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Bern Verwaltungsgericht 17.12.2025 200 2025 311

17 décembre 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,867 mots·~24 min·9

Résumé

Verfügung vom 14. April 2025

Texte intégral

IV 200 2025 311 JAP/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Dezember 2025 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. April 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 311 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1980 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juni 2023 unter der Angabe von Long Covid resp. einer myalgischen Enzephalomyelitis/eines chronischen Fatigue- Syndroms (ME/CFS) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 1). Mit der Anmeldung reichte der Krankentaggeldversicherer (C.________ AG) der IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) verschiedene Dokumente ein (act. II 5.1-5.4). Die IV-Stelle tätigte in der Folge erwerbliche und medizinische Abklärungen (vgl. act. II 10 f., 16, 19 f., 22.1 f., 27, 28.1 f., 30.1 f., 34, 39 f., 41.1 f., 42, 46 ff.). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; act. II 50, 55 ff.) liess sie die Versicherte durch die D.________ AG Bern (nachfolgend MEDAS) begutachten (act. II 74 f.). Gestützt auf die hierauf von der MEDAS erstellte polydisziplinäre Expertise vom 14. Januar 2025 (act. II 93.1-93.11) stellte die IV-Stelle mit Vorbescheid vom 13. Februar 2025 (act. II 96) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht. Mangels eines invalidisierenden Gesundheitszustands bestehe kein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Nach dagegen erhobenem Einwand (act. II 97) und Beizug einer Stellungnahme der MEDAS vom 4. April 2025 (act. II 104) verfügte die IV-Stelle am 14. April 2025 (act. II 105) wie angekündigt. B. Mit Schreiben vom 14. Mai 2025 erhob die Versicherte gegen diese Verfügung Beschwerde mit den sinngemässen Anträgen, unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihr eine angemessene Unterstützung resp. eine Invalidenrente zuzusprechen. Zudem sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Eingabe vom 6. Juni 2025 notifizierte Rechtsanwalt B.________ dem Verwaltungsgericht seine Mandatierung durch die Beschwerdeführerin.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 311 - 3 - Zudem zog er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück und ersuchte um die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels. Am 17. Juni 2025 kam dem Verwaltungsgericht eine Beschwerdeantwort (samt den Verwaltungsakten) zu, in der die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde schloss. Mit Verfügung vom 17. Juni 2025 schrieb das Verwaltungsgericht das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom Geschäftsverzeichnis ab. Am 18. Juli 2025 kamen dem Verwaltungsgericht eine Replik und am 27. August 2025 eine weitere Eingabe der Beschwerdeführerin samt Beilagen (act. IA 1-3) zu. Je ein Doppel gingen an die Beschwerdegegnerin zur Berücksichtigung in der Duplik. Mit Duplik vom 1. September 2025 hielt die Beschwerdegegnerin am Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 311 - 4 gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2025 (act. II 105). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 311 - 5 - ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.3 Um den Leistungsanspruch beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Den medizinischen Akten lässt sich im Wesentlichen Folgendes entnehmen: 3.1.1 Mit Arztbericht zu Handen der C.________ vom 27. März 2023 (act. II 5.2 S. 14 f.) hielt die Hausärztin der Versicherten, Dr. med. E.