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Bern Verwaltungsgericht 30.10.2025 200 2025 322

30 octobre 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,354 mots·~22 min·7

Résumé

Einspracheentscheide vom 17. April 2025 (Referenz: 1860186 / Referenz: 1860188)

Texte intégral

AHV 200 2025 322 und AHV 200 2025 323 (2) KOJ/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 30. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin C.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheide vom 17. April 2025 (Referenz: ... / Referenz: ...)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2025, AHV 200 2025 322 - 2 - Sachverhalt: A. A.a. Mit Verfügungen vom 16. Juni 2021 (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II], 119 ff.) setzte die AKB die von A.________ und C.________ als Selbständigerwerbende für die Jahre 2016-2021 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge definitiv (betreffend die Jahre 2016-2018 [act. II 122-124; 130-132]) bzw. provisorisch (betreffend die Jahre 2019- 2021 [act. II 119-121; 127-129]) in betraglich variierender Höhe fest. In der Begründung hielt sie fest, das Einkommen aus der Grundstückgemeinschaft D.________ GbR (GbR = Gesellschaft bürgerlichen Rechts; vgl. Gesellschaftsvertrag einer Grundstücksverwaltungsgesellschaft [nachfolgend Gesellschaftsvertrag; act. II 25]) in ... (...), an welcher A.________ und C.________ mit je 25 % beteiligt sind (§ 3 Ziff. 2 Gesellschaftsvertrag), stelle solches aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar (act. II 118). Die dagegen erhobenen Einsprachen wies die AKB mit zwei Einspracheentscheiden vom 30. August 2021 (act. II 111 f.) ab. In der Begründung hielt sie fest, die Einkommen stammten aus einem "Geschäftsraummietvertrag" (vgl. act. II 25), wobei die Vermietung "zur ausschliesslichen Nutzung als Bürohaus" erfolge. Folglich weise das vermietete Objekt betrieblichen Charakter auf. A.b. Mit Schreiben vom 26. März 2024 (act. II 51) machten A.________ und C.________ unter Hinweis auf das Dokument "Feststellung der Steuerverwaltung des Kantons Bern, Steuerjahr 2021" geltend, die Beurteilung der AKB betreffend selbständige Erwerbstätigkeit in Zusammenhang mit der GbR sei mit der Beurteilung der Steuerverwaltung des Kantons Bern (nachfolgend Steuerverwaltung) nicht mehr schlüssig und als unhaltbar zu be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2025, AHV 200 2025 322 - 3 werten. In der Folge stellte die AKB bei der Steuerverwaltung Rückfragen (act. II 47; 43) und setzte anschliessend mit Verfügungen vom 13. September 2024 (act. II 34 f.) die von A.________ und C.________ als Selbständigerwerbende für das Jahr 2021 zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO- Beiträge und Beiträge an die Familienausgleichskasse sowie die Verwaltungskostenbeiträge definitiv auf Fr. 10'435.90 fest. Dabei legte sie jeweils ein reines Erwerbseinkommen von Fr. 78'962.--, bestehend aus "Nettoertrag Liegenschaft im Ausland" und "Einkommen aus […] GbR" (act. II 19 f.) zugrunde. Dagegen erhoben A.________ und C.________ Einsprache (act. II 25), woraufhin die AKB weitere Abklärungen vornahm. Mit zwei separaten Entscheiden vom 17. April 2025 (act. II 1 f.) hiess die AKB die Einsprachen – soweit sie darauf eintrat – insoweit gut, als sie die persönlichen Beiträge auf insgesamt jeweils Fr. 2'590.30 festsetzte. Dabei legte sie ein reines Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (betreffend die Vermietung der Liegenschaft in ...) von Fr. 31'889.60 zugrunde. Soweit weitergehend, wies sie die Einsprachen ab. B. Dagegen liessen A.________ (nachfolgend Beschwerdeführerin) und C.________ (nachfolgend Beschwerdeführer), beide vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit zwei separaten, identisch lautenden Eingaben vom 22. Mai 2025 Beschwerde (vgl. S. 2 Vorbemerkung 1) erheben. Die Beschwerdeführerin stellt die folgenden Anträge (Verfahren AHV 200/2025/322): 1. Der Einspracheentscheid vom 17. April 2025 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin keine AHV-Beiträge als Selbständige schuldet. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Der Beschwerdeführer stellt die folgenden Anträge (Verfahren AHV 200/2025/323):

