Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 14.10.2025 200 2025 264

14 octobre 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·1,486 mots·~7 min·7

Résumé

Einspracheentscheid vom 11. April 2025

Texte intégral

ALV 200 2025 264 FUE/PES/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 14. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 11. April 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Oktober 2025, ALV 200 2025 264 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1987 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), … Staatsangehörige, verfügte bis zum 31. August 2023 über eine Aufenthaltsbewilligung L, welche zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit in der Schweiz berechtigte (Dossier RAV-Region Bern Mittelland [act. IIA] 234). Von 1. September 2021 bis 31. August 2023 arbeitete sie als … für die B.________ (act. IIA 236). Im Juli 2023 meldete sie sich für die Zeit ab 1. September 2023 beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (act. IIA 229 f.) und erhob bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern (ALK) ab diesem Datum Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Dossier Arbeitslosenkasse Bern [act. II] 196 ff.). Vom Kanton C.________ wurde ihr bis 29. Februar 2024 eine Aufenthaltsbewilligung L zur Stellensuche erteilt (act. II 145), worauf die ALK eine Rahmenfrist zum Leistungsbezug von 1. September 2023 bis 31. August 2025 eröffnete (vgl. act. II 144). Am 24. Juli 2024 erhielt die Versicherte für die Zeit bis 23. Juli 2025 eine Aufenthaltsbewilligung B, welche zum Aufenthalt zur Ausbildung berechtigte (act. II 54; act. IIA 113). Per 16. September 2024 begann sie ein Zweitstudium an der B.________ (… … … …; act. IIA 94 f.), woraufhin das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (AVA) die Vermittlungsfähigkeit überprüfte (vgl. act. IIA 75 ff., 85 ff., 89 f., 91). Mit Entscheid vom 18. März 2025 (act. IIA 62 ff.) bejahte es für die Zeit ab 16. September 2024 die Vermittlungsfähigkeit und Anspruchsberechtigung im Umfang von 35 %, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Die hiergegen erhobene Einsprache der Versicherten (act. IIA 56 f.) wies das AVA, Rechtsdienst (heute: Recht und Dienste, nachfolgend Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 11. April 2025 ab (act. IIA 49 ff.). B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die Versicherte am 29. April 2025 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Vermittlungsfähigkeit ab 16. September 2024 sei

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Oktober 2025, ALV 200 2025 264 - 3 auf 80 bis 100 % festzulegen. Der Beschwerde legte sie unter anderem eine am 26. März 2025 ausgestellte, bis 23. Juli 2025 gültige Aufenthaltsbewilligung B bei, welche zum Aufenthalt zur Ausbildung mit Praktikum berechtigte (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2). Mit Beschwerdeantwort vom 20. Mai 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Von der Möglichkeit, Schlussbemerkungen einzureichen, machte die Beschwerdeführerin keinen Gebrauch. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Oktober 2025, ALV 200 2025 264 - 4 pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 11. April 2025 (act. IIA 49 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 16. September 2024 und dabei allein der Umfang der Vermittlungsfähigkeit. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehören nicht nur die Arbeitsfähigkeit und die Vermittlungsbereitschaft, sondern auch die Arbeitsberechtigung (BGE 126 V 376 E. 1b S. 378). Ausländische Personen ohne Niederlassungsbewilligung müssen für die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit grundsätzlich über eine Arbeitsbewilligung verfügen oder mit der Erteilung einer solchen rechnen können, falls sie eine zumutbare Arbeitsstelle finden (BGE 126 V 376 E. 4a S. 380). Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Oktober 2025, ALV 200 2025 264 - 5 - 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin ist … Staatsangehörige mit Aufenthaltsbewilligung B, welche sie zum Aufenthalt in der Schweiz zur Ausbildung mit Praktikum berechtigt (act. I 2). Per 16. September 2024 begann sie ihr Zweitstudium an der B.________ (… … … …; act. IIA 94 f.). 3.2 Als Masterstudentin ist die Beschwerdeführerin nach Art. 38 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) unter gewissen Auflagen – nach entsprechender Bewilligung – dazu berechtigt, eine Nebenerwerbstätigkeit aufzunehmen. Diese darf die wöchentliche Arbeitszeit ausserhalb der Ferien von 15 Stunden nicht überschreiten (lit. b). 3.3 Die Beschwerdeführerin kann somit maximal mit der Erteilung einer Arbeitsbewilligung für 15 Wochenarbeitsstunden ausserhalb der Ferien und ihres zum Studium gehörenden Vollzeitpraktikums (vgl. act. I 3 sowie E. 3.4 hiernach) rechnen, falls sie eine zumutbare Arbeitsstelle findet (vgl. E. 2 hiervor). Die der Beschwerdeführerin als Masterstudentin maximal bewilligungsfähigen 15 Wochenarbeitsstunden Nebenerwerbstätigkeit entsprechen einem Arbeitspensum von 35 %. Die Verwaltung hat die Vermittlungsfähigkeit folglich zu Recht auf 35 % festgesetzt. Dass die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben bereit und in der Lage wäre, neben ihrem Studium mehr als 15 Wochenarbeitsstunden zu arbeiten, ändert mangels Bewilligungsfähigkeit von mehr als 15 Wochenarbeitsstunden und damit mangels Berechtigung zu einem höheren Arbeitspensum während der Studienzeit (ausserhalb ihres zum Studium gehörenden Vollzeitpraktikums; vgl. E. 3.4 hiernach) nichts. In diesem Zusammenhang ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Begrenzung der Nebenerwerbstätigkeit auf 15 Wochenarbeitsstunden zur Sicherstellung dient, dass der Hauptzweck des Aufenthaltes die Ausbildung bleibt (Ziff. 4.4.3 der Weisung des Staatssekretariats für Migration [SEM]; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich [Weisungen AIG], vom Oktober 2013, Stand: 1. April 2025; abrufbar unter: <www.sem.admin.ch>). Ferner hat die Beschwerdegegnerin zutreffend dargelegt (Beschwerdeantwort S. 3 Art. 2), dass die Beschwerdeführerin als Masterstudentin nicht in den Personenkreis von Art. 40 VZAE fällt, dem unter gewissen Voraussetzungen eine Vollerwerbstätigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Oktober 2025, ALV 200 2025 264 - 6 bewilligt werden kann (Ziff. 4.4.5 der Weisungen AIG), denn die Bewilligung bezieht sich auf das Zweitstudium, nicht auf eine …tätigkeit im Rahmen ihres Erststudiums. 3.4 Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Umstand, dass Bestandteil ihres Masterstudiums ein bezahltes sechsmonatiges Vollzeitpraktikum ist (act. I 3), ändert ebenfalls nichts am Ergebnis. Denn die Beschwerdeführerin ist allein im Rahmen dieses zum Studium gehörenden Praktikums – das gemäss ihren Angaben im Sommer 2025 beginnen sollte und das von der Bewilligung umfasst ist (act. I 2) – befugt, vollschichtig zu arbeiten. Für eine Erwerbstätigkeit neben dem Studium gilt jedoch wie bereits dargelegt die Obergrenze von 15 Wochenarbeitsstunden, womit sie arbeitslosenversicherungsrechtlich während der Studienzeit allein zu 35 % vermittlungsfähig ist (vgl. E. 3.3 hiervor). 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 11. April 2025 (act. IIA 49 ff.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene, offensichtlich unbegründete Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. Oktober 2025, ALV 200 2025 264 - 7 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2025 264 — Bern Verwaltungsgericht 14.10.2025 200 2025 264 — Swissrulings