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Bern Verwaltungsgericht 13.08.2025 200 2025 241

13 août 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,129 mots·~11 min·6

Résumé

Einspracheentscheid vom 3. April 2025

Texte intégral

ALV 200 2025 241 KNB/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. August 2025 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Tomic A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 3. April 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2025, ALV 200 2025 241 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1996 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich am 20. September 2024 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Burgdorf zur Arbeitsvermittlung mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % an (Akten der Arbeitslosenkasse … [act. IIA] 118 f.), nachdem ihr Arbeitsverhältnis bei der B.________ während der Probezeit per 7. September 2024 gekündigt wurde (Akten des RAV Region Emmental - Oberaargau [act. II] 121). Am 30. September 2024 beantragte die Versicherte Arbeitslosenentschädigung (act. IIA 109 - 112). Mit Verfügung vom 8. November 2024 (act. II 50 - 52) stellte das RAV die Versicherte ab dem 1. Oktober 2024 wegen erstmals fehlender Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für die Dauer von drei Tagen in der Anspruchsberechtigung ein. Diese Verfügung blieb unangefochten. Ab dem 4. November 2024 war die Versicherte im Rahmen eines Zwischenverdienstes bei der C.________ als … tätig (vgl. act. II 54 - 63). Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis am 25. November 2024 per 3. Dezember 2024 auf (act. IIA 43). Mit Schreiben vom 17. Dezember 2024 (act. II 43) stellte das RAV fest, dass die Versicherte bislang keine Arbeitsbemühungen für den Monat November 2024 eingereicht hatte und gab ihr – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzungen – Gelegenheit, bis am 30. Dezember 2024 zum Sachverhalt Stellung zu nehmen und allfällige entschuldbare Gründe für die fehlenden Arbeitsbemühungen schriftlich mitzuteilen. Nachdem sich die Versicherte hierzu innert der angesetzten Frist hatte vernehmen lassen (act. II 37 f.), stellte das RAV diese mit Verfügung vom 14. Januar 2025 (act. II 34 - 36) ab dem 1. Dezember 2024 wegen zweitmals fehlender persönlicher Arbeitsbemühungen für 15 Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Daran hielt das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (Beschwerdegegner), auf Einsprache (act. II 29) hin mit Entscheid vom 3. April 2025 (act. II 13 - 16) fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2025, ALV 200 2025 241 - 3 - B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 11. April 2025 Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides bzw. den Verzicht auf eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung oder zumindest eine Reduktion der Einstelltage. Mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2025 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2025, ALV 200 2025 241 - 4 pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. April 2025 (act. II 13 - 16). Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin zu Recht im Umfang von 15 Tagen in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung eingestellt hat. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von 15 Tagen unter Fr. 20'000.-- liegt (Fr. 132.55 [vgl. act. IIA 23] x 15 = Fr. 1'988.25), fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere ist sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufes. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können. Diese Pflicht trifft auch die Leistungsbezügerin, die einen Zwischenverdienst erzielt. Insbesondere hat sie eine Stelle zu suchen, die einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] C 399/99 vom 3. August 2000 E. 1). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2025, ALV 200 2025 241 - 5 - 2.3 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.4 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste (BGE 139 V 164). 3. 3.1 Aufgrund der Akten steht fest und ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin für den im vorliegenden Fall strittigen Monat November 2024 keinen Nachweis für getätigte Arbeitsbemühungen eingereicht hat (vgl. act. II 43, 37). Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich sinngemäss geltend, sie sei im betreffenden Monat im Rahmen eines Zwischenverdienstes bei der C.________ als … tätig gewesen und habe dadurch ihre Schadenminderungspflicht erfüllt. Sie habe nicht voraussehen können, dass Ende November 2024 eine Kündigung erfolgen würde (vgl. Beschwerde; act. II 37 f.). 3.2 Nach der Rechtsprechung gilt die in Art. 17 Abs. 1 AVIG enthaltene Pflicht, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Arbeitslosigkeit zu verkürzen, auch für Versicherte, welche einen Zwischenverdienst erzielen. Sie haben insbesondere eine Stelle zu suchen, die einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschliesst (vgl. E. 2.1 hiervor). Mit anderen Worten: Solange die versicherte Person Leistungen beansprucht, hat sie sich genü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2025, ALV 200 2025 241 - 6 gend um Arbeit zu bemühen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob sie einen unselbständigen oder selbständigen Zwischenverdienst erzielt (vgl. Rz. B317 der vom Staatssekretariat für Wirtschaft [SECO] herausgegebenen AVIG-Praxis ALE [abrufbar unter <www.arbeit.swiss>]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Vorliegend liegt kein Sachverhalt vor, welcher gemäss Rz. B320 AVIG-Praxis ALE einen Verzicht auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen während eines Zwischenverdienstes rechtfertigen würde. Die Voraussetzungen für einen solchen Verzicht sind in der besagten Bestimmung abschliessend geregelt. Erfasst werden dabei insbesondere bestimmte Personenkategorien wie unter anderem Schwangere, Personen im Mutterschafts- oder Vaterschaftsurlaub, Personen während einer krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit sowie Versicherte, die an bestimmten Eingliederungs- oder Fördermassnahmen teilnehmen. Ein Zwischenverdienst stellt keine der in Rz. B320 AVIG-Praxis ALE aufgeführten Konstellationen dar. Daran ändert auch nichts, dass die wöchentliche Arbeitszeit der Beschwerdeführerin im streitbetroffenen Monat November 2024 variieren konnte (vertraglich wurde lediglich eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von vier Stunden vereinbart [act. II 55 Ziff. 4.1]; vgl. Beschwerde). Entscheidend ist, dass sie auch in diesem Monat verpflichtet blieb, weiterhin nach einer Stelle zu suchen – und entsprechende Bemühungen nachzuweisen –, die ihre Arbeitslosigkeit vollständig beendete. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, sie sei über diese Pflicht nicht informiert gewesen (vgl. Beschwerde), ist dem entgegenzuhalten, dass ihr die Pflicht, trotz des Zwischenverdienstes weiterhin persönliche Arbeitsbemühungen zu unternehmen, bekannt war, da diese ausdrücklich in der Wiedereingliederungsvereinbarung vom 25. Oktober 2024 (act. II 86 - 88) festgehalten wurde. Die Vereinbarung sah vor, dass die Beschwerdeführerin ab Oktober 2024 mindestens acht Arbeitsbemühungen pro Kalendermonat nachzuweisen habe; dies in Kenntnis des bereits zu erwartenden Zwischenverdienstes im November  2024 (act. II 87 oben). Zudem wurde die Beschwerdeführerin auch durch die Begrüssungs-E-Mail des RAV vom 23. September 2024 (act. II 118) mit dem Titel "Willkommen beim RAV!"