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine chronische Müdigkeit, differentialdiagnostisch Post-Covid, Erschöpfungsdepression, fest (act. II 5.2 S. 14). Die Belastbarkeit der Versicherten sei reduziert. Seit 20. Januar 2023 sei sie zu 50 % und seit 1. Februar 2023 vollständig arbeitsunfähig (act. II 5.2 S. 15). 3.1.2 Am 9. Mai 2023 fand eine schlafmedizinische Erstkonsultation bei Dr. med. F.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin sowie für Pneumologie, statt. In deren Bericht vom 18. Mai 2023 (act. II 19 S. 11 ff.) sind als Diagnose eine rasche Erschöpfbarkeit und deutliche erhöhte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 311 - 6 - Tagesmüdigkeit wahrscheinlich multifaktorieller Ätiologie, der Verdacht auf ein Rezidiv des Asthmas, rezidivierende Sinusitiden, ein dyshidrotisches Ekzem bei anamnestisch Nickel-Kontaktallergie, eine prämenstruelle Migräne, eine Allergie auf Venofer, eine patientendiagnostizierte Hochsensibilität sowie ein Status nach bilateraler Pneumokokkenpneumonie 2009 mit Hospitalisationsbedürftigkeit festgehalten (act. II 19 S. 11 f.). Die Versicherte habe berichtet, seit der schweren bilateralen Pneumokokkenpneumonie 2009 schneller erschöpft zu sein. Es habe sich dann mit der Covid- 19-Erkrankung im Februar 2022 nochmals ein deutlicher Knick in ihrem Befinden ergeben. Sie sei zwar gesund geworden, habe sich seither aber nie mehr "fit" gefühlt. Ab November 2022 habe sie begonnen, sich zurückzuziehen, alles sei ihr zu viel geworden. Jetzt müsse sie sich zu allem zwingen. Wenn sie über ihre Limiten gehe, werde ihr übel, schwindlig und sie bekomme Kopfschmerzen. Seit ihrer Lehre sei sie schnell am Rand ihrer Kräfte gewesen. Sie habe sich nie wirklich der Arbeitswelt gewachsen gefühlt (act. II 19 S. 12). Im körperlichen Untersuch zeigte sich eine 42jährige Frau in gutem Allgemeinzustand mit depressiv wirkender Mimik und normalem Ernährungszustand. Zusammenfassend wurde ein auf das Jahr 2009 zurückzuführender Erschöpfungszustand festgehalten, der stetig zugenommen habe. Es wurden eine Polysomnografie, ein Lungenfunktionstest und allenfalls ein Methacholinbronchoprovokationstest sowie je nach Verlauf eine Spiroergometrie vorgeschlagen (act. II 19 S. 12). 3.1.3 Mit Bericht vom 31. Mai 2023 (act. II 5.2 S. 1 ff.) diagnostizierte Dr. med. G.________, Fachärztin für Neurologie, bei der Versicherten ein ME/CFS nach Covid-19 im Februar 2022, eine Polyatopie, rezidivierende Sinusitiden sowie eine prämenstruelle Migräne. Die Versicherte klage über Fatigue, Belastungsintoleranz, Vergesslichkeit, Muskelschmerzen, Sehstörungen, Kurzatmigkeit, Schlafstörungen, Muskelsteifigkeit, Konzentrationsstörungen, Schwäche, Druck auf dem Brustkorb, Durchfall, Menstruationsbeschwerden, Schwindel, Fieber, Zuckungen, Gelenkschmerzen, Appetitverlust, Übelkeit, Taubheit, Schmerzen beim Atmen, Herzklopfen, Hörprobleme, Kopfschmerzen, Einschränkung des Riechens, Tinnitus, Hautausschlag, Magenschmerzen und Zittern (act. II 5.2 S. 1). Es liege ein stark reduzierter Allgemeinzustand vor. Die Versicherte sei gegen Ende des Gesprächs sichtlich erschöpft gewesen. Sie (Dr. med. G.________)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 311 - 7 empfehle eine multimodale Therapie, wobei Pacing (konsequentes Energiemanagement, individuelle Belastungsgrenze nicht überschreiten) die Grundlage darstelle (act. II 5.2 S. 2). 3.1.4 Im Bericht vom 14. August 2023 (act. II 19 S. 3 ff.) hielt die Hausärztin Dr. med. E.