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Bern Verwaltungsgericht 20.08.2025 200 2025 282

20 août 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,833 mots·~14 min·8

Résumé

Einspracheentscheid vom 18. März 2025 (0043.801506.23.9)

Texte intégral

UV 200 2025 282 KOJ/SVE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. August 2025 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Helsana Unfall AG Legal, Postfach, 8081 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 18. März 2025 (...)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2025, UV 200 2025 282 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1962 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberin bei der Helsana Unfall AG (Helsana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als sie gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 11. September 2023 am 29. Juni 2023 einen Misstritt im Treppenhaus des ... gemacht habe und einige Treppen hinunter gestürzt sei (Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 1). In der Folge begab sie sich am 11. Juli 2023 erstmals in ärztliche Behandlung (vgl. act. II 13). Gestützt auf eine Aktenbeurteilung ihrer beratenden Ärztin Dr. med. C.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 22. November 2023 (act. II 15) verneinte die Helsana mit formlosem Schreiben vom 28. November 2023 (act. II 16) ihre Leistungspflicht mangels Kausalzusammenhangs zwischen diesem Ereignis und den Beschwerden am Rücken. Nachdem die Versicherte sich damit nicht einverstanden erklärt hatte (act. II 21), hielt die Helsana mit Verfügung vom 4. März 2024 (act. II 23) weiterhin an ihrer Leistungsablehnung für das Ereignis vom 29. Juni 2023 fest. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 27) wies die Helsana mit Entscheid vom 18. März 2025 (act. II 29) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 5. Mai 2025 Beschwerde. Sie beantragt, in Aufhebung des Einspracheentscheides vom 18. März 2025 seien die Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung rückwirkend per 29. Juni 2023 zu erbringen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2025, UV 200 2025 282 - 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 18. März 2025 (act. II 29). Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 29. Juni 2023. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2025, UV 200 2025 282 - 4 - 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). Fehlt eines dieser Elemente, ist das Ereignis nicht als Unfall zu qualifizieren, sondern die durch das Ereignis verursachte Gesundheitsbeeinträchtigung gegebenenfalls als Krankheit (Art. 3 Abs. 1 ATSG; BGE 150 V 229 E. 3 S. 230). 2.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt (u.a.) voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 148 V 356 E. 3 S. 358). 2.2.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1). 2.2.2 Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2025, UV 200 2025 282 - 5 sicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.3 Zur Beurteilung sozialversicherungsrechtlicher Leistungsansprüche bedarf es verlässlicher medizinischer Entscheidungsgrundlagen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232). Insbesondere ist der Beweis des natürlichen Kausalzusammenhangs bzw. dessen Wegfallens in erster Linie mit den Angaben medizinischer Fachpersonen zu führen (SVR 2023 UV Nr. 20 S. 64, 8C_410/2022 E. 4.2). 3. 3.1 Unter den Parteien ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin am 29. Juni 2023 bei ihrer Arbeitstätigkeit die Treppe hinab stürzte (act. II 29 S. 2). Strittig ist indes, ob die geltend gemachten Rückenbeschwerden natürlich kausal zu diesem Ereignis sind, mithin ob diesbezüglich ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang besteht. In medizinischer Hinsicht lässt sich den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende entnehmen: 3.1.1 Im Bericht über die Behandlung vom 11. Juli 2023 im Spital D.________ (act. II 13), wurden Lumbalgien links ohne Defizit am 11. Juli 2023 diagnostiziert. Weiter wurde unter anderem ausgeführt: "Patiente qui se présente en raison de douleurs au niveau du bas du dos et de la hanche apparues suite à une torsion de cheville gauche il y a une semaine. La patiente est tombée sur le côté en se rattrappant avec les bras lorsqu’elle s’est tordu la cheville. N’a pas tappé la tête et a bien pu se retenir avec les bras. Pas de traumatisme également au niveau du dos. Les douleurs étaient initialement dans la cheville puis sont apparues au niveau du bas du dos et de la hanche deux jours après." 