EL 200 2025 337 ACT/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. November 2025 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Bischof A.________ vertreten durch C.________, MLaw B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 23. April 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2025, EL 200 2025 337 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Leistungsbezüger bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente der Invalidenversicherung (IV) in variierender Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 7 S. 1 Ziff. I; act. II 5, 7, 16, 17, 25, 32, 39, 42, 55, 56, 59, 64, 82, 85, 88, 97, 99, 104, 105, 106, 112). Am 22. März 2023 (act. II 118) verfügte die AKB, dass sie ab Oktober 2023 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Leistungsbezügers berücksichtigen werde, wogegen der Leistungsbezüger Einsprache erhob (act. II 120). Weiter verfügte die AKB am 28. September 2023 (act. II 143) den Anspruch auf EL ab dem 1. Oktober 2023 unter Anrechnung eines hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau, wogegen der Leistungsbezüger ebenfalls Einsprache erhob (act. II 147, 152). Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 legte die AKB den EL-Anspruch ab dem 1. Januar 2024 fest, wobei sie ein etwas reduziertes hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau berücksichtigte (act. II 161). Das Verfahren der dagegen erhobenen Einsprache (act. II 166) vereinte die AKB mit den beiden Einspracheverfahren gegen die Verfügungen vom 22. März (act. II 118) und 28. September 2023 (act. II 143) und wies alle drei Einsprachen – nach Einholen der IV-Akten des Ehepaares (act. II 176, 179) – mit Entscheid vom 23. April 2025 (act. II 182) ab. B. Mit Eingabe vom 27. Mai 2025 erhob der Leistungsbezüger – vertreten durch C.________, MLaw B.________ – Beschwerde. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei bei der Berechnung der EL ab 1. Oktober 2023 kein hypothetisches Einkommen seiner Ehefrau anzurechnen. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Angelegenheit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2025, EL 200 2025 337 - 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 25. Juni 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. April 2025 (act. II 182). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL ab Oktober 2023 und in diesem Zusammenhang einzig, ob bei dessen Berechnung zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 46'350.– brutto ab Oktober 2023 (act. II 118 S. 3 und act. II 143 S. 6; vgl. E. 3.1 hiernach) bzw. von Fr. 41'200.– brutto ab Januar 2024 (act. II 161 S. 9; vgl. E. 3.1 hiernach) angerechnet wurde. Die richterliche Beurteilung hat sich daher praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrit-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2025, EL 200 2025 337 - 4 tenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder Invalidenversicherung (IV) beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder EL noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2025, EL 200 2025 337 - 5 des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.– und bei Ehepaaren Fr. 50'000.– übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Bei Ehegatten ohne Anspruch auf EL wird seit 1. Januar 2021 bzw. seit 1. Januar 2024 (vgl. hierzu Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]) das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 2.3 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. 2.3.1 Ein Verzicht wird nur angenommen, wenn jemand freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit verzichtet. Ist es einer Person aus Gründen, die sie nicht selber zu verantworten hat, nicht möglich, einer bezahlten Arbeit nachzugehen, darf in der EL-Berechnung kein hypothetisches Erwerbseinkommen berücksichtigt werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn es einer Person trotz hinreichender Bemühungen nicht gelingt, eine Stelle zu finden. Ist es einer Person nicht zuzumuten, eine Erwerbstätigkeit auszuüben – beispielsweise, weil sie Betreuungspflichten zu erfüllen hat oder eine tertiäre Ausbildung absolviert – wird ebenfalls auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens verzichtet (BBl 2016 7538; BGE 150 V 105 E. 6.4.5 S. 116). 