________ als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rasche Erschöpfbarkeit und deutlich erhöhte Tagesmüdigkeit wahrscheinlich multifaktorieller Ätiologie fest. Eine Abdomen-Sonografie wie auch laborchemische Abklärungen seien unauffällig gewesen. Es bestünden klinische Hinweise auf ein obstruktives Schlafapnoesyndrom. Möglicherweise liege ein Post-Covid-Syndrom, differentialdiagnostisch ein ME/CFS vor (act. II 19 S. 5). 3.1.5 Mit Bericht vom 29. August 2023 (act. II 27 S. 2 ff.) diagnostizierte Dr. med. G.________ unverändert ein ME/CFS nach Covid-19 im Februar 2022, eine Polyatopie, rezidivierende Sinusitiden sowie eine prämenstruelle Migräne. Es bestehe eine tendenzielle Besserung. Ein Therapieversuch mit Nikotinpflastern sei zu evaluieren (act. II 27 S. 2 f.). 3.1.6 Mit Verlaufsbericht vom 6. Februar 2024 (act. II 40) hielt die Hausärztin Dr. med. E.________ eine deutliche Besserung des Gesundheitszustands seit August 2023 fest (act. II 40 S. 2). Die Versicherte sei aber nach wie vor nicht arbeitsfähig. Sie sei noch rasch müde und die Konzentration sei schlecht (act. II 40 S. 4). Diagnostisch sei von einer ME, differentialdiagnostisch von einem Post-Covid-Syndrom auszugehen (act. II 40 S. 2). 3.1.7 Am 12. Februar 2024 (act. II 39) teilte Dr. med. F.________ der IV- Stelle mit, dass sich die Versicherte von den bei ihr vorgesehenen weiteren Untersuchungen abgemeldet und seither nicht wieder gemeldet habe. 3.1.8 Mit Bericht 12. Februar 2024 (act. II 42 S. 2 f.) hielt Dr. med. G.________ diagnostisch unverändert ein ME/CFS nach Covid-19 im Februar 2022, eine Polyatopie, rezidivierende Sinusitiden sowie eine prämenstruelle Migräne fest. Auf Nikotinpflaster sei es zu einer vorübergehend erfreulichen Besserung gekommen. Sie empfehle Kompressionsstrümpfe und einen Versuch mit Low-Dose Aripiprazol und/oder Low-Dose Naltrexon.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 311 - 8 - 3.1.9 Zwischen Ende Oktober und Mitte Dezember 2024 wurde die Beschwerdeführerin durch die Sachverständigen der MEDAS allgemeininternistisch, neurologisch, rheumatologisch, psychiatrisch, neuropsychologisch und pneumologisch begutachtet (vgl. act. II 93.3-93.8). Dabei konnte gemäss interdisziplinärer Gesamtbeurteilung der MEDAS vom 14. Januar 2025 (act. II 93.1) keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit wurden Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung (ICD-10: Z73) im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit deutlich histrionischer sowie hypersensitiv-selbstinspektorischer Komponente, eine Migräne ohne Aura (ICD-10: G43.0), als wahrscheinlich ein Hypermotilitätssyndrom (ICD-10: M25.30), ein Hyperbilirubin-Syndrom (ICD-10: E80.6) sowie ein Status nach SARS-CoV-2-Infektion im Februar 2022 (ICD-10: U08.9) festgehalten (act. II 93.1 S. 9). Ein Post-Covid-19- Syndrom bzw. ein ME/CFS hätten nicht diagnostiziert werden können. Die Begutachtung sei den Empfehlungen der Swiss Insurance Medicine (SIM) für die versicherungsmedizinische Abklärung bei Post-Covid-19-Erkrankung vom 31. Juli 2023 entsprechend erfolgt. Aus internistischer und aus pneumologischer Sicht lägen keine Organmanifestationen vor, die zu einem Post-Covid-Syndrom passen würden. Insbesondere habe sich auch ein posturales Tachykardiesyndrom (POTS) nicht nachweisen lassen. Auch eine zu einem Post-Covid-Syndrom passende neurologische Symptomatik habe sich nicht diagnostizieren lassen. Eine valide neuropsychologische Untersuchung sei nicht möglich gewesen. Definitionsgemäss sollte bei einem Post-Covid-19-Syndrom keine andere Erklärung als eine Folge einer SARS-CoV-2-Infektion als Ursache der Beschwerden festzustellen sein. Die vorliegend gestellte psychiatrische Diagnose erkläre zumindest einen Teil der Symptomatik. Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass eine Erschöpfungssymptomatik bei der Versicherten auch schon vor der SARS- CoV-2-Infektion Anfang 2022 bestanden habe. Auch ein langsam progredienter Verlauf über etwa ein Jahr (SARS-CoV-2-Infektion im Februar 2022, Arbeitsunfähigkeit ab Anfang 2023) sei eher untypisch für ein Post-Covid- 19-Syndrom (act. II 93.1 S. 8). Hauptkriterien zur Diagnose eines ME/CFS seien eine Post-Exertionelle Malaise (PEM), eine pathologische Fatigue mit Einschränkungen der Alltagsfunktion, Schlafstörungen, Schmerzen sowie neurologische/kognitive Manifestationen. Nebenkriterien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 311 - 9 - (von denen zwei erfüllt sein sollten) seien Manifestationen des autonomen Nervensystems, neuroendokrine Manifestationen und immunologische Manifestationen. Die Kriterien enthielten somit subjektive Angaben, weiterhin kognitive Störungen und auch objektive Symptome. Da bei der Versicherten keine vollständige neuropsychologische Untersuchung möglich gewesen sei und sich Inkonsistenzen zwischen dem gezeigten Verhalten während der Untersuchung, den Testresultaten sowie den berichteten Alltagsaktivitäten ergeben hätten, könne aus neuropsychologischer Sicht keine valide Aussage zur kognitiven Leistungsfähigkeit der Versicherten gemacht werden. Dies erschwere die Begutachtung (act. II 93.1 S. 8). Subjektiv berichtete Fatigue-Symptome könnten im gutachterlichen Kontext keine Leistungsminderung begründen, sondern nur dann, wenn diese mit einer objektiv nachfassbaren Minderung der kognitiven und/oder motorischen Performance verbunden sei. Objektive Befunde (z.B. neuroendokrine, autonome oder immunologische Befunde) seien bei der Versicherten nicht dokumentiert und hätten bei der Begutachtung nicht nachgewiesen werden können. Somit würde die Diagnose eines ME/CFS lediglich auf den subjektiven Angaben der Versicherten beruhen können. Grundsätzlich könne in der klinischen Praxis die Diagnose eines ME/CFS aufgrund von subjektiven Angaben gestellt werden. Im vorliegenden Fall könne aber nicht auf die subjektiven Angaben der Versicherten abgestellt werden, da sich eine Reihe von Inkonsistenzen (u.a. der faktische Beweis einer nicht-authentischen Beschwerdeschilderung im Self-Report Symptom Inventory [SRSI]) ergeben hätten (act. II 93.1 S. 9). Aus gutachterlicher Sicht lasse sich keine Erkrankung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit diagnostizieren, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung im Sinne der diesbezüglich seitens der ICD-10 definierten Kriterien hätten sich nicht offenbart, wohl aber auf eine Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit deutlich histrionischer sowie hypersensitiv-selbstinspektorischer Komponente. Aus somatischer Sicht bestünden keine Funktionseinschränkungen. In Anlehnung an das Mini-ICF-APP lägen bei der Versicherten keine Beeinträchtigungen der Fähigkeit zur Anpassung an Regeln und Routinen, der Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit, der Kontaktfähigkeit zu Dritten, der Gruppenfähigkeit, der Fähigkeit zu familiären beziehungsweise intimen Beziehungen, der Fähigkeit zur Selbstpflege, der Verkehrsfähigkeit, der Selbstbehauptungsfähigkeit, der Fähigkeit zur Anwendung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 311 - 10 fachlicher Kompetenzen, der Fähigkeit zur Planung und Strukturierung von Aufgaben, der Fähigkeit zu Spontanaktivitäten, der Flexibilität und der Umstellungsfähigkeit sowie der Durchhaltefähigkeit vor (act. II 93.1 S. 10). Internistischerseits sei lediglich ein