ALV 200 2025 318 ACT/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. August 2025 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführer gegen Arbeitslosenkasse Unia Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. April 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, ALV 200 2025 318 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stand ab 15. Februar 2005 als … in einem unbefristeten vollzeitlichen Arbeitsverhältnis mit der B.________ AG (Arbeitgeberin); mit Schreiben vom 28. Februar 2024 kündigte er dieses Arbeitsverhältnis per 31. Mai 2024 (Akten der Arbeitslosenkasse Unia [Arbeitslosenkasse bzw. Beschwerdegegnerin; act II] 107, 86 ff.). Am 5. September 2024 stellte er einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (act. II 103 ff.). Die Arbeitslosenkasse holte in der Folge sowohl beim Versicherten (act. II 59) als auch bei der Arbeitgeberin (act. II 70) Auskünfte zum Kündigungsgrund bzw. zu einer allfälligen (Weiter-)Beschäftigung ein. Mit Verfügung vom 8. November 2024 stellte die Arbeitslosenkasse den Versicherten wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit für die Dauer von 23 Tagen ab dem 1. Juni 2024 in der Anspruchsberechtigung ein (act. II 62 ff.). Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (act. II 40 ff.), worauf die Arbeitslosenkasse zusätzliche Sachverhaltsabklärungen tätigte (act. II 35 ff.). In teilweiser Gutheissung der Einsprache stellte die Arbeitslosenkasse den Versicherten mit Entscheid vom 7. April 2025 neu für 17 Tage ab dem 1. Juni 2024 in der Anspruchsberechtigung ein (act. II 27 ff.). B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 20. Mai 2025 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids bzw. den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung. Die Beschwerdegegnerin beantragte in der Beschwerdeantwort vom 13. Juni 2025 die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, ALV 200 2025 318 - 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. April 2025 (act. II 27 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von 17 Tagen wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit ab dem 1. Juni 2024. 1.3 Bei der Einstellungsdauer von 17 Tagen (act. II 32 Ziff. 8) und einem Taggeldanspruch von Fr. 288.35 (act. II 82, 75, 67) liegt der Streitwert bei Fr. 4'901.95 und damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, ALV 200 2025 318 - 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. 2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie durch eigenes Verschulden arbeitslos ist. Der Tatbestand der selbstverschuldeten Arbeitslosigkeit erfasst Verhaltensweisen der versicherten Person, die eine Verletzung der Pflicht, Arbeitslosigkeit zu vermeiden, bedeuten (ARV 2014 S. 147 E. 3.1). Die Arbeitslosigkeit gilt insbesondere dann als selbstverschuldet, wenn die versicherte Person das Arbeitsverhältnis von sich aus aufgelöst hat, ohne dass ihr eine andere Stelle zugesichert war, es sei denn, dass ihr das Verbleiben an der Arbeitsstelle nicht zugemutet werden konnte (Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV). Nach der Rechtsprechung ist bei der Prüfung der Frage, ob der versicherten Person ein Verbleiben am bisherigen Arbeitsplatz nicht mehr zumutbar gewesen sei, ein strenger Massstab anzulegen (SVR 1997 ALV Nr. 105 S. 323 E. 1). Dass die Art der Beschäftigung oder das Betriebsklima den Wünschen der versicherten Person nicht entsprochen haben, genügt zur Annahme der Unzumutbarkeit nicht (ARV 1986 S. 95 E. 2). Auch ein gespanntes Verhältnis zu Vorgesetzten oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des früheren Arbeitgebers begründet für sich allein keine Unzumutbarkeit (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 239; ARV 1986 S. 92 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2). Unzumutbarkeit aus gesundheitlichen Gründen muss durch ein eindeutiges ärztliches Zeugnis (oder allenfalls durch andere geeignete Beweismittel) belegt sein, wobei die Zumutbarkeit zum Verbleiben strenger beurteilt wird
