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Bern Verwaltungsgericht 17.09.2025 200 2025 285

17 septembre 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,787 mots·~19 min·7

Résumé

Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 14. April 2025 (vbv 32/2024)

Texte intégral

SH 200 2025 285 JAP/SHE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. September 2025 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Schnyder A.________ und B.________ Beschwerdeführende gegen Gemeinde C.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Amthaus, Stadtplatz 33, 3270 Aarberg Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland vom 14. April 2025 (vbv 32/2024)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, SH 200 2025 285 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1955 geborene A.________ und die 1982 geborene B.________ (Beschwerdeführende) wurden vom 1. Januar bis zum 30. April 2023 von der Gemeinde C.________ (Beschwerdegegnerin) im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter (Ergänzungsleistungen [EL]) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (vgl. Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland [nachfolgend Regierungsstatthalterin oder Vorinstanz; act. II] 1 ff.). Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 (act. II 5-7) berechnete die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) den Anspruch von A.________ auf EL rückwirkend für die Zeit vom 1. Februar bis zum 30. April 2023 neu und tätige für diese Zeit eine Nachzahlung von Fr. 7'080.30 an ihn. Mit Verfügung vom 7. November 2024 (act. II 3-4) verpflichtete die Gemeinde C________ A.________ und B.________ zur Rückerstattung für in den Monaten Februar bis April 2023 erhaltene wirtschaftliche Sozialhilfe im Umfang von Fr. 5'245.80. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 1-2) wies die Regierungsstatthalterin mit Entscheid vom 14. April 2025 (act. II 207-214) ab. B. Mit Eingabe vom 7. Mai 2025 erhoben A.________ und D.________ Beschwerde gegen den Entscheid der Regierungsstatthalterin vom 14. April 2025. Sie beantragen sinngemäss, die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und den Verzicht auf eine Rückforderung. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2025, unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid, die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, SH 200 2025 285 - 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des kantonalen Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 14. April 2025 (act. II 207-214). Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung der Sozialhilfe im Umfang von Fr. 5'245.80 für den Zeitraum vom 1. Februar bis zum 30. April 2023. 1.3 Bei einem Streitwert von unter Fr. 20'000.-- fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, SH 200 2025 285 - 4 - 2. 2.1 Mangels einschlägiger übergangsrechtlicher Bestimmungen ist die Frage nach dem in zeitlicher Hinsicht anwendbaren Recht aufgrund der durch die Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Prinzipien zu beantworten. Diesen zufolge ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (vgl. statt vieler BGE 147 V 278 E. 2.1 S. 280, 144 II 326 E. 2.1.1 S. 328 [Pra 108/2019 Nr. 14]; BVR 2021 S. 530 E. 2.2, 2017 S. 483 E. 2.2). Angefochten ist der die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 7. November 2024 (act. II 3-4) bestätigende Entscheid der Vorinstanz vom 14. April 2025 (act. II 207-214) betreffend Rückerstattung von in der Zeit vom 1. Februar bis 30. April 2023 bevorschusster wirtschaftlicher Unterstützung. Damit sind Art. 8 Abs. 1 der kantonalen Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung [SHV; BSG 860.111]) in der Fassung vom 1. Mai 2021 (BAG 21-029) sowie die SKOS-Richtlinien in der Fassung der fünften überarbeiteten Ausgabe vom 1. Januar 2021 einschlägig. 2.2 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 BV) prinzipiell nur gewährt werden, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe) ist daher mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, SH 200 2025 285 - 5 - Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 150 I 6 E. 10.1.2 S. 11, 141 I 153 E. 4.2 S. 156). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 2.3 Dem Subsidiaritätsgrundsatz kommt eine wesentliche Bedeutung mit Blick auf die Schnittstelle zwischen Sozialhilfe und Sozialversicherung zu. Eine Hilfe suchende Person hat sämtliche Sozialversicherungsansprüche geltend zu machen, über die sie verfügt. Daraus folgt, dass grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen besteht (vgl. BVR 2013 S. 45 E. 5.2; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, N. 420; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 233 mit Hinweisen). Bevorschusst der Sozialdienst Sozialversicherungsleistungen, verlangt er beim Versicherer die Auszahlung der fälligen bevorschussten Leistungen an ihn (Art. 34a Abs. 3 SHG). 2.4 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, SH 200 2025 285 - 6 - Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. 2.4.1 Gemäss Art. 40 Abs. 3 SHG sind Personen, die im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung verpflichtet, sobald die Ansprüche realisiert werden können. Leistungen Dritter sind unter anderem Sozialversicherungsleistungen. Voraussetzung für die Rückforderung ist, dass die Sozialhilfebehörde die Unterstützung als Vorschuss für die Versicherungsleistungen erbracht hat (vgl. Vortrag des Regierungsrates zum SHG, in Tagblatt des Grossen Rates 2001, Beilage 16, S. 22). Bevorschusst der Sozialdienst Sozialversicherungsleistungen, verlangt er beim Versicherer die Auszahlung der fälligen bevorschussten Leistungen an ihn (Art. 34a Abs. 3 SHG). Im Sozialhilferecht ist angesichts des Subsidiaritätsprinzips, wonach Hilfe nur gewährt wird, wenn und soweit eine bedürftige Person sich nicht selber helfen kann oder wenn Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. Art. 9 Abs. 2 SHG), grundsätzlich von einer Vorschusszahlung auszugehen (vgl. Art. 22 Abs. 2 lit. a ATSG; BGE 135 V 2 E. 2 S. 5; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 4. Aufl. 2020, Art. 22 N. 60). 2.4.2 Zwischen den Sozialhilfeleistungen und den Sozialversicherungsleistungen ist der Grundsatz der zeitlichen Kongruenz zu wahren (KIESER, a.a.O., Art. 22 N. 60). Im Licht von Art. 40 Abs. 3 SHG ist somit eine Rückerstattungsforderung in der Höhe der in der gleichen Zeitspanne ausgerichteten wirtschaftlichen Hilfe begründet, wenn die unterstützte Person rückwirkend Leistungen von Sozialversicherungen erhält (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2016 638 vom 19. August 2016 E. 2.2.2; URS VOGEL, Rechtsbeziehungen – Rechte und Pflichten der unterstützten Person und der Organe der Sozialhilfe, in: CHRISTOPH HÄFELI [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, 2008, S. 153 ff., 194). 2.5 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leistung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, SH 200 2025 285 - 7 der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2). Die einjährige und die fünfjährige Verjährungsfrist werden durch jede Einforderungshandlung und durch Teilzahlungen der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen (Abs. 3 Satz 1). Nach der hier unverändert anwendbaren Praxis zu aArt. 45 Abs. 1 SHG (BAG 01-84) wird für den Beginn des Fristenlaufs darauf abgestellt, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2011 161 vom 22. März 2012 E. 7.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 458 E. 9.1; vgl. Handbuch BKSE, Stichwort "Rückerstattungspflicht", Ziff. 6). 2.6 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 2.7 Gemäss Art. 43 Abs. 3 SHG kann auf Antrag hin in Härtefällen auf eine Rückerstattung ganz oder teilweise verzichtet werden. Es handelt sich hierbei nicht um einen Schulderlass, sondern um einen allgemeinen Befreiungstatbestand, mit der Folge, dass bei Vorliegen eines Befreiungsgrundes gar keine Forderung des Gemeinwesens gegenüber der betroffenen Person entsteht (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 100 2020 352 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2). Verfahrensrechtlich heisst dies, dass die Sozialhilfebehörde – vorbehältlich einer einvernehmlichen Lösung – die verschiedenen Aspekte der Rückforderung (Rückerstattungsgrund, Befreiungsgründe, Rückzahlungsmodalitäten) grundsätzlich in ein und demselben Verfahren zu prüfen hat, welches in eine Verfügung ausmündet (vgl. BVR 2009 S. 273 E. 4.2, 2008 S. 266 E. 4.