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2025, AHV 200 2025 322 - 4 - 1. Der Einspracheentscheid vom 17. April 2025 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine AHV-Beiträge als Selbständiger schuldet. 2. Eventualiter sei der Einspracheentscheid aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. - Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Mai 2025 vereinigte der Instruktionsrichter die Verfahren AHV 200/2025/322 und AHV 200/2025/323. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Juni 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerden. Mit Replik vom 11. August 2025 bzw. Duplik vom 2. September 2025 bestätigen die Parteien die jeweils gestellten Rechtsbegehren und vorgebrachten Standpunkte. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer und die Beschwerdeführerin sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2025, AHV 200 2025 322 - 5 - [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden grundsätzlich (vgl. E. 1.2 sogleich) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bilden die Einspracheentscheide vom 17. April 2025 (act. II 1 f.). Streitig und zu prüfen ist die Pflicht der Beschwerdeführerin und des Beschwerdeführers zur Bezahlung persönlicher Beiträge als Selbständigerwerbende von je Fr. 2'590.30 für das Beitragsjahr 2021 (vgl. jeweils Ziffer 2d der angefochtenen Einspracheentscheide [act. II 1 S. 7; act. II 2 S. 7]). Soweit die Beschwerdeführer beantragen es sei festzustellen, dass sie keine AHV-Beiträge als Selbständigerwerbende schulden, ist – nachdem über die Beitragspflicht im Rahmen einer Leistungsstreitigkeit und damit rechtsgestaltend zu befinden ist – ein Feststellungsinteresse zu verneinen und auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten (Prinzip der Subsidiarität; BGE 122 V 28 E. 2b S. 30). 1.3 Die streitbetroffenen persönlichen Beiträge des Jahres 2021 belaufen sich auf gesamthaft Fr. 5'180.60. Der Streitwert liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerden in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft die angefochtenen Entscheide frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach dem AHVG versichert sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 AHVG). Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt (Art. 4 Abs. 1 AHVG). Zum Erwerbseinkommen gehört – vorbehältlich der Ausnahmen gemäss Abs. 2 –

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2025, AHV 200 2025 322 - 6 das im In- und Ausland erzielte Bar- oder Naturaleinkommen aus einer Tätigkeit einschliesslich der Nebenbezüge (Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]). 2.2 Im sozialversicherungsrechtlichen Sinne bedeutet der Begriff der Erwerbstätigkeit, wie er namentlich Art. 4 Abs. 1 AHVG zu Grunde liegt, die Ausübung einer auf die Erzielung von Einkommen gerichteten bestimmten (persönlichen) Tätigkeit, durch welche die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit erhöht wird. Für die Beantwortung der Frage, ob Erwerbstätigkeit vorliegt, kommt es nicht darauf an, wie ein Beitragspflichtiger sich selber – subjektiv – qualifiziert. Entscheidend sind vielmehr die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse und Gegebenheiten, die durch eine Tätigkeit begründet werden oder in deren Rahmen eine solche ausgeübt wird. Mit anderen Worten muss die behauptete Erwerbsabsicht aufgrund der konkreten wirtschaftlichen Tatsachen nachgewiesen sein (BGE 148 V 253 E. 5.1 S. 255, 143 V 177 E. 3.1 S. 183, 139 V 12 E. 4.3 S. 15). 2.3 Die sozialversicherungsrechtliche Beitragspflicht Erwerbstätiger richtet sich unter anderem danach, ob das in einem bestimmten Zeitraum erzielte Erwerbseinkommen als solches aus selbständiger oder aus unselbständiger Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist (BGE 123 V 161 E. 1 S. 162). 