztin Dr. med. I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, zum objektiven bzw. psychopathologischen Befund unter anderem aus, der Beschwerdeführer sei im formalen Gedankengang geordnet, teil-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2026, IV 200 2025 355 - 15 weise eingeengt auf das Unrecht, welches er erlebt habe. Es bestehe ein Grübeln. Ängste sowie optische oder akustische Halluzinationen würden verneint. Es zeige sich ein grenzwertig paranoides Beobachtungs- und Beeinträchtigungserleben mit der Überzeugung, benachteiligt zu werden. Es liege keine aufgehobene Realitätskontrolle vor. Ich-Störungen seien nicht zu eruieren. Es bestehe eine mittelgradig depressive Stimmung. Der Antrieb sei vermindert. Es bestehe ein sozialer Rückzug. Es lägen keine Hinweise auf eine akute Eigen- oder Fremdgefährdung vor. Die RAD-Ärztin kam zum Schluss, auch im klinischen Bild bestätige sich das psychiatrische Teilgutachten der E.________. Aktuell sei jedoch von einer mittelgradigen Ausprägung der affektiven Störung auszugehen (act. II 289 S. 2). Zum Ergebnis der Qualitätskontrolle hielt die RAD-Ärztin Dr. med. I.________ in einem weiteren Bericht vom 2. Juli 2024 (act. II 288 S. 2 f.) fest, das psychiatrische Teilgutachten der E.________ sei medizinisch schlüssig. Die Beurteilung, die Diskussion sowie die Schlussfolgerungen seien nachvollziehbar, was sich auch in der RAD-Untersuchung vom 2. Juli 2024 bestätigt habe (act. II 288 S. 2). Auf Nachfrage der Beschwerdegegnerin präzisierte die RAD-Ärztin Dr. med. I.________ am 28. März 2025, dass sich die Frage, ob eine Verschlechterung nach der Begutachtung durch die E.________ ausgewiesen sei, auf einen anderen Zeitraum als im Gutachten beurteilt beziehe und somit nicht in den Zusammenhang mit der Beurteilung vom 2. Juli 2024 gebracht werden könne (act. II 294 S. 6). Am 22. April 2025 führte die RAD-Ärztin Dr. med. I.________ aus, der psychiatrisch-gutachterlichen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von Dezember 2020, wonach seit dem Jahr 2015 aufgrund der paranoiden Persönlichkeitsstörung keine Arbeitsfähigkeit mehr bestehe, sei zu folgen. Namentlich sei die Beurteilung, wonach sich der Gesundheitszustand seit der Verfügung vom 4. April 2017 nicht namhaft verändert habe und die komplexe gesundheitliche sowie psychische Situation seinerzeit nicht hinreichend erfasst worden sei, vor dem Hintergrund der angeführten Diagnosen und unter Berücksichtigung des medizinischen Längsverlaufs und des Ergebnisses der eigenen Untersuchung aus psychiatrischer Sicht nachvollziehbar. Die RAD-Ärztin wies darauf hin, dass die Gutachter der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2026, IV 200 2025 355 - 16 - E.________ auch auf Rückfrage zu diesem Sachverhalt explizit Stellung genommen hätten (act. II 295). 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). 3.4.4 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2026, IV 200 2025 355 - 17 - Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 151 V 244 E. 3.5 S. 248, 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Bei der Würdigung von durch die E.________ erstellten Gutachten ist allerdings dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Invalidenversicherung gestützt auf die am 4. Oktober 2023 veröffentlichte Empfehlung der EKQMB (…) die Vergabe von bi- und polydisziplinären Expertisen an diese Gutachterstelle beendet hat. In der Übergangssituation, in der bereits eingeholte Gutachten der E.________ zu würdigen sind, rechtfertigt es sich, an die Beweiswürdigung strengere Anforderungen zu stellen und die beweisrechtliche Situation der versicherten Person mit derjenigen bei versicherungsinternen medizinischen Entscheidungsgrundlagen zu vergleichen. In solchen Fällen genügen bereits relativ geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, um eine neue Begutachtung anzuordnen bzw. ein Gerichtsgutachten einzuholen (Urteil des BGer 8C_122/2023 vom 26. Februar 2024 E. 2.3). 