IV 200 2025 233 ISD/NUS/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Nussbaumer A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 6. März 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1970 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), zuletzt als ... in einem 60 % Pensum beschäftigt, meldete sich im März 2023 unter Hinweis auf eine seit August 2022 bestehende postvirale Fatigue-Symptomatik mit dysfunktionaler Atmung (Hyperventilationstendenz) nach wahrscheinlicher Covid-Infektion bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an (Akten der IVB [act. II] 1). In der Folge tätigte die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte Beratung und Unterstützung beim Arbeitsplatzerhalt (act. II 37); die Eingliederungsmassnahmen schloss sie mit Mitteilung vom 22. Mai 2024 ab (act. II 44). Zudem zog die IVB die durch die C.________ Gesundheitsorganisation (Krankentaggeldversicherung der Versicherten) bei Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, in Auftrag gegebene psychiatrische Kurzbeurteilung vom 12. Juni 2023 bei (act. II 29) und holte am 14. Januar 2025 (act. II 57) eine Aktenbeurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) ein. Mit Vorbescheid vom 4. Februar 2025 (act II 58) stellte die IVB die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels invalidisierenden Charakters der geltend gemachten Beschwerden in Aussicht. Nach Einwand der Versicherten (act. II 61) verfügte die IVB am 6. März 2025 (act. II 63) wie mit Vorbescheid angekündigt. B. Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, am 7. April 2025 Beschwerde mit folgendem Rechtsbegehren: Die angefochtene Verfügung vom 6. März 2025 sei aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung, insbesondere zur Vornahme weiterer medizinischer Abklärungen, unter Wahrung der Mitwirkungsrechte der Parteien, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen -
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 9. Mai 2025 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 6. März 2025 (act. II 63). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Leistungen der Invalidenversicherung. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). Mit der Diagnose eines Gesundheitsschadens ist noch nicht gesagt, dass dieser auch invalidisierenden Charakter hat. Ob dies zutrifft, beurteilt sich gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut nach dem Einfluss, den der Gesundheitsschaden auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit hat. Entscheidend ist, ob der versicherten Person wegen des geklagten Leidens nicht mehr zumutbar ist, ganz oder teilweise zu arbeiten. Deshalb gilt eine objektivierte Zumutbarkeitsprüfung unter ausschliesslicher Berück-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 5 sichtigung von Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110). Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potenzial, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinischpsychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49; SVR 2024 IV Nr. 30 S. 102, 8C_492/2023 E. 5.1). 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 6 - Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ergibt sich aus den Akten im Wesentlichen das Folgende: 3.1.1 Dr. med. E.________, Facharzt für Neurologie, hielt in seinem Konsultationsbericht vom 6. Oktober 2022 (act. II 27/10 ff.) folgende Diagnosen fest: Migräne mit visueller Aura, undulierende Missempfindungen mit auch Seh- und Wortfindungsstörung Differenzialdiagnose: chronische Hyperventilation Die Beschwerdeführerin habe über aufgetretene Zustände mit innerer Starrheit, diffusen, schwer beschreibbaren Sehstörungen sowie Missempfindungen der Arme aber auch perioral und Wortfindungsstörungen berichtet. Die Hyperventilationsreaktion sei mit einer chronischen Hyperventilation teils kompatibel, aber auch wieder nicht stark hinweisend. Es erfolge ein MRI des Kopfes. Dem Konsultationsbericht von Dr. med. E.