2.3.1 Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss Art. 9 Abs. 1 AHVG jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt. Nach Art. 17 AHVV gelten als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG alle in selbständiger Stellung erzielten Einkünfte aus einem Handels-, Industrie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien Beruf sowie aus jeder anderen selbständigen Erwerbstätigkeit, einschliesslich der Kapital- und Überführungsgewinne nach Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der Gewinne aus der Veräusserung von land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken nach Art. 18 Abs. 4 DBG, mit Ausnahme der Einkünfte aus zu Geschäftsvermögen erklärten Beteiligungen nach Art. 18 Abs. 2 DBG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2025, AHV 200 2025 322 - 7 - 2.3.2 Nicht unter den Begriff der selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV fällt die blosse Verwaltung des eigenen Vermögens. Der daraus resultierende reine Kapitalertrag unterliegt folglich nicht der Beitragspflicht. Dagegen sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung oder Verwertung von Gegenständen des Privatvermögens, wie Wertschriften oder Liegenschaften, auch bei nicht buchführungspflichtigen (Einzel-)Betrieben, Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, wenn und soweit sie auf gewerbsmässigem Handel beruhen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1 S. 117, 141 V 234 E. 4.2 S. 238; Urteil des BGer 9C_319/2022 vom 23. Oktober 2023 E. 2.2.2). 2.3.3 Mieterträge aus Liegenschaften, die zum Geschäftsvermögen gehören, stellen Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit dar und unterliegen folglich der AHV-Beitragspflicht (BGE 134 V 250). Eine Definition zum Begriff des Geschäftsvermögens fehlt im AHV-Recht. Hingegen wird der Begriff im Steuerrecht bestimmt, auf welches das Beitragsrecht verweist. Gemäss Art. 18 Abs. 2 Satz 3 DBG und Art. 8 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (Steuerharmonisierungsgesetz, StHG; SR 642.14) gelten als Geschäftsvermögen alle Vermögenswerte, die ganz oder vorwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.1 S. 118). Für die Zuteilung eines Vermögenswertes zum Geschäftsvermögen oder zum Privatvermögen ist auf dessen aktuelle technisch-wirtschaftliche Funktion abzustellen (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.2 S. 118). Danach wird Geschäftsvermögen angenommen, wenn es tatsächlich dem Geschäft dient. Daneben können als weitere Abgrenzungskriterien im Einzelfall die äussere Beschaffenheit des Vermögenswertes, dessen tatsächliche Nutzung, die Herkunft der Mittel zu dessen Finanzierung, das Erwerbsmotiv, die zivilrechtlichen Eigentumsverhältnisse und auch dessen buchmässige Behandlung dienen (Urteil des BGer 2A.52/2003 vom 23. Januar 2004 E. 2.3). Damit ein Gegenstand als Geschäftsvermögen qualifiziert werden kann, wird steuerlich somit grundsätzlich eine selbständige Erwerbstätigkeit vorausgesetzt, d.h. ohne selbständige Erwerbstätigkeit kann grundsätzlich auch kein Geschäftsvermögen vorliegen bzw. keine Widmung eines Vermögensgegenstandes zum Geschäftsvermögen erfolgen. Dies gilt aufgrund

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2025, AHV 200 2025 322 - 8 der steuer- und AHV-rechtlichen Parallelität grundsätzlich auch für Alternativgüter, welche sowohl zum Geschäfts- wie zum Privatvermögen gehören können (BGE 147 V 114 E. 3.3.1.2 S. 119 und E. 3.3.1.4 S. 120). Als Alternativgüter gelten namentlich auch Liegenschaften (BGE 140 V 241 E. 4.2 S. 245; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_164/2023 vom 29. Januar 2024 E. 5.2). 2.4 Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkungen haben, sind für die AHV-Behörden hinsichtlich der Frage, ob überhaupt Erwerbseinkommen und gegebenenfalls solches aus selbständiger oder unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt, grundsätzlich verbindlich. Diesfalls müssen die AHV-Behörden eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (BGE 147 V 114). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin bejahte in den angefochtenen Einspracheentscheiden vom 17. April 2025 (act. II 1 f.) in Bezug auf die hier streitgegenständliche Liegenschaft in ... das Vorliegen von Geschäftsvermögen und in der Folge den Status der Beschwerdeführer als Selbständigerwerbende im Wesentlichen damit, dass die sozialversicherungsrechtliche Qualifikation sich nicht zwingend mit der steuerrechtlichen decke. Weiter weise die Art und Nutzung des vermieteten Objekts als Bürohaus auf einen betrieblichen Zweck hin. Schliesslich liege eine über den Rahmen blosser Vermögensverwaltung hinausgehende Anlage vor (vgl. jeweils S. 5 f.). Diese Einschätzung bestätigte die Beschwerdegegnerin auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren. 3.2 Mit unangefochten gebliebenem Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024 (act. II 30) erwog die Steuerverwaltung zur Liegenschaft in ..., die GbR sei aufgrund fehlender Betriebstätigkeit offen zu besteuern bzw. es sei "steuerlich keine eigene selbständige Geschäftstätigkeit" gegeben. Damit könnten auch die AHV-Abrechnungen nicht als Aufwand deklariert werden. In der Folge nahm die Beschwerdegegnerin im nichtstreitigen Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 23. April 2024 (act. II 29) Rücksprache mit der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2025, AHV 200 2025 322 - 9 - Steuerverwaltung und führte unter Bezugnahme auf Ziffer 1082 der Wegleitung über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]) aus, zumindest laut den bisher vorliegenden Unterlagen würden die Einkommen aus der Grundstückgemeinschaft D.________ GbR aus einem "Geschäftsraummietvertrag" erzielt und die Vermietung erfolge “zur ausschliesslichen Nutzung als Bürohaus". Art und Nutzung des vermieteten Objekts wiesen daher eindeutig betrieblichen Charakter auf. Somit handle es sich aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht um Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, weshalb den Beschwerdeführern entsprechend persönliche Beiträge als Selbständigerwerbende je basierend auf ihren jeweiligen Anteilen in Rechnung gestellt worden seien. In ihrer Stellungnahme vom 10. Juni 2024 (act. II 29) hielt die Steuerverwaltung fest, mit den im (steuerrechtlichen) Einspracheverfahren eingereichten Unterlagen sei klar geworden, dass nur eine Liegenschaft "in der GbR" bestehe und keine weitere Geschäftstätigkeit vorgenommen werde. Somit qualifiziere die GbR aus steuerlicher Sicht nicht als selbständige Tätigkeit nach Formular 8.1, sondern entspreche einer Miteigentümergemeinschaft nach Formular 8.3. Damit gelangte die Steuerverwaltung für das hier interessierende Steuerund Beitragsjahr 2021 nach durchgeführtem Einspracheverfahren mit Entscheid vom 4. Juli 2024 (act. II 30) zum Schluss, dass die in ... gelegene Liegenschaft als Privatvermögen gilt und die Mieteinnahmen als Liegenschaftsertrag gelten. Dementsprechend hat sie die in der vorgängigen Veranlagungsverfügung unter dem Titel einer Kollektiv-/Kommanditgesellschaft angerechneten Einkünfte aufgehoben und eine Betriebstätigkeit bzw. steuerlich eigene selbständige Geschäftstätigkeit der GbR, an welcher die Beschwerdeführer mitbeteiligt sind, explizit verneint. Damit basierte die hier streitige Frage nach der Zuordnung der Liegenschaft (Privat- oder Geschäftsvermögen) und die daraus direkt ableitbare Beantwortung der ahvrechtlichen Statusfrage (BGE 134 V 250 E. 4.3 S. 255) betreffend selbständige Erwerbstätigkeit auf einer spezifischen Beurteilung der Steuerverwaltung, wobei sie im Einspracheentscheid vom 4. Juli 2024 (act. II 30) in Kenntnis der anderweitigen sozialversicherungsrechtlichen Einschätzung eine Neubeurteilung der Zuordnung der Liegenschaft vornahm. Vor diesem Hintergrund ist nicht relevant, dass die Beschwerdeführer im Rah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2025, AHV 200 2025 322 - 10 men der Steuererklärung zunächst "selber von […] beitragspflichtigen Einkommen" ausgingen (act. II 1 S. 5 Ziff. 1a zweites Lemma); massgeblich ist vielmehr, dass die Steuerverwaltung auf Intervention der Beschwerdeführer hin im Einspracheentscheid mit nachvollziehbarer Begründung eine neue Beurteilung des vorliegend streitigen Sachverhalts vornahm. Es besteht somit kein Anlass, von den auf eingehenden Abklärungen beruhenden Erkenntnissen der Steuerverwaltung abzuweichen. Vielmehr ist – BGE 147 V 114 folgend (vgl. E. 2.4 vorne) – darauf abzustellen und demnach hinsichtlich der Liegenschaft in ... von Privatvermögen auszugehen, womit in Bezug auf die daraus resultierenden Mieterträge keine selbständige Erwerbstätigkeit vorliegen kann (vgl. E. 2.3.2 f. vorne). 