2.3.2 Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung) entwickelten Praxis ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2025, EL 200 2025 337 - 6 - [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 150 V 105 E. 6.4.4 S. 115, 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 51, 9C_293/2018 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 51, 9C_293/2018 E. 3.2.1). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 1, 9C_265/2015 E. 3.2.1). Widmet sich eine arbeitsfähige Person der Pflege und Betreuung ihres Ehegatten und kann dadurch keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, wird diesem Umstand bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistungen Rechnung getragen, indem auf die Berücksichtigung eines (hypothetischen) Erwerbseinkommens verzichtet wird, sofern der EL-Berechtigte dauernd überwacht oder gepflegt werden muss (BGE 150 V 105 E. 6.4.5 S. 116). 2.3.3 Ein Unterschied zwischen der IV und den EL besteht darin, dass die IV bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades – im Sinne eines objektiven Tatbestandselements – auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstellt, während im Bereich der Ergänzungsleistungen von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL-berechtigten Person, sondern auch des Arbeitsmarktes im fraglichen Zeitpunkt und in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person auszugehen ist (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275; AHI 2001 S. 136 E. 2d).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2025, EL 200 2025 337 - 7 - 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat bei der Berechnung der EL für die Zeit ab Oktober 2023 unter den anrechenbaren Einnahmen neben der IV-Rente des Beschwerdeführers und der entsprechenden Kinderrenten sowie Familienzulagen auch ein hypothetisches Jahreserwerbseinkommen der Ehefrau von Fr. 27'922.– ab Oktober 2023 (als zumutbar erachtetes Erwerbseinkommen von Fr. 46'350.– abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen von Fr. 2'967.– und Freibetrag von Fr. 1'500.–, davon anrechenbar 2/3 als Einkommen [act. II 118 S. 3 bzw. 143 S. 6]) bzw. von Fr. 30'850.– ab Januar 2024 (als zumutbar erachtetes Erwerbseinkommen von Fr. 41'200.– abzüglich Sozialversicherungsbeiträgen von Fr. 2'637.–, 80 % davon anrechenbar als Einkommen [act. II 161 S. 9]) berücksichtigt (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 In Bezug auf das bei der EL-Berechnung unter dem Titel der anrechenbaren Einnahmen berücksichtigte zumutbare Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers bzw. auf die Frage, ob Gründe vorliegen, welche die Verwertung der Arbeitskraft ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen (vgl. E. 2.3 hiervor), ergibt sich Folgendes: 3.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, dass es seiner Ehefrau aus medizinischen Gründen nicht möglich sei, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen und ihre Arbeitskraft zu verwerten (Beschwerde S. 3 ff. Ziff. 3 ff.). Diesbezüglich ist den Akten zu entnehmen, dass die IV-Stelle Bern am 13. September 2021 (act. II 176 S. 99 ff.) den Rentenanspruch der Ehefrau des Beschwerdeführers bei einem Invaliditätsgrad von 0 % verneint hat. Die entsprechende Verfügung ist – nachdem die dagegen erhobene Beschwerde zurückgezogen wurde (act. II 176 S. 27 sowie S. 24 ff.) – rechtskräftig geworden, womit eine Invalidität der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht erstellt ist. An diese Invaliditätsbemessung der IV-Stelle haben sich die EL-Organe und die Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350) und für ein Abweichen besteht vorliegend kein Anlass: Im interdisziplinären Gutachten der D.________ (ME- DAS) vom 12. Dezember 2020 (act. II 176 S. 130 ff.) wurde der Ehefrau des Beschwerdeführers eine vollständige Arbeitsfähigkeit mit wenigen qualitativen Einschränkungen attestiert (S. 142 Ziff. 4.7 ff.). Eine seither eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht erstellt: Ins-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2025, EL 200 2025 337 - 8 besondere ergeben sich aus den psychiatrisch-psychotherapeutischen Berichten des behandelnden dipl. Arzt E.