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Bern Verwaltungsgericht 17.11.2025 200 2025 236

17 novembre 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,944 mots·~25 min·8

Résumé

Verfügungen vom 7. März 2025

Texte intégral

IV 200 2025 236 und IV 200 2025 237 (2) ACT/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. November 2025 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 7. März 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 236 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1991 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im April 2023 unter Hinweis auf eine Gehproblematik bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen; insbesondere holte sie die Unfallakten der C.________ (C.________) ein (act. II 5.1-5.146, 14.1-14.36, 29.1-29.19). Mit Vorbescheid vom 2. Februar 2024 stellte die IVB die Zusprache einer vom 1. Oktober 2023 bis 31. Januar 2024 befristeten ganzen Rente in Aussicht (act. II 33), wogegen die Versicherte Einwand erhob (act. II 38, 48). Nachdem Massnahmen zur vertieften Klärung der beruflichen Möglichkeiten in der … (act. II 61) wegen mangelnder bzw. unzureichender Teilnahme der Versicherten vorzeitig per 23. August 2024 abgebrochen worden waren (act. II 69), sprach die IVB mit Verfügungen vom 7. März 2025 (act. II 76 f.) dem Vorbescheid entsprechend vom 1. Oktober 2023 bis 31. Januar 2024 eine befristete ganze IV-Rente zu und verneinte einen weitergehenden Rentenanspruch. B. In der Zwischenzeit hatte die C.________ mit Verfügung vom 8. Februar 2024 (act. II 36) – bestätigt durch Einspracheentscheid vom 18. Februar 2025 (act. II 75) – den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung bei einem Invaliditätsgrad von 8 % verneint, was die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Beschwerde vom 21. März 2025 angefochten hat (Verfahren UV 200 2025 201).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 236 - 3 - C. Gegen die Verfügungen der IVB vom 7. März 2025 (act. II 76 f.) erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 9. April 2025 (ebenfalls) Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 7. März 2025 aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die gesetzlichen Rentenleistungen auszurichten. 2. Eventualiter: In Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Streitsache zur Einholung eines orthopädischen Gutachtens und zum Neuentscheid an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin - Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 21. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juni 2025 orientierte der Instruktionsrichter aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage über eine mögliche Rückweisung der Sache zu weiteren Abklärungen und eine dadurch allenfalls drohende Schlechterstellung (reformatio in peius) und gab der Beschwerdeführerin bis zum 23. Juli 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme bzw. zum Rückzug der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 236 - 4 - Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG; vgl. Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 15. April 2025 [im Gerichtsdossier]) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 7. März 2025 (act. II 76 f.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der generelle Anspruch auf eine Rente der IV zu prüfen, unter Einschluss der vom 1. Oktober 2023 bis 31. Januar 2024 zugesprochenen ganzen Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 236 - 5 - 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 236 - 6 - Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 2.6 2.6.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Ren-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 236 - 7 tenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.6.2 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 150 V 67 E. 4.3.2 S. 70, 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende: 3.1.1 Im Bericht vom 27. September 2023 diagnostizierte der behandelnde Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie (act. II 20 S. 1-6), psychische und Verhaltensstörungen durch Sedativa oder Hypnotika (Abhängigkeitssyndrom; ICD-10 F13.2) und eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) seit 2017

