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Bern Verwaltungsgericht 29.10.2025 200 2025 246

29 octobre 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,397 mots·~22 min·6

Résumé

Einspracheentscheid vom 4. April 2025

Texte intégral

AHV 200 2025 246 FUE/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Renten und Taggelder, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. April 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2025, AHV 200 2025 246 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), schweizerischer Staatsangehöriger, stellte am 1. Juni 2022 bei der SVA Basel-Landschaft einen Antrag auf Vorausberechnung der Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB resp. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 f.). Mit Schreiben vom 12. September 2022 (act. II 3) teilte ihm die AKB die voraussichtliche Höhe seiner Altersrente bei Bezug ab dem ordentlichen Rentenalter (1. April 2025) mit. Am 3. September 2024 meldete sich der Versicherte zum Bezug einer Altersrente an (act. II 6 - 8). Mit Verfügung vom 7. März 2025 (act. II 12) sprach die AKB dem Versicherten bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 46'872.-- und einer Beitragsdauer von 43 Jahren und zehn Monaten (anwendbare Rentenskala: 43) ab dem 1. April 2025 eine ordentliche (Teil-)Altersrente von monatlich Fr. 1'891.-- zu. Eine hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten (act. II 14), mit der er eine Vollrente beantragte, wies die AKB mit Entscheid vom 4. April 2025 (act. II 15) mit der Begründung ab, der Versicherte habe von 15. Oktober 1983 bis 10. Juli 1988 Wohnsitz in Deutschland gehabt, womit lediglich die im individuellen Konto (IK) aufgezeichneten Beitragszeiten angerechnet würden, was dazu führe, dass eine Beitragslücke von zwei Monaten resultiere und lediglich Anspruch auf eine Teilrente bestehe. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 15. April 2025 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss die Ausrichtung einer ordentlichen Altersrente basierend auf der Skala 44. Mit Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2025, AHV 200 2025 246 - 3 - Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Juni 2025 gab der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung von Schlussbemerkungen bzw. Beweismitteln, wovon der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. Juni 2025 Gebrauch machte. Am 14. Juli 2025 stellte der Instruktionsrichter fest, der Sachverhalt scheine in Bezug auf den vom 15. Oktober 1983 bis 10. Juli 1988 dauernden Studienaufenthalt in Deutschland ergänzungsbedürftig, und forderte den Beschwerdeführer auf, diesbezügliche Fragen zu beantworten. Der ausgefüllte Fragebogen (im Gerichtsdossier) wurde mit Eingabe vom 17. Juli 2025 eingereicht. Die Eingaben des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2025 und 16. Juli 2025 wurden der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Am 22. Juli 2025 liess sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2025, AHV 200 2025 246 - 4 - Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. April 2025 (act. II 15). Streitig und zu prüfen sind die anrechenbaren Beitragszeiten bzw. ob dem Beschwerdeführer eine Vollrente nach Skala 44 oder eine Teilrente basierend auf der Skala 43 zusteht. 1.3 Die Differenz zwischen der zugesprochenen Altersrente nach Skala 43 in der Höhe von Fr. 1'891.-- (vgl. act. II 12 S. 1) und der beantragten Vollrente nach Skala 44 in der Höhe von Fr. 1'935.-- (vgl. die vom Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] herausgegebene Liste "Monatliche Vollrenten, Skala 44" in der ab dem 1. Januar 2025 gültigen Fassung [abrufbar unter <https://www.ahv-iv.ch>], massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen: Fr. 46'872.-- [vgl. act. II 12 S. 1]) beläuft sich auf Fr. 44.-- pro Monat bzw. Fr. 528.