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2025, ALV 200 2025 241 - 7 über ihre Pflichten informiert; diese enthielt einen Link zu den einschlägigen Informationen. 3.3 Zusammenfassend liegen keine entschuldbaren Gründe für die fehlenden Arbeitsbemühungen im Kontrollmonat November 2024 vor. Damit ist Tatbestand der ungenügenden Arbeitsbemühungen im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG i.V.m. Art. 26 Abs. 2 AVIV erfüllt (vgl. E. 2.2 f. hiervor), weshalb eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung grundsätzlich zu Recht erfolgt ist. 3.4 Zu prüfen bleibt abschliessend die Angemessenheit der verfügten Sanktion von 15 Einstelltagen. 3.4.1 Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2025, ALV 200 2025 241 - 8 die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35, 8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 3.4.2 Vorliegend bewegt sich das verfügte Einstellmass von 15 Einstelltagen im oberen Bereich des leichten Verschuldens (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Das verfügte Einstellmass entspricht sodann dem Einstellraster des SECO, wonach bei zweitmals fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kontrollperiode (vgl. act. II 50 - 52) von einem leichten bis mittleren Verschulden auszugehen und eine Einstelldauer von 10 bis 19 Tagen zu verfügen ist (vgl. Rz. D79 Ziff. 1.D/2 AVIG-Praxis ALE). Die verfügte Sanktion von 15 Einstelltagen ist damit nicht zu beanstanden und ein triftiger Grund, der ein Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners rechtfertigen würde (vgl. E. 3.4.1 hiervor), ist nicht ersichtlich. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die am 14. Januar 2025 verfügte (act. II 34 - 36) und mit Einspracheentscheid vom 3. April 2025 (act. II 13 - 16) bestätigte Einstellung in der Anspruchsberechtigung sowohl grundsätzlich als auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. August 2025, ALV 200 2025 241 - 9 - Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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