Hyperbilirubin-Syndrom festgestellt worden, ohne klinische Symptomatik. Bei der pneumologischen Untersuchung habe sich funktionell eine völlig normale Lungenfunktion gefunden, es hätten sich keine Anhaltspunkte für eine Lungenerkrankung ergeben. Aus rheumatologischer Sicht könnten die von der Versicherten angegebenen sporadisch auftretenden Arthralgien am ehesten durch ein Hypermotilitätssyndrom erklärt werden, sonstige rheumatologische Erkrankungen lägen nicht vor. Aus neurologischer Sicht habe bei der Versicherten eine Migräne vorgelegen, andere neurologische Krankheiten seien nicht festgestellt worden. Als psychiatrische Diagnose seien "Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung im Sinne einer Akzentuierung von Persönlichkeitszügen mit deutlich histrionischer sowie hypersensitivselbstinspektorischer Komponente" festgestellt worden. Alle diese Diagnosen hätten keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 93.1 S. 7). Eine längerfristige Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit habe zu keiner Zeit bestanden (lediglich im Rahmen der akuten SARS-CoV-2-Erkrankung im Februar 2022 habe eine Arbeitsunfähigkeit über etwa zehn Tage vorgelegen; act. II 93.1 S. 11). 3.1.10 Mit Bericht vom 6. März 2025 (act. II 97 S. 3 f.) hielt Dr. med. G.________ erneut fest, die Versicherte leide an einem ME/CFS nach Covid-19 im Februar 2022 (bzw. der schweren neuroimmunologischen Form eines Post-Covid-19-Syndroms). Dabei handle es sich um eine klinische Diagnose. Die gängigen Diagnosekriterien seien erfüllt. Kardinalsymptom sei neben der Fatigue und einer körperlichen sowie kognitiven Belastungsintoleranz eine PEM, das heisse eine Verschlechterung, welche bis zu 72 Stunden nach einer Überlastung auftrete und Tage, Wochen oder Monate anhalten, aber auch irreversibel sein könne (act. II 97 S. 3). Deswegen könne die Belastbarkeit/Arbeitsfähigkeit nur beurteilt werden, wenn die Schwelle einer PEM ausführlich exploriert werde. Gestützt auf die schwere körperliche und kognitive Belastungsintoleranz der Versicherten bestehe keine verwertbare Arbeitsfähigkeit, auch nicht in einer angepassten Tätigkeit (act. II 97 S. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 311 - 11 - 3.1.11 Am 11. März 2025 (act. II 97 S. 5) hielt die Hausärztin Dr. med. E.________ fest, die Versicherte sei schon nur im täglichen Leben ohne Erwerbsarbeit weiterhin so eingeschränkt, dass kleine Haushaltsarbeiten nur während kurzen Zeiten durchführbar seien und weiterhin regelmässige und lange Pausen benötigt würden. Tätigkeiten ausser Haus, z.B. auch lediglich Arztbesuche, seien für die Versicherte eine enorme, zehrende Belastung und müssten gut in die wöchentliche Belastung eingeplant werden. Auch bezüglich kognitiver Leistungen lägen eine rasche Ermüdbarkeit und Belastungsintoleranz verbunden mit einer starken Überempfindlichkeit auf Licht und Lärm sowie andere Reize aus der Umgebung vor. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit und Belastbarkeit müsse eine Beurteilung so stattfinden, dass die Schwelle der PEM ausführlich exploriert werde. Für das Ausmass der Beeinträchtigung gebe es weder einen Laborwert noch eine Bildgebung oder Ähnliches, was das Krankheitsausmass resp. die Beeinträchtigung objektivieren lasse. 