-- pro Jahr. Als Streitwert der im Streit liegenden wiederkehrenden Leistungen gilt der Kapitalwert (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 92 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Leistung (Art. 57 Abs. 1 GSOG i.V.m. Art. 92 Abs. 2 ZPO). Gestützt darauf ergibt sich vorliegend ein Streitwert von Fr. 10'560.-- (Fr. 528.-- x 20). Weil der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2024 sind die Änderungen vom 17. Dezember 2021 (AHV 21; AS 2023 92) und vom 17. Juni 2022 (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenenhttps://www.ahv-iv.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2025, AHV 200 2025 246 - 5 und Invalidenvorsorge; AS 2023 688) des AHVG in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Der angefochtene Einspracheentscheid datiert vom 4. April 2025 (act. II 15). Mit diesem wurde dem Beschwerdeführer eine Altersrente ab dem 1. April 2025 zugesprochen (vgl. act. II 12, 15). Damit sind für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Altersrente die Bestimmungen des AHVG und diejenigen der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) in der seit dem 1. Januar 2024 gültigen Fassung massgebend. Hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage nach Beitragszeiten des Beschwerdeführers im Zeitraum von Oktober 1983 bis Juli 1988 (vgl. E. 3.3 hiernach) gilt grundsätzlich das in diesem Zeitraum in Kraft gestandene Recht, auf welches in den folgenden Erwägungen Bezug genommen wird. 2.2 Nach aArt. 1 Abs. 1 lit. a AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung waren die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz hatten, obligatorisch versichert (seit dem 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). 2.3 2.3.1 Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben (Referenzalter), haben Anspruch auf eine Altersrente ohne Abzüge und Zuschläge (Art. 21 Abs. 1 AHVG). Der Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, welcher dem Erreichen des Referenzalters folgt (Art. 21 Abs. 2 Satz 1 AHVG). 2.3.2 Anspruch auf eine ordentliche Alters- oder Hinterlassenenrente haben die rentenberechtigten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können, oder ihre Hinterlassenen (Art. 29 Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2025, AHV 200 2025 246 - 6 ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges (Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74). 2.4 Die Rente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet (Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter oder Tod) berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 2 AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art. 30ter Abs. 1 Satz 1 AHVG). 2.5 Ist die Beitragsdauer im Sinne von Art. 29ter oder 40 Abs. 4 AHVG nicht vollständig, so werden Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres zur Auffüllung späterer Beitragslücken angerechnet (Art. 52b Abs. 1 AHVV). Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs können zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen werden. Die in diesem Zeitraum erzielten Erwerbseinkommen werden bei der Rentenberechnung aber nicht berücksichtigt (Art. 52c AHVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2025, AHV 200 2025 246 - 7 - Für fehlende Beitragsjahre vor dem 1. Januar 1979 werden einer Person, welche nach Art. 1a oder 2 AHVG versichert war oder sich hätte versichern können, Beitragsjahre zusätzlich angerechnet (Art. 52d AHVV). 2.6 2.6.1 Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsätzen des Sozialversicherungsprozesses. Danach hat das Gericht von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 122 V 157 E. 1a S. 158). 2.6.2 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 3. 3.1 Bei dem 1960 geborenen Beschwerdeführer (act. II 1 S. 1 Ziff. 1.3) gilt die Beitragsdauer als vollständig, wenn er in der Zeitspanne vom 1. Januar 1981 bis 31. Dezember 2024 (vgl. E. 2.4 hiervor) insgesamt 44 Beitragsjahre aufweist (vgl. Rententabellen 2025 AHV/IV des BSV, S. 9 [ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2025, AHV 200 2025 246 - 8 rufbar unter <https://sozialversicherungen.admin.ch>]). Mit Verfügung vom 7. März 2025 (act. II 12) – bestätigt durch Einspracheentscheid vom 4. April 2025 (act. II 15) – sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 46'872.