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 236 - 8 - (act. II 20 S. 3). Eine Arbeitsunfähigkeit habe er nicht attestiert (act. II 20 S. 1). Einschränkend sei die lange Phase von Arbeitsuntätigkeit (act. II 20 S. 4). 3.1.2 In der Kurzbeurteilung der C.________ … vom 23. August 2023 (act. II 29.13) formulierte Dr. med. E.________, Fachärztin für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, folgendes provisorisches Zumutbarkeitsprofil: Sitzende oder wechselnd sitzende, gehende und stehende Tätigkeiten, ganztags. Einschränkungen für das Gehen in unebenem Gelände, Kauern und Knien. Einschränkungen für das Bedienen von Pedalen rechts. Keine Zwangspositionen des rechten Fusses. Kein regelmässiges Besteigen von Leitern, Treppen oder Gerüsten. Gewichtsbelastungen repetitiv nicht über 15 kg. 3.1.3 Der behandelnde Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, diagnostizierte im Bericht vom 21. November 2023 (act. II 24 S. 2 ff.) einen Status nach ORIF (Open Reduction and Internal Fixation) Trimalleolarluxationsfraktur am 19. November 2021, postoperativ chronisch nozizeptive und neuropathische Schmerzen DD CRPS (Complex Regional Pain Syndrome) Typ I bei Status nach kompletter Osteosynthesematerialentfernung, Verlaufskontrolle laterale Osteotomie am 16. November 2022 und Status nach OSG (oberes Sprunggelenk) Arthroskopie und perkutaner Achillessehnenverlängerung (act. II 24 S. 4). Im angestammten Beruf bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit von vor der Operation vom 30. Mai 2023 bis zur Kontrolle vom 2. November 2023 (act. II 24 S. 2). Zusammenfassend sei die Beschwerdeführerin nach einer Sprunggelenksosteosynthese nie beschwerdefrei gewesen. Das Osteosynthesematerial sei im Jahr 2022 entfernt worden. Bei im Mai 2023 erneut persistierenden Beschwerden hätten sich damals mit Spitzfussstellung stärkste Schmerzen präsentiert. Nach einer erneuten Operation habe sich der Zustand geringfügig gebessert. Die Beschwerdeführerin sehe mittlerweile ein, dass eine weitere Operation wahrscheinlich nicht zu einer Beschwerdeverbesserung führen werde. Sie könne mittlerweile wieder schmerzarm, teilweise schmerzfrei gehen. Schmerzmittel würden nicht mehr eingenommen. Es sei weiterhin eine Bewegungseinschränkung mit deutlich eingeschränkter Dorsalflexion im OSG

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 236 - 9 vorhanden. Die Plantarflexion sei ebenfalls auf 20 Grad eingeschränkt. Schmerzen würden vor allem auf der Innenseite des OSG angegeben (act. II 24 S. 2 f.). Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht mehr im angestammten Beruf mit viel Gehen und Stehen tätig sein werde (act. II 24 S. 4). Die Tätigkeit in angepasster Weise sollte sechs bis acht Stunden täglich möglich sein (act. II 24 S. 5). 3.1.4 In der Aktenbeurteilung der C.________ … vom 28. Dezember 2023 (Akten der C.________ aus Verfahren UV 200 2025 … [UVact. II] 217) diagnostizierte dipl. Arzt G.________, Facharzt für Chirurgie, das Folgende (UV-act. II 217 S. 4): Sturz mit OSG-Distorsionstrauma rechts am 18. (recte: 19.) November 2021 mit/bei: Zuzug einer dislozierten bimalleolären (recte: trimalleolären; vgl. UV-act. II 8 S. 1) OSG-Luxationsfraktur mit Volkmann-Dreieck und tibularseitigem ossärem vorderem Syndesmosenausriss - Status nach offener Reposition und Schrauben- und Plattenosteosynthese am 19. November 2021 - Status nach kompletter OSME OSG und Entfernung Ossikel subfibulär über anterolateraler Arthrotomie rechts bei subfibulärem Impingement bei Ossikel unter Fibula am 16. November 2022 - Status nach arthroskopischer Narbenresektion OSG rechts, Osteophytenresektion medialer und lateraler Malleolus sowie perkutane Achillessehnenverlängerung rechts bei Bewegungseinschränkung des rechten OSG und sekundärer Osteophytenbildung am 31. Mai 2023 - aktuell: schmerzhaft eingeschränkte Belastbarkeit bei mässiggradiger posttraumatischer, überwiegend medial- und lateralseitiger OSG-Arthrose und beginnender Anschlussarthrose des USG