________ vom 13. Oktober 2022 (act. II 27/5 ff.) kann entnommen werden, dass im MRI vom 12. Oktober 2022 keine signifikanten Pathologien dargestellt werden konnten. Diagnostisch bleibe es daher beim Verdacht auf eine chronische Hyperventilation. Dem Konsultationsbericht von Dr. med. E.________ vom 8. März 2023 (act. II 3/2 ff.) können folgende Diagnosen entnommen werden: Verdacht auf postvirale Fatigue Regrediente Hyperventilationstendenz Vorbestehende oligosymptomatische Migräne mit visueller Aura Postvirales Syndrom im Sinne des Post-Covid erwogen; ohne Echtzeit- PCR-Dokumentation bei Auslandaufenthalt (Irland). Positiver Impfstatus (3x)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 7 - Die neurologische Untersuchung sei unergiebig gewesen. Es bleibe bei einer wahrscheinlich postviralen Fatigue, die sich ja schlecht objektivieren lasse. 3.1.2 Dr. med. D.________ hielt in seiner psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 12. Juni 2023 (act. II 29) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte er folgende Diagnose an: Hinweise auf eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen (ICD-10 Z73.1) Zum Untersuchungszeitpunkt habe sich unter Berücksichtigung der zur Verfügung gestellten Unterlagen, der ausführlichen Angaben der Beschwerdeführerin und des klinischen Gesamteindrucks ein depressives Zustandsbild feststellen lassen. Hauptsymptome seien eine bedrückte und traurige Stimmung, eine Reduktion des Antriebs, ein Gedankenkreisen, ein verlangsamtes und eingeengtes formales Denken, ein reduziertes Selbstwertgefühl, leichte Gedächtnisdefizite, eine sexuelle Lustlosigkeit, eine Tendenz zum sozialen Rückzug sowie eine Unsicherheit. Die Konzentrationsfähigkeit erscheine klinisch nur leicht beeinträchtigt. Die Beschwerdeführerin gehe noch Interessen nach. Die Freudfähigkeit sei etwas reduziert, aber nicht aufgehoben. Schlafstörungen würden verneint. Es bestehe zudem keine Appetitlosigkeit. Bei der Beschwerdeführerin seien vorher noch nie depressive Phasen aufgetreten. Zudem lasse sich bei ihr eine Angststörung feststellen. Es würden Ängste in Bezug auf Situationen bestehen, in denen sie sich eingeengt oder zu vielen Reizen ausgesetzt fühle. Im Rahmen dieser Ängste seien auch Panikattacken mit typischen Symptomen wie Atemnot, Hyperventilation, Zittern, Kältegefühlen und Unruhe aufgetreten. Die Ängste würden bei der Beschwerdeführerin zu einem Vermeidungsverhalten führen, wobei ihr bewusst sei, dass ihre Vermeidung mit diesen Angstgefühlen zu tun habe. Die ausführlichen Angaben der Beschwerdeführerin würden auf eine hohe Erwartungshaltung an sich selber schliessen lassen. Ordnung und Genauigkeit seien ihr sehr wichtig und sie sei gewissenhaft und pflichtbewusst. Sie habe klare Erwartungshaltungen,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 8 die sie auch auf andere Menschen übertrage. Das soziale und berufliche Funktionsniveau sei in der Vergangenheit zu hoch gewesen, als dass sich eine Persönlichkeitsstörung diagnostizieren lassen würde. Diagnostisch sei von Hinweisen auf eine Akzentuierung der Persönlichkeit mit zwanghaften Zügen auszugehen (act. II 29/8 f. Ziff. 5). Aus psychiatrischer Sicht erstaune der Umstand, dass angesichts des festgestellten psychiatrischen Untersuchungsbefundes erst seit Mai 2023 eine ambulante psychiatrische Behandlung und im Zuge dessen auch eine medikamentöse antidepressive Behandlung erfolgt sei. Sowohl bei mittelgradigen depressiven Episoden wie auch bei Agoraphobien mit Panikstörung sei eine medikamentöse antidepressive Therapie