-- und einer (unvollständigen) Beitragsdauer von 43 Jahren und zehn Monaten (Rentenskala: 43) ab dem 1. April 2025 eine ordentliche Teil-Altersrente von monatlich Fr. 1'891.-- zu. Streitig ist vorliegend, ob der Beschwerdeführer im Jahr 1988 eine Beitragslücke aufweist (vgl. Beschwerde, S. 1, und Beschwerdeantwort, S. 3, Ziff. 2.2). Die Beitragszeiten der übrigen Jahre – ausmachend 43 volle Beitragsjahre (vgl. ACOR-Berechnungsblatt [act. II 10 S. 7] resp. Rentenberechnungsblatt [act. II 11 S. 2]) – sind dagegen unbestritten und es bestehen aufgrund der Akten keine Hinweise auf eine Fehlerhaftigkeit derselben. 3.2 Ein volles Beitragsjahr liegt nach Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist (vgl. E. 2.3.2 hiervor). 3.3 Aus den stimmigen und mit den übrigen Akten korrelierenden Angaben des Beschwerdeführers im Formular "Anmeldung für eine Altersrente" vom 3. September 2024 (act. II 6 S. 6 Ziff. 6.1, 8) und im Fragebogen vom 16. Juli 2025 (S. 2 Ziff. 1 [im Gerichtsdossier]) – auf welche abgestellt werden kann (vgl. E. 2.6.2 hiervor) –, geht hervor, dass er sich aufgrund seines Studiums an den ... Hochschulen in ... sowie in ... vom 15. Oktober 1983 bis 10. Juli 1988 in Deutschland aufhielt (vgl. auch Beschwerde, S. 1). Anschliessend kehrte er in die Schweiz zurück, wo er in der B.________ als diplomierter ... zu arbeiten begann (vgl. act. II 14 S. 2, I 3; vgl. auch Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. Juni 2025). Vor der Ausreise aus der Schweiz wohnte er in der C.________ in ... (vgl. Fragebogen vom 16. Juli 2025, S. 2 Ziff. 2). Die Beschwerdegegnerin ging aufgrund der Angaben im Anmeldeformular vom 3. September 2024 (act. II 6 S. 5 Ziff. 6.1), in welchem der Beschwerdeführer die Frage, ob er jemals "Wohnsitz" im Ausland gehabt habe, bejaht hatte, ohne Weiteres davon aus, dass er in der Studienzeit seinen Wohnsitz nicht (mehr) in der Schweiz gehabt habe https://sozialversicherungen.admin.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2025, AHV 200 2025 246 - 9 - (act. II 15 S. 2 Ziff. 6). Der Beschwerdeführer stellt den ausländischen Wohnsitz in der Studienzeit nicht in Abrede, ist jedoch der Ansicht, dass für diese Jahre jeweils Nichterwerbstätigenbeiträge für Studierende im Ausland korrekt bezahlt worden seien, womit keine Beitragslücke entstanden sei (Beschwerde S. 1 und Eingabe vom 19. Juni 2025). Weil die Beitragsdauer von Versicherten mit Wohnsitz in der Schweiz anders berechnet wird als jene von Versicherten ohne Wohnsitz in der Schweiz, was für das Jahr 1988 zu unterschiedlichen Resultaten führt, ist nachfolgend von Amtes wegen zu prüfen, wie es sich mit dem Wohnsitz des Beschwerdeführers während des genannten Zeitraums verhielt bzw. ob er gemäss AHVG obligatorisch versichert war. 3.4 3.4.1 Obligatorisch versichert waren nach aArt. 1 Abs. 1 lit. a AHVG in der bis Ende 1996 gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung "die natürlichen Personen, die in der Schweiz ihren zivilrechtlichen Wohnsitz haben". Das Vorliegen eines zivilrechtlichen Wohnsitzes beurteilt sich mangels gegenteiliger staatsvertraglicher Bestimmungen – das im massgebenden Zeitraum anwendbare Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 25. Februar 1964 (SR 0.831.109.136.1) enthält diesbezüglich keine abweichenden Bestimmungen – nach aArt. 23 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) in der im streitbetroffenen Zeitraum gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute: Bundesgericht {BGer}] H 267/03 vom 21. Januar 2004 E. 3; ZAK 1990 S. 247 E. 3a). Gemäss aArt. 23 Abs. 1 ZGB in der im streitbetroffenen Zeitraum (bis Ende 2012) gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den sie sich zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen gemacht