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, ALV 200 2025 318 - 5 als die Zumutbarkeit zum Antritt einer neuen Stelle (BGE 124 V 234 E. 4b bb S. 238; ARV 2009 S. 265 E. 2.2; Urteil des BGer 8C_66/2017 vom 9. Juni 2017 E. 2 und E. 4.3). 2.3 Zweck der Einstellung als versicherungsrechtliche Sanktion ist die angemessene Mitbeteiligung des Versicherten am Schaden, den er durch sein pflichtwidriges Verhalten der Arbeitslosenversicherung natürlich und adäquat kausal verursacht hat (BGE 124 V 225 E. 2b S. 227). 2.4 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 2.4.1 Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV). 2.4.2 Bei Einstellungen nach Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV (vgl. E. 2.2 hiervor) kann Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV lediglich die Regel bilden, von welcher beim Vorliegen besonderer Umstände im Einzelfall abgewichen werden darf. Insoweit ist das Ermessen von Verwaltung und Sozialversicherungsrichter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, ALV 200 2025 318 - 6 nicht auf eine Einstellungsdauer im Rahmen eines schweren Verschuldens beschränkt, sondern lässt auch eine mildere Sanktion zu (ARV 2005 S. 216 E. 2.3.1; vgl. auch BGE 130 V 125 E. 3.4.3 f. S. 130; SVR 2006 ALV Nr. 5 S. 25, C 128/04 E. 2.3). 2.4.3 Das Verschulden an einer Kündigung kann in der Regel nicht als schwer qualifiziert werden, wenn die versicherte Person aufgrund der Länge der Kündigungsfrist, ihrer beruflichen Qualifikation und der Arbeitsmarktlage annehmen durfte, dass sie auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Beschäftigung finden würde. Schliesslich sind nach der Rechtsprechung für den Grad des Verschuldens und die Bemessung der Einstellungsdauer Umstände beachtlich, derentwegen eine Fortsetzung des bisherigen Arbeitsverhältnisses zwar zumutbar ist, die aber dennoch für die versicherte Person eine erhebliche Belastung bedeuten und daher die voreilige Kündigung schuldmindernd erscheinen lassen (ARV 1989 S. 92 E. 3b). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdeführer seine am 15. Februar 2005 angetretene – unbefristete vollzeitliche – Arbeitsstelle am 28. Februar 2024 per 31. Mai 2024 kündigte (act II 107, 86 f.), ohne dass ihm eine neue Stelle zugesichert gewesen wäre. Insoweit ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AVIV erfüllt (vgl. E. 2.2 hiervor). Zu prüfen bleiben die Fragen der Zumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz (vgl. E. 2.2 hiervor) sowie des Kausalzusammenhangs (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.1.1 In der Anmeldung zum Leistungsbezug vom 5. September 2024 gab der Beschwerdeführer als Kündigungsgründe an, die Wertschätzung des Arbeitgebers sei nicht mehr vorhanden gewesen, zudem brauche er nach 19 Jahren eine Luftveränderung und wolle nicht noch sechs Jahre durchhalten (act. II 104 Ziff. 20). Konkreter zum Kündigungsgrund befragt (act II 83, 72), führte der Beschwerdeführer mit E-Mail vom 14. Oktober 2024 gegenüber der Beschwerdegegnerin aus, er habe sich nach fast 20 Jahren bei der gleichen Arbeitgeberin beruflich neu orientieren und die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, ALV 200 2025 318 - 7 restlichen sechs Jahre nicht einfach über sich ergehen lassen wollen, vor allem aber habe er sich eine Auszeit gönnen wollen (act. II 59). In der Einsprache (act. II 41 Ziff. 3) und der Beschwerde, S. 2 Ziff. 3, schliesslich wies der Beschwerdeführer auf schwerwiegende Differenzen mit der Geschäftsleitung und gesundheitliche Probleme hin, welche eine