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Bern Verwaltungsgericht 17.09.2025 200 2025 272

17 septembre 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·6,882 mots·~34 min·7

Résumé

Einspracheentscheid vom 28. März 2025

Texte intégral

UV 200 2025 272 FRC/NUS/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. September 2025 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. März 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1966 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Suva (nachfolgend Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 30. Mai 2023 in einen Verkehrsunfall (auf ... von Autofahrer angefahren) verwickelt war (Akten der Suva [act. II] 1). Dabei zog er sich Verletzungen des linken Fusses, des linken Knies sowie des Rückens zu (act. II 23/3 ff.). Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht, gewährte Heilbehandlungen und richtete Taggelder aus (act. II 16, 48, 130). In der Folge tätigte sie medizinische Abklärungen. Insbesondere veranlasste sie eine Untersuchung bei Prof. Dr. med. B.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (act. II 89; vgl. Untersuchungsbericht vom 29. April 2024 [act. II 94/2 f.]), und holte bei dipl. Arzt C.________, Facharzt für Chirurgie, Abteilung Versicherungsmedizin ... der Suva, Aktenbeurteilungen vom 2. Mai (act. II 95), vom 7. Mai (act. II 101) und vom 31. Mai 2024 (act. II 116) ein. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 (act. II 140) nahm die Suva den Fallabschluss vor, stellte die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 30. Mai 2023 per 30. Juni 2024 ein und verneinte einen Anspruch auf eine Invalidenrente und/oder eine Integritätsentschädigung. Nach dagegen erhobener Einsprache (act. II 157, 168) holte die Suva beim Versicherungsmediziner dipl. Arzt C.________ eine Aktenbeurteilung vom 26. Februar 2025 (act. II 220) ein, welche sie dem Versicherten, vertreten durch Rechtsanwalt D.________ (act. II 74), am gleichen Tag (act. II 222) zur Stellungnahme zustellte. Dieser äusserte sich am 18. März 2025 (act. II 230) dazu. Mit Einspracheentscheid vom 28. März 2025 (act. II 233) wies die Suva die Einsprache ab. B. Dagegen erhob der inzwischen nicht mehr anwaltlich vertretene Versicherte am 1. Mai 2025 Beschwerde mit den sinngemässen Rechtsbegehren um

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272 - 3 - Aufhebung des Einspracheentscheides vom 28. März 2025 und Ausrichtung von weiteren Leistungen; namentlich von Taggeldern, Heilbehandlungen und einer Invalidenrente (IV-Grad 50 %). Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. März 2025 (act. II 233). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung über den 30. Juni 2024 hinaus und dabei insbesondere, ob die geklagten Beschwerden noch als kausal zum Ereignis vom 30. Mai 2023 zu qualifizieren sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272 - 4 - 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]) sowie eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele ("conditio sine qua non"; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163; SVR 2023 UV Nr. 39 S. 139, 8C_305/2022 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272 - 5 - Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 5.1). 2.3.2 Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 191). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 150 V 188 E. 4.2 S. 192, 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.4 2.4.1 Ob beim Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem versicherten Ereignis und der eingetretenen gesundheitlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272 - 6 - Schädigung auch der erforderliche adäquate, d.h. rechtserhebliche Kausalzusammenhang besteht, ist eine Rechtsfrage, die nach den von Doktrin und Praxis entwickelten Regeln zu beurteilen ist. Dabei hat die Beantwortung der Frage nach der Adäquanz von Unfallfolgen als einer Rechtsfrage – im Gegensatz zur Frage nach dem natürlichen Kausalzusammenhang – nicht nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen (BGE 112 V 30 E. 1b S. 33). 2.4.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Gesundheitsschäden deckt sich die natürliche weitgehend mit der adäquaten Unfallkausalität. Hier spielt mithin die unter Adäquanzgesichtspunkten entscheidende Frage, ob das Unfallereignis nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint, für die Begründung der Leistungspflicht praktisch keine Rolle (BGE 149 V 218 E. 5.2 S. 220). Objektivierbar sind Untersuchungsergebnisse, die reproduzierbar sind und von der Person des Untersuchenden und den Angaben des Patienten unabhängig sind. Von organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen kann somit erst dann gesprochen werden, wenn die erhobenen Befunde mit apparativen, insbesondere bildgebenden Abklärungen bestätigt wurden und die hierbei angewendeten Untersuchungsmethoden wissenschaftlich anerkannt sind (BGE 138 V 248 E. 5.1 S. 251; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 136, 8C_627/2019 E. 3.2). 