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2017 193 vom 9. August 2017 E. 2.5.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, SH 200 2025 285 - 8 - Nach Art. 11c SHV liegt ein Härtefall namentlich dann vor, wenn die Rückerstattung die Erreichung der gemäss Art. 27 Abs. 1 SHG vereinbarten Ziele verhindert (lit. a), die Integration gefährdet (lit. b), aufgrund der gesamten Umstände unbillig erscheint (lit. c) oder unter Berücksichtigung der finanziellen und persönlichen Situation unverhältnismässig erscheint (lit. d). Letzteres hängt unter anderem davon ab, ob Zahlungsmodalitäten gefunden werden, welche die Rückerstattung in betraglicher und zeitlicher Hinsicht als tragbar erscheinen lassen. Im Übrigen ist unter Billigkeitsaspekten auch das Verhalten der Leistungsempfängerinnen und -empfänger zu würdigen (VGE SH 100 2020 352 vom 13. Oktober 2021 E. 3.2). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden wurden vom 1. Januar bis zum 30. April 2023 von der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter (EL) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (act. II 1 ff.). Unbestrittenermassen erhielt der Beschwerdeführer gestützt auf eine Verfügung der AKB vom 23. Februar 2024 für die Monate Februar bis April 2023 eine direkte EL-Nachzahlung von Fr. 7'080.30 (act. II 1, 3, 5 f.). Damit besteht ein Rückerstattungsanspruch gemäss Art. 40 Abs. 3 SHG, der seitens der Beschwerdeführenden im Grundsatz anerkannt (vgl. etwa Akten der Beschwerdeführenden [act. I] 27/6, 27/14), in masslicher Hinsicht jedoch bestritten wird. 3.2 Die Beschwerdegegnerin geht basierend auf dem (am 1. November 2024 korrigierten) Klienten-Kontojournal (act. II 28-35) von einer Unterstützung von Fr. 5'545.80 während der Zeit von Februar bis April 2023 aus (vgl. auch der per 1. November 2023 korrigierte Klientenkontoauszug [act. II 27]), womit sie aufgrund der betraglich übersteigenden und zeitidentischen EL-Nachzahlung (Fr. 7'080.30 direkt an den Beschwerdeführer ausbezahlt [vgl. Verfügung der AKB vom 23. Februar 2024; act. II 41-42]) sowie unter Berücksichtigung einer bereits geleisteten Teilrückzahlung der Beschwerdeführenden von Fr. 300.-- (per 1. November 2024 [act. II 36]) im Umfang von Fr. 5'245.80 (Fr. 5'545.80 ./. Fr. 300.--) eine Rückforderung anordnete (vgl. Verfügung vom 7. November 2024 [act. II 3-4]; vgl. auch korri-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, SH 200 2025 285 - 9 gierte Abrechnung vom 1. November 2024 [act. II 26]). Die Vorinstanz bestätigte mit dem angefochtenen Entscheid vom 14. April 2025 (act. II 207-214) die Rückerstattung in diesem Betrag. Soweit die Beschwerdeführenden lediglich pauschal die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Entscheids rügen und fordern, "die ganze Abrechnung [sollte] noch einmal von einer neutralen Seite überprüft" werden (Beschwerde S. 2), genügt dies den Begründungsanforderungen nicht (vgl. MICHEL DAUM, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 32 N. 22). Das angerufene Verwaltungsgericht prüft nicht, ob sich der angefochtene Verwaltungsakt unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist; es behandelt in der Regel nur die vorgebrachten Beanstandungen, jedenfalls wenn allfällige weitere Mängel – wie hier – nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. DAUM, a.a.O., Art. 20a N. 10). Die Beschwerdeführenden verweisen einerseits auf eine Stellungnahme der Fachstelle E.________ (Beschwerde S. 1; act. I 27/1) und machen andererseits exemplarisch einen Fehler der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit einer Zahlung der AKB vom 6. Februar 2023 (richtig wohl: 6. Januar 2023 [act. II 39, 44]) geltend (Beschwerde S. 2). Die von F.________ von der Fachstelle E.