________ vom 21. Oktober 2022 (act. II 110 S. 4 f.) und vom 9. Mai 2023 (act. II 120 S. 6 f.) keine wesentlichen Veränderungen zu den Feststellungen im psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS (act. II 176 S. 198 ff.), wurden darin doch keine nicht vorbekannten Aspekte genannt. Zudem stellte der psychiatrische Behandler in seinen beiden Berichten letztlich allein auf die von der Ehefrau des Beschwerdeführers geklagten Beschwerden ab, ohne diese medizinisch einzuordnen oder zu würdigen und es wurden die im Rahmen der psychiatrischen Exploration bei der MEDAS erwähnten deutlichen Hinweise auf Inkonsistenzen bzw. die Annahme einer Aggravation im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 176 S. 206 und S. 214 ff. Ziff. 7.3) und im interdisziplinären Hauptgutachten (act. II 176 S. 141 f. Ziff. 4.6) sowie die damals festgestellte fehlende Mitwirkung anlässlich der psychiatrischen Untersuchung (act. II 176 S. 208 Ziff. 6.3) mit keinem Wort erwähnt und damit auch nicht gewürdigt. Weiter vermag auch der Bericht vom 12. Juli 2024 (act. II 176 S. 16), mit welchem der Hausarzt Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, für die Ehefrau des Beschwerdeführers offenbar eine Neuanmeldung einreichen wollte (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 8), keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu belegen. Die vom Hausarzt erwähnte Lumboischialgie war im Gutachten der MEDAS als chronisches lumbovertebrales bis beidseits lumbospondylogenes Schmerzsyndrom berücksichtigt und als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beurteilt worden (act. II 176 S. 137). Ebenso haben die MEDAS-Gutachter den Schlaganfall sowie den geklagten Schwindel im Gutachten unter den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt und in ihre Beurteilung miteinbezogen. Auch wenn der Hausarzt ausführte, der Diabetes mellitus habe sich verschlechtert, ist damit eine generelle Unzumutbarkeit der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht erstellt und wird auch durch die beiden Berichte der behandelnden Dr. med. G.________, Fachärztin für Endokrinologie-Diabetologie und für Allgemeine Innere Medizin, vom 22. Juli 2024 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) und vom 8. Mai 2025 (act. I 2) nicht belegt. Die behandelnde Ärztin hielt vielmehr einen ungenügend eingestellten Diabetes fest (jeweils S. 2). Auch bezüglich der übrigen Ausführungen des Hausarztes, wonach die Ehefrau des Beschwerdeführers über weitere Einschränkungen wie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2025, EL 200 2025 337 - 9 gefühllose Finger der linken Hand geklagt habe oder dass sie ihre Beine "nicht normal gebrauchen" könne, sind wiederum die Verdeutlichungs- und Aggravationstendenzen zu berücksichtigen, welche die Gutachter der ME- DAS festgehalten hatten (act. II 176 S. 206 und S. 215 f., act. II 176 S. 141 f. Ziff. 4.6). Im Übrigen hatte Dr. med. F.________ bereits im Dezember 2018 die Ehefrau des Beschwerdeführers wegen multipler Beschwerden prospektiv bis ins Jahr 2023 als vollständig arbeitsunfähig erachtet (Bericht vom 6. Dezember 2018 [act. II 80 S. 4 f.]), was im deutlichen Widerspruch zu den Erkenntnissen der MEDAS-Gutachter steht und eine Verschlechterung seit der Expertise ausschliesst. Was schliesslich die Ausführungen der Kinder des Beschwerdeführers in der Eingabe vom Oktober 2021 an das Verwaltungsgericht im IV-Verfahren (act. II 176 S. 35 ff.) anbelangt, bleibt festzuhalten, dass diese von vornherein keine Arbeitsunfähigkeit zu belegen vermögen, handelt es sich hierbei doch naturgemäss nicht um eine medizinische Einschätzung, sondern um subjektiv wahrgenommene Beobachtungen von Familienmitgliedern und damit tendenziell voreingenommenen Personen resp. medizinischen Laien. Zusammenfassend ist erstellt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht invalid und ihr eine Erwerbsaufnahme aus gesundheitlichen Gründen zumutbar ist. 3.2.2 Weiter sprechen auch keine anderen persönlichen Gründe gegen die Verwertbarkeit der vollständigen Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers. Sowohl der Umstand, dass sie – laut Angaben des Beschwerdeführers im Fragebogen "Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten" vom 29. September 2015 (act. II 38 S. 1 f. Ziff. 1 und 6) bzw. vom 19. Oktober 2022 (act. II 110 S. 1 Ziff. 1 ff.), wonach seine Frau keine Ausbildung gemacht habe und noch nie einer ausserhäuslichen Erwerbsarbeit nachgegangen sei – über keine in der Schweiz anerkannte Ausbildung und