3.5 In medizinischer Hinsicht erging die angefochtene Verfügung vom 29. April 2025 (act. II 298) gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten der E.________ vom 18. Dezember 2020 (act. II 237.1 - 237.9), die diesbezügliche Qualitätsprüfung durch den RAD (act. II 285, 288), die Untersuchung durch den RAD vom 2. Juli 2024 (act. II 289) sowie dessen Stellungnahmen vom 28. März und 22. April 2025 (act. II 294 S. 6, 295). Diese erfüllen hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Gutachtens bzw. Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.4.2 ff. hiervor) und überzeugen. Die darin enthaltenen Feststellungen beruhen – bezüglich des Gutachtens der E.________ – auf eigenen Abklärungen, sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit werden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Die Beurteilung des Gesundheitszustandes erfolgte unter Einbezug von sämtlichen von der Gutachterstelle als relevant

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2026, IV 200 2025 355 - 18 erachteten medizinischen Fachdisziplinen (Allgemeine Innere Medizin [act. II 237.3], Kardiologie [act. II 237.4], Pneumologie [act. II 237.5], Orthopädie [act. II 237.6] und Psychiatrie [act. II 237.7]) und beruht auf kongruenten Einschätzungen anlässlich der interdisziplinären Gesamtbeurteilung (act. II 237.1 S. 6 ff. Ziff. 4). Der RAD unterzog das Gutachten der E.________ am 5. Juni und 2. Juli 2024 einer Qualitätskontrolle gemäss Rz. 3134 ff. KSVI und gelangte überzeugend zum Schluss, dass dieses der Qualitätsprüfung standhält (act. II 285 S. 1, 288 S. 2 f.). Folglich kommt dem Gutachten der E.________ vom 18. Dezember 2020 (act. II 237.1 - 237.9) hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes sowie der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit voller Beweiswert zu (vgl. E. 3.4.4 hiervor); dies wird vom Beschwerdeführer denn auch explizit nicht bestritten (vgl. Beschwerde, S. 10 lit. B Ziff. 4). Damit ist in interdisziplinärer bzw. psychiatrischer Hinsicht eine vollständige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit erstellt (act. II 237.1 S. 11 f. Ziff. 4.7 f., 237.7 S. 34 f. Ziff. 8.1 f.). Einer Prüfung durch das Gericht, ob die psychiatrisch bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 100 % unter den massgeblichen Indikatoren auch rechtlich ausgewiesen ist (vgl. E. 2.2 hiervor), bedarf es hier nicht, trägt doch das psychiatrische Teilgutachten der E.________ den in BGE 141 V 281 normierten Beweisthemen hinreichend Rechnung (act. II 237.7 S. 31 ff. Ziff. 7.1 ff.; BGE 145 V 361 E. 4.3 S. 367 f.). Gemäss den Gutachtern der E.________ (act. II 237.1 S. 12 Ziff. 4.8, 237.7 S. 35 Ziff. 8.2), bestätigt durch deren Stellungnahme vom 12. Dezember 2022 (act. II 265 S. 2), besteht die vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit seit dem Jahr 2015. Dieser Auffassung ist jedoch aus folgenden Gründen nicht zu folgen: 3.5.1 Laut den Experten der E.________ ist die gesundheitliche Situation im Jahr 2016 durch die MEDAS "nicht hinreichend erfasst" worden (act. II 265 S. 2, 237.7 S. 37 Ziff. 8.4) respektive hat der psychiatrische Gutachter der MEDAS "den Schweregrad und die tatsächlichen resultierenden funktionellen Beeinträchtigungen der zugrundeliegenden psychiatrischen Störung" nicht erfasst (act. II 237.7 S. 30 unten Ziff. 6). Damit besteht insoweit eine unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel unerhebliche unter-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2026, IV 200 2025 355 - 19 schiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (vgl. E. 2.6.3 hiervor). Ein Vergleich der psychiatrischen Befunde in den psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS und der E.________ ergibt jedoch einen entscheidenden Unterschied (act. II 135.4 S. 6 f. Ziff. 3 bzw. 237.7 S. 16 f. 4.3.1). Dieser zeigt sich darin, dass der psychiatrische Gutachter der MEDAS unter dem Aspekt der Persönlichkeit von einem "durchaus differenziert denkenden Mann" berichtete, der kaum in der Lage sei, erhebliche Kränkungserlebnisse "gerade im Zusammenhang mit den geführten Auseinandersetzungen" emotional zu kompensieren (act. II 135.4 S. 7 Ziff. 3). Der psychiatrische Gutachter der E.