ALV 200 2025 35 FUE/ZID/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. April 2025 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2025, ALV 200 2025 35 -2- Sachverhalt: A. Der 1992 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ... Staatsangehöriger, meldete sich nach Ablauf eines befristeten Arbeitsverhältnisses als ... am B.________ (1. Februar 2022 bis 31. Juli 2024; vgl. Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA], Dossier Arbeitslosenkasse ... [act. II] 105 ff.) im August 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des AVA, Dossier RAV-Region … [act. IIA] 117) und stellte Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2024 (act. II 101 ff.). Anlässlich des Erstgesprächs beim RAV ... vom 5. September 2024 und mit dem dabei ausgehändigten Schreiben vom selben Datum wurde der Versicherte darauf hingewiesen, dass für die Zeit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit (Beobachtungszeitraum 1. Mai bis 31. Juli 2024) bislang zu wenig Arbeitsbemühungen (vgl. act. IIA 112) nachgewiesen worden seien. Er erhalte Gelegenheit, bis am 16. September 2024 weitere Arbeitsbemühungen nachzuweisen und/oder die ungenügenden Arbeitsbemühungen zu begründen (act. IIA 10, 85). Gleichentags reichte er per E-Mail zwei (schriftliche) Bewerbungen nach, wies generell auf Jobanfragen bei fast allen Kollegen seines Tätigkeitsbereichs bzw. konkret bei drei namentlich genannten hin und schloss mit den Worten, er hoffe, dass es jetzt genug sei (act. IIA 67). Mit Verfügung vom 8. Oktober 2024 stellte das AVA den Versicherten wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Antragstellung für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein (act. IIA 61 ff.). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache, wobei er einerseits neun weitere Arbeitsbemühungen bekanntgab und andererseits geltend machte, anlässlich des Gesprächs vom 5. September 2024 seien fünf weitere Arbeitsbemühungen als ausreichend erachtet worden (act. IIA 46 ff.; vgl. auch act. IIA 55 f.). Zu Letzterem befragt (act. IIA 31) ging die RAV-Personalberaterin von einem (erneuten) Missverständnis infolge sprachlicher Schwierigkeiten aus, sei doch von fünf Bemühungen pro Monat die Rede gewesen (act. IIA 28). Nach Eingang einer Stellungnahme des Versicherten (act. IIA 23 ff.) reduzierte das AVA, Rechtsdienst (nachfolgend Beschwerdegegner), in teilwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2025, ALV 200 2025 35 -3ser Gutheissung der Einsprache mit Entscheid vom 20. Dezember 2024 die Einstelldauer von sechs auf drei Einstelltage, dies indessen nicht mehr wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung, sondern wegen Nichteinhaltens einer Weisung des RAV (act. IIA 17 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte am 15. Januar 2024 Beschwerde mit dem (sinngemässen) Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid und mit ihm die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von drei Tagen seien aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Januar 2025 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2025, ALV 200 2025 35 -4- [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 20. Dezember 2024 (act. IIA 17 ff.). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer zu Recht für drei Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden ist. 1.3 Bei streitigen drei Einstelltagen à je Fr. 279.55 (vgl. act. II 30 f., 21, 15, 3 f.) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. In diesem Zusammenhang sind sie nach Art. 17 Abs. 3 lit. b und c AVIG auch verpflichtet, auf Weisung der zuständigen Amtsstelle an Beratungsgesprächen und Informationsveranstaltungen sowie an Fachberatungsgesprächen teilzunehmen und die Unterlagen für die Beurteilung ihrer Vermittlungsfähigkeit oder der Zumutbarkeit einer Arbeit zu liefern. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c, d und e AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2025, ALV 200 2025 35 -5sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht, die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle ohne entschuldbaren Grund nicht befolgt oder unwahre oder unvollständige Angaben gemacht oder in anderer Weise die Auskunfts- oder Meldepflicht verletzt hat. 2.1.1 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht da rauf aufmerksam gemacht worden sei. Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch hat die versicherte Person die Nachweise der Arbeitsbemühungen einzureichen (Art. 20a Abs. 3 AVIV; vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; SVR 2020 ALV Nr. 23 S. 71, 8C_744/2019 E. 4.3). Die Situation eines befristeten Arbeitsverhältnisses ist mit derjenigen eines unbefristeten während der Kündigungsfrist vergleichbar. Daher muss sich die versicherte Person bei einer befristeten Anstellung schon vor deren Auslaufen, nämlich mindestens in den drei letzten Monaten, um eine neue Stelle bemühen, sofern ihr der Arbeitgeber die Verlängerung des Vertrages nicht rechtsverbindlich zugesichert hat (BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] C 210/04 vom 10. Dezember 2004 E. 2.2.3). 2.1.2 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG; BGE 139 V 164).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2025, ALV 200 2025 35 -6- 2.2 2.2.1 Die Versicherungsträger und Durchführungsorgane der einzelnen Sozialversicherungen sind verpflichtet, im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereiches die interessierten Personen über ihre Rechte und Pflichten aufzuklären (Art. 27 Abs. 1 ATSG). Diese Bestimmung stipuliert eine allgemeine und permanente Aufklärungspflicht der Versicherungsträger und Durchführungsorgane, die nicht erst auf persönliches Verlangen der interessierten Person zu erfolgen hat, und die hauptsächlich durch die Abgabe von Informationsbroschüren, Merkblättern und Wegleitungen erfüllt wird (BGE 131 V 472 E. 4.1 S. 476; SVR 2012 ALV Nr. 3 S. 5, 8C_332/2011 E. 5.1.1). Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 S. 480; SVR 2011 UV Nr. 9 S. 32, 8C_744/2010 E. 5.3). Allerdings trifft den Versicherungsträger keine Aufklärungspflicht, solange er bei einem durchschnittlichen Mass an Aufmerksamkeit nicht erkennen kann, dass die Situation einer versicherten Person den Leistungsanspruch zu gefährden vermag (BGE 133 V 249 E. 7.2 S. 256). Jede Person hat Anspruch auf grundsätzlich unentgeltliche Beratung über ihre Rechte und Pflichten. Dafür zuständig sind die Versicherungsträger, denen gegenüber die Rechte geltend zu machen oder die Pflichten zu erfüllen sind (Art. 27 Abs. 2 ATSG). Die Beratung ist grundsätzlich auf entsprechendes Begehren der betreffenden Person sowie ohne Antrag vorzunehmen, wenn der Versicherungsträger einen entsprechenden Bedarf feststellt. Eine ungenügende oder fehlende Wahrnehmung der Beratungspflicht kommt einer falsch erteilten Auskunft des Versicherungsträgers gleich. Dieser hat in Nachachtung des Vertrauensschutzprinzips hierfür einzustehen, sofern sämtliche Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutzes erfüllt sind (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 EL Nr. 5 S. 17, 9C_519/2019 E. 6.2.2; ARV 2019 S. 280 E. 4.3). 2.2.2 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abwei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2025, ALV 200 2025 35 -7chende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; 2. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 3. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 4. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 5. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, 6. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat und 7. wenn das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht überwiegt. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 105, 8C_341/2019 E. 4). 3. 3.1 Vor Eintritt der Arbeitslosigkeit arbeitete der Beschwerdeführer ab 1. Februar 2022 befristet bis 31. Juli 2024 als ... im B.________ (act. II 105 ff.). Eine Erneuerung bzw. Verlängerung dieses Arbeitsverhältnisses wurde dem Beschwerdeführer nie rechtsverbindlich zugesichert, weshalb er nicht auf die Erneuerung vertrauen durfte. Etwas anderes wird denn auch beschwerdeweise nicht geltend gemacht. Mit Blick auf dieses befristete Arbeitsverhältnis war der Beschwerdeführer gehalten, sich mindestens in den drei letzten Monaten vor dessen Auslaufen intensiv um eine neue Stelle zu bemühen (vgl. E. 2.1.1 hiervor). Entsprechend forderte die RAV-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2025, ALV 200 2025 35 -8- Personalberaterin im Erstgespräch vom 5. September 2024 in Bezug auf diese Zeitspanne fünf Arbeitsbemühungen pro Monat (act. II A 28). Von den im Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen bis August 2024 aufgeführten Bewerbungen fallen deren vier in die vorliegend relevante Zeitspanne (je eine Bewerbung vom 14. Mai und 22. Juni sowie deren zwei vom 4. Juli 2024; act. IIA 112). Auf entsprechende Aufforderung hin (vgl. act. IIA 85) wies der Beschwerdeführer am 5. September 2024 konkret zwei weitere Bewerbungen (vom 4. und 10. Juli 2024) sowie drei Anfragen bei namentlich genannten Berufskollegen nach (act. IIA 67). Erst im Einspracheverfahren nannte er weitere neun im Zusammenhang mit der Stellensuche angegangene Berufskollegen (act. IIA 55). Angesichts dieser (nunmehr) erstellten 21 Arbeitsbemühungen während den drei letzten Monaten des befristeten Arbeitsverhältnisses ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner alsdann im Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2024 von einer Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung abgesehen hat (act. IIA 19 unten). 3.2 Nicht wegen ungenügender Arbeitsbemühungen (vgl. E. 3.1 hiervor), sondern wegen Nichteinhaltens einer Weisung des RAV ... hat der Beschwerdegegner gleichwohl, wenn auch in reduziertem Umfang, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung vorgenommen. Dem erwähnten Schreiben vom 5. September 2024 zufolge wurde dem Beschwerdeführer die Gelegenheit eingeräumt, bis am 16. September 2024 weitere Arbeitsbemühungen nachzuweisen und/oder die ungenügenden Arbeitsbemühungen zu begründen (act. IIA 85). Den vollständigen Nachweis genügender Arbeitsbemühungen erbrachte der Beschwerdeführer indessen erst am 9. Oktober 2024 (act. IIA 55; vgl. E. 3.1 hiervor). Dies erachtete der Beschwerdegegner in Ermangelung eines entschuldbaren Grundes für die verspätete Einreichung als sanktionswürdiges Fehlverhalten (act. IIA 20). In diesem Zusammenhang – aufgrund der Korrespondenz zwischen den Parteien – zu prüfen ist, wie weit die Aufklärungs- und Beratungspflicht des Beschwerdegegners (vgl. E. 2.2.1 hiervor) geht. Im Zentrum steht dabei die Frage, ob die RAV-Personalberaterin angesichts des Umstands, dass die Frist zur Einreichung der Arbeitsbemühungen noch bis am 16. September 2024 lief (vgl. act. IIA 85), auf die E-Mail des Beschwerdeführers vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2025, ALV 200 2025 35 -9- 5. September 2024 mit dem Nachweis weiterer Arbeitsbemühungen (vgl. act. IIA 67) hätte reagieren bzw. ihn darauf hätte aufmerksam machen müssen, dass die Arbeitsbemühungen quantitativ immer noch ungenügend sind. 3.2.1 Auch wenn der Beschwerdeführer seine Deutschkenntnisse in der Eigenwahrnehmung als sehr gut einstuft (act. II 116, 100; act. IIA 23), ist die diesbezügliche Fremdwahrnehmung der RAV-Personalberaterin eine andere: Deren Einschätzung zufolge ist der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht so mächtig und es hat deshalb offensichtlich schon zuvor Missverständnisse gegeben. Im Erstgespräch vom 5. September 2024 habe sie ihm mehrmals klar, deutlich und in einfachen Sätzen erklärt, dass die bis dahin nachgewiesenen vier Arbeitsbemühungen nicht genügend seien. Gemäss Weisung der RAV-Leitung müssten fünf Bemühungen pro Monat vor Antragstellung verlangt werden (act. IIA 28). Der Beschwerdeführer hat daraufhin noch am selben Tag des Beratungsgesprächs (genau) fünf weitere Arbeitsbemühungen per E-Mail eingereicht, wobei er "fast alle Kollegen" kontaktiert habe, "zum Beispiel" C.