3.1.2 Am 17. Juli 2023 suchte die Beschwerdeführerin erneut das Spital D.________ auf (act. II 8). Im Behandlungsbericht wurde ausgeführt, es sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2025, UV 200 2025 282 - 6 bei persistierenden Lumbalgien nach Sturz zu einer erneuten Vorstellung gekommen. Aufgrund der Schmerzen bei Palpation der Lendenwirbelsäule nach Sturz (LWS) sei eine konventionelle radiologische Aufnahme erfolgt. Es seien degenerative Wirbelkörperveränderung der LWS Punctum maximum L3-S1 feststellbar gewesen, aber keine Wirbelkörpersinterungen und ein regelrechtes Hinterkantenalignement. 3.1.3 Den stichwortartigen Krankengeschichteeinträgen von Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin (act. II 12), ist Folgendes zu entnehmen: Am 21. August 2023 führte Dr. med. E.________ aus, die Beschwerdeführerin habe einen Unfall gehabt, sei zwei Mal auf dem Notfall gewesen und während seiner Ferienabwesenheit bei einer Kollegin in Behandlung gewesen. Als Diagnose wurde eine Kontusion des Rückens, der Hüfte und des linken Beins aufgeführt. Im Eintrag vom 1. September 2023 wurden persistierende Bein-, Rückenund Armschmerzen festgehalten. Der Status sei unauffällig. Als Diagnose wurde ein Unfall am 29. Juni 2023, Kontusion des Rückens, des Gesässes und des linken Oberschenkels aufgeführt. Am 12. September 2023 hielt Dr. med. E.________ fest, es bestünden weiterhin ebenda Schmerzen, diese seien nicht besser. Den Einträgen vom 25. September, 27. Oktober, 3. und 7. November 2023 sind ebenso persistierende Beschwerden zu entnehmen. Im Eintrag vom 13. November 2023 wurden wiederum Schmerzen in den Knien, im linken Oberschenkel und im Rücken festgehalten. Zudem attestierte Dr. med. E.________ eine durchgehende 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab Datum des Ereignisses. 3.1.4 In der Aktenbeurteilung der beratenden Ärztin Dr. med. C.________ vom 22. November 2023 (act. II 15) wurde ausgeführt, am 11. Juli 2023 sei dokumentiert worden, dass sich die Beschwerdeführerin eine OSG- Distorsion zugezogen habe. Im Rahmen dieser Distorsion habe sie sich mit dem Arm abgestützt. Eine Traumatisierung des Rückens habe nicht statt-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2025, UV 200 2025 282 - 7 gefunden. Im weiteren Verlauf seien Rückenschmerzen dokumentiert worden, diese seien bei fehlendem initialen Ereignis bezüglich des Rückens nicht als unfallkausal zu werten. Einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 29. Juni 2023 und der Lumbalgie ohne Defizit erachte sie als möglich (Wahrscheinlichkeitsgrad von 50 % oder weniger). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Auch reine Aktengutach-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2025, UV 200 2025 282 - 8 ten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.3 Der Einspracheentscheid vom 18. März 2025 (act. II 29) stützt sich auf die Aktenbeurteilung von Dr. med. C.________ vom 22. November 2023 (act. II 15). Diese erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen und erbringt vollen Beweis. Dass die beratende Ärztin keine klinische Exploration der Beschwerdeführerin durchführte (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 10), ist nicht zu beanstanden, konnte sie sich aufgrund der medizinischen Akten doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen, womit die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbericht erfüllt sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Zudem kann rechtsprechungsgemäss insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktenberichts erörtert werden (Urteil des BGer 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). Dr. med. C.________ setzte sich in ihrer Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Befunden und Beschwerden auseinander. Mithin ist auf diese Aktenbeurteilung abzustellen. Es trifft zwar zu, dass – wie die Beschwerdeführerin vorbringt (Beschwerde S. 3 Ziff. III Ziff. 7.1) – die Aktenbeurteilung von Dr. med. C.________ kurz ausfällt. Indes stimmt sie mit der Aktenlage ohne Weiteres überein. Die beratende Ärztin zeigte gestützt auf die Akten nachvollziehbar auf, dass die Beschwerden am Rücken nicht in einem natürlichen Kausalzusammenhang mit dem Ereignis vom 29. Juni 2023 stehen. Sie begründet dies nachvollziehbar damit, dass sich die Beschwerdeführerin im Rahmen der Distorsion beim Sturz mit dem Arm abgestützt und keine Traumatisierung des Rückens stattgefunden habe. Mithin überzeugt ihre Schlussfolgerung, wonach bei fehlendem initialen Ereignis kein Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 29. Juni 2023 und den Rückenbeschwerden besteht. Dies korreliert denn auch ohne Weiteres mit den medizinischen Behandlungsunterlagen. Im Bericht vom 11. Juli 2023 über die erste ärztliche Behandlung (act. II 13) wurde explizit ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin sich den linken Knöchel verdreht habe, auf die linke Seite gestürzt sei und sich mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2025, UV 200 2025 282 - 9 den Armen abgestützt habe, sie den Kopf nicht angeschlagen habe und auch im Rückenbereich kein Trauma erfolgt sei. Die Schmerzen im unteren Rücken seien erst zwei Tage nach dem Sturz aufgetreten (act. II 13). Ein aufgrund der Rückenbeschwerden durch das Spital D.________ veranlasstes Röntgen vom 17. Juli 2023 ergab einzig degenerative Wirbelkörperveränderungen und keine Fraktur. Anhaltspunkte für traumatische Verletzungen im Lumbalbereich bestanden nicht. Demgegenüber wurde auf "Yellow Flags" hingewiesen, aufgrund derer von einer Therapie mit Tramadol abgesehen wurde. Der Hausarzt Dr. med. E.________ notierte in seinen Krankengeschichte-Einträgen zwar durchwegs persistierende Schmerzen und attestierte fortlaufend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, allerdings ohne dies näher zu begründen. Seine Diagnose einer Rückenkontusion (act. II 12) widerspricht den initialen medizinischen Behandlungsunterlagen. Bildgebende Untersuchungen veranlasste er keine (vgl. act. II 10), womit er einzig auf die (Schmerz-)Angaben der Beschwerdeführerin abstellte. Auch anlässlich von Telefonaten mit der Beschwerdegegnerin am 9. und 17. Oktober 2023 berichtete die Beschwerdeführerin einzig von starken Schmerzen an der rechten Hand und am linken Bein bzw. OSG. Beschwerden am Rücken hingegen erwähnte die Beschwerdeführerin keine (vgl. Gesprächsnotizen vom 9. und 17. Oktober 2023 [act. II 2, 5]). Nach dem hiervor Dargelegten vermag die Einschätzung von Dr. med. C.________ ohne Weiteres zu überzeugen. Dies umso mehr als keine anderslautenden medizinischen Unterlagen bei den Akten liegen, welche auch nur geringe Zweifel daran zu wecken vermöchten oder gar einen natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Ereignis vom 29. Juni 2023 und den geklagten Rückenbeschwerden als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen. Dass die Rückenbeschwerden erstmals nach dem Sturz aufgetreten sind (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 10), vermag ebenfalls keine Unfallkausalität zu begründen. Denn beweisrechtlich gilt eine gesundheitliche Schädigung nicht schon dann als durch den Unfall verursachte, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (vgl. zur Unzulässigkeit der Beweismaxime "post hoc ergo propter hoc" BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223, 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 4.2). Darüber hinaus gelten – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend festgehalten hat (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. III Ziff. 2.3) – Diskushernien im Sinne einer medizinischen Erfahrungstatsache nur dann als weitgehend unfallbedingt, wenn das Un-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2025, UV 200 2025 282 - 10 fallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie unverzüglich – was vorliegend nicht der Fall war – und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten (Urteil des BGer 8C_1014/2010 vom 19. April 2011 E. 3.3.1). In der Gesamtschau bildet die Aktenbeurteilung von Dr. med. C.________ vom 22. November 2023 (act. II 15) folglich eine zuverlässige Entscheidgrundlage. Der Sachverhalt ist damit rechtsgenüglich abklärt, weshalb sich weitere medizinische Sachverhaltserhebungen, wie insbesondere das Einholen eines Gutachtens (Beschwerde S. 4 Ziff. III Ziff. 10), in antizipierter Beweiswürdigung erübrigen (vgl. zur antizipierten Beweiswürdigung BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publizierte E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Damit verneinte die Beschwerdegegnerin einen Zusammenhang zwischen dem Ereignis vom 29. Juni 2023 und den geltend gemachten Rückenbeschwerden sowie in der Folge ihre entsprechende Leistungspflicht zu Recht. 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 18. März 2025 (act. II 29) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. Aug. 2025, UV 200 2025 282 - 11 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Helsana Unfall AG - Bundesamt für Gesundheit Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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