________ erwähnte dieses differenzierte Denken hingegen mit keinem Wort, führte aber aus, es hätten sich "zahlreiche soziale Konfliktsituationen … erfragen [lassen], die sich seit Mitte der 90er Jahre kontinuierlich und eskalierend erfragen lassen mit Betreffen mehrerer Lebensbereiche (die eigene Firma, Auseinandersetzungen um das Sorgerecht der Stieftochter, Auseinandersetzungen wegen Taggeldleistungen der Versicherung und daraus dann resultierende Rechtsstreitigkeiten, Schadenersatzforderungen) mit einer eskalierenden Verstrickung und einem zunehmenden Gefühl von Ungerechtigkeit, Benachteiligung und insgesamt gegen ihn gerichteten Aktivitäten anderer Menschen" (act. II 237.7 S. 27 Ziff. 6). Es ist aufgrund der gesamten Akten aber nicht ersichtlich, dass seit dem Jahr 2016 – dem Zeitpunkt der Begutachtung durch die MEDAS – keine weitere Eskalation erfolgt respektive die Situation in dieser Hinsicht stabil geblieben wäre. So geht aus dem Bericht des behandelnden dipl. Arztes G.________ vom 22. November 2019 hervor, dass sich der Befund in den letzten Wochen nochmals verschlechtert habe und der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, seine Gedanken auch auf andere Dinge als auf die Gefühle von Enttäuschung und Ungerechtigkeit zu richten (act. II 195 S. 4 Ziff. 1); dies mache eine therapeutische Beeinflussung sehr schwierig und eine berufliche Integration nahezu unmöglich (act. II 195 S. 4 Ziff. 2). In diesem Zusammenhang wies Dr. med. F.________ im Gutachten vom 25. September 2017 darauf hin, dass unter gegebenen Umständen sich die Befindlichkeit weiter verschlechtern und die Psychopathologie zuspitzen könnte (act. II 175.1 S. 26 Ziff. 6b/iii). Weiter bekräftigte dipl. Arzt G.________ im Bericht vom 16. März 2020, dass insbesondere im letzten Dreivierteljahr eine zunehmende Verschlechterung sowohl der psychischen wie auch der physischen Verfassung einge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2026, IV 200 2025 355 - 20 treten sei (act. II 206 S. 17 Ziff. 1). Die wahnhafte Entwicklung habe sich bereits bei der Begutachtung im Jahr 2016 abgezeichnet und die Krankheitszeichen einer wahnhaften Entwicklung hätten sich seither verfestigt, so dass es dem Beschwerdeführer heute kaum mehr möglich sei, eine andere Meinung zu akzeptieren (act. II 206 S. 18 Ziff. 2). Ferner schilderte derselbe Arzt im Bericht vom 24. November 2021 eine weitere Verschlechterung des psychischen Zustandes, indem er festhielt, dass sich die wahnhaften Überzeugungen des Beschwerdeführers im Rahmen der Corona-Pandemie verstärkt hätten (act. II 253 S. 12 Ziff. 5a). 3.5.2 Aus dem echtzeitlich dokumentierten Verlauf der psychiatrischen Befunde (vgl. E. 3.5.1 hiervor) geht deutlich hervor, dass sich diese in ihrer Beschaffenheit bzw. Ausprägung substantiell verändert haben und damit – anders als von den Gutachtern der E.________ und der RAD-Ärztin Dr. med. I.________ angenommen (vgl. act. II 237.7 S. 37 Ziff. 8.4, 265 S. 2, 295) – eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes eingetreten ist. Es überzeugt daher nicht, dass – entgegen der gutachterlichen Einschätzung durch die MEDAS, die von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit ausging (act. II 135.1 S. 18 f. lit. D) – bereits damals eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit hätte bestehen sollen, zumal die im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS beschriebene Eskalation zu jenem Zeitpunkt geringer war als die im psychiatrischen Teilgutachten der E.________ erwähnte (act. II 135.4 S. 7 Ziff. 3, 237.7 S. 27 Ziff. 6). Anzumerken ist, dass die abweichende Diagnosestellung durch den behandelnden dipl. Arzt G.________ einerseits (anhaltende wahnhafte Störung [act. II 195 S. 5 Ziff. 9, 206 S. 18 Ziff. 2]) und den psychiatrischen Gutachter der E.