IV 200 2025 30 ISD/GET/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. April 2025 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. November 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, IV 200 2025 30 -2- Sachverhalt: A. A.a. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer), gelernter ..., meldete sich im August 2003 unter Hinweis auf Rückenbeschwerden erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin] [act. II] 2; 19 S. 5). Mit Verfügung vom 6. Oktober 2005 (act. II 15) verneinte die IVB einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Nach weiteren Neuanmeldungsgesuchen vom November 2016 (act. II 16), Juli 2017 (act. II 33) und September 2018 (act. II 56) verneinte die IVB mit Verfügungen vom 24. April 2017 (act. II 32) und 4. Juni 2018 (act. II 53) jeweils einen Anspruch auf IV-Leistungen bzw. mit Verfügung vom 29. Januar 2019 (act. II 68) bei einem Invaliditätsgrad von 10 % einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die gegen letztere Verfügung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern erhobene Beschwerde (act. II 69) zog der Versicherte wieder zurück (act. II 75 S. 3), nachdem der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abgewiesen hatte (act. II 74; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern IV 200 2019 168 vom 3. Juni 2019 [act. II 75 S. 1 f.]). A.b. Im August 2022 meldete sich der seit Dezember 2019 vom Sozialdienst C.________ wirtschaftlich unterstützte Versicherte ein weiteres Mal bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 83; 87). Die IVB klärte den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht ab, zog Berichte behandelnder Ärzte bei und legte das Dossier Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, IV 200 2025 30 -3- (RAD), zur Beurteilung vor (act. II 114). Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 23. Mai 2023 (act. II 119) verneinte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 0 % einen Rentenanspruch. A.c. Im Mai 2024 meldete sich der (nunmehr anwaltlich vertretene) Versicherte erneut zum Leistungsbezug an, wobei er unter Hinweis auf einen psychiatrisch-neuropsychologischen Abklärungsbericht der Spitäler E.________ AG (nachfolgend Abklärungsbericht des Spitals E.________) vom 6. November 2024 (act. II 138) namentlich neuropsychologische Defizite geltend machte. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (act. II 128 ff.) trat die IVB mit Verfügung vom 25. November 2024 (act. II 139) mangels Glaubhaftmachung einer relevanten Veränderung des Gesundheitszustandes auf das Leistungsbegehren nicht ein. B. Dagegen liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 13. Januar 2025 Beschwerde erheben. Er beantragt sinngemäss, die Beschwerdegegnerin sei unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung zu verpflichten, auf das Leistungsgesuch vom Mai 2024 einzutreten. Ferner stellt er ein Gesuch um "unentgeltliche Prozessführung". Mit Beschwerdeantwort vom 22. Januar 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 1. Februar 2025 liess der Versicherte weitere Unterlagen betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einreichen. Mit weiterem Schreiben vom 7. Februar 2025 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur Beschwerdeantwort, wobei er an seinen Rechtsbegehren und Standpunkten festhält. Letztere Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin zur Kenntnis gebracht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, IV 200 2025 30 -4- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Nichteintretensverfügung vom 25. November 2024 (act. II 139). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom Mai 2024 (act. II 127) zu Recht nicht eingetreten ist. 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, IV 200 2025 30 -5- 2. 2.1 2.1.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201])). Dies gilt analog, wenn die versicherte Person nach vorausgegangener rechtskräftiger Ablehnung erneut eine Eingliederungsmassnahme beantragt. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Weder eine im Vergleich zu früheren ärztlichen Einschätzungen ungleich attestierte Arbeitsunfähigkeit noch eine unterschiedliche diagnostische Einordnung des geltend gemachten Leidens genügt per se, um auf einen veränderten Gesundheitszustand zu schliessen; notwendig ist vielmehr eine veränderte Befundlage (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_316/2024 vom 12. März 2025 E. 2.3.2). 