3.3 Es bestehen denn auch keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung und daraus folgend keine Gründe, in ahvbeitragsrechtlicher Hinsicht davon abzurücken: 3.3.1 Die zwecks "Verwaltung und Vermietung der Immobilie ..., ..." (act. II 25 – § 2 des Gesellschaftsvertrags) errichtete Gesellschaft in Form einer GbR wird durch den Abschluss des Gesellschaftsvertrags errichtet, in dem sich die Gesellschafter verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern (§ 705 des Bürgerlichen Gesetzbuchs [BGB]). Möglich ist jeder rechtlich zulässige Zweck (vgl. GARZ/FLASSHOFF, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts – eine Einführung, in: Zeitschrift für das Juristische Studium ZJS, 2021, S. 282), womit die Wahl der Gesellschaftsform nicht den (mittelbaren) Schluss auf das Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit erlaubt. Ebenso wenig ergeben sich entsprechende Anhaltspunkte aus der konkreten Vereinbarung bzw. aus der im Gesellschaftsvertrag konkret formulierten Zwecksetzung. 3.3.2 Sodann kann die tatsächliche Nutzung des Objekts einen Hinweis auf die Zuteilung des Vermögens (und daraus folgend die Statusfrage) liefern (vgl. E. 2.3.3 vorne). Insofern geht aus den Akten hervor, dass die E.________ AG die Liegenschaft gemäss Kaufvertrag vom 7. Oktober 2015 (act. II 25) der D.________ GbR verkaufte und anschliessend gemäss dem mit der D.________ GbR abgeschlossenen "Geschäftsraummietvertrag" (act. II 25) als Mieterin im Objekt verblieb. Soweit die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2025, AHV 200 2025 322 - 11 schwerdegegnerin aus diesem Umstand sowie aufgrund des Mietzwecks ("Die Vermietung erfolgt zur ausschliesslichen Nutzung als Bürohaus") und einer erheblichen Fremdfinanzierung beim Kauf der Liegenschaft auf einen betrieblichen Charakter der Objektnutzung schliesst (act. II 1 f. S. 5 Ziff. 1 lit. b und c), kann ihr nicht gefolgt werden. Denn das Kriterium der Objektnutzung beurteilt sich aus Sicht bzw. der diesbezüglichen Absicht der Beschwerdeführer und Vermieter, nicht aus jener des Mieters. Wie dieser die Liegenschaft nutzt, ist für sich genommen nicht von Belang, ebenso wenig der Umstand, dass der Mietvertrag als "Geschäftsraummietvertrag" bezeichnet ist und die Liegenschaft folglich als Geschäftsräumlichkeit vermietet wird. Ebenso wenig überzeugt unter den gegebenen Umständen der Hinweis auf die Fremdfinanzierung: Gemäss Urteil des BGer 9C_803/2011 vom 23. August 2012 E. 3.4 (vgl. auch Urteil 9C_164/2023 E. 5.4) stellt die Vermietung von Wohnungen eines so genannten Renditenhauses Vermögensverwaltung dar, wenn und soweit diese Tätigkeit sich auf die Erzielung der Erträgnisse des Vermögensobjekts an sich beschränkt und nicht betrieblichen Charakter hat. Gleich verhält es sich mit der Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten. Dagegen erhält die Vermietertätigkeit dann betrieblichen Charakter, wenn sie die blosse Gebäudeverwaltung übersteigt. Für die beitragsrechtliche Abgrenzung von blosser (privater) Vermögensverwaltung und betrieblicher (gewerbsmässiger) Nutzung ist das in einer Liegenschaft investierte Fremdkapital grundsätzlich nur massgebend, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, die auch Kapitalinvestitionen verlangt, wie der Kauf und Verkauf von Grundstücken. Dagegen kommt diesem Kriterium keine entscheidende Bedeutung zu, wenn die Tätigkeit sich darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinseinnahmen zu erzielen. In einem solchen Fall ist die Herkunft der Mittel für den Erwerb des Vermögensobjektes – Darlehen oder eigene Gelder – von untergeordneter Bedeutung, wenn auch der Umstand, dass jemand ohne anlagebedürftiges eigenes Vermögen bzw. unter Inanspruchnahme fremder Gelder Häuser besitzt und bedeutendes Einkommen aus Vermietungen erzielt, gelegentlich doch ein Indiz gegen blosse Vermögensverwaltung sein kann. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn diese Einkommensquelle in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer haupt- oder nebenberuflich ausgeübten erwerbli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2025, AHV 200 2025 322 - 12 chen Tätigkeit, wie beispielsweise Liegenschaftshandel, steht und dem Besitz von Liegenschaften sowie deren Vermietung nicht eindeutig eine davon unabhängige Funktion zukommt. Unter solchen Umständen erscheint die Vermietertätigkeit als wirtschaftliche Folge der haupt- oder nebenberuflich gewerbsmässig ausgeübten Tätigkeit in der Bau- oder Immobilienbranche und nicht als blosse Kapitalanlage in Immobilien. Aufgrund der Akten bestehen keine Anhaltspunkte dafür und die Beschwerdegegnerin macht auch nicht geltend, dass der hauptberuflich als ... an der F.________ in ... erwerbstätige Beschwerdeführer und die als ... beim G.________ im Haupterwerb beschäftigte Beschwerdeführerin (act. II 25 – Einsprache vom 16. Oktober 2024 S. 6) nebenberuflich im Liegenschaftshandel tätig (gewesen) wären. Dies umso weniger, als die D.________ GbR und damit auch die Beschwerdeführer seit 10 Jahren im Besitz der streitbetroffenen Liegenschaft sind, mithin keine unmittelbare Weiterveräusserung (unter Berücksichtigung der Marktentwicklung zur Gewinnerzielung) erfolgte und nach den Akten auch keine Hinweise dafür bestehen, dass eine solche je beabsichtigt war. Die Steuerverwaltung hat denn auch gegenüber der Beschwerdegegnerin festgehalten, dass nur eine Liegenschaft "in der GbR" bestehe und keine weitere Geschäftstätigkeit vorgenommen werde (act. II 29). Damit kommt dem Besitz der Liegenschaft sowie deren Vermietung eine von der beruflichen Tätigkeit der Beschwerdeführer unabhängige Funktion zu bzw. ist Gegenteiliges nicht erstellt. In der Folge greift auch das Argument der weitgehenden Fremdfinanzierung der Liegenschaft (act. II 1 f. jeweils S. 5 f. Ziff. 1c zweites Lemma) ins Leere, stellt die (überwiegende) Fremdfinanzierung unter den gegebenen Umständen respektive wenn die Tätigkeit sich – wie hier – darauf beschränkt, aus einer eigenen Liegenschaft Mietzinse zu erzielen, doch gerade kein Indiz für eine selbständige Erwerbstätigkeit dar (vgl. auch BGer 9C_164/2023 E. 8.5) bzw. dürfte der Kauf einer Liegenschaft (für nicht geschäftliche Zwecke) mit fremden Mitteln eher die Regel als die Ausnahme darstellen. 3.3.3 Mit Blick auf das Dargelegte (vgl. E. 3.3.2 vorne) bedeutet auch die Zuordnung zu Ziff. 7.1 im Einspracheentscheid der Steuerverwaltung nicht, dass die entsprechende Position Geschäftsvermögen entspricht (act.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2025, AHV 200 2025 322 - 13 - II 1 f. jeweils S. 5 Ziff. 1a fünftes Lemma). Ebenso wenig sprechen die in den angefochtenen Einspracheentscheiden erwähnten Umstände, wonach keine externe Vermögensverwaltung eingesetzt worden sei und der aus der Geschäftsvermietung erzielte Gewinn zur Abbezahlung von Fremddarlehen bzw. zum Schuldenabbau verwendet werde (act. II 1 f. jeweils S. 5 f. Ziff. 1c erstes und drittes Lemma), gegen die Zuordnung der Liegenschaft zum Privatvermögen der Beschwerdeführer und eine private Vermögensanlage; die Verwaltung des privaten Vermögens kann durchaus auch dem Aspekt bzw. dem Ziel des Schuldenabbaus Rechnung tragen. Der im letzten Lemma erwähnte Einsatz von Kapital und Arbeit in frei bestimmter Selbstorganisation und nach aussen sichtbarer Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr ist sodann relevant im Rahmen der Abgrenzung von selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. E. 2.3 vorne; BGE 149 V 57 E. 6.3 f. S. 64), womit diese Praxis hier nicht einschlägig ist. 3.3.4 Im Weiteren vermag die Beschwerdegegnerin auch aus Ziffer 1082 WSN (vgl. E. 3.2 vorne; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6) nichts zu ihren Gunsten abzuleiten: Danach gilt die Verwaltung eigener Grundstücke grundsätzlich nicht als eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit, sofern nicht Art und Nutzung