3.1.12 Mit Stellungnahme vom 4. April 2025 (act. II 104) hielten die Gutachter der MEDAS zu den von den behandelnden Ärztinnen im Nachgang zum Gutachten erstellten Berichten fest, zum einen würden in diesen keine neuen medizinischen Fakten genannt, die im Gutachten nicht berücksichtigt worden oder zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens noch nicht bekannt gewesen seien, zum anderen werde in diesen Berichten in keiner Weise auf die Argumente dafür eingegangen, dass im Gutachten keine Post-Covid-19-Erkrankung bzw. kein ME/CFS diagnostiziert worden sei. In der Beschwerdenvalidierung habe sich im Falle der Versicherten der faktische Beweis einer nicht-authentischen Beschwerdenschilderung ergeben. Es hätten sich hochauffällige Resultate im SRSI gefunden. Zudem sei eine vollständige neuropsychologische Untersuchung nicht möglich gewesen, da sich Inkonsistenzen zwischen dem gezeigten Verhalten während der Untersuchung, den Testresultaten sowie den berichteten Alltagsaktivitäten ergeben hätten. Es habe somit aus neuropsychologischer Sicht keine valide Aussage zur kognitiven Leistungsfähigkeit der Versicherten gemacht werden können. Als Diagnosekriterien für ein ME/CFS hätten sich in den letzten Jahren international die Kanadischen Konsensus-Kriterien etabliert. Die Zusatzkriterien der Kanadischen Guidelines seien bei der Versicherten nicht erfüllt: Eine Störung des autonomen Nervensystems sei nicht nach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 311 - 12 gewiesen worden, objektivierbare Befunde für eine neuroendokrine Störung lägen nicht vor, ebenso wenig für eine immunologische Störung. Dass eine myalgische Enzephalitis grundsätzlich eine Krankheit darstelle, die zu einer Arbeitsunfähigkeit führen könne, sei nie bestritten worden. Zusammenfassend sei im Gutachten festgestellt worden, dass die Diagnose eines ME/CFS in erster Linie auf den subjektiven Angaben eines Patienten beruhe. In diesem speziellen Fall habe aber nicht allein auf die subjektiven Angaben der Versicherten abgestellt werden können, da eine Reihe von Inkonsistenzen festgestellt worden seien. Dies erschwere naturgemäss die versicherungsmedizinische Begutachtung, weil die Symptomatik, auch wenn sie durchaus plastisch vorgetragen werde, sich nicht objektivieren lasse und im Rahmen einer versicherungsmedizinischen Beurteilung naturgemäss nicht allein auf subjektive Beschwerden abgestellt werden dürfe (act. II 104 S. 2). Verwunderlich erscheine, dass die im Rahmen der Begutachtung gewonnenen Erkenntnisse hinsichtlich der Beschwerdenvalidierung bzw. der Inkonsistenzen keinerlei Würdigung durch Dr. med. G.________ bzw. Dr. med. E.________ fänden (dies insbesondere auch deshalb, da Dr. med. E.________ in ihrer Stellungnahme ausdrücklich darauf hinweise, dass das Ausmass der Beeinträchtigung nicht objektivierbar sei). Insbesondere werde auch noch einmal mit Nachdruck darauf hingewiesen, dass sich die Versicherte nach eigenen Angaben nie persönlich bei der Neurologin Dr. med. G.________ vorgestellt habe. Es hätten ausschliesslich Telefonkonsultationen stattgefunden. Es bleibe somit fraglich, wie im Längsschnittverlauf die Diagnose ME/CFS habe vergeben bzw. aufrechterhalten werden können. In der Gesamtschau und bei nochmaliger Würdigung sämtlicher persönlich erhobener fachärztlicher Befunde sowie der nachgereichten Stellungnahmen sei an der bisherigen Beurteilung uneingeschränkt festzuhalten (S. 3). 3.1.13 Gemäss Stellungnahme von Dr. med. E.