2.1.2 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen (BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 183; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114, 9C_556/2021 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121, 8C_746/2013 E. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, IV 200 2025 30 -6- 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei wird sie unter anderem zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). 2.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Die letzte umfassende Prüfung des Leistungsanspruchs erfolgte mit Verfügung vom 23. Mai 2023, mit welcher ein Anspruch auf eine Invalidenrente verneint wurde (act. II 119). Diese Verfügung bildet die zeitliche Vergleichsbasis (vgl. E. 2.3 vorne) für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer bis zum Erlass der angefochtenen Nichteintretensverfügung vom 25. November 2024 (act. II 139) eine erhebliche Veränderung des Sachverhalts glaubhaft machen konnte. Dabei steht ausser Streit, dass insoweit allein eine potentielle Veränderung des Gesundheitszustandes in Betracht fällt, wohingegen anderweitige Tatsachenänderungen nicht geltend gemacht werden. 3.2 Bei Erlass der Verfügung vom 23. Mai 2023 stellte die Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht auf den Bericht von Dr. med. D.________ vom 14. März 2023 (act. II 114) ab. Darin diagnostizierte der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, IV 200 2025 30 -7- RAD-Arzt eine degenerative Meniskusläsion rechts bei Status nach Arthroskopie (28. September 2021), Varizen beidseits bei Status nach Varizenoperation (7. Februar 2019) sowie ein viertes Rezidiv einer Leistenhernie (Revision Leistenhernie beidseits vom 7. Februar 2018). Sowohl in der angestammten Tätigkeit als auch in einer Verweistätigkeit sei der Beschwerdeführer nicht eingeschränkt (S. 3). Ebenso wenig bestehe eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit. Die Arthroskopie habe am 28. September 2021 stattgefunden; postoperativ habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 28. September 2021 bis 30. November 2021 bestanden (S. 4). 3.3 Mit dem Neuanmeldungsschreiben vom 21. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer diverse Berichte von behandelnden Ärzten ein (act. II 127 S. 5-23), welche allesamt vor Erlass der Vergleichsverfügung vom 23. Mai 2023 (vgl. E. 3.1 vorne) sowie vor Erstellung des RAD-ärztlichen Berichts vom 14. März 2023 datieren und bereits deshalb nicht geeignet sind, eine seither eingetretene gesundheitliche Verschlechterung glaubhaft zu machen. Namentlich erfolgte die Stellungnahme des RAD-Arztes Dr. med. D.________ in Kenntnis der medialbetonten Gonarthrose rechts (act. II 114 S. 2). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, diese habe sich "mittlerweile noch verschlechtert" (act. II 127 S. 1), ergibt sich dergleichen weder aus den eingereichten Dokumenten noch wird diese Behauptung durch einen nach Erlass der Verfügung vom 23. Mai 2023 verfassten Arztbericht gestützt. Damit ist in somatischer Hinsicht keine Änderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. 3.4 Ferner reichte der Beschwerdeführer im Vorbescheidverfahren einen – offensichtlich auf Bestreben seiner Rechtsvertreterin hin erstellten (act. II 127 S. 3) – psychiatrischen Abklärungsbericht (inklusive neuropsychologische Untersuchung) des Spitals E.________ vom 6. November 2024 (act. II 138 S. 1-9) ins Recht. Darin wurden die folgenden Diagnosen gestellt (S. 1): 1. Mittelschwere neuropsychologische Störung (Aufmerksamkeit, verbales Gedächtnis) im Rahmen der Diagnose 2 2. Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F81.9) 3. V. a. (= Verdacht auf) Autismusspektrumsstörung (ASS)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, IV 200 2025 30 -8- Beim Beschwerdeführer bestehe mit einem Gesamt-IQ (IQ = Intelligentsquotient) von 84 Punkten und einem allgemeinen Fähigkeitsindex von 81 Punkten eine unterdurchschnittliche intellektuelle Leistungsfähigkeit, jedoch keine Intelligenzminderung nach ICD-10. Die unterdurchschnittliche Intelligenz werde im ICD-10 nicht gesondert aufgeführt, es habe sich jedoch der Begriff "Lernbehinderung" (ICD-10 F81.9) etabliert im Sinne eines überdauernden und umfänglichen