sinnvoll und indiziert. Zum aktuellen Untersuchungszeitpunkt hätten bislang erst vier Sitzungen bei einer Psychiaterin stattgefunden und die Beschwerdeführerin nehme ein Antidepressivum erst seit zwei Wochen in einer üblichen Standarddosierung ein. Somit müsse noch abgewartet werden, inwieweit diese medikamentöse Behandlung verbunden mit der ambulanten psychiatrischen und psychotherapeutischen Behandlung die Symptomatik verbessern würde. Grundsätzlich sei von einer guten Prognose auszugehen (act. II 29/9 f. Ziff. 6). Die fixe Medikation mit dem Benzodiazepin Temesta sollte rasch reduziert und gestoppt werden, da sonst die Gefahr der Entwicklung einer Benzodiazepin-Abhängigkeit bestehe (act. II 29/9 Ziff. 7). Aus psychiatrischer Sicht liege bei der Beschwerdeführerin aktuell eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 70 % bezogen auf das bisherige Arbeitspensum von 71 % vor. Bei Durchführung der zumutbaren therapeutischen Massnahmen sollte die Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächsten zwei bis vier Monate wiederhergestellt sein (act. II 29/11 Ziff. 8 lit. a). 3.1.3 Aus dem Konsultationsbericht des Spitals F.________ vom 4. September 2023 (act. II 40) gehen folgende Diagnosen hervor: 1. Verdacht auf postvirales Fatigue-Syndrom bei/mit Klinik: Fatigue-Syndrom mit Konzentrationsstörung, Angststörung mit Panikattacken, Dyspnoe, Reizüberflutung mit Licht- und Lärmempfindlichkeit 2. Weitere Diagnosen: Stenosierende Tendovaginitis De Quervain rechts Status nach Autounfall, Beckenschiefstand Hypothyreose, substituiert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 9 - Status nach Eisenmangel Zusammenfassend liege bei der Beschwerdeführerin die Verdachtsdiagnose eines postviralen chronischen Fatigue-Syndroms vor. Ein Zusammenhang mit dem MR-tomographischen Nachweis einer vaskulären Mikroangiopathie werde aufgrund des akuten Beginns und aktueller Besserung für eher unwahrscheinlich gehalten. Ein Post-Covid-Syndrom könne leider aufgrund des fehlenden Nachweises (z.B. Schnelltest oder PCR-Test) einer Covid-19-Infektion weder bestätigt noch ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der noch ausgeprägten Fatigue sei von einer reduzierten Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.1.4 Dipl. Ärztin G.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in ihrem Bericht vom 30. Mai 2024 (act. II 46) folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit fest: Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) Agoraphobie: Mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) Probleme mit Bezug auf Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung, zwanghafte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte sie folgende Diagnose auf: Migräne Die Konzentrationsspanne sowie die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin seien noch eingeschränkt und sie reagiere mit Anspannung auf Lärmüberlastung. Im Prinzip sei von einer guten Prognose betreffend die Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die ausgeprägten Ängste hinsichtlich ihrer körperlichen Belastung (Angst durch Belastung den Zustand zu verschlechtern), würden sich bremsend auf den Genesungsprozess auswirken. In ihrem Bericht vom 13. September 2024 (act. II 48) führte dipl. Ärztin G.________ aus, der Gesundheitszustand habe sich verbessert und die Diagnosen hätten sich seit dem letzten Bericht vom 30. Mai 2024 (act. II 46) nicht verändert. Die Beschwerdeführerin sei weniger reizüberflutet, weniger ängstlich betreffend einen Rückfall und traue sich wieder zu, einkaufen zu gehen. Im Verlauf habe sie ihr Pensum auf sechs Lektionen pro Woche gesteigert. Es sei von einer verhalten guten Prognose auszugehen, wenn die Beschwerdeführerin Zeit erhalte, sich auf neue Anforderungen und Aufgaben vorzubereiten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 10 - 3.1.5 Im RAD-Bericht vom 14. Januar 2025 (act. II 57) hielt Dr. med. H.