________ in seiner E-Mail vom 6. Dezember 2024 (act. I 27/1) beanstandeten Punkte wurden im angefochtenen Entscheid beurteilt. 3.2.1 F.________ von der Fachstelle E.________ hat den Beschwerdeführenden empfohlen eine Korrektur des Betrags der Prämienverbilligung (Fr. 2'444.70 statt Fr. 1'181.10) zu beantragen. Die Vorinstanz führte diesbezüglich zu Recht aus, die korrigierte Abrechnung vom 1. November 2024 (act. II 26) erweise sich vorderhand in der Tat als intransparent und schwer nachvollziehbar, da die Abrechnungen im Klientenkontojournal bei den Beschwerdeführenden buchhalterisch nicht einheitlich behandelt wurden (act. II 210 Ziff. 9.3). Bei der Beschwerdeführerin waren die effektiven Prämien der Obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) von Fr. 416.10 höher als der Kantonsbeitrag (von der AKB im Rahmen der EL direkt der G.________ AG ausgerichtete Betrag für die OKP [Art. 10 Abs. 3 lit. d und Art. 21 a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung {ELG; SR 831.30}; vgl. auch act. II 128]) im Umfang von Fr. 393.70. Folg-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, SH 200 2025 285 - 10 lich wurden insgesamt Fr. 1'181.10 (3 Monate à Fr. 393.70) einnahmeseitig berücksichtigt und damit den ausgabenseitig ungekürzten höheren Prämien von Fr. 1'248.30 (ohne Prämien für Krankenpflegezusatzversicherung gemäss dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag [VVG; SR 221.229.1]) gegenübergestellt (act. II 26, 31 [Position 14.03], 35 [Position 50.10]). Hingegen waren die effektiven Prämien beim Beschwerdeführer mit Fr. 416.10 tiefer als der Kantonsbeitrag von Fr. 421.20 (act. II 128; wohl weil intertemporalrechtlich die Bestimmungen der EL- Reform noch nicht zur Anwendung gelangten [vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 {EL-Refrom}; Rz. 1101 des Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform {KS-R-EL}]) und es wurde einzig der Überschuss von monatlich Fr. 5.10 (Fr. 421.20 ./. Fr. 416.10) einnahmeseitig berücksichtigt (act. II 126-139), d.h. Total Fr. 15.30 (3 x Fr. 5.10). Im Ergebnis ändert sich durch diese Verrechnung jedoch nichts, wie im angefochtenen Entscheid zutreffend aufgezeigt wurde (act. II 209-210 E. 9). Damit hat die Vorinstanz nachvollziehbar erläutert, weshalb die OKP- Prämie des Beschwerdeführers in Höhe von Fr. 416.10 und seine Prämienverbilligung von Fr. 421.10 nicht separat im Klientenkontojournal aufgeführt sind. 3.2.2 Weiter hat F.________ von der Fachstelle E.________ den Beschwerdeführenden geraten, eine Korrektur des Betrags der EL von Fr. 475.40 auf Fr. 494.10 zu beantragen. Dieser Punkt betraf das Klienten Kontojournal vom 30. April 2024 (act II 47). Dort ergab sich unter dem Titel EL (Pos. 50.04) eine Summe von Fr. 475.40, zusammengesetzt aus EL von Fr. 230.05 pro Februar und März 2023 bzw. Fr. 15.30 Überschuss aus dem Kantonsbeitrag pro Februar, März und April 2023 (Fr. 5.10 pro Monat; vgl. auch E. 3.2.1 hiervor). Massgebend ist jedoch das sowohl der ursprünglichen Verfügung vom 7. November 2023 (act. II 3-4) als auch dem vorliegend angefochtenen Entscheid vom 14. Mai 2025 (act. II 207-214) zugrunde liegenden korrigierte (act. II 24 III. Ziff. 2) Klienten Kontojournal vom 1. November 2024 (act. II 34 [Fr. 5.10 Überschuss pro April 2023 bzw. Fr. 10.20 Überschuss pro Februar und März 2023]). In der Beschwerde ist nicht substanziiert dargelegt worden, inwiefern das korrigiert Klienten Kontojournal bzw. die entsprechende Abrechnung vom 1. November 2024 (act. II 26) unzutreffend sein sollen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, SH 200 2025 285 - 11 - 3.2.3 Soweit die Zahlung der AKB vom 6. Januar 2023 betreffend (act. II 44) beziehen sich die Beschwerdeführenden auf eine "Einnahme vom Januar 2024" bzw. argumentieren, sie hätten "von der Ausgleichskasse Bern 2024 keine Überweisung erhalten" (Beschwerde S. 2). Der von ihnen erwähnte Betrag von Fr. 520.10 wurde indes im Januar 2023 von der AKB überwiesen (act. II 39, 44). Im angefochtenen Entscheid der Vorinstanz vom 14. April 2025 wurde dargelegt, dass diese Überweisung die EL pro Januar 2023 betraf (act. II 210 E. 