Schulleistungsversagens, das in der Regel mit einer Beeinträchtigung der Intelligenz einhergehe, die jedoch nicht das Ausmass einer geistigen Behinderung (Intelligenzminderung) ausweise. Insgesamt lasse sich eine mittelschwere neuropsychologische Störung auf dem Hintergrund einer Lernbehinderung (ICD-10 F81.9) diagnostizieren. Psychiatrisch bestehe zusätzlich der dringende Verdacht auf eine ASS (S. 4 f.) Daraus abgeleitet seien die beschriebenen Leistungsdefizite in der Schule und im späteren Erwerbsleben gut erklärbar. Der Beschwerdeführer brauche aufgrund seiner Lernbehinderung stets ein wohlwollendes Umfeld mit klar strukturierten Aufgabenstellungen und möglichst wenig Zeitvorgaben. Die Berufsanamnese liefere Hinweise, dass er sowohl in der … als … als auch bei der F.________ AG mehrheitlich genau diese Strukturen vorgefunden habe. Aufgrund der psychiatrischen Verdachtsdiagnose ASS seien auch die zwischenmenschlichen Schwierigkeiten bei der Arbeit gut nachvollziehbar. Aufgrund der neuropsychologischen Defizite (mittelschwere neuropsychologische Störung) mit Lernbehinderung und den psychiatrischen Auffälligkeiten im Sinne eines Verdachts auf ASS bestehe auf dem ersten Arbeitsmarkt eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die vergangenen Anstellungen dürften rückblickend bereits einer angepassten oder gar geschützten Anstellung entsprochen haben (S. 5). 3.5 Auch mit diesem Bericht vermag der Beschwerdeführer keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft zu machen: 3.5.1 Wie in E. 1.2 vorne gezeigt, bildet Prozessthema vorliegend einzig die Frage, ob im hier massgeblichen Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 vorne) eine Änderung des Gesundheitszustandes eingetreten bzw. ein solche glaubhaft gemacht ist. Insofern ergeben sich – wie die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung zutreffend feststellte (act. II 139 S. 1) –
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, IV 200 2025 30 -9aus dem Abklärungsbericht des Spitals E.________ keine Anhaltspunkte, welche auf eine im Vergleichszeitraum eingetretene Veränderung der medizinischen Befundlage (vgl. E. 2.1.1 vorne) schliessen lässt. Eine solche wurde im besagten Bericht nicht beschrieben. Vielmehr wird darin erstmals das Vorliegen seit der Kindheit bestehender neuropsychologischer Defizite samt Verdacht auf eine ASS postuliert, womit es sich um eine revisionsbzw. neuanmeldungsrechtlich unerhebliche andere Beurteilung des im Übrigen unveränderten medizinischen Sachverhaltes handelt. Anders gewendet wird mit dem Abklärungsbericht des Spitals E.________ vom 6. November 2024 gerade keine Veränderung im Vergleich zum Sachverhalt, wie er der Referenzverfügung vom 23. Mai 2023 zugrunde lag (vgl. E. 3.1 vorne), glaubhaft gemacht. 3.5.2 Ferner ist in grundsätzlicher Hinsicht darauf hinzuweisen, dass nach gefestigter Rechtsprechung die neuropsychologische Abklärung lediglich eine Zusatzuntersuchung darstellt und es grundsätzlich Aufgabe des psychiatrischen oder allenfalls des neurologischen Facharztes bleibt, das funktionelle Leistungsvermögen bzw. die Arbeitsfähigkeit unter Berücksichtigung allfälliger neuropsychologischer Defizite einzuschätzen (vgl. Urteil des BGer 8C_380/2022 vom 27. Dezember 2022 E. 10.2.1). Diese Voraussetzung erfüllt der Bericht vom 6. November 2024 (act. II 138) nicht: Zwar enthält er einen Psychostatus nach AMDP (S. 2). Die klinische Untersuchung mit Anamneseerhebung, Symptomerfassung und Verhaltensbeobachtung sowie insbesondere die Beurteilung (S. 4 f.) wurden indes nicht klar erkennbar nach neuropsychologischen und psychiatrischen Gesichtspunkten differenziert bzw. erfolgte keine nach den beiden Fachbereichen getrennte Einschätzung. Dies wäre indes unerlässlich, weil mittels einer ausschliesslich neuropsychologisch begründeten Beeinträchtigung des funktionellen Leistungsvermögens zum vornherein keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht werden kann. 3.5.3 Im Übrigen präsentierte sich der Psychostatus anlässlich der Abklärung im Spital E.