SH 200 2025 284 KNB/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 23. Juni 2025 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Baumann A.________ Beschwerdeführer gegen Sozialdirektion B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental Amthaus, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau im Emmental Vorinstanz betreffend Entscheid des Stv. Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Emmental vom 14. April 2025 (vbv 4/2024)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, SH 200 2025 284 - 2 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: - Mit Rückerstattungs-Entscheid des Stv. Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Emmental vom 14. April 2025 wurde A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) in Dispositiv 1 Ziffer 2 verpflichtet, die Schuld in 50 Raten von CHF 300.00, fällig erstmals ab Juni 2025 (sowie einen Restbetrag von CHF 245.30) der Sozialdirektion B.________ zu überweisen. - In seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht vom 8. Mai 2025 (Postaufgabe) verlangte der Beschwerdeführer (unter Antrag) einzig rechtsgenüglich was folgt: "Ich beantrage, dass die Zahlungsfrist für die Rate von 300 CHF auf Ende August 2025 verschoben wird". - Mit Stellungnahme an das Verwaltungsgericht vom 13. Juni 2025 beantragte der Stv. Regierungsstatthalter die Gutheissung der Beschwerde in dem Sinne, dass Dispositiv 1 Ziffer 2 des Entscheids vom 14. April 2025 dahingehend angepasst werde, dass die Zahlungsfrist für die 1. Rate von CHF 300.00, wie beschwerdeweise beantragt, auf Ende August 2025 verschoben werde. Die Juristin der Sozialdirektion B.________ teilte dem Verwaltungsgericht am 18. Juni 2025 mit, dass dieses Vorgehen unterstützt werde. - Es liegt somit ein übereinstimmender Antrag der Parteien vor. Diesem ist aufgrund der Sach- und Rechtslage ohne weiteres zu entsprechen, zumal sich die Kognition des Verwaltungsgerichts auf Rechtsverletzung beschränkt (vgl. Art. 80 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). - Für diesen kostenlosen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 4 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Juni 2025, SH 200 2025 284 - 3 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass Dispositiv 1 Ziffer 2 des Entscheids des Stv. Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Emmental vom 14. April 2025 dahingehend angepasst wird, als die Zahlungsfrist für die 1. Rate von CHF 300.00 auf Ende August 2025 verschoben wird. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Stellungnahme vom 13. Juni 2025) - Sozialdirektion B.________ (samt Stellungnahme vom 13. Juni 2025) - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental (samt Mitteilung vom 18. Juni 2025) Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.