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, folgende Diagnosen fest: Mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) Verdacht auf eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) Persönlichkeitsakzentuierung (ICD-10 Z73) Verdacht auf eine Low-Dose-Benzodiazepinabhängigkeit (ICD-10 F10.2) Die Beschwerdeführerin befinde sich seit gut zwei Jahren in diversen Abklärungen, die jeweils kaum zielführend gewesen seien. Ein Post-Covid-19- Syndrom habe aufgrund eines fehlenden PCR- oder Schnelltests weder bestätigt noch ausgeschlossen werden können. Letztlich seien die Diagnosen im psychiatrischen Fachgebiet gestellt worden, weitere somatische Abklärungen oder Behandlungen seien nicht notwendig geworden. Dr. med. D.________ habe in der psychiatrischen Kurzbeurteilung vom 12. Juni 2023 bereits empfohlen, die Medikation mit Diazepam aufgrund des Abhängigkeitspotenzials zu reduzieren und abzusetzen (act. II 29/9 f. Ziff. 6), was im Herbst 2024 offenbar noch nicht angegangen worden sei. Hier sei inzwischen mindestens von der Verdachtsdiagnose einer Low- Dose-Benzodiazepinabhängigkeit auszugehen. Ob die Angstsymptomatik die eigenständige Diagnose einer Agoraphobie mit Panikstörung rechtfertige oder ob die Symptome nicht im Rahmen der bestehenden mittelgradigen depressiven Episode erklärbar seien, sei nicht eindeutig zu beantworten. Bislang habe keine teil- oder vollstationäre psychiatrische Behandlung stattgefunden, was bei dem geschilderten Verlauf und der genannten Symptomatik überrasche. In diesem Rahmen wären zudem eventuell differenzialdiagnostische Überlegungen möglich. Auch die Reduktion und letztlich das dringliche Absetzen des Diazepams sowie eine Aufdosierung des Antidepressivums/ein Wechsel des Präparates wäre im voll-/teilstationären Rahmen möglich. Im vorliegenden Fall sei dringend die psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung zu intensivieren, sollte die Beschwerdeführerin ihre Anwesenheit in der … inzwischen nicht bereits deutlich erhöht haben und in den nächsten zwei Monaten nicht eine ihrem ursprünglichen Pensum von 60 % entsprechende Arbeitsfähigkeit möglich sein. Der prolongierte Verlauf sei allenfalls zu Beginn bei unklarer Diagnose plausibel, bei fehlender Intensivierung der Behandlung im Verlauf aber wenig nach-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 11 vollziehbar. Die Arbeitsunfähigkeit werde allein durch die genannten psychiatrischen Diagnosen begründet, wobei die anhaltende Arbeitsunfähigkeit nicht nachvollziehbar sei. Es bleibe ausserdem festzuhalten, dass leichte bis höchstens mittelschwere psychische Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar seien und zu keiner anhaltenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen würden. Nach Abschluss einer leitliniengerechten intensivierten Behandlung sei medizinisch-theoretisch von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen. 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versiche-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 12 rungsinternen Ärzten gleichzusetzen (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.3 In somatischer Hinsicht bestand bzw. besteht lediglich der Verdacht auf eine postvirale Fatigue-Symptomatik, eventuell im Sinne eines Post- Covid-Syndroms, wobei sich letzteres gemäss übereinstimmender ärztlicher Einschätzung mangels echtzeitlicher Befunde nicht bestätigen lässt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 13 - (vgl. act II 3/2 f., 40, 57/5); eine anderweitige, die subjektiv beschriebene Fatigue erklärende somatische Diagnose wurde weder von neurologischer