________ weitgehend bland (act. II 138 S. 2). Namentlich wurde die Stimmungslage als "nicht depressiv" beschrieben, womit keine – zwischenzeitlich bzw. im Jahr 2018 diagnostizierte (act. II 127 S. 17-19) – depressive Störung bestätigt werden konnte. Weiter wurde in Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, IV 200 2025 30 -10zug auf die ASS allein eine Verdachtsdiagnose gestellt, womit eine Erkrankung bloss vermutet wird (vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 406; vgl. Urteil des BGer 8C_312/2023 vom 31. Januar 2024 E. 5.2.1). Davon abgesehen fehlt es an einer Begründung und Herleitung der Verdachtsdiagnose, so dass diese nicht nachvollzogen werden kann. Vermag eine unterschiedliche diagnostische Einordnung keine erhebliche Veränderung des Sachverhalts zu begründen (vgl. E. 2.1.1 vorne), muss dies umso mehr gelten, wenn allein eine (nicht weiter erläuterte) Verdachtsdiagnose gestellt wird. Damit ist eine entsprechende Pathologie oder eine anderweitige psychische Erkrankung und folglich auch eine Veränderung im Vergleich zur Referenzverfügung (vgl. E. 3.1 vorne) nicht im Sinne der Glaubhaftmachung erstellt. Ebenso ist mit der Diagnose einer mittelschweren neuropsychologischen Störung (Aufmerksamkeit, verbales Gedächtnis) im Rahmen einer Entwicklungsstörung schulischer Fertigkeiten, nicht näher bezeichnet (ICD-10 F81.9), eine zwischenzeitlich eingetretene Veränderung nicht glaubhaft gemacht: In allgemeiner Hinsicht setzt die Annahme einer Entwicklungsstörung gemäss ICD-10 F80 – F89 ausnahmslos den Beginn der Erkrankung im Kindesalter voraus und weist eine solche Störung einen stetigen Verlauf auf (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], ICD-10, Internationale Klassifikation psychischer Störungen, 10. Aufl. 2015, F80-F89 S. 319 und F81 S. 331). Damit ist eine im hier massgeblichen Vergleichszeitraum (vgl. E. 3.1 vorne) eingetretene Veränderung der Befundlage bereits insoweit ausgeschlossen. Die hier gestellte Diagnose gemäss ICD-10 F81.9 bedingt darüber hinaus eine signifikante Beeinträchtigung des Lernens (vgl. DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT, a.a.O., S. 340). Die im Abklärungsbericht des Spitals Thun aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers "beschriebenen Leistungsdefizite in der Schule und im späteren Erwerbsleben" (act. II 138 S. 5) sind nicht mittels echtzeitlicher Akten belegt. Solche Defizite wurden vom Beschwerdeführer in den bisherigen Verfahren denn auch nie geltend gemacht. Immerhin absolvierte er die Primar-, Sekundar- und anschliessend auch eine vierjährige Berufsschule (act. II 56 S. 5), so dass es nicht überzeugt, wenn im Abklärungsbericht basierend auf den Angaben des Beschwerdeführers, er sei kein "sehr guter Schüler gewesen" (act. II 138 S. 1), auf ein "umfängliche[s] Schulleistungsversagen[…]" (S. 4) ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, IV 200 2025 30 -11schlossen wird. Ein solches wurde auch im vorliegenden Neunanmeldungsverfahren nicht dokumentiert. Auch überzeugt es nicht, wenn das aus den Ergebnissen der neuropsychologischen Tests abgeleitete leichte verbale Lerndefizit (S. 5) im Sinne einer eigentlichen Lernbehinderung gemäss ICD-10 F81.9 interpretiert wird, nachdem diese Diagnose wie gezeigt immerhin eine entsprechende signifikante Beeinträchtigung voraussetzt. 3.5.4 Weiter ist auch die im Abklärungsbericht erfolgte pauschale Bescheinigung einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit im ersten Arbeitsmarkt, verbunden mit dem Hinweis, die vergangenen Anstellungen "dürften rückblickend bereits wie einer angepassten oder gar geschützten Anstellung entsprochen haben" (S. 5), nicht geeignet, eine Veränderung glaubhaft zu machen. Für eine solche nachträgliche Umdeutung der Erwerbsbiographie finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer übte diverse Tätigkeiten aus, wobei er über 12 Jahre im selben Betrieb (F.________ AG) arbeitete (act. II 9 S. 1; 17 S. 2). Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht ansatzweise dargetan (vgl. E. 2.1.2 vorne), dass die im vorliegenden Neunanmeldungsverfahren erstmals geltend gemachten neuropsychologischen Defizite bei der Verrichtung dieser oder anderer früherer beruflicher Tätigkeiten zu einem massgeblich verminderten Leistungsvermögen geführt hätten. Die Kündigung der langjährigen Tätigkeit bei den F.