________, D.________ und Prof. E.________; er endet mit: "Aber hoffe ich es muss jetzt genug sein" (act. IIA 67). 3.2.2 Ausgehend von der Auskunft der RAV-Personalberaterin vom 5. Dezember 2024 (vgl. E. 3.2.1 hiervor), auf die abgestellt werden kann, ist zu folgern, dass sie sich der Gefahr von sprachlichen Missverständnissen auf Seiten des Beschwerdeführers durchaus bewusst war. So führte sie denn auch von sich aus die unterschiedliche Wahrnehmung in Bezug auf die Anzahl der nachzureichenden Arbeitsbemühungen auf seine – aus ihrer Sicht – begrenzten Deutschkenntnisse zurück (act. IIA 28). Nachdem sie im Erstgespräch vom 5. September 2024 fünf Arbeitsbemühungen pro Monat verlangt hatte (act. IIA 28), reichte der Beschwerdeführer gleichentags deren fünf ein, dies unter Hinweis darauf, dass er noch mehr Arbeitsbemühungen getätigt habe (namentlich mit dem "zum Beispiel"), und mit der sinngemässen Frage (im Schlusssatz), ob dies nun ausreiche (act. IIA 67). Aufgrund dieser äusserst zeitnahen Reaktion des Beschwerdeführers und den genau fünf (ausgewiesenen) Arbeitsbemühungen musste der RAV-Personalberaterin unter den hier gegebenen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2025, ALV 200 2025 35 -10- Umständen schon zu diesem Zeitpunkt bewusst gewesen sein, dass der Beschwerdeführer sich im Irrtum dergestalt befand, dass er nur noch insgesamt fünf Arbeitsbemühungen einreichen müsse. 3.2.3 Mit Blick auf die genannten Umstände dieses Falles und dabei insbesondere der Tatsache, dass die Frist zur Einreichung der Arbeitsbemühungen noch bis am 16. September 2014 und damit noch elf Tage andauerte, hätte die RAV-Personalberaterin im Rahmen der Informationsund Beratungspflicht nach Treu und Glauben Anlass gehabt, den Beschwerdeführer über sein offenkundiges Missverständnis aufzuklären und auf seine E-Mail vom 5. September 2024 (act. IIA 67) zu reagieren bzw. ihn – in Beantwortung seiner sinngemässen Frage, ob die eingereichten Arbeitsbemühungen nun ausreichten – darauf aufmerksam zu machen, dass die Arbeitsbemühungen immer noch quantitativ ungenügend sind. Durch das Nichtreagieren auf seine Eingabe hat der Beschwerdegegner seine Pflichten zur Aufklärung und Beratung (Art. 27 ATSG; vgl. E. 2.2.1 hiervor) bei der hier gegebenen Konstellation verletzt. Dies darf dem Beschwerdeführer nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (vgl. E. 2.2.2 hiervor) nicht zum Nachteil gereichen und er ist so zu stellen, wie wenn ihm eine falsche Auskunft erteilt worden wäre. Auch die übrigen kumulativen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes (vgl. E. 2.2.2 hiervor) sind erfüllt, weshalb sich eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Beschwerdeführers gebietet. Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung lässt sich vorliegend nach dem Dargelegten nicht rechtfertigen. 3.3 Zusammenfassend ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 20. Dezember 2024 (act. IIA 17 ff.) in Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde aufzuheben. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. April 2025, ALV 200 2025 35 -11- 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung persönlicher Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern vom 20. Dezember 2024 aufgehoben. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.