Weiterführung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gemacht hätten: Nachdem er durchgesetzt habe, dass er seine Arbeitszeiten belegen und stempeln könne, habe er an einem Freitagnachmittag nicht Zeit kompensieren dürfen, geleistete Arbeitszeiten vor 07.00 Uhr seien ersatzlos gestrichen worden, Aus- und Weiterbildungen seien – anders als bei anderen Mitarbeitern – weder finanziell noch mit Zeitgutsprachen unterstützt worden, es sei ihm nach erfolgreichem Abschluss zum … mitgeteilt worden, dass er nie im … arbeiten würde, und er sei "verbal angegangen" worden, dass er zu streng zu den Mitarbeitern sei (Beschwerde, S. 2 Ziff. 3). Weiter habe er im Jahr 2016 am Arbeitsplatz eine Hirnblutung erlitten und selbst in den Notfall fahren müssen; seither habe er öfters starke Kopfschmerzen (act. II 41 Ziff. 7 ff.; Beschwerde, S. 2 f. Ziff. 6 f.). 3.1.2 Wenngleich nicht verkannt wird, dass die vom Beschwerdeführer geschilderten Umstände für ihn tatsächlich nicht leicht gewesen sind und der Wunsch nach einem Arbeitsstellenwechsel nachvollzogen werden kann, führen diese jedoch offensichtlich nicht zu einer Unzumutbarkeit der innegehabten Stelle. Wie bereits erwähnt (vgl. E. 2.2 hiervor) vermögen nach der Rechtsprechung eine nicht wunschgemässe Beschäftigungsart, ein schlechtes Arbeitsklima oder Spannungen zwischen der versicherten Person und Arbeitskollegen oder Vorgesetzten keine Unzumutbarkeit der Fortführung des Arbeitsverhältnisses zu begründen. Es wäre im Rahmen der Schadenminderungspflicht, wonach einer versicherten Person Massnahmen zuzumuten sind, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274), deshalb ohne weiteres zumutbar gewesen, die angestammte Stelle zu behalten und gleichzeitig einen neuen Arbeitsplatz zu suchen. Dies hat der Beschwerdeführer letztlich deshalb nicht gemacht, weil er sich eine dreimonatige Auszeit nehmen wollte (so explizit in der E-Mail vom 14. Oktober 2024; act. II 59) und ein neuer Arbeitgeber ihn nicht erst nach sechs Monaten – je drei Monate Kündigungsfrist und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, ALV 200 2025 318 - 8 - Auszeit – anstellen wollte (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 9). Auch wenn der Wunsch nach einer dreimonatigen Auszeit verständlich ist, kann dies nicht auf Kosten der Arbeitslosenversicherung, d.h. auf Kosten der Gesamtheit der Beitragszahler, geschehen und führt nicht zu einer Unzumutbarkeit des Verbleibens am bisherigen Arbeitsplatz. Denn ohne Auszeit hätte die Frist bis zum Antritt einer neuen Stelle nur drei Monate – die Kündigungsfrist – betragen, so dass er (schneller) eine neue Stelle hätte finden können resp. das Risiko der Arbeitslosigkeit ausgeschlossen gewesen wäre. Ebenso wenig vermögen die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme in Form fortbestehender starker Kopfschmerzen seit der Hirnblutung im Jahr 2016 eine Unzumutbarkeit zu begründen, zumal diese trotz Nachfragen der Beschwerdegegnerin in keiner Art und Weise belegt sind (act. II 35; vgl. E. 2.2 hiervor). Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer trotz geltend gemachter Kopfschmerzen noch rund acht Jahre seiner angestammten Tätigkeit nachgegangen ist, und die Umstände, dass er seither keinen Arzt mehr aufgesucht und es allein mit Alternativmedizin versucht hat (Beschwerde, S. 3 Ziff. 7), belegen denn auch die medizinische Zumutbarkeit, am bisherigen Arbeitsplatz zu bleiben, bis der Beschwerdeführer eine neue Stelle gefunden hätte. 3.1.3 Gemäss Bestätigung der ehemaligen Arbeitgeberin vom 21. Oktober 2024 wäre der Beschwerdeführer auch heute noch angestellt, hätte er nicht gekündigt (act. II 70). Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer diesen Arbeitsplatz ohne Kündigung weiterhin besetzen könnte. 