________ AG erfolgte denn auch auf Wunsch des Beschwerdeführers (act. II 9 S. 1). Insbesondere ergeben sich in den Akten – wie beschwerdeweise behauptet (S. 3) – auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die geltend gemachten neuropsychologischen Einschränkungen den Beschwerdeführer daran gehindert hätten, in der erlernten Tätigkeit als ... (act. II 19 S. 5) Fuss zu fassen. Der Beschwerdeführer selbst hielt im Rahmen des Beschwerdeverfahrens betreffend die Verfügung vom 29. Januar 2019 (act. II 68) fest, er hätte etliche Anstellungen auf dem erlernten Beruf und mit sehr gutem Verdienst antreten können, jedoch wäre die körperliche Belastung zu hoch gewesen (act. II 69 S. 3 f.). Demnach waren gemäss seinen Angaben somatische und nicht neuropsychologische bzw. psychische Beeinträchtigungen dafür verantwortlich, dass der Beschwerdeführer keine Anstellung als ... einging. Entsprechend lassen sich auch aus dem geltend gemachten unterdurchschnittlichen Verdienst (Beschwerde S. 4; Eingabe vom 7. Februar 2025) keine Rückschlüsse auf das Vorliegen von kausal
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, IV 200 2025 30 -12auf den beruflichen Werdegang einwirkenden neuropsychologischen bzw. psychiatrischen Beeinträchtigungen ziehen. Schliesslich und der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass auch hinsichtlich des testpsychologisch erfassten IQ-Werts von 84 Punkten (act. II 138 S. 4) im vorliegenden Kontext kein invalidenversicherungsrechtlich massgeblicher Gesundheitsschaden vorliegt (vgl. etwa BGer 8C_543/2023 vom 20. März 2024 E. 4.4.2). Dergleichen wird denn auch seitens des Beschwerdeführers nicht geltend gemacht. 3.6 Demnach hat der Beschwerdeführer keine Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft gemacht. Die Verfügung vom 25. November 2024 (act. II 139) erweist sich somit als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. Mit der Abweisung der Beschwerde ist der Beschwerdeführer als unterliegend zu betrachten. Damit wird er kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (vgl. Beschwerde S. 4; vgl. auch Eingabe des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2025) zu prüfen ist. 4.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der dokumentierten finanziellen Verhältnisse respektive seiner Sozialhilfebedürftigkeit ausgewiesen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 4). Das Gesuch um unent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, IV 200 2025 30 -13geltliche Rechtspflege ist daher – betreffend die Verfahrenskosten (vgl. E. 4.3 hinten) – gutzuheissen. 4.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall werden die Verfahrenskosten auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 108 Abs. 1 VRPG) und dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 4.1 hiervor) wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht befreit (Art. 113 VRPG). 4.3 Infolge Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Ein Gesuch um unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung wurde von Rechtsanwältin B.________ unter Berücksichtigung des von der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern gegenüber ihr verhängten befristeten Berufsausübungsverbotes vom 18. November 2024 bis 18. November 2025 (vgl. <https://eanr.justice.be.ch/eandpublication/ui/search?register=lawyer>) zu Recht nicht gestellt. Inwieweit Rechtsanwältin B.________ den Beschwerdeführer sowie gegebenenfalls auch den Sozialdienst C.________ mit Blick auf den geltend gemachten Aufwand (vgl. Kostennote vom 26. November 2024) und die vor Verhängung des genannten Berufsausübungsverbotes erfolgte Mandatierung (vgl. Vollmacht vom 11. April 2024 [act. I 1]; ein entsprechender [nachträglicher] Hinweis auf der Vollmacht besteht nicht) informiert hat (vgl. dazu Art. 12 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte [Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61]; Art. 8 und 13 der Schweizerischen Standesregeln vom 1. Juli 2023 des Schweizerischen Anwaltsverbands; abrufbar: <www.savfsa.ch/standesrecht-ssr->), lässt sich aufgrund der Akten nicht beurteilen. Dem braucht indes im vorliegenden Kontext nicht weiter nachgegangen zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, IV 200 2025 30 -14werden, handelt es sich diesbezüglich doch um vertrags- respektive allenfalls aufsichtsrechtliche Fragestellungen. 4.4 Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; Urteil des BGer 8C_951/2008 vom 3. Juni 2009 E. 7). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege betreffend die Verfahrenskosten wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. April 2025, IV 200 2025 30 -15- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.