rechts (DD: Weichteil-Impingement). Gemäss der medizinischen Dokumentation und der konventionellradiologischen aber auch der computertomographischen Bildgebung des rechten OSG resultiere aktuell aufgrund der posttraumatischen OSG- Arthrose eine schmerzhafte und damit eingeschränkte Belastbarkeit – ein gewisses Impingement der Weichteile möge hier auch eine nicht unerhebliche Rolle spielen. Sollten seitens der Beschwerdeführerin keine weiteren operativen Massnahmen gewünscht werden, so wären in Zukunft ganztägig lediglich überwiegend sitzende, leichte Tätigkeiten zumutbar ohne zusätzliches häufiges Treppensteigen, Begehen von unebenem Gelände, knieenden oder kauernden Tätigkeiten und ohne zusätzliche Hebe- oder Gewichtsbelastung. Gemäss dem behandelnden Orthopäden seien derzeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 236 - 10 keine weiteren operativen Massnahmen indiziert. Von der bereits indizierten Schmerztherapie sei angesichts der vorbestehenden Anamnese mit Drogenmissbrauch wahrscheinlich kein grosser Benefit zu erwarten. Im Falle einer vorgeschlagenen OSG-Arthrodese wäre gar mit einer Verbesserung auch der Zumutbarkeit bzw. des Belastbarkeitsprofils des rechten OSG zu rechnen, sodass nicht ausschliesslich sitzende, sondern zum Teil auch stehende und gehende Tätigkeiten zu erwarten wären (UV-act. II 217 S. 4). 3.1.5 Im …-Bericht vom 19. Januar 2024 (act. II 31 S. 6 ff.) nannte Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, als Diagnose persistierende, rückläufige Beschwerden bei anfänglich neuropathischen Schmerzen sowie posttraumatischer OSG-Arthrose nach trimalleollärer OSG-Fraktur rechts am 18. (recte: 19.) November 2021 mit/bei arthroskopischer Narbenresektion OSG rechts mit Osteophytenresektion medialer und lateraler Malleolus sowie perkutaner Achillessehnenverlängerung am 31. Mai 2023, Status nach Metallentfernung bei subfibulärem Impingement am 16. November 2022, differentialdiagnostisch ggf. CRPS I (nicht gesichert nach Budapest- Kriterien) und Status nach Osteosynthese am 19. November 2021. Aufgrund der Sprunggelenksfraktur mit protrahiertem Verlauf und inzwischen objektivierter sekundärer Arthroseentwicklung liege eine drohende Invalidität vor und es bestehe eine dauerhafte Minderbelastbarkeit der rechten unteren Extremität. Diese müsse in einem Zumutbarkeitsprofil für leidensangepasste Tätigkeiten Berücksichtigung finden. Die letzte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar, da diese das Zumutbarkeitsprofil im Arbeitsprofil weitestgehend nicht beachte (act. II 31 S. 7). In Anlehnung an das Zumutbarkeitsprofil der C.________ vom 23. August 2023 seien zukünftig angepasste Tätigkeiten weiterhin möglich, sofern diese folgendes Zumutbarkeitsprofil beachte: Zumutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender oder vorwiegend sitzender Position mit einer gelegentlichen Gewichtsbelastung von maximal 10-15 kg ganztags über 8.5 Stunden mit einer 20%igen Leistungsminderung bei erhöhtem Pausenbedarf. Zu vermeiden seien vorwiegendes Stehen und Gehen, Zwangshaltungen, Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Springen, Steigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 236 - 11 auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition. Orthopädisch sei medizinisch-theoretisch ab 1. November 2023 eine angepasste Tätigkeit wieder möglich (act. II 31 S. 9). 3.1.6 In einem weiteren Bericht des … vom 19. Januar 2024 (act. II 32 S. 3 ff.) diagnostizierte Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10 F41.0) und ein Benzodiazepinabhängigkeitssyndrom (ICD-10 F13.2). Bei der Beschwerdeführerin bestehe seit ca. 2015 eine Panikstörung. Seit 2020 befinde sie sich in ambulanter Psychotherapie, die mit monatlichen Sitzungen, von denen viele telefonisch stattfänden, und als eher stützend zu beurteilen sei. Grundsätzlich handle es sich bei der Panikstörung um eine psychotherapeutisch gut behandelbare Erkrankung ohne überdauernden Gesundheitsschaden. Die objektiven psychopathologischen Befunde sowie die niedrige Behandlungsfrequenz ohne therapeutische Notwendigkeit einer Intensivierung sprächen für eine