keine besonderen Begabungen und Fertigkeiten verfügt und bisher nie ausserhäuslich gearbeitet hat, als auch die geltend gemachten mangelhaften Deutschkenntnisse (vgl. act. II 38 S. 3 Ziff. 10 bzw. act. II 80 S. 2 Ziff. 4, act. II 166 S. 1) und das Alter von 52 Jahren (vgl. act. II 7 S. 1 Ziff. II) im Zeitpunkt des Einspracheentscheids vom 23. April 2025 (act. II 182) stehen der Anrechnung eines hypothetischen Einkom-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2025, EL 200 2025 337 - 10 mens nicht entgegen. Auf dem konkreten Arbeitsmarkt wird durchaus eine erhebliche Zahl von Arbeitsstellen angeboten, die einfache und repetitive Verrichtungen umfassen. Solche Tätigkeiten werden altersunabhängig nachgefragt und erfordern weder Sprachkenntnisse noch ein besonderes Bildungsniveau (vgl. Urteile des BGer 8C_172/2007 vom 6. Februar 2008 E. 11.2 und 9C_255/2023 vom 8. Juni 2023 E. 4.2.2). Persönliche Gründe, die gegen die Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers sprechen, sind damit nicht ersichtlich. 3.2.3 Ferner kann auch aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht von einer Unverwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit – deren Beweislast beim Beschwerdeführer als Leistungsansprecher liegt (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_549/2016 vom 13. Juli 2017 E. 2) – ausgegangen werden, finden sich in den Akten doch keinerlei Stellenbewerbungen der Ehefrau des Beschwerdeführers (vgl. E. 2.3.1 hiervor). 3.2.4 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, seine Ehefrau könne nicht ausserhäuslich arbeiten, weil er auf ihre Pflege angewiesen sei (Beschwerde S. 5 Ziff. 10). Gestützt auf die Akten ist erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Jahren eine ganze Rente der IV bezieht (vgl. act. II 134 sowie act. II 12 und act. II 77). Eine Pflege- bzw. Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist hingegen in den Akten nicht ausgewiesen. Auch unter Berücksichtigung der prekären gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers müsste eine solche Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit beispielsweise mittels der Bezugsberechtigung für eine mittlere oder schwere Hilflosenentschädigung der IV nachgewiesen sein (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern EL 200 2020 543 vom 14. Dezember 2020 E. 3.2.2.2; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zu AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 211 N. 560). Ein entsprechender Antrag auf eine Hilflosenentschädigung wurde gemäss Aktenlage jedoch nie gestellt. Die blosse Wiedergabe der Behauptungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, dass er im Alltag massiv auf die Unterstützung durch seine Frau angewiesen sei (S. 5 Ziff. 10), vermag daran nichts zu ändern. So war anlässlich der Haushaltsabklärung im Juni 2021 (act. II 116) eine entsprechende Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers kein Thema, sondern es wurde im Gegenteil festgehalten, dass er verschiedene Aufgaben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2025, EL 200 2025 337 - 11 im Haushalt an der Stelle seiner Ehefrau übernehme bzw. übernehmen müsse (S. 6 ff. Ziff. 7.2). Abgesehen davon wäre es der Ehefrau des Beschwerdeführers gar nicht möglich, eine solch aufwändige Pflege des Beschwerdeführers zu übernehmen, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen so sehr eingeschränkt wäre, wie sie behauptet (vgl. E. 3.2.1 hiervor). Ein Absehen von der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens kommt daher mangels dauernder Überwachung- oder Pflegebedürftigkeit des Beschwerdeführers ebenfalls nicht in Frage (vgl. E. 2.3.1 und E. 2.3.2 hiervor). 