hat. Für die Begründung des Wohnsitzes müssen somit zwei Merkmale erfüllt sein: ein objektives äusseres, der Aufenthalt, sowie ein subjektives inneres, die Absicht dauernden Verbleibens, wobei es diesbezüglich nicht auf den inneren Willen, sondern darauf ankommt, auf welche Absicht die erkennbaren Umstände objektiv schliessen lassen (BGE 127 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2025, AHV 200 2025 246 - 10 - 237 E. 1 S. 238). Nicht erforderlich ist die Absicht, für immer oder für eine unbestimmte Zeitspanne an einem Ort zu bleiben; die Absicht eines vorübergehenden Aufenthaltes kann für eine Wohnsitzbegründung genügen, wenn der Aufenthalt auf eine gewisse Dauer angelegt ist und der Lebensmittelpunkt an den Aufenthaltsort verlegt wird (RKUV 2000 Nr. KV 101 S. 15 E. 3a; ASA 64 S. 405 E. 3a). Um den Wohnsitz einer Person festzustellen, ist die Gesamtheit ihrer Lebensumstände in Betracht zu ziehen: Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich an demjenigen Ort bzw. in demjenigen Staat, wo sich die meisten Aspekte des persönlichen, sozialen und beruflichen Lebens der betroffenen Person konzentrieren, so dass deren Beziehungen zu diesem Zentrum enger sind als jene zu einem anderen Ort bzw. Staat (BGE 125 III 100 E. 3 S. 102; EVG H 267/03 E. 3.1). Nach aArt. 26 ZGB in der im streitbetroffenen Zeitraum (bis Ende 2012) gültig gewesenen und hier anwendbaren Fassung begründen der Aufenthalt an einem Ort zum Zweck des Besuches einer Lehranstalt und die Unterbringung einer Person in einer Erziehungs-, Versorgungs-, Heil- oder Strafanstalt keinen Wohnsitz. Diese Bestimmung schliesst indessen die Wohnsitznahme am Aufenthaltsort nicht aus, sondern begründet lediglich die widerlegbare Vermutung, der Lebensmittelpunkt sei nicht an den fraglichen Ort verlegt worden (BGE 137 II 122 E. 3.6 S. 126; 108 V 22 E. 2b S. 25; ZAK 1984 S. 539 E. 2a; Pra 2001 Nr. 131 S. 787 E. 4a). Rechtsprechungsgemäss von grosser Bedeutung für die Frage, ob der Schwerpunkt der Lebensverhältnisse und damit der Wohnsitz an den Studienort verlegt wurde, ist, ob die studierende Person regelmässig zu ihren Eltern zurückkehrt: So bleibt bei Studierenden, die regelmässig an den Wochenenden und in den Semesterferien zu ihren Eltern zurückkehren, der Wohnsitz der Eltern massgebend (BGE 82 III 12 S. 13; Pra 2003 Nr. 12 S. 56 E. 2.2); demgegenüber wird eine Wohnsitzverlegung an den Studienort angenommen, wenn zu diesem eine enge Beziehung besteht und die Beziehungen zum bisherigen Wohnsitz stark gelockert sind, was sich insbesondere darin zeigen kann, dass die studierende Person nur noch selten, insbesondere auch nicht mehr in den Semesterferien, zu ihren Eltern, bei denen sie zuvor gewohnt hatte, zurückkehrt (EVG H 267/03 E. 3.3; vgl. auch Urteil des EVG H 140/02 vom 19. November 2002 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2025, AHV 200 2025 246 - 11 - 3.4.2 Dem Fragebogen vom 16. Juli 2025 (S. 2; im Gerichtsdossier) ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nach seiner Ausreise aus der Schweiz namentlich bei seinen Eltern und den ... in der Schweiz weiterhin über eine Übernachtungsmöglichkeit verfügte (Ziff. 3). Während seiner Studienzeit besuchte er die in der Schweiz lebenden Eltern und Verwandten. Diese Besuche fanden ausschliesslich in den Semesterferien statt (Ziff. 3 und 5). Abgesehen von diesen Besuchen weilte er während der Semesterferien zumeist in den verschiedenen ... in der Schweiz (... im Kanton Freiburg, ... im Kanton Aargau; Ziff. 4). Sodann absolvierte er im Februar/März 1987 ein Kurzpraktikum in ..., Schweiz (Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2025; damit korrelierend act. II 14 S. 2). 