eher leicht ausgeprägte Panikstörung mit niedrigem Leidensdruck und ohne versicherungsmedizinische Relevanz. Etwa seit 2015 nehme die Beschwerdeführerin regelmässig Benzodiazepine ein. Mindestens seit 2020 würden diese offenbar ärztlich verordnet. Während der stationären Aufenthalte sei jeweils von einem weitgehend komplikationslosen Absetzen der Benzodiazepine die Rede. Allerdings würden diese im ambulanten Rahmen weiterhin verschrieben. Die objektiven Befunde liessen jedoch auf eine eher leichtgradige iatrogene Benzodiazepinabhängigkeit schliessen. Eine nachteilige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit durch die Suchterkrankung ergebe sich auf Grundlage der Akten gegenwärtig nicht (act. II 32 S. 4). 3.1.7 Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erwähnte im Bericht vom 19. April 2024 zu Handen der Organe der Arbeitslosenversicherung als Diagnosen "maximale Depression-Kernsymptome" inklusive ausgeprägte soziale Phobie und Erschöpfung (sehr schwere, nicht suizidale, maximale melancholische Depression, bipolarer-2 Mischzustand mit Sorge und Angstzuständen und kognitiven Schäden, wohl als Ausdruck einer indolenten systemischen Mastozytose), den Verdacht auch auf neuropsychiatrisch wirksame indolente systemische Mastozytose und Belastungs- und Ruheschmerzen am rechten Fuss (act. II 54 S. 2). Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 236 - 12 - Beschwerdeführerin sei gegenwärtig und voraussichtlich inklusive bis zum 30. Juni 2024 gesundheitlich nicht ausreichend belastbar für selbst eine 20 %-Teilnahme an einem kollektiven Berufsfindungs- oder ähnlichen Kurs. Nach Massgabe der ab Mai beginnenden hämatologischen Abklärungen und der Wirkung der antidepressiven Medikation ab Anfang März 2024 und einer psychotherapeutischen Intervention wäre ein ähnlicher Kurs hingegen in absehbarer Zeit – eventuell schon ab 1. Juli 2024 – nach langer Isolation durchaus wünschenswert (act. II 54 S. 3). Am 7. Juni 2024 berichtete Dr. med. J.________ zu Handen der Beschwerdegegnerin, die alles andere als einfache Beschwerdeführerin habe die Therapie u.a. wegen Tablettenkonsums eigentlich schon längst wieder verlassen. Er habe wegen der Heftigkeit ihrer Reaktion und der Rohypnol- Abhängigkeit ein MRI des Schädels angefordert, welches doch einige subtile Auffälligkeiten zeige. Medizinisch gesehen bedürfe die enorme Knochenfragilität einer Erklärung. Zu vermuten sei am ehesten eine Mastozytose (act. II 56 S. 2). 3.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 236 - 13 schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.3 In somatischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die Aktenbeurteilung des …-Arztes Dr. med. H.________ vom 19. Januar 2024, wonach in einer angepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 20 % auszugehen sei (act. II 31 S. 9). Anders als in der Beschwerde (S. 5 Ziff. IV gegen unten) erwähnt, handelt es sich dabei um eine selbständige Abklärung aufgrund der Akten. Dabei berücksichtigte Dr. med. H.________ die Einschätzung des behandelnden Dr. med. F.________ vom 21. November 2023, welcher die Wiedereingliederung in eine sitzende oder wechselbelastende Tätigkeit sinnvoll erachtete, mit einem möglichen Pensum von sechs bis acht Stunden (act. II 24 S. 4 f.). Weiter stützte sich der …-Arzt auf die provisorische Einschätzung der C.________-Ärztin, Dr. med. E.________, vom 23. August 2023 (act. II 29.13), welche in einer vollschichtigen, ebenfalls sitzenden oder wechselbelastenden Verweistätigkeit jedoch von keiner Leistungsminderung ausging. Zudem kannte der …-Arzt die später von der C.________ veranlasste Aktenbeurteilung von dipl. Arzt G.________ der C.________ … vom 28. Dezember 2023 (UV-act. II 217) nicht, der überzeugend ebenfalls keine Leistungseinschränkung in einer angepassten Tätigkeit annahm (UVact. II 217 S. 4). Weshalb Dr. med. H.