3.3 Nicht zu beanstanden ist sodann der Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens ab Oktober 2023 (act. II 118 S. 3, act. II 143 S. 6); die Beschwerdegegnerin hat mit der – auch angefochtenen (vgl. act. II 120) und damit Teil des hier angefochtenen Einspracheentscheids bildenden (vgl. act. II 182 S. 1 Ziff. 1.1 f. und S. 2 Ziff. 2.1) – Verfügung vom 22. März 2023 (act. II 118) angekündigt, ab Oktober 2023 ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Ehefrau des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Die Ehefrau hatte damit gut ein halbes Jahr Zeit, sich eine Arbeitsstelle zu suchen und eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit aufzunehmen, womit die Beschwerdegegnerin eine genügend lange und realistische Übergangszeit berücksichtigt hat (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.4 Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, die Beschwerdegegnerin habe sich widersprüchlich verhalten, indem sie seine Ehefrau 17 Jahre in die EL-Berechnung einbezogen und dabei nie ein hypothetisches Einkommen berücksichtigt habe, nun aber "im Zuge des IV-Verfahrens […] plötzlich" ein hypothetisches Einkommen anrechne (Beschwerde S. 4 Ziff. 7), ist Folgendes festzuhalten: Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht und andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Urteil des Eidg. Versicherungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2025, EL 200 2025 337 - 12 gerichts [EVG; heute: BGer] H 157/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.3.1). Vorliegend sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes von vornherein nicht erfüllt, da weder dargetan noch ersichtlich ist, welche Dispositionen der Beschwerdeführer gestützt auf die jahrelange Nichtberücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehefrau und im Vertrauen auf die unveränderte Sachlage traf, die nicht ohne Nachteil wieder rückgängig gemacht werden können. Es ist im Übrigen nicht die Aufgabe der Beschwerdegegnerin, von der Ehefrau des Beschwerdeführers eine erneute IV-Anmeldung zu verlangen, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 4 Ziff. 7). Schliesslich ist die Frage, ob sich die Organe der IV korrekt verhalten haben, als sie ein Schreiben des Hausarztes nicht als Neuanmeldung an die Hand genommen haben (Beschwerde S. 4 Ziff. 8), nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und deshalb hier nicht zu beurteilen. 3.5 Schliesslich ist die Höhe des berücksichtigten hypothetischen Einkommens nicht zu beanstanden. Gemäss den Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 2022 (LSE; Tabelle TA1, Total der Frauen, Kompetenzniveau 1) betrug der durchschnittliche Monatslohn im Jahr 2022 Fr. 4'367.– (vgl. zur Festsetzung des hypothetischen Einkommens Rz. 3521.07 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die Lohnentwicklung (BFS, Tabelle "Nominallohnindex nach Geschlecht", Tabelle T1.2.20, Frauen, Periode 2020 bis 2023, Total, Index 2022: 101.4 bzw. 2023: 103.2) und die durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total) resultiert für das Jahr 2023 ein Wert von Fr. 55'600.95 (Fr. 4'367.– x 12 / 40 x 41.7 / 101.4 x 103.2). Die Beschwerdegegnerin hat für die Ehefrau des Beschwerdeführers ab Oktober 2023 ein hypothetisches Einkommen von brutto Fr. 46'350.– (act. II 118 S. 3 bzw. 143 S. 6) angenommen, was einem Pensum von knapp 85 % entspricht. Damit wurde den persönlichen Umständen der Ehefrau des Beschwerdeführers – unter anderem ihren gerin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2025, EL 200 2025 337 - 13 gen gesundheitlichen Beschwerden (vgl. E. 3.2.1 hiervor), ihren sprachlichen Schwierigkeiten und der fehlenden Ausbildung (vgl. E. 3.2.2 hiervor) – hinreichend Rechnung getragen. Ab Januar 2024 hat die Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen von brutto Fr. 41'200.– (act. II 161 S. 9) angenommen und damit einen zusätzlichen Abzug von 10 % auf das zumutbare Erwerbseinkommen gewährt, d.h. den gesundheitlichen Zustand der Ehefrau zusätzlich berücksichtigt (vgl. dazu S. 3); insoweit besteht kein triftiger Grund, in das diesbezügliche Ermessen der Beschwerdegegnerin einzugreifen, auch wenn der Abzug grosszügig erscheint. Die Abzüge der Sozialversicherungsbeiträge sowie des Freibetrages im Jahr 2023 sind ebenso wie die Anrechnung eines Anteils von 2/3 (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG [in der hier bis 31. Dezember 2023 angewendeten Fassung; vgl. E. 2.2 vorstehend]) bzw. 80 % (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG) des zumutbaren Erwerbseinkommens korrekt erfolgt, so dass auch die Höhe des hypothetischen Einkommens der Ehefrau nicht zu beanstanden ist. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 23. April 2025 (act. II 182) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Nov. 2025, EL 200 2025 337 - 14 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - C.________, MLaw B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.