3.4.3 Die hiervor wiedergegebenen Umstände sprechen allesamt gegen die Annahme, dass der Beschwerdeführer beabsichtigte, seinen Lebensmittelpunkt an den Aufenthaltsort bzw. nach Deutschland zu verlegen. Er kehrte in den Semesterferien jeweils zu seinen ... in der Schweiz zurück – dies entspricht in analogiam der bundesgerichtlichen Praxis zu Studierenden, die regelmässig in den Semesterferien zu ihren Eltern zurückkehren (E. 3.4.1 letzter Absatz hiervor) –, besuchte seine Eltern und Verwandten in der Schweiz, verfügte bei seinen Eltern und den ... weiterhin über eine Übernachtungsmöglichkeit und absolvierte zudem in den Semesterferien 1987 ein Praktikum in der Schweiz (vgl. dazu DANIEL STAEHELIN, in: GEISER/FOUNTOULAKIS [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 23 N. 19f). Aus dem Verhalten des Beschwerdeführers liess sich keine Absicht des dauernden Verbleibens in Deutschland ablesen. Demnach greift die nicht wiederlegte Vermutung von aArt. 26 ZGB, wonach der Aufenthalt namentlich am Ort der Lehranstalt keinen (neuen) Wohnsitz begründet (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Folglich blieb der einmal begründete Wohnsitz bestehen und der Beschwerdeführer hatte trotz seines Studiums in Deutschland weiterhin Wohnsitz in der Schweiz. 3.4.4 Aus dem Dargelegten folgt, dass der Beschwerdeführer – entgegen dem angefochtenen Einspracheentscheid (act. II 15 S. 2 Ziff. 6) – vom 15. Oktober 1983 bis 10. Juli 1988 und damit ununterbrochen gemäss AHVG obligatorisch versichert bzw. der AHV unterstellt war.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2025, AHV 200 2025 246 - 12 - 3.5 3.5.1 War eine Person für einen bestimmten Zeitabschnitt versichert und der Beitragspflicht unterstellt, so zählt dann das ganze Jahr als Beitragsdauer, wenn im IK für dieses Jahr mindestens die im Anhang I der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Renten (RWL) in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-, und Invalidenversicherung (Stand 1. Januar 2025) zusammengestellten Einkommen eingetragen sind. In solchen Fällen ist selbst dann das ganze Jahr als Beitragsdauer zu zählen, wenn die im IK eingetragene effektive Beitragsdauer weniger als ein volles Jahr beträgt (Rz. 5018 RWL; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Erreichen dagegen die im IK für ein Jahr eingetragenen Einkommen einer Person die im Anhang I dieser Wegleitung zusammengestellten Mindestbeiträge nicht, so wird eine von der Beitragsleistung abhängige Anzahl Beitragsmonate angerechnet (Rz. 5019 RWL). 3.5.2 Im IK-Auszug vom 12. März 2025 (act. II 14 S. 2) sind für die Jahre 1984 und 1985 (jeweils Januar bis Dezember) Einkommen von jeweils Fr. 2'500.-- und für die Jahre 1986 und 1987 (jeweils Januar bis Dezember) Einkommen von jeweils Fr. 3'000.-- als Nichterwerbstätiger ausgewiesen. Nach Anhang I Ziff. 2.2 (Nichterwerbstätige) RWL genügen diese Einkommen, um die Beitragspflicht für jeweils zwölf Monate zu erfüllen (1982 - 1985: ab Fr. 2'289.--; 1986 - 1989: Fr. 2'751.--). Dementsprechend berücksichtigte die Beschwerdegegnerin bei der Rentenberechnung im Ergebnis zu Recht volle Beitragsjahre für die Jahre 1984 bis 1987 (vgl. act. II 16 S. 5). An diesem Ergebnis hätte im Übrigen – auch wenn eine Korrektur der Beitragsfestsetzung noch möglich wäre (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3) – selbst ein ausländischer Wohnsitz nichts geändert, da nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei fortgesetzter Zahlung vermeintlich geschuldeter Beiträge von der Fiktion einer freiwilligen Versicherung auszugehen ist (vgl. Urteil des BGer 9C_370/2021 vom 17. Dezember 2021 E. 6.1 mit Hinweisen auf die Urteile des EVG  H 12/05 vom 19. Mai 2006 E. 4.2,  H  148/92  vom 17. Dezember 1992  E. 2cc und  H 294/87 vom 28. Dezember 1988 E. 3c).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2025, AHV 200 2025 246 - 13 - 3.5.3 Was das umstrittene Jahr 1988 anbelangt, sind im IK-Auszug (act. II 14 S. 2) für die Monate Januar bis Dezember ein Einkommen von Fr. 133.-- und für die Monate September bis Dezember ein solches von Fr. 2'570.-- verzeichnet, mithin von total Fr. 2'703.--; als Arbeitgeberin ist jeweils die B.________ angegeben. Das letztgenannte Einkommen von Fr. 2'570.