der Grundstücke betrieblichen Charakter aufweist. Einerseits steht der Wortlaut dieser Weisung der Schlussfolgerung, wonach es sich bei der Vermietung der streitbetroffenen Liegenschaft mangels Anhaltspunkten für das Vorliegen von Geschäftsvermögen nicht um eine selbständige Erwerbstätigkeit handle, nicht entgegen. Andererseits betreffen die in der Fussnote zur fraglichen Bestimmung erwähnten, durchwegs älteren Entscheide nicht die hier gegebene einfache Vermietung einer Liegenschaft, sondern davon zu unterscheidende Sachverhalte wie den Kauf einer Liegenschaft mit anschliessendem Verkauf sowie Neuerwerb einer anderen Liegenschaft (ZAK 1975 S. 248), den Gewinn nach Erwerb und von Anfang an beabsichtigter Überbauung und Verkauf einer Liegenschaft (ZAK 1974 S. 36) oder den Betrieb eines Appartementhauses mit Vermietung von (40 bzw. 18 möblierten) Zimmern bzw. Wohnungen mit gleichzeitigen weiteren Leistungen wie Erneuerung von Möbelstücken wie auch Reinigung von Zimmern und Bettwäsche (ZAK 1965 S. 37, 541; ZAK 1952 S. 97; vgl. insoweit auch BGer 9C_164/2023 E. 8.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2025, AHV 200 2025 322 - 14 - 3.3.5 Was schliesslich den von der Beschwerdegegnerin ins Feld geführten Umstand anbelangt, wonach die Beschwerdeführer in ... "Einkommenssteuern" aus "Geschäftsraummietvertrag zu entrichten haben" (Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. 8; Duplik S. 2 Ziff. 5), ist mit den Beschwerdeführern (Replik S. 2 f.) auf die entsprechende, in ... geltende gesetzliche Regelung hinzuweisen: Danach unterliegen gemäss § 2 Abs. 1 Ziff. 6 des Einkommensteuergesetzes (EStG) Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der Einkommensteuer. Darunter fallen nach § 21 Abs. 1 Ziff. 1 EStG Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen […]. Es handelt sich somit um eine normativ-formale Festlegung des deutschen Steuerrechts, wonach als Einkunftsart (vgl. Titel zu Ziffer 8 EStG ["Die einzelnen Einkunftsarten"]) auch solche aus Vermietung und Verpachtung von u.a. Gebäuden zählen. Daraus kann jedoch kein Rückschluss auf die nach schweizerischem Recht (vgl. Beschwerdeantwort S. 3) und nach materiellen Kriterien zu beurteilende Zuteilungsfrage zu Geschäfts- oder Privatvermögen und daraus folgend zur Frage nach dem Vorliegen einer selbständigen Erwerbstätigkeit gezogen werden. 3.4 Zusammenfassend ist eine Erwerbsabsicht im Sinne von Art. 9 Abs. 1 AHVG nicht erstellt (vgl. E. 2.2 vorne), womit die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer hinsichtlich der mit der Liegenschaft in ... erzielten Erträge zu Unrecht als selbständig Erwerbende qualifiziert hat. Die Beschwerden sind folglich – soweit auf sie einzutreten ist – gutzuheissen und die angefochtenen Einspracheentscheide vom 17. April 2025 sind aufzuheben. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2025, AHV 200 2025 322 - 15 - Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist den Beschwerdeführern nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 11. August 2025 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 4’077.-- (15.1 Std. à Fr. 270.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 121.20 und Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 340.05 (8.1 % von Fr. 4'198.20), total Fr. 4'538.25 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Der gesamte Parteikostenersatz wird somit auf Fr. 4'538.25 (inkl. Auslagen, Portokosten und MWST) festgesetzt. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist, werden die Einspracheentscheide vom 17. April 2025 der Ausgleichskasse des Kantons Bern aufgehoben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2025, AHV 200 2025 322 - 16 - 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von den Beschwerdeführern geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihnen nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'538.25 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführer (zweifach) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Oktober 2025, AHV 200 2025 322 - 17 - Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.