noch allgemeininternistischer Seite gestellt. Vielmehr wurden von den behandelnden Neurologen im Rahmen wiederholter klinischer und bildgebender Untersuchungen keine massgebenden Befunde objektiviert und keine somatisch begründete Arbeitsunfähigkeit bescheinigt, sondern diesbezüglich auf die behandelnde Psychiaterin verwiesen; eine weitere Behandlung in der Covidsprechstunde erfolgte denn auch nicht (vgl. act. II 3/2 f., 27/10 f., 27/5 f., 40). Insoweit liegt hinsichtlich der somatisch beschriebenen Fatigue lediglich eine Verdachtsdiagnose vor, womit ein dahingehendes Krankheitsbild nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt ist (vgl. Urteil des BGer 8C_363/2023 vom 12. Januar 2024 E. 6.3.2). Überdies ist darauf hinzuweisen, dass es sich beim Long- (oder Post-)Covid-Syndrom um eine Ausschlussdiagnose handelt (vgl. GUGGISBERG/LIECHTI/KADERLI/KELLER/HÖGLINGER, Auswirkungen von Long-Covid auf die Invalidenversicherung, in: Bundesamt für Sozialversicherungen BSV [Hrsg.], Beiträge zur Sozialen Sicherheit, 2025, Forschungsbericht 02/2025, S. 12 f. Ziff. 3.3 f.; Deutsches Aerzteblatt 4/2023 vom 27. Januar 2023 S. 48 ff. [<https://www.aerzteblatt.de/archiv/ 229207/Post-COVID-Syndrom>]; Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V., S1-Leitlinie Long/Post-Covid – Living Guideline, S. 34, 39 und 45 [<https://register.awmf.org/de/ leitlinien/detail/020-027>]; FUNKE-CHAMBOUR/FELDMEYER/HOEPNER/HUYNH- DO/MAURER/REXHAJ/GEISER, Das Long-COVID-Syndrom – ein neues Krankheitsbild nach COVID-19-Infekt, S. 379 [<https://boris.unibe.ch/ 156768/1/Funke_The_Long_Covid_Syndrom.pdf>]) und vorliegend die subjektiven Beschwerdeangaben von den behandelnden Ärzten (act. II 40, 46, 48), dem beratenden Arzt der Krankentaggeldversicherung (act. II 29) und auch vom RAD (act. II 57) übereinstimmend im Rahmen eines psychischen Gesundheitsschadens gedeutet wurden. Aufgrund der vorbestehenden Migräne (act. II 3/2 f.) ergeben sich sodann ebenfalls keine Hinweise auf einen IV-relevanten Gesundheitsschaden. So wurde die Migräne auch von dipl. Ärztin G.________ als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (act. II 46/6).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 14 - Ein anspruchsrelevanter somatischer Gesundheitsschaden lässt sich sodann auch nicht dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Verlaufsbericht von Z.________, Dipl. Naturheilpraktiker TEN & Dipl. MSc. Biologe, vom 5. April 2025 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3) inklusive Laborberichten (act. I 4, 5) entnehmen. Alleine mit den teilweise von Referenzwerten abweichenden Laborwerten lässt sich weder ein IV-relevantes Krankheitsgeschehen dokumentieren noch ein weiterer Abklärungsbedarf begründen. Gestützt auf die erhobenen Laborwerte wurden denn auch im Wesentlichen lediglich allgemeine Therapieansätze für eine Verbesserung der Darmflora präsentiert (Ernährung und Trinkmenge, Lebensmitteleinschränkungen, Bewegung, Entspannung, Substitution; vgl. act. I 5). Hinzuweisen ist auch darauf, dass Z.________ weder über eine medizinische Ausbildung noch über einen Facharzttitel verfügt (vgl. <www.medregom. admin.ch>), womit er als medizinischer Laie zu qualifizieren ist und seinen Ausführungen, insbesondere in diagnostischer Hinsicht, von vornherein nur sehr eingeschränkte Bedeutung beizumessen ist. Hinzu kommt, dass er sich nicht mit den übrigen medizinischen Akten auseinandersetzt, sondern seine Mutmassungen zum Gesundheitszustand und die alleine anhand einzelner Laborwerte pauschal verneinte Arbeitsfähigkeit im Wesentlichen auf die unkritisch übernommenen subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin stützt, was offensichtlich weder den Nachweis eines anspruchsrelevanten Gesundheitsschadens noch einer daraus entspringenden Arbeitsunfähigkeit zu erbringen vermag (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281). 