________ eine Leistungsminderung aufgrund eines erhöhten Pausenbedarfs in einer angepassten Tätigkeit annahm (act. II 31 S. 9), ist nicht nachvollziehbar. Eine entsprechende Einschränkung findet sich auch nicht in anderen Berichten. Ebenso wenig lässt sich diesbezüglich ein Zusammenhang mit der geltend gemachten Problematik des Anschwellens des Fusses bei auch nur geringer Belastung (Beschwerde S. 4 Ziff. IV) ausmachen. Die Schwellungsproblematik wurde zum einen lediglich teilweise anamnestisch berichtet (act. II 14.4 S. 1, 24 S. 5; vgl. auch UV-act. II 273 S. 2, 276 S. 2) und zum anderen seit dem operativen Eingriff im Mai 2023 (act. II 14.27) nie ärztlich befundet (act. II 14.17, 14.4 S. 2, 24 S. 3, 29.12 S. 1, 29.5 S. 2; vgl. auch UVact. II 229 S. 1, 273 S. 2, 276 S. 2). Insofern ist in somatischer Hinsicht auch im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren auf die Aktenbeurteilung des C.________-Arztes vom 28. Dezember 2023 abzustellen (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 236 - 14 - VGE UV 200 2025 201 E. 3.4 f.). Dass der C.________-Arzt keine klinische Exploration durchführte, ist nicht zu beanstanden, konnte er sich aufgrund der medizinischen Akten einschliesslich der bildgebenden Abklärungen (UV-act. II 217 S. 1-3) doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen, womit die Voraussetzungen für einen rechtsgenüglichen Aktenbericht erfüllt sind (vgl. E. 3.2 hiervor). Dipl. Arzt G.________ setzte sich in seiner Beurteilung in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den gesundheitlichen Befunden und Beschwerden auseinander und stützte seine Schlussfolgerung auch auf die bildgebenden Untersuchungen (UVact. II 217 S. 4). Gestützt auf dessen schlüssige Beurteilung ist eine vollständige Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit (spätestens ab der Aktenbeurteilung) erstellt. Daran vermag auch die zeitliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit von Dr. med. F.________ im Bericht vom 21. November 2023, wonach täglich sechs bis acht Stunden möglich sein sollten (act. II 24 S. 5), keinerlei Zweifel zu wecken. Dies zumal dipl. Arzt G.________ im Rahmen des Zumutbarkeitsprofils lediglich von einer überwiegend sitzenden Tätigkeit ausging (UVact. II 217 S. 4), wogegen der behandelnde Dr. med. F.________ auch wechselnde Tätigkeiten mitberücksichtigte und sich vor allem nur vage zur zeitlichen Belastbarkeit äusserte (act. II 24 S. 4 f.); mithin geht das von dipl. Arzt G.________ formulierte Zumutbarkeitsprofil von einer weniger belastenden Tätigkeit aus. Schliesslich sind – neben der unfallbedingten Sprunggelenksproblematik – auch keine relevanten unfallunabhängigen somatische Gesundheitsschäden erstellt. Unter diesen Umständen ist der medizinisch-somatische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt. Damit erübrigen sich im aktuellen Zeitpunkt weitere somatische Abklärungen. 3.4 In psychischer Hinsicht stützt sich die Beschwerdegegnerin auf die Aktenbeurteilung des …-Arztes Dr. med. I.________ vom 19. Januar 2024, wonach auf eine eher leicht ausgeprägte Panikstörung ohne versicherungsmedizinische Relevanz und eine eher leichtgradige iatrogene Benzodiazepinabhängigkeit, gegenwärtig ohne nachteilige Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, zu schliessen sei bzw. aus versicherungsmedizinischer Sicht kein invalidisierender Gesundheitsschaden vorliege (act. II 32 S. 4). Der …-Psychiater stützte sich dabei massgeblich auf den Bericht des behandelnden Psychiaters, Dr. med. D.________, vom 27. September 2023,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 236 - 15 welcher die lange Phase von Arbeitsuntätigkeit als einschränkend einschätzte (act. II 20 S. 4). Im Anschluss an diese …-psychiatrische Beurteilung veranlasste die Beschwerdegegnerin eine – für die Zeit vom 12. August bis 10. November 2024 vorgesehene – berufliche Massnahme zur vertieften Abklärung der beruflichen Möglichkeiten in der … (act. II 61). Bereits am 15. August 2024 informierte eine Mitarbeiterin der … den zuständigen Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin, dass sich die Beschwerdeführerin am ersten Tag wegen "Unwohlsein und Panik" abgemeldet habe, sie am zweiten Tag am Vormittag nicht hätte kommen können, während sie am Nachmittag gearbeitet habe. Am dritten Tag habe sie sich wegen "Magen- und Darmproblemen" abgemeldet; der Arzt habe eine leichte Infektion festgestellt und die Beschwerdeführerin für den Rest der Woche krankgeschrieben. Die Beschwerdeführerin scheine psychisch sehr angeschlagen (act. II 65). Am 20. August 2024 informierte die Mitarbeiterin der … weiter, die Beschwerdeführerin sei am Vortag erschienen, weil es ihr "psychisch so schlecht" gegangen sei, habe sie jedoch nach 15 Minuten wieder gehen müssen (act. II 67 S. 3). In der Folge wurde die berufliche Abklärung mit Mitteilung vom 28. August 2024 per 23. August 2024 abgebrochen (act. II 69). Der behandelnde Psychiater, Dr. med. J.