________ vom 15. Mai 2025 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 4) habe die Versicherte bei der Begutachtung darauf geachtet, dass einerseits zwischen den verschiedenen fachärztlichen Untersuchungen genügend Zeit liege, um sich wieder erholen zu können und andererseits auch während den einzelnen Befragungen und Untersuchungen stets Pausen verlangt und gemacht, um die ganze Zeit absolvieren zu können. Dies sei auch allseits genaustens be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 311 - 13 schrieben worden. Weil dann die einzelnen Untersuchungen und Tests, welche in der verbliebenen Zeit noch hätten durchgeführt werden können, weitgehend "normal" ausgefallen seien, werde daraus abgeleitet, dass die Versicherte vollständig arbeitsfähig sei. Dass bei den neuropsychologischen Testungen gegen Ende eine Verlangsamung festgestellt worden sei, habe kein Gewicht erhalten. Auch sei den von der Versicherten nach der ersten Untersuchung eingereichten Schilderungen, wie es ihr am Tag danach ergangen sei (PEM), keinerlei Beachtung geschenkt worden. Eine Untersuchung über wenige Stunden mit konsequent durchgeführtem Pacing entspreche nicht der Belastung einer Arbeitswoche mit einem 100%-Pensum. Auch die Tatsache, dass die Versicherte erfreulicherweise wieder in der Lage sei, Mahlzeiten (im Sitzen) zuzubereiten und fünf Minuten Auto zu fahren, seien kein Beweis dafür, dass es ihr möglich wäre, zusätzlich voll erwerbstätig zu sein. Die Beschwerdegegnerin schreibe selber, dass aufgrund der Tests keine validen Aussagen zur Belastbarkeit gemacht werden könnten. Damit könne auch nicht festgestellt werden, dass die Versicherte voll arbeitsfähig sei. 3.1.14 Mit Bericht vom 13. August 2025 (act. IA 1) hielt Dr. med. G.________ nach einer Konsultation der Versicherten vom 11. August 2025 diagnostisch unverändert ein ME/CFS nach Covid-19 im Februar 2022, eine Polyatopie, rezidivierende Sinusitiden sowie eine prämenstruelle Migräne fest (act. IA 1 S. 1 f.). Es bestehe aktuell keine verwertbare Arbeitsfähigkeit, auch nicht in einem angepassten Setting (act. IA 1 S. 3 und 5). Die Kriterien für ein Post-Covid-19-Syndrom seien erfüllt (act. IA 1 S. 3). Leider bestehe zum jetzigen Zeitpunkt kein validierter Krankheitsnachweis (act. IA 1 S. 4). Anlässlich der Konsultation sei die Versicherte allseits orientiert gewesen und habe gut und nachvollziehbar berichtet. Es hätten keine eindeutigen kognitiven Defizite bestanden. Gegen Ende der Konsultation habe die Versicherte jedoch deutlich erschöpft gewirkt. Der detailliert geprüfte Neurostatus sei komplett unauffällig gewesen. Sie (Dr. med. G.________) habe jedoch bisher offenbar nicht bekannte laute Herzgeräusche und ein eindrückliches Blood Pooling festgestellt (act. IA 1 S. 2). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 311 - 14 chungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 27, 9C_672/2019 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 116, 8C_835/2018 E. 3). 3.3 Das der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 14. April 2025 (act. II 105) zugrundeliegende polydisziplinäre Gutachten der MEDAS vom 14. Januar 2025 (act. II 93.1; vgl. E. 3.1.9 hiervor) samt Ergänzung vom 4. April 2025 (act. II 104; vgl. E. 3.1.12 hiervor) erfüllt sämtliche der in E. 3.2 hiervor genannten, von der Rechtsprechung an solche Expertisen gestellten Anforderungen. Es ist im Hinblick auf die streitigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 311 - 15 - Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden. In der Darlegung und Beurteilung der medizinischen Situation ist es einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen würden, sind keine ersichtlich. So vermochten auch die behandelnden Dres. med. G.________ und E.________ in ihren Berichten und Stellungnahmen vom 6. (act. II 97 S. 3 f. [= act. I 7]; vgl. E. 3.1.10 hiervor) und 11. März (act. II 97 S. 5 [= act. I 5]; vgl. E. 3.1.11 hiervor), 15. Mai (act. I 4; vgl. E. 3.1.13 hiervor) und 13. August 2025 (act. IA 1; vgl. E. 3.1.14 hiervor) ungeachtet der Frage, ob die letzteren beiden in zeitlicher Hinsicht zu berücksichtigen sind (resp. Rückschlüsse auf den hier massgebenden Zeitraum zulassen; vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.4), weder aus neurologischer noch hausärztlicher Optik wichtige Aspekte zu benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind. Das Gutachten ist damit voll beweiskräftig und der medizinische Sachverhalt mit ihm umfassend abgeklärt. Bei der von der Beschwerdeführerin bzw. den behandelnden Ärzten postulierten Diagnose ME/CFS (ICD-10: G93.3) handelt es sich um ein rein klinisch definiertes Krankheitsbild ohne pathologisch klar fassbare Basis, welches sich einem Nachweis mit objektivierbaren Methoden etwa in Form von laborchemischen oder bildgebenden Untersuchungen entzieht, was denn auch durch die Anwendbarkeit des strukturierten Beweisverfahrens nach BGE 141 V 281 verdeutlicht wird (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2024 438 vom 25. Juli 2024 E. 1.4.2 und IV 200 2023 476 vom 3. August 2023 E. 3.3.3; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 4 N. 80). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Sachverständigen hätten sich zu wenig mit der PEM (vgl. dazu etwa LOTTE HABERMANN-HORSTMEIER, Das Handbuch ME/CFS, Patientenzentrierte Versorgung und interprofessionelle Handlungsempfehlungen, 2025, S. 29) auseinandergesetzt (Replik S. 4 f. Ziff. 7 f.), trifft dies nicht zu. Die Sachverständigen der MEDAS legten nachvollziehbar und überzeugend dar, weshalb die Diagnose ME/CFS nicht ausgewiesen ist (act. II 93.1 S. 8 f. Ziff. 4.3), womit sich auch Weite-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 311 - 16 rungen zur Frage von auftretenden PEM erübrigten (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. 6; Duplik S. 2 lit. C Ziff. 3). Sie zeigten auf, dass zufolge der nicht vollständig durchführbaren neuropsychologischen Untersuchung sowie der festgestellten Inkonsistenzen keine valide Aussage zur kognitiven Leistungsfähigkeit der Explorandin gemacht werden konnte und der Symptomvalidierungstest (SRSI) den faktischen Beweis einer nichtauthentischen Beschwerdeschilderung ergab (act. II 93.1 S. 6 f. Ziff. 4.2, 93.6 S. 7 f. Ziff. 4.3, 93.8 S. 5 Ziff. 6). Nicht entscheidend ist, ob die Inkonsistenzen bzw. nicht-authentischen Beschwerdeschilderungen im Sinne einer Aggravation/Simulation zu qualifizieren sind (Replik S. 5 Ziff. 8), denn so oder anders durften und mussten die Sachverständigen diese Aspekte – mit denen sich die behandelnden Ärztinnen überhaupt nicht auseinandersetzten – in die diagnostischen Überlegungen bzw. die Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität einfliessen lassen mit dem Ergebnis, dass sich keine Erkrankung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit diagnostizieren liess, die einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit hat (vgl. act. II 93.1 S. 10). 3.4 Zusammenfassend ist der medizinische Sachverhalt mit dem voll beweiskräftigen Gutachten der MEDAS vom 14. Januar 2025 (act. II 93.1) samt Ergänzung vom 4. April 2025 (act. II 104) rechtsgenüglich abgeklärt. Da die Gutachter trotz umfassender Untersuchungen keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellen konnten, ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass kein invalidisierender Gesundheitsschaden besteht. Die Beschwerdegegnerin hat damit einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung zu Recht mit Verfügung vom 14. April 2025 (act. II 105) ohne Weiterungen verneint. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 311 - 17 - Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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