3.4 In psychischer Hinsicht erfüllt die Aktenbeurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ vom 14. Januar 2025 (act. II 57) zusammen mit dem zuhanden der zuständigen Krankentaggeldversicherung erstatteten psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.________ vom 12. Juni 2023 (act. II 29) – soweit die medizinische Befundlage und Diagnostik betreffend – die beweisrechtlichen Anforderungen an eine versicherungsinterne medizinische Beurteilung und überzeugt (vgl. E. 3.2 hiervor). Eine nochmalige persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin durch die RAD- Ärztin Dr. med. H.________ war angesichts des lückenlos dokumentierten psychischen Gesundheitszustandes, des bisherigen Behandlungsverlaufs
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 15 und der stattgehabten psychiatrischen Exploration durch Dr. med. D.________ nicht erforderlich. Dass die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ festhielt, es sei nicht eindeutig zu beantworten, ob eine – von der behandelnden dipl. Ärztin G.________ (vgl. act. II 46, 48) wie auch von Dr. med. D.________ (act. II 29/6 ff. Ziff. 3) grundsätzlich diagnostizierte – Agoraphobie mit Panikstörung als eigenständige Diagnose zu vergeben sei (act. II 57/6), spricht nicht gegen die RAD-Beurteilung, sondern vielmehr für sie, da die diagnostischen Abwägungen transparent offengelegt und begründet wurden sowie rechtsprechungsgemäss namentlich auch hinsichtlich der diagnostischen Würdigung verschiedene medizinisch-psychiatrische Interpretationen möglich erscheinen (vgl. Urteil des BGer 8C_28/2021 vom 9. April 2021 E. 4.2). Für die Beurteilung eines allfälligen Leistungsanspruchs ist überdies ohnehin nicht die (genaue) Diagnose massgebend, sondern vielmehr, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit vorliegt (vgl. Urteil des BGer 8C_121/2023 vom 15. September 2023 E. 4.2; E. 2.2 hiervor). Diesbezüglich ergeben sich sodann keine Hinweise darauf, dass sich die den jeweiligen diagnostischen Beurteilungen zugrunde gelegten objektivierbaren psychopathologischen Befunde massgeblich unterschieden hätten. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann überdies nicht von einer Diagnose direkt auf das Vorliegen einer entsprechenden Einschränkung geschlossen werden (Urteil des BGer 9C_169/2021 vom 16. Juni 2021 E. 4.3.2). Die beschwerdeweise vorgebrachte fehlende Rücksprache der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ mit der behandelnden Psychiaterin (Beschwerde S. 9 Ziff. 2.19) betreffend den Grund für das Absehen von einem stationären Aufenthalt vermag die Beweiskraft der RAD-Beurteilung nicht zu schmälern. Eine solche war mit Blick auf die aktenkundigen Berichte der behandelnden Psychiaterin nicht erforderlich. Insoweit ist nicht zu beanstanden, dass die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ keine weitere Rücksprache mit der Behandlerin nahm. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die RAD- Ärztin Dr. med. H.________ habe ihre Beurteilung nicht in vollständiger Kenntnis der relevanten Sachlage vorgenommen, da ihr die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Aktenbeurteilung nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 16 bekannt gewesen sei (Beschwerde S. 8 Ziff. 2.15). Vor Eintritt des Gesundheitsschadens hat die Beschwerdeführerin ein Pensum von … pro Woche geleistet (act. II 14/3). Dipl. Ärztin G.