2.4.3 Bei psychischen Unfallfolgen setzt die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfallereignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Das trifft dann zu, wenn es objektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt. Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 an das objektiv erfassbare Unfallereignis anzuknüpfen, wobei – ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf mit den sich dabei entwickelnden Kräften – eine Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich liegende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Die erlittenen Verletzungen können dabei Rückschlüsse auf die Kräfte, die sich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272 - 7 beim Unfall entwickelt haben, gestatten. Abhängig von der Unfallschwere sind je nachdem weitere Kriterien in die Beurteilung einzubeziehen. Diese werden unter Ausschluss psychischer Aspekte geprüft (BGE 140 V 356 E. 5.1 S. 359, 129 V 177 E. 4.1 S. 183; SVR 2018 UV Nr. 21 S. 74, 8C_96/2017 E. 4.2, 2011 UV Nr. 10 S. 35, 8C_584/2010 E. 4.2.2). Bei banalen Unfällen wie z.B. bei geringfügigem Anschlagen des Kopfes oder Übertreten des Fusses und bei leichten Unfällen wie z.B. einem gewöhnlichen Sturz oder Ausrutschen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Gesundheitsstörungen in der Regel (vgl. jedoch BGE 140 V 356 E. 5.3 S. 360) ohne weiteres verneint werden, weil aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung, aber auch unter Einbezug unfallmedizinischer Erkenntnisse davon ausgegangen werden darf, dass ein solcher Unfall nicht geeignet ist, einen erheblichen Gesundheitsschaden zu verursachen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6a S. 139). Bei schweren Unfällen dagegen ist der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit in der Regel zu bejahen. Denn nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung sind solche Unfälle geeignet, invalidisierende psychische Gesundheitsschäden zu bewirken (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6b S. 140). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage, ob zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, nicht aufgrund des Unfalles allein schlüssig beantworten. Das Bundesgericht hat daher festgestellt, dass weitere, objektiv erfassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon erscheinen, in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen sind. Als wichtigste Kriterien sind zu nennen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183, 115 V 133 E. 6c aa S. 140): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalles; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychische Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; körperliche Dauerschmerzen;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272 - 8 - - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allenfalls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittleren Bereich zu zählen ist oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Sowohl einem mittelschweren wie auch einem im Grenzbereich zu den leichten Unfällen liegenden Ereignis kommt nur dann im Sinne adäquater Kausalität massgebende Bedeutung für die aktuelle Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu, wenn ein einzelnes der unfallbezogenen Kriterien in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder aber diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (RKUV 2005 U 548 S. 232 E. 3.2.3). Liegt im eigentlichen mittleren Bereich keines der Einzelkriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise vor, so müssen für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs drei Kriterien erfüllt sein (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9, 8C_147/2017 E. 5.1). Handelt es sich um einen mittelschweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Unfällen müssen für die Bejahung der Adäquanz vier Kriterien gegeben sein (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 100, 8C_860/2015 E. 4.2.2). Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 367, 115 V 133 E. 6c bb S. 140; vgl. RKUV 1997 U 272 S. 174 E. 4b). 2.5 Der Unfallversicherer hat den Fall unter Einstellung von Heilbehandlung und Taggeld sowie Prüfung des Anspruchs auf Invalidenrente und Integritätsentschädigung abzuschliessen, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201). Die Besserung be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272 - 9 stimmt sich namentlich nach Massgabe der zu erwartenden Steigerung oder Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, soweit unfallbedingt beeinträchtigt, wobei die durch weitere Heilbehandlung zu erwartende Besserung ins Gewicht fallen muss. Unbedeutende Verbesserungen genügen nicht (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 155). Diese Frage ist prospektiv zu beurteilen (SVR 2010 UV Nr. 3 S. 14 E. 8.2; zum Ganzen SVR 2020 UV Nr. 40 S. 163 E. 2.3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten (act. II 1) erstellt und von den Parteien zu Recht unbestritten erfüllt das Ereignis vom 30. Mai 2023 die Anforderungen an den Unfallbegriff (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Aus medizinischer Sicht ist den Akten im Wesentlichen Folgendes zu entnehmen: 3.2.1 Prof. Dr. med. B.