________ anderseits (Persönlichkeitsstörung [act. II 237.7 S. 27 Ziff. 6]) vorliegend nicht von Belang ist, da es invalidenversicherungsrechtlich grundsätzlich nicht auf die Diagnose, sondern einzig darauf ankommt, welche Auswirkungen eine Erkrankung auf die Arbeitsfähigkeit hat (Urteil des BGer 9C_273/2018 vom 28. Juni 2018 E. 4.2) – vorliegend eine unbestrittene vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor). 3.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der psychische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Vergleichszeitraum (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2026, IV 200 2025 355 - 21 - E. 3.1 hiervor) massgeblich verschlechtert hat, weshalb ein Revisions- bzw. Neuanmeldungsgrund im Sinne von aArt. 17 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 2.6.3 hiervor) gegeben ist. Mangels weiterer konkreter Angaben in den Akten, insbesondere im Bericht des behandelnden dipl. Arzt G.________ vom 22. November 2019 (act. II 195 S. 4), hat der Neuanmeldungsgrund ab dem Zeitpunkt des Berichts des behandelnden Psychiaters im März 2020 (act. II 206 S. 17 f.) zu gelten. In der Folge ist der Rentenanspruch frei und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (vgl. E. 2.6.4 hiervor). 4. Mit Blick auf die von den Gutachtern der MEDAS und der E.________ attestierte, seit August 2012 bzw. Anfang 2013 bestehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als … (act. II 135.1 S. 19 lit. D, 237.1 S. 11 Ziff. 4.7) war das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 2.3 hiervor) im März 2020 – dem Zeitpunkt des Eintritts der vollständigen Arbeitsunfähigkeit (vgl. E. 3.6 hiervor) – erfüllt. Die sechsmonatige Karenzfrist nach Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.3 hiervor) war in diesem Zeitpunkt aufgrund der Neuanmeldung im April 2018 (act. II 162 S. 2) ebenfalls abgelaufen. Wegen der vollständigen Arbeitsunfähigkeit in jeglicher Tätigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor) besteht ab März 2020 von vornherein Anspruch auf eine ganze Rente. Damit erübrigt sich ein Einkommensvergleich (vgl. E. 2.4 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 29. April 2025 (act. II 298) aufzuheben und dem Beschwerdeführer ab März 2020 eine ganze Rente zuzusprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2026, IV 200 2025 355 - 22 - 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). 6.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter <www.justice.be.ch>). Im Falle der Vertretung durch eine gemeinnützig tätige Rechtsberatungsstelle im Sinne der Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4) wird der Stundenansatz bei einer – wie hier – fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 130.-- festgelegt. Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin C.________ vom 4. Juli 2025 wird die Parteientschädigung auf Fr. 2'185.25 (Honorar von Fr. 2'021.50 [15.55 Stunden à Fr. 130.--] und Mehrwertsteuer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2026, IV 200 2025 355 - 23 - [MWST] von Fr. 163.75 [8.1 % von Fr. 2'021.50]) festgesetzt. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen. 6.3 Bei diesem Prozessausgang ist das Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin dahingefallen. Das entsprechende Verfahren ist als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben (vgl. MICHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 39 N. 1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 29. April 2025 aufgehoben und dem Beschwerdeführer ab März 2020 eine ganze Rente zugesprochen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'185.25 (inkl. MWST), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 5. Zu eröffnen (R): - B.________, Rechtsanwältin C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2026, IV 200 2025 355 - 24 - Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Februar 2026, IV 200 2025 355 - 25 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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