--  stimmt im Übrigen mit der vom Beschwerdeführer im Rahmen der Schlussbemerkungen vom 19. Juni 2025 ins Recht gelegten Quittung der B.________ für das Jahr 1988 überein, aus welcher hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Rahmen eines von September 1988 bis Juli 1989 dauernden Praktikums angestellt gewesen ist (act. I 3). Nach Anhang I Ziff. 2.1.1 RWL belief sich das Mindesteinkommen bei Unselbständigerwerbenden für eine ganzjährige Beitragsdauer für das Jahr 1988 auf Fr. 2'751.--. Dieses Mindesteinkommen hat der Beschwerdeführer mit dem Einkommen von total Fr. 2'703.-- nicht erreicht, weshalb gemäss Rz. 5019 RWL die anrechenbaren Beitragsmonate zu ermitteln sind (vgl. E. 3.5.1 hiervor). Das ausgewiesene Einkommen von Fr. 2'703.-- entspricht nach Anhang I Ziff. 2.1.1 RWL elf Monaten, für welche die Beitragspflicht erfüllt ist (Spalte "bis und mit Fr. 2750"). Damit verbleibt im Jahr 1988 ein Monat, der nicht als Beitragsmonat angerechnet wird und somit eine Beitragslücke darstellt. 3.5.4 Ist die Beitragsdauer wie hier nicht vollständig, so ist – was von der Beschwerdegegnerin korrekt durchgeführt wurde – zu prüfen, ob ein Auffüllen von Beitragslücken möglich ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Dabei gilt es, die Prioritätenordnung der Art. 52b, 52c und 52d AHVV einzuhalten (vgl. UELI KIESER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 29ter N. 4). Beitragszeiten vor dem 20. Altersjahr gemäss Art. 52b AHVV (vgl. E. 2.5 hiervor) sind vorliegend nicht ausgewiesen (vgl. act. II 10 S. 1, 14 S. 2) und fallen daher für eine Füllung von Lücken in der Beitragsdauer ausser Betracht. Hingegen hat die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 52c AHVV (vgl. auch Rz. 5025 und 5026 RWL) die Beitragszeiten zwischen dem 31. Dezember vor dem Eintritt des Versicherungsfalles und der Entstehung des Rentenanspruchs zur Auffüllung von Beitragslücken herangezogen, indem sie die Beitragsmonate Januar bis März 2025 zur Füllung der – nach ihrer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2025, AHV 200 2025 246 - 14 - Berechnung (ausgehend vom Wohnsitz des Beschwerdeführers in Deutschland) – fehlenden Beitragsmonate (April bis Juni 1988) berücksichtigte (act. II 15 S. 1 Ziff. 2; die entsprechenden Monate sind im ACOR- Berechnungsblatt [act. II 10 S. 5] resp. Rentenberechnungsblatt [act. II 11 S. 1] mit "d" ["verpflanztes Anspruchsjahr"] gekennzeichnet). Weil nach dem in E. 3.5.3 hiervor Ausgeführten indes nur noch ein Monat des Jahres 1988 verbleibt, der nicht als Beitragsmonat zählt, genügt ein Beitragsmonat der Periode von Januar bis März 2025, um die verbleibende Lücke zu füllen. Mithin weist der Beschwerdeführer nunmehr eine Beitragsdauer von 44 Jahren auf und verfügt somit über gleich viele Beitragsjahre wie sein Jahrgang. Die Beitragsdauer ist somit vollständig (vgl. E. 3.1 hiervor). Diese ist bei der neu durchzuführenden Rentenberechnung zu berücksichtigen. 4. Nach dem Dargelegten ist in Gutheissung der Beschwerde der Einspracheentscheid vom 4. April 2025 (act. II 15) insoweit abzuändern, als der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2025 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente basierend auf der Rentenskala 44 hat. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da der Aufwand zur Wahrung seiner Interessen den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (vgl. BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 47, 9C_714/2018 E. 9.2.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Oktober 2025, AHV 200 2025 246 - 15 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 4. April 2025 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer ab dem 1. April 2025 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente basierend auf der Rentenskala 44 hat. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Renten und Taggelder (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Juli 2025) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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