________ stellte in seinem Bericht vom 29. April 2024 (act. II 94/2 f.) die Diagnose von residuellen Beschwerden nach Fussverletzung links bei ...unfall am 30. Mai 2023. Anamnestisch habe sich der Beschwerdeführer dabei Verletzungen am Rücken, linken Knie und linken Fuss zugezogen. Elf Monate nach dem Ereignis würden persistierende Beschwerden vorliegen, welche ätiologisch nicht zugeordnet werden könnten. Es bestehe weder klinisch noch radiologisch eine relevante fassbare Pathologie. Die initial festgestellten Läsionen seien, mit allenfalls kleinsten narbigen residuellen Veränderungen im MRI, verheilt. Es bestehe auf beiden Seiten eine kräftige Sohlenbeschwielung an der Ferse und am fünften Mittelfussknochen (MTK; Metatarsalknochen). Objektive Zeichen der Schonung hätten nicht festgestellt werden können. Aus orthopädischchirurgischer Sicht seien erfolgsversprechende therapeutische Optionen nicht offensichtlich. 3.2.2 Der Versicherungsmediziner dipl. Arzt C.________ hielt in seiner Kurzbeurteilung vom 2. Mai 2024 (act. II 95) fest, das Ergebnis der fussorthopädischen Zweitmeinung bei Prof. Dr. med. B.________ (act. II 94/2 f.) liege vor. Die Verletzungen im Fussbereich seien folgenlos ausgeheilt. Es

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272 - 10 sei eine volle Belastbarkeit ohne Einschränkung gegeben und es liege keine behandlungsbedürftige Situation vor. Nach Eingang weiterer medizinischer Berichte führte der Suva-Mediziner dipl. Arzt C.________ in seiner Kurzbeurteilung vom 7. Mai 2024 (act. II 101) aus, unter Verweis auf die aktuelle fussorthopädische Zweitmeinung von Prof. Dr. med. B.________ (act. II 94/2 f.) würden derzeit keine behandlungsbedürftigen Unfallfolgen vorliegen. Es sei kein unfallkausaler Integritätsschaden entstanden, es resultierten eine volle Belastbarkeit des Fusses und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. In seiner ärztlichen Beurteilung vom 31. Mai 2024 (act. II 116) verneinte der Versicherungsmediziner dipl. Arzt C.________ die Frage, ob von der weiteren ärztlichen Behandlung der Unfallfolgen noch eine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten sei. Die Verletzungen des linken Fusses seien folgenlos ausgeheilt, in Bezug auf die Frakturen der Processus spinosi LWK5 und SWK1 bestehe keine Behandlungsbedürftigkeit und die Kontusion im Bereich des linken Kniegelenkes habe zu keinen weiteren intraartikulären strukturellen Läsionen geführt. Damit sei ein Ausheilen der Unfallfolgen spätestens nach drei Monaten zu erwarten gewesen und eine stufenweise Wiedereingliederung in die angestammte Tätigkeit als ... sei Ende August/Anfang September 2023 zumutbar gewesen. Anhaltende residuelle Beschwerden im Verlauf seien nicht weiter behandlungsbedürftig gewesen und hätten auch, wie Prof. Dr. med. B.________ (act. II 94/2 f.) habe bestätigen können, keinem morphologischen Substrat zugeordnet werden können. Eine kreisärztliche Untersuchung erübrige sich auch angesichts der fussorthopädischen Zweitmeinung bei Prof. Dr. med. B.________. Der Suva-Mediziner dipl. Arzt C.________ hielt in seiner ärztlichen Beurteilung vom 26. Februar 2025 (act. II 220) fest, dass sich im MRI der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 9. Juli 2024 (act. II 204) ein degenerativer Zustand auf Höhe LWK4/5 gezeigt habe. Die im CT vom 5. Juni 2023 (act. II 31/2 f.) befundeten Frakturen der Processus spinosi LWK5 und SWK1 seien auf der aktuellen MRI-Bildgebung nicht mehr zu erkennen, also folgenlos ausgeheilt und die kleine Diskushernie LWK4 und LWK5 mit Anulus fibrosus- Riss sei bereits relativ dehydriert, was für eine degenerative Genese spre-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272 - 11 che. In der am 6. Juni 2023 (act. II 30/2 f.) angefertigten MRI-Untersuchung des linken Kniegelenkes hätten sich keine Kniebinnenläsionen aber ein diffuses, subkutan gelegenes Hämatom mit möglicher Beteiligung der Faszie des M. vastus medialis finden lassen. Ein auf das subkutane Fettgewebe begrenzter, diffus verteilter Bluterguss resorbiere sich in der Regel innert zwei bis sechs Wochen. Auf den Bildern der MRI-Untersuchung des linken Kniegelenkes vom 3. September 2024 (act. II 207) würde sich ein insbesondere im Hinterhornbereich degenerativ veränderter Innenmeniskus mit einer zusätzlichen horizontalen Rissbildung zeigen. Insgesamt hätten weder die behandelnden Ärzte des Spitals E.________ (act. II 25/5 f.) noch Dr. med. F.________, Facharzt für Neurologie, (act. II 194) neurologisch auffällige Befunde im Bereich des gesamten linken Beines objektivieren können. Zusammenfassend seien keine neuen medizinischen Fakten zur Kenntnis gebracht worden, die einen unfallkausalen strukturellen Schaden im Bereich des linken Knies und der LWS zeigen würden. Aufgrund der neu eingegangenen Berichte ändere sich nichts an der versicherungsmedizinischen Vorbeurteilung vom 31. Mai 2024 (act. II 116) und es könne an dieser festgehalten werden. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272 - 12 nes Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Zudem kann insbesondere (auch) die Kausalität im Rahmen eines Aktengutachtens erörtert werden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_383/2011 vom 9. November 2011 E. 4.2). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Die Kreisärzte wie auch die Fachärzte des Kompetenzzentrums Versicherungsmedizin der Suva sind nach ihrer Funktion und beruflichen Stellung Fachärzte im Bereich der Unfallmedizin. Da sie ausschliesslich Unfallpatienten, unfallähnliche Körperschädigungen und Berufskrankheiten diagnostisch beurteilen und therapeutisch begleiten, verfügen sie über besonders ausgeprägte traumatologische Kenntnisse und Erfahrungen. Dies gilt unabhängig von ihrem ursprünglich erworbenen Facharzttitel (Urteil des BGer 8C_471/2024 vom 13. Februar 2025 E. 6.3.3). Im Verhältnis zu den Allgemeinpraktikern kommt ihnen eine spezialärztliche Stellung zu, wobei diese neben überwachenden und korrigierenden auch beratende Funktionen umfasst (SVR 2009 UV Nr. 9 S. 35, 8C_510/2007, E. 7.5.4). 3.4 Die Beschwerdegegnerin hat sich im hier angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. März 2025 (act. II 233) massgeblich auf die Aktenbeurteilungen ihres Versicherungsmediziners dipl. Arzt C.________ (act. II 95, 101, 116 und 220) und auf den Untersuchungsbericht von Prof. Dr. med. B.________ vom 29. April 2024 (act. II 94/2 f.) gestützt. Diese erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272 - 13 weiswert eines medizinischen Berichts gestellten Anforderungen und überzeugen, weshalb darauf abzustellen ist. Dass im Rahmen der Aktenbeurteilungen des Suva-Arztes dipl. Arzt C.________ keine Exploration des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, schadet nicht, zumal es sich um eine Kausalitätsbeurteilung bei feststehendem Sachverhalt resp. lückenlosem Befund handelt (SVR 2020 IV Nr. 28 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3; vgl. auch E. 3.3 hiervor). Überdies wurde der Beschwerdeführer am 29. April 2024 von Prof. Dr. med. B.________ persönlich untersucht (act. II 94/2 f.) und der Versicherungsmediziner dipl. Arzt C.________ hat sich, neben den übrigen medizinischen Unterlagen, insbesondere auch auf diesen Bericht sowie die bildgebenden Befunde der behandelnden Ärzte gestützt und eine kreisärztliche Untersuchung unter diesen Umständen als nicht angezeigt erachtet (act. II 116/4 Ziff. 4). In somatischer Hinsicht ist erstellt, dass es anlässlich des Unfalles vom 30. Mai 2023 zu einer undislozierten Weber-A-Fraktur des linken Fusses, einer Chopart- sowie Lisfrancdistorsion des linken Fusses, zu Processus spinosi Frakturen LWK5 sowie SWK1 und zu einer Kontusion des linken Knies mit einem Hämatom über dem Vastus medialis gekommen ist (act. II 25/1 f.). Dass die unfallkausalen Verletzungen des linken Fusses, des Rückens sowie die Kniekontusion links spätestens per 30. Juni 2024 abgeheilt waren und eine volle Belastbarkeit gegeben war, hat der Suva- Mediziner dipl. Arzt C.________, auch unter Berücksichtigung der Ausführungen von Prof. Dr. med. B.________ (act. II 94/2 f.), nachvollziehbar und überzeugend dargelegt. So schloss der Versicherungsmediziner dipl. Arzt C.________ plausibel und einleuchtend begründet aus, dass die nach wie vor beklagten Rückenbeschwerden auf den Unfall zurückzuführen sind, da die im CT vom 5. Juni 2023 (act. II 31/2 f.) dargestellten geringdislozierten Frakturen der Processus spinosi LWK5 und SWK1 auf den Bildern der am 9. Juli 2024 (act. II 204) durchgeführten MRI-Untersuchung nicht mehr zu erkennen gewesen und somit folgenlos ausgeheilt waren. Auch die kleine Diskushernie LWK4 und LWK5 beurteilte der Suva Versicherungsmediziner dipl. Arzt C.________ als degenerativer Natur, da diese bereits relativ dehydriert war, wobei indirekte Anzeichen für einen erheblichen mechanischen Impact (wie ein Hämatom oder bone bruise in den benachbarten Wirbelkörpern) auf diese Region naturgemäss zu diesem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272 - 14 - Zeitpunkt nicht mehr vorgelegen haben (act. II 220/2). Des Weiteren zeigte auch die neurologische Untersuchung durch Dr. med. F.________ (act. II 194) kein organisches Korrelat für die geklagten Rückenbeschwerden. Betreffend das linke Knie haben sämtliche Abklärungen (act. II 30/2 f., 207) bis auf ein subkutan gelegenes Hämatom, eine druckdolente Schwellung über dem Vastus medialis und eine indolente Schwellung lateral der Patella keine weiteren Verletzungen ergeben (act. II 220/2 f.). Insbesondere haben sich in der eine Woche nach dem Ereignis durchgeführten MRI- Untersuchung des linken Knies vom 6. Juni 2023 (act. II 30/2 f.) keine Kniebinnenläsionen gezeigt und die vom Hausarzt, ohne inhaltlich auf die bereits durchgeführten fachärztlichen Konsilien Bezug zu nehmen, veranlasste MRI-Untersuchung vom 3. September 2024 (act. II 207) hat einen degenerativ veränderten Innenmeniskus mit einer zusätzlichen horizontalen Rissbildung gezeigt, die im natürlichen Verlauf zunimmt und in der Altersgruppe des Beschwerdeführers bereits häufig zu finden ist (act. II 220/3). Die in der Verlaufsuntersuchung im Spital E.