________, führte zudem bereits im Telefongespräch vom 12. Juni 2024 gegenüber einem Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin aus, die Beschwerdeführerin sei "stark abhängig" von Rohypnol (act. II 57). Im vorangehenden Bericht vom 19. April 2024 zu Handen der Organe der Arbeitslosenversicherung erachtete er die Kernsymptomatik einer Depression als maximal ausgeprägt, während dies bei den Begleitsymptomen kaum der Fall sei (act. II 54 S. 3). Schliesslich machte Dr. med. J.________ im Bericht vom 7. Juni 2024 zu Handen der Beschwerdegegnerin wiederum (u.a.) auf die Tablettenabhängigkeit, die Depression sowie somatische Gesundheitsschäden aufmerksam (act. II 56 S. 1 f.). Insofern liegen (neue medizinische) Aspekte vor, welche im Rahmen der psychiatrischen Aktenbeurteilung von Dr. med. I.________ vom 19. Januar 2024 unbekannt bzw. ungewürdigt geblieben sind, womit zumindest geringe Zweifel an der Einschätzung des … bestehen bzw. unklar ist, ob und gegebenenfalls welche psychischen Gesundheitsschäden bestehen. Unter diesen Umständen ist der psychische Sachverhalt ungenü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 236 - 16 gend abgeklärt, so dass über den IV-Rentenanspruch kein Entscheid gefällt werden kann. 4. Nach dem Dargelegten sind die Verfügungen vom 7. März 2025 (act. II 76 f.) in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie ein psychiatrisches Gutachten einhole, wobei gegebenenfalls zu prüfen sein wird, ob Wechselwirkungen zum somatischen Gesundheitsschaden bestehen, und hernach neu verfüge; dabei ist bis zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung der Sachverhalt in somatischer Hinsicht genügend abgeklärt (vgl. E. 3.3 hiervor). Mit prozessleitender Verfügung vom 23. Juni 2025 wurde die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit einer reformatio in peius im Falle einer Rückweisung an die IV-Stelle und einen möglichen Beschwerderückzug hingewiesen (vgl. BGE 137 V 314), worauf sie sich nicht mehr vernehmen liess. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Nach der Rechtsprechung gilt es unter dem Gesichtspunkt des (bundesrechtlichen) Anspruchs auf eine Parteientschädigung im Streit um eine Sozialversicherungsleistung bereits als Obsiegen, wenn die versicherte Person ihre Rechtsstellung im Vergleich zu derjenigen nach Abschluss des Administrativverfahrens insoweit verbessert, als sie die Aufhebung einer ablehnenden Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu ergänzender Abklärung und neuer Beurteilung erreicht (BGE 137 V 57 E. 2.1 S. 61). Dies gilt unabhängig davon, ob die Rückweisung bean-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 236 - 17 tragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (SVR 2020 KV Nr. 23 S. 107, 9C_805/2019 E. 11.1). Dementsprechend hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 30. Mai 2025 macht Rechtsanwältin B.________ einen Aufwand von 9.75 Stunden à Fr. 250.--, ausmachend Fr. 2'437.50, Auslagen von Fr. 331.70 und die Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 224.30, total Fr. 2'993.50, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung ist damit auf Fr. 2'993.50 festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde werden die zwei angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 7. März 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Nov. 2025, IV 200 2025 236 - 18 - 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 2'993.50 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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