3.2 Da der Beschwerdeführer eine zumutbare Stelle, die er weiterhin innehaben könnte, kündigte, ohne dass ihm eine andere Stelle zugesichert war, ist der Tatbestand von Art. 30 Abs. 1 lit. a AVIG i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. b AIVIV erfüllt und er ist in der Anspruchsberechtigung einzustellen (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.3 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 17 Einstelltagen (act. II 32 Ziff. 8). 3.3.1 Mit einer Einstelldauer von 17 Tagen (act. II 32 Ziff. 8), d.h. im untersten Bereich des mittelschweren Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. b AVIV; vgl. E. 2.4 hiervor), trug die Beschwerdegegnerin im Rahmen des ihr
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, ALV 200 2025 318 - 9 zustehenden Ermessens insbesondere dem Umstand angemessen Rechnung, dass sich der Beschwerdeführer erst nach drei Monaten Arbeitslosigkeit zum Leistungsbezug angemeldet hat (act. II 32 Ziff. 2). Die Verwaltung hat hier denn auch ausnahmsweise davon abgesehen (vgl. E. 2.4.2 hiervor), ein schweres Verschulden anzunehmen, obwohl gemäss Art. 45 Abs. 4 lit. a AVIV ein solches vorliegt, wenn der Beschwerdeführer ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen Arbeitsstelle aufgegeben hat (vgl. E. 2.4.1 hiervor), was eine Einstelldauer zwischen 31 und 60 Tagen zur Folge hätte (Art. 45 Abs. 3 lit. c AVIV; vgl. E. 2.4 hiervor). Es besteht damit kein triftiger Grund, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen (vgl. E. 2.4 zweiter Abschnitt hiervor). 3.3.2 Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG schreibt vor, dass die Einstellung nur für Tage gilt, für die der Arbeitslose die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung (Art. 8 Abs. 1 AVIG) – mitunter das Bestehen einer Arbeitslosigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art.10 AVIG) – erfüllt. Die arbeitssuchende Person gilt erst dann als ganz oder teilweise arbeitslos, wenn sie sich zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat (Art. 10 Abs. 3 AVIG). Für die Zeit vor der Meldung liegt keine Arbeitslosigkeit im Sinne von Art. 10 Abs. 1 und 2 AVIG vor. Eine verspätete Anmeldung führt damit grundsätzlich zum Anspruchsverlust für die vor der kontrollierten Arbeitslosigkeit liegenden Tage (Urteil des BGer 8C_521/2020 vom 31. Oktober 2020 E. 6.2). Da sich der Beschwerdeführer vorliegend erst per 21. August 2024 zur Arbeitsvermittlung angemeldet hat (act. II 32 Ziff. 9; Beschwerde, S. 4 Ziff. 14 f.; vgl. auch act. II 108), kann die Anspruchsberechtigung – und damit auch die Einstellung – frühestens an diesem Tag begonnen haben. Anders als in der Beschwerde, S. 3 f. Ziff. 14, angenommen, wird die Einstelldauer nicht etwa dadurch "kompensiert", dass der Beschwerdeführer erst ab dem 21. August 2024, d.h. knapp drei Monate nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses (act. II 86), Arbeitslosentaggelder beantragt. Dieser Umstand ist vielmehr im Rahmen der Einstelldauer berücksichtigt worden (vgl. E. 3.3.1 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat dagegen den Beginn der Einstellungsfrist zu Recht auf den 1. Juni 2024 festgelegt (act. II 32 Ziff. 11), da gemäss Art. 45 Abs. 1 lit. a AVIV die Einstellungsfrist am ersten Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses beginnt, wenn die versicherte Person aus eige-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, ALV 200 2025 318 - 10 nem Verschulden arbeitslos geworden ist. Dieses Datum ist für die sechsmonatige Vollzugsfrist des Art. 30 Abs. 3 Satz 4 AVIG massgebend. 4. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 7. April 2025 (act. II 27 ff.) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Arbeitslosenkasse Unia - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, ALV 200 2025 318 - 11 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.