________ (act. II 25/5 f.) dargestellte Allodynie im Bereich des Ramus infrapatellaris, also unterhalb des Kniegelenkes, wurde von Dr. med. F.________ am 14. August 2024 (act. II 194) im Rahmen des von ihm bereits als mittelschwer chronifiziert qualifizierten Schmerzsyndroms in seine Beurteilung miteinbezogen, wobei sich für ihn Inkohärenzen in Bezug auf die zu objektivierenden Befunde und die angegebenen Beschwerden ergeben haben (act. II 220/3). So wies Dr. med. F.________ darauf hin, dass der Beschwerdeführer "Schmerz ausweitet" bzw. auffällige Differenzen zwischen der Untersuchungssituation und dem "unbeobachtet sein" bestehen (act. II 194). Vor diesem Hintergrund kam der Versicherungsmediziner dipl. Arzt C.________ zum nachvollziehbaren und überzeugenden Schluss, dass die unfallkausalen Verletzungen folgenlos ausgeheilt waren, keine unfallkausalen strukturellen Schäden im Bereich des linken Knies und der LWS vorgelegen haben und der Status quo sine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spätestens am 30. Juni 2024 – bzw. bereits vorher – erreicht und eine volle Belastbarkeit gegeben war. Die weiteren beklagten Beschwerden sind hingegen nicht auf ein unfallkausales organisches Korrelat zurückzuführen (act. II 220/3, 116/4). Dies stimmt überdies auch mit der Beurteilung der behandelnden Ärzte des Spitals E.________ überein, die die Behandlung am 18. Januar 2024 (act. II 77/2 f.) – d.h. sechs Monate vor der Leistungseinstellung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272 - 15 - Beschwerdegegnerin – abschlossen und festhielten, dass die Verletzungen ausgeheilt und die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht objektiv erklärbar seien. Sie verwiesen ihn daher auch an das Spital G.________. Obwohl sich die Ärzte im entsprechenden Sprechstundenbericht vom 2. April 2024 (act. II 104/2 f.) nicht mit den Vorakten auseinandergesetzt und sich deshalb bezüglich die Somatik nicht festgelegt haben, gehen auch sie davon aus, dass keine organische Ursache für die Schmerzen vorhanden ist. Überdies sah auch Prof. Dr. med. B.________ am 29. April 2024 (act. II 94/2 f.) keine offensichtlichen erfolgsversprechenden weiteren therapeutischen Optionen mehr. Die beschwerdeweise vorgebrachten Argumente vermögen an diesen Schlussfolgerungen nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss insbesondere vor, seit dem Ereignis vom 30. Mai 2023 unter anhaltenden Schmerzen zu leiden und nicht mehr so leben zu können, wie er es vorher habe tun können. Mithin stützt er sich für seine Argumentation auf den beweisrechtlich unzulässigen Grundsatz "post hoc, ergo propter hoc", nach dessen Bedeutung eine gesundheitliche Schädigung schon dann als durch den Unfall verursacht gilt, wenn sie nach diesem aufgetreten ist (BGE 149 V 218 E. 5.6 S. 223, 119 V 335 E. 2b bb S. 341; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 154, 8C_672/2020 E. 4.2). Zu den vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 1-5, 7-8) ist anzumerken, dass es sich dabei um solche handelt, welche bereits im vorhergehenden Verwaltungsverfahren vorgelegen haben. Der Suva Versicherungsmediziner dipl. Arzt C.________ hat diese in seiner Beurteilung vom 26. Februar 2025 (act. II 220) berücksichtigt, gewürdigt und dazu Stellung genommen. Dem Bericht des H.________ vom 29. August 2024 (act. I 6) können keine Ausführungen entnommen werden, welche auch nur geringe Zweifel an der versicherungsinternen Beurteilung des Suva-Arztes dipl. Arzt C.________ zu wecken vermögen, wird darin doch einzig festgehalten, unter welchen Beschwerden der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben leidet und welche ergotherapeutischen Behandlungsmethoden zur Anwendung gekommen sind. Zur hier interessierenden Frage nach der Kausalität finden sich jedoch keine relevanten Feststellungen. Es liegen somit weder objektive Berichte vor noch legt der Beschwerdeführer solche ins Recht, die eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272 - 16 organische Ursache nachweisen bzw. einen Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Beschwerden und dem Unfallereignis bejahen würden. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe seine Beschwerden nicht durch Spezialisten abklären lassen (Beschwerde S. 1 und 2 Ziff. 2), so ist dem entgegen zu halten, dass der Suva-Arzt dipl. Arzt C.________ über den Facharzttitel für Chirurgie verfügt und damit für die Beurteilung der vorliegenden Problematiken (Wirbelsäule, Knie, Fuss) ohne weiteres fachlich kompetent ist (vgl. E. 3.3 hiervor). Des Weiteren hat die Beschwerdegegnerin bei Prof. Dr. med. B.