________ hielt in ihrem Bericht vom 13. September 2024 fest, die Beschwerdeführerin arbeite aktuell … pro Woche (act. II 48/4 Ziff. 11), d.h. 33.33 % des ursprünglichen Pensums, was die Beschwerdeführerin gegenüber der Beschwerdegegnerin in ihren E-Mails vom 17. Oktober und vom 18. November 2024 so bestätigt und überdies angemerkt hat, sie habe eventuell ab Frühling/Sommer das Potenzial für eine Steigerung (act. II 52/1, 53/1). Dementsprechend war der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ die aktuelle Arbeitsleistung der Beschwerdeführerin bekannt. Aus dieser im Rahmen des Arbeitsversuchs von der Beschwerdeführerin erbrachten subjektiven Arbeitsleistung lässt sich vorliegend kein weiterer Abklärungsbedarf ableiten und diese vermag auch keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit zu belegen, hat doch eine objektive Zumutbarkeitsprüfung zu gelten (BGE 142 V 106 E. 4.4 S. 110; vgl. E. 2.2 hiervor). Auch das von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren eingereichte Dokument mit dem Titel "Krankheitsverlauf" (act. I 6) vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Dabei handelt es sich um die von ihr selbst verfasste Krankheitsgeschichte mit naturgemäss rein subjektiven Beschwerdeangaben, welche zwar – wie in der Beschwerde vorgebracht (Beschwerde S. 8 Ziff. 2.13) – die vom behandelnden Naturheilpraktiker erwähnten Beeinträchtigungen bestätigen mögen, jedoch nicht geeignet sind, an dem von den Fachärzten festgestellten Ausmass der Beeinträchtigung etwas zu ändern respektive Zweifel daran zu begründen. Denn rechtsprechungsgemäss vermögen die subjektiven Angaben der versicherten Person eine invalidenversicherungsrechtlich relevante Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nicht ohne Weiteres rechtsgenüglich nachzuweisen, sondern es hat stets eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung der geltend gemachten Funktionseinschränkungen zu erfolgen (BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). 3.5 Zusammenfassend liegen keine Anhaltspunkte vor, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit der Beurteilung der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ zu begründen vermögen. Der medizinische Sachverhalt ist hinreichend abgeklärt und von weiteren Abklärungen sind keine massgebenden neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf (vgl. auch Beschwerde S. 2 Rechtsbegehren, S. 7 Ziff. 2.10) in antizipierter Beweis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 17 würdigung zu verzichten ist (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Dies verstösst – anders als in der Beschwerde vertreten (S. 4 ff. Art. 2) – weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101] i.V.m. Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). 4. 4.1 Gestützt auf die psychiatrischen Beurteilungen ist nachfolgend zu prüfen, ob und inwieweit im Lichte der Beurteilungskriterien gemäss BGE 148 V 49 (vgl. dazu E. 2.2 hiervor) der von der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode (act. II 57/5) aus rechtlicher Sicht invalidisierende Wirkung zuzuerkennen ist. 4.2 Diesbezüglich bestanden gestützt auf die von der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ gestellte Diagnostik (vgl. act. II 57/5; siehe E. 3.4 hiervor) keine nennenswerten Interferenzen durch psychische Komorbiditäten aufgrund erstellter zusätzlicher Diagnosen mit Krankheitswert. Zudem bestand und besteht ein erhebliches therapeutisches Potenzial, nahm die Beschwerdeführerin doch erst im Mai 2023 eine relativ niederschwellige Psychotherapie auf, wobei es im Rahmen dieser – mithin auch ohne eine sowohl von Dr. med. D.________ als auch von der RAD-Ärztin Dr. med. H.________ als zumutbar erachteten (teil-)stationären Behandlung – zu einer kontinuierlichen Verbesserung des Gesundheitszustandes gekommen ist (vgl. act. II 46, 48). Inwieweit die bisherige Psychotherapie als leitliniengerecht zu werten ist, kann offenbleiben, wobei festzuhalten ist, dass die Abgabe von Benzodiazepinen, wie sie von der behandelnden Psychiaterin dipl. Ärztin G.