10.4) und die diesbezüglichen Positionen (act. II 47) in der korrigierten Abrechnung (act. II 26) bzw. dem Kontojournal vom 1. November 2024 (act. II 34 [Pos. 50.04]) entfernt wurden. Ob in den Monaten März und April 2023 zu Unrecht je Fr. 230.05 als Einnahmen abgezogen wurden (act. II 45 f.), mithin die wirtschaftliche Unterstützung durch die Beschwerdegegnerin allenfalls zu tief ausfiel, kann hier mit Blick auf den vorliegenden Streitgegenstand (vgl. E. 1.2 hiervor) offen bleiben. Massgebend ist allemal, dass die EL-Nachzahlung vom 23. Februar 2024 höher ausfiel als die zeitidentisch effektiv ausgerichtete Sozialhilfe. 3.2.4 Weitere Aspekte im Zusammenhang mit der Quantifizierung der Rückerstattung werden seitens der Beschwerdeführenden nicht gerügt und es bestehen keine offensichtlichen Anhaltspunkte für allfällige Berechnungsfehler, weshalb sich diesbezügliche Weiterungen erübrigen. 3.3 Die verfügte Rückerstattung bezieht sich auf bevorschusste Sozialhilfeleistungen im Zeitraum von Februar bis und mit April 2023. Gemäss dem Entscheid der Vorinstanz vom 14. April 2025 erfuhr die Beschwerdegegnerin am 28. März 2024 von der AKB von der entsprechenden Verfügung (act. II 213 E. 14). Dies wird von den Beschwerdeführenden nicht in Frage gestellt. Es ist in den Akten kein Dokument enthalten, dass eine Information der AKB an die Beschwerdegegnerin am 28. März 2024 beweisen würde. So oder anders wurde mit Blick auf die vom 23. Februar 2024 (act. II 41-42) datierende Verfügung der AKB betreffend nachträglicher Auszahlung von EL und der Rückforderungsverfügung vom 7. November 2024 (act. II 3-4) unbestrittenermassen sowohl die relative wie auch die absolute Verjährungsfirst gewahrt (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.4 Schliesslich liegt – entgegen der Argumentation in der Beschwerde – insbesondere mit Blick auf die Rückerstattungsmodalitäten kein Härtefall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, SH 200 2025 285 - 12 im Sinne von Art. 11c Abs. 1 SHV vor. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt (act. II 213 E- 3.5), sind die Beschwerdeführenden nicht mehr von der Sozialhilfe abhängig und es gilt für die monatliche Berechnung des Bedarfs das betreibungsrechtliche Existenzminimum (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2014 3 vom 28. Januar 2015 E. 3.2.2). Das von der Vorinstanz berechnete betreibungsrechtliche Existenzminimum von Fr. 3'757.-- (act. II 213 E. 13.5) wie auch die von ihr ermittelten Einnahmen von Fr. 4'131.-- (act. II 213 E. 13.6) werden von den Beschwerdeführenden nicht bemängelt und es ergeben sich aus den Akten keine Hinweise, wonach diese Zahlen falsch sein könnten. Die Vorinstanz ist daher zu Recht zum Schluss gekommen, dass auch bei monatlichen Rückerstattungsraten von Fr. 200.-- (act. II 4) das betreibungsrechtliche Existenzminimum gewahrt ist und ein Härtefall zu verneinen ist (act. II 213 E. 13.6). Daran ändert – entgegen dem beschwerdeweisen Vorbringen der Beschwerdeführenden – der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nichts. Wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. III Ziff. 2) wird diesem bereits von anderen Versicherungen (Invalidenversicherung, obligatorische Krankenpflegeversicherung, EL) Rechnung getragen. 3.5 Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 14. April 2025 (act. II 207-214) der Rechtskontrolle stand. Die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, SH 200 2025 285 - 13 einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; vgl. auch RUTH HERZOG, in: HER- ZOG/DAUM [Hrsg.], a.a.O., Art. 108a N. 6 f.). Entgegen dem Vorbringen in der Beschwerdeantwort (S. 2 Ziff. III Ziff. 5) ist die Schwelle der Mutwilligkeit im vorliegenden Verfahren nicht überschritten, weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang haben die nicht vertretenen Beschwerdeführenden von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________ - Gemeinde C.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Seeland Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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