________, einem auf Fussverletzungen spezialisierten Arzt, eine Untersuchung vornehmen lassen (act. II 94/2 f.) und die Ärzte des Spitals E.________ haben bezüglich der LWS bei der Wirbelsäulenchirurgie eine Beurteilung eingeholt, wobei diese nicht davon ausgegangen sind, dass mit längerfristigen Beschwerden zu rechnen sei (act. II 79/2 f.). 3.5 Zusammenfassend liegen keine Anhaltspunkte vor, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Folgerungen des Suva Versicherungsmediziners dipl. Arzt C.________ zu begründen vermögen. Der Sachverhalt erweist sich diesbezüglich als hinreichend abgeklärt und es sind von weiteren Abklärungen keine neuen oder zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb entgegen der Beschwerde (Beschwerde S. 1 f. Ziff. 2) auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Mithin hat die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss zu Recht per 30. Juni 2024 vorgenommen und die Leistungen eingestellt. 4. 4.1 Mit Blick auf die bei gegebener Sachlage erforderliche separate Adäquanzprüfung (vgl. E. 2.4 ff. hiervor) qualifizierte die Beschwerdegegnerin das geklagte Beschwerdebild als psychogen (act. II 233/8), woraufhin sie den adäquaten Kausalzusammenhang nach Massgabe von BGE 115 V 133 prüfte. Das erweist sich als korrekt, da den Akten keine Hinweise zu entnehmen sind, die zu einem anderen Schluss führen würden. Hierzu ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272 - 17 insbesondere auf den ambulanten Bericht des Spitals E.________ vom 30. Mai 2023 (act. II 23/3 ff.) hinzuweisen, worin festgehalten wird, dass der Helm des Beschwerdeführers intakt war und keine Bewusstlosigkeit und keine Commotiozeichen vorgelegen hätten. Zudem wurden keine Prellmarken und weder eine Druckdolenz von Kalotte und Gesichtsschädel noch eine Blutung oder ein Liquoraustritt aus Nase oder Ohren festgestellt. Im Anzeigenrapport vom 9. Juni 2023 wird festgehalten, der Beschwerdeführer habe am 30. Mai 2023 (act. II 44/5) angegeben, auch an Schmerzen "im Kopf" zu leiden, was er anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 5. Juni 2023 (act. II 44/12) wiederholte. In seinem Schreiben vom 7. Januar 2024 zuhanden der Beschwerdegegnerin (act. II 63) erwähnt er ebenfalls, unter kontinuierlichen Kopfschmerzen zu leiden und sich nicht für lange Zeit konzentrieren zu können. Die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde (S. 2 Ziff. 5) gemachte Aussage "[…] mit dem Scheiben Glass auf meinen Kopf. Dadurch war ich bewusstlos" kann durch die Akten klar widerlegt werden (vgl. dazu act. II 23/3 ff., 44/4). Eine den Kopf betreffende Diagnose wird auch im ambulanten Bericht vom 30. Mai 2023 (act. II 23/3 ff.), im Konsultationsbericht vom 5. Juni 2023 (act. II 24) – beide vom Spital E.________ – sowie in den nachfolgenden Berichten nicht gestellt. Einzig im Sprechstundenbericht des Spitals G.________ vom 2. April 2024 (act. II 104/2 f.) wird die Diagnose von chronischen Kopfschmerzen gestellt, wobei den Ärzten die Vorakten nicht bekannt waren (vgl. E. 3.4 hiervor) und sie sich somit einzig auf die Angaben des Beschwerdeführers stützten. Im gesamten Verlauf werden jedoch den Kopf betreffend keine weiteren Abklärungen getätigt, weshalb eine relevante Mitbeteiligung des Kopfes auszuschliessen ist und ein Schädel-Hirntrauma, ein Schleudertrauma oder eine äquivalente Verletzung nicht mit dem notwendigen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist (Urteil des BGer 8C_386/2020 vom 24. August 2020 E. 4.3.2). 4.2 Im Zeitpunkt des Fallabschlusses per 30. Juni 2024 waren, wie bereits dargelegt, die unfallbedingten Verletzungen ausgeheilt und es lag kein unfallbedingtes somatisches Leiden mehr vor (vgl. E. 3.4 hiervor). Eine namhafte Besserung des somatischen Gesundheitszustands konnte damit nicht mehr erwartet werden. Die psychischen Beschwerden vermögen sodann keinen Aufschub des Fallabschlusses zu begründen, da sie für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272 - 18 - Beurteilung der Adäquanz bei der "Psycho-Praxis" (BGE 115 V 133 E. 6c aa S. 140) unberücksichtigt bleiben (vgl. Urteil des BGer 8C_493/2018 vom 12. September 2018 E. 3.2). Mithin war diesbezüglich der medizinische Endzustand im Sinne von Art. 19 Abs. 1 UVG (vgl. E. 2.5 hiervor) eingetreten und die Adäquanzprüfung ohne weiteres zulässig (vgl. BGE 134 V 109 E. 6.1 S. 116). Die Invalidenversicherung teilte dem Beschwerdeführer am 16. Januar 2024 (act. II 69) mit, dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien und der Rentenanspruch geprüft werde. Entsprechend ist erstellt, dass zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung auch keine Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zur Diskussion standen. 5. 5.1 Zum Unfallhergang bzw. zur Unfallschwere (vgl. E. 2.4.4 hiervor) folgt aus den Akten, dass der Lenker des Autos nach eigenen Angaben circa mit Schritttempo links auf eine Strasse einbog (act. II 44/8) und den sich mit circa 40-45 km/h auf seinem ... nähernden Beschwerdeführer (act. II 44/13) übersah, als er mit dem Auto kurz nach dem Einbiegen auf die Strasse wiederum rechts abbiegen wollte. Infolgedessen kollidierte das Auto mit der linken Seite des ... (act. II 44/4 und 44/5). Dadurch ist der Beschwerdeführer hingefallen und verletzt am Boden liegen geblieben (act. II 44/12). Die Beschwerdegegnerin hat dieses Ereignis vom 30. Mai 2023 als mittelschweren Unfall im engeren Sinne qualifiziert (act. II 233/8 E. 5.2), was nicht zu beanstanden ist (Urteil des BGer 8C_627/2019 vom 10. März 2020 E. 5.3.3) und vom Beschwerdeführer auch nicht in Frage gestellt wird. 5.2 Bei einem mittelschweren Unfall im engeren Sinn müssten praxisgemäss drei der sieben unfallbezogenen Zusatzkriterien (E. 2.4.4 hiervor) in einfacher oder eines in besonders ausgeprägter Weise erfüllt sein (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, S. 65). Massgebend sind dabei die Verhältnisse, wie sie sich bis zum Fallabschluss (vgl. Art. 19 Abs 1 UVG; BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201) per 30. Juni 2024 (vgl. E. 3.5 hiervor) entwickelt haben

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272 - 19 - (vgl. Urteile des BGer 8C_488/2017 vom 27. November 2017 E. 6.7 und 8C_344/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 8). 5.3 Zu den unfallbezogenen Zusatzkriterien (E. 2.4.4 hiervor) ergibt sich im Einzelnen Folgendes: 5.3.1 Der Berücksichtigung des Kriteriums der besonders dramatischen Begleitumstände oder besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls liegt der Gedanke zugrunde, dass solche Umstände geeignet sind, bei der betroffenen Person während des Unfallgeschehens oder nachher psychische Abläufe in Bewegung zu setzen, die an den nachfolgenden psychischen Fehlentwicklungen mitbeteiligt sein können. Dabei sind objektive Massstäbe anzuwenden. Nicht was im einzelnen Betroffenen beim Unfall psychisch vorgeht – sofern sich dies überhaupt zuverlässig feststellen liesse – soll entscheidend sein, sondern die objektive Eignung solcher Begleitumstände, bei Betroffenen psychische Vorgänge der genannten Art auszulösen. Zu beachten ist zudem, dass jedem mindestens mittelschweren Unfall eine gewisse Eindrücklichkeit eigen ist (BGE 148 V 301 E. 4.4.3 S. 308; SVR 2024 UV Nr. 5 S. 21, 8C_662/2022 E. 7.3.1). Aufgrund der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für besondere, die Eindrücklichkeit des Unfallereignisses qualifizierende Umstände. Das Kriterium ist somit nicht erfüllt. 5.3.2 Hinsichtlich der beim Unfall erlittenen Verletzungen wurden beim Beschwerdeführer eine undislozierte Weber-A-Fraktur des linken Fusses, eine Chopart- sowie Lisfrancdistorsion des linken Fusses, Processus spinosi Frakturen LWK 5 sowie SWK1 und eine Kontusion des linken Knies mit einem Hämatom über dem Vastus medialis diagnostiziert (act. II 25/1 f.), welche allesamt konservativ behandelt wurden. In seinem Urteil 8C_197/2009 vom 19. November 2009 E. 3.6 hat das Bundesgericht das Kriterium trotz eines von den Ärzten als schwer bezeichneten Polytraumas mit Thorax- und Abdominaltrauma und offenen Gesichtsschädelfrakturen verneint. Unter Berücksichtigung, dass sich der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall merklich geringfügigere Verletzungen zugezogen hat, ist das Kriterium als nicht erfüllt zu betrachten. 5.3.3 Das Kriterium der ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung setzt eine länger dauernde, kontinuierliche und zielgerichtete

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272 - 20 - Behandlung somatisch begründbarer Beschwerden voraus (BGE 140 V 356 E. 5.6.2 S. 366). Die Beurteilung hat nicht allein nach einem zeitlichen Massstab zu erfolgen. Von Bedeutung sind vielmehr auch Art und Intensität der Behandlung sowie die Frage, inwieweit noch eine Besserung des Gesundheitszustandes zu erwarten ist. Es muss, gesamthaft betrachtet, eine kontinuierliche, mit einer gewissen Planmässigkeit auf die Verbesserung des Gesundheitszustandes gerichtete ärztliche Behandlung von ungewöhnlich langer Dauer gegeben sein. Manualtherapeutische Massnahmen zur Erhaltung des Zustandes, (haus-) ärztliche Verlaufskontrollen sowie medikamentöse Schmerzbekämpfung allein genügen diesen Anforderungen nicht. Auch kommt einzig der Abklärung des Beschwerdebildes dienenden Vorkehren nicht die Qualität einer Heilmethodik in diesem Sinne zu (SVR 2018 UV Nr. 29 S. 100, 8C_860/2015 E. 4.4; Urteil des BGer 8C_566/2019 vom 27. November 2020 E. 7.1). Der Beschwerdeführer nahm physio- (act. II 39, 63/3 f., 93) und ergotherapeutische (act. II 110, 166) Behandlungen sowie MTT (act. II 67/2 f., 96/2 f., 147/2) in Anspruch und befand sich in ärztlicher Behandlung (vgl. unter anderem act. II 63/2, 111/2). Überdies waren seine Beschwerden spätestens zum Zeitpunkt des Fallabschlusses per 30. Juni 2024 nicht mehr auf ein somatisches Korrelat zurückzuführen (act. II 77/3, 116/4). Folglich ist auch dieses Kriterium nicht erfüllt. 5.3.4 Zum Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen ist Folgendes festzuhalten: Psychische Beschwerden sind im Zusammenhang mit körperlichen Dauerschmerzen nicht einzubeziehen, auch wenn sie körperlich imponieren (Urteil des BGer 8C_542/2020 vom 13. November 2020 E. 6.5). Die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers sind sich einig, dass seine Beschwerden nicht mit den somatischen Verletzungen korrelieren und somit nicht mehr körperlicher Natur sind (act. II 77/2 f., 79/2 f.). Dementsprechend ist dieses Kriterium nicht erfüllt. 5.3.5 In Bezug auf das Kriterium der ärztlichen Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert, ist nach der Rechtsprechung zwar keine Sorgfaltspflichtverletzung im haftpflichtrechtlichen Sinne vorausgesetzt (Urteil des BGer 8C_902/2009 vom 1. April 2010 E. 4.5), jedoch ist von einer kriteriumrelevanten Fehlbehandlung nur auszugehen, wenn in der medizinischen Wissenschaft und Praxis ein gewisser Konsens über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272 - 21 - Schädlichkeit einer Therapiemethode besteht (SVR 2009 UV Nr. 41 S. 142, 8C_1020/2008 E. 5.6.1; vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 72). Aufgrund der Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine ärztliche Fehlbehandlung und eine solche wird auch nicht geltend gemacht, weshalb das Kriterium nicht erfüllt ist. 5.3.6 Die beiden Teilaspekte des Kriteriums des schwierigen Heilungsverlaufs und der erheblichen Komplikationen müssen nicht kumulativ erfüllt sein (SVR 2012 UV Nr. 2 S. 3, 8C_100/2012 E. 3.5.5). Eine Komplikation ist ein Umstand, der den durchschnittlichen Heilungsprozess eines unfallbedingten Gesundheitsschadens ungünstig beeinflusst und muss als solcher selber nicht auf den Unfall zurückzuführen sein (SVR 2018 UV Nr. 3 S. 9, 8C_147/2017 E. 5.3). Aus der blossen Dauer der ärztlichen Behandlung und der geklagten Beschwerden darf nicht schon auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen geschlossen werden. Es bedarf hierzu besonderer Umstände, welche die Heilung beeinträchtigt haben (BGE 140 V 356 E. 5.6.3 S. 367, 134 V 109 E. 10.2.6 S. 129; SVR 2019 UV Nr. 11 S. 41, 8C_525/2017 E. 8.5, 2007 UV Nr. 25 S. 81, U 479/05 E. 8.5). Nicht darunter fallen etwa die Einnahme vieler Medikamente und die Durchführung verschiedener Therapien wie auch die Tatsache, dass trotz regelmässiger Therapien weder eine Beschwerdefreiheit noch eine (vollständige) Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit erreicht werden konnten (SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40, 8C_626/2009 E. 4.3). Weder bringt der Beschwerdeführer Umstände vor noch ergeben sich aus den Akten Hinweise auf einen schwierigen Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen, weshalb dieses Kriterium als nicht erfüllt zu betrachten ist. 5.3.7 Das Kriterium des Grades und der Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit bezieht sich nicht allein auf das Leistungsvermögen im angestammten Beruf (SVR 2019 UV Nr. 41 S. 155, 8C_632/2018 E. 10.5; BGer 8C_566/2019 E. 7.3). Das Kriterium ist bei einer vollen Arbeitsunfähigkeit während fast drei Jahren erfüllt, nicht aber wenn nach rund eineinhalb Jahren nach dem Unfall aus somatischer Sicht in der angestammten Tätigkeit keine relevante Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit mehr besteht (BGer 8C_627/2019 E. 5.4.5). Wie der Versicherungsmediziner dipl. Arzt C.________ in seiner ärztlichen Beurteilung vom 31. Mai 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272 - 22 - (act. II 116) festgehalten hat, wäre dem Beschwerdeführer aus somatischer Sicht die Wiederaufnahme seiner angestammten Tätigkeit als ... spätestens im Verlauf des Monats September 2023, d.h. circa vier Monate nach dem Ereignis, zumutbar gewesen, weshalb dieses Kriterium nicht erfüllt ist. 5.4 Zusammenfassend ist keines der Kriterien erfüllt, womit der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall vom 30. Mai 2023 und den über den 30. Juni 2024 hinaus geklagten Beschwerden zu verneinen ist. Selbst wenn der adäquate Kausalzusammenhang nach der für den Beschwerdeführer günstigeren Schleudertrauma-Praxis zu prüfen wäre, wäre offensichtlich keines der entsprechenden Kriterien (betreffend Schleudertrauma vgl. BGE 134 V 109 E. 10.3 S. 130) erfüllt. 6. Aufgrund des Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Fallabschluss korrekterweise per 30. Juni 2024 vorgenommen, den adäquaten Kausalzusammenhang verneint, die vorübergehenden Leistungen auf diesen Zeitpunkt hin eingestellt und einen Anspruch auf weitere Leistungen der Unfallversicherung, insbesondere auf eine Invalidenrente und/oder Integritätsentschädigung, abgelehnt. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. März 2025 (act. II 233) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Sept. 2025, UV 200 2025 272 - 23 - Die Beschwerdegegnerin hat als mit der Durchführung der Unfallversicherung betraute Institution praxisgemäss keinen Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 4 VRPG; vgl. auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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