________ trotz entsprechendem Hinweis bereits im psychiatrischen Gutachten von Dr. med. D.________ (act. II 29/10 Ziff. 7) fortgesetzt wird (vgl. act. II 46/5, 48/4, 57/6), gemäss AWMF-Leitlinie höchstens zur kurzzeitigen Behandlung, nicht jedoch zur Langzeitbehand-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 18 lung angeboten werden sollte (vgl. Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e.V., S3-Leitlinie Behandlung von Angststörungen S. 95 f. [<https://register.awmf.org/assets/guidelines/051- 028I_S3_Angstst%C3%B6rungen_2014-05_1.pdf]>). Das Vorbringen in der Beschwerde (Beschwerde S. 5 Ziff. 2.3), die Begutachtung durch Dr. med. D.________ habe bereits kurze Zeit nach der Aufnahme der psychotherapeutischen Behandlung stattgefunden, demnach sei auch die Medikamenteneinstellung noch nicht definitiv gewesen, ändert daran nichts, zumal die Medikamente bis zum Zeitpunkt der Beurteilung durch Dr. med. H.________ im Januar 2025 noch immer nicht angepasst worden waren, weshalb die RAD-Ärztin u.a. hierfür auch einen stationären Aufenthalt empfohlen hat (act. II 57/6). Zur Therapiefrequenz von zuletzt alle drei Wochen (vgl. act. II 48/3) ist sodann festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung ein Termin alle zwei bis drei Wochen für eine konsequente Depressionstherapie als ungenügend betrachtet wird (vgl. in BGE 143 V 66 nicht publizierte E. 5.3.2 des Urteils des BGer 8C_814/2016 vom 3. April 2017) und bereits Dr. med. D.________ überzeugend begründet von einer guten Prognose und bei Durchführung einer zumutbaren psychotherapeutischen Behandlung von einer Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit in zwei bis vier Monaten (act. II 29/9 f. Ziff. 6), mithin gemittelt bis September 2023 (Exploration und Gutachten vom Juni 2023, act. II 29/2), ausging. Zur Anmerkung in der Beschwerde betreffend prognostische Einschätzungen (Beschwerde S. 8 Ziff. 2.16) ist festzuhalten, dass eine ärztliche Prognose rechtsprechungsgemäss zulässig und üblich ist (Urteil des BGer 8C_441/2015 vom 21. August 2015 E. 4.2 mit Hinweis auf BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398). Sowohl Dr. med. D.________ (act. II 29/10 f. Ziff. 7) als auch die RAD-Ärztin Dr. med. H.________ (act. II 57/6) haben ausgeführt, dass ihre prognostischen Einschätzungen von der Durchführung der von ihnen als zumutbar erachteten therapeutischen Massnahmen abhängig seien. Diese Massnahmen wurden von der Beschwerdeführerin in der Folge jedoch nicht umgesetzt, weshalb auch nicht ausgewiesen ist, ob das geklagte Leiden behandlungsresistent ist (BGer 8C_441/2015 E. 4.2; Beschwerde S. 9 Ziff. 2.17). Insgesamt sind damit im Lichte der Beurteilungskriterien gemäss BGE 148 V 49 keine gewichtigen Gründe ersichtlich, welche es rechtfertigen würden, hinsichtlich der diagnostizierten depressiven Störung auf ein invalidisierendes Leiden zu schliessen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 19 - 4.3 Zu keinem anderen Ergebnis würde im Übrigen führen, wenn – wie von Dr. med. D.________ und der behandelnden dipl. Ärztin G.________ vertreten (act. II 29/8, 48/3) – eine Agoraphobie mit Panikstörung (ICD-10 F40.01) als eigenständige psychiatrische Diagnose berücksichtigt würde, zumal diesfalls der Annahme einer psychisch begründeten Arbeitsunfähigkeit gestützt auf die Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 aus rechtlicher Sicht die Massgeblichkeit zu versagen wäre. Neben dem voranstehend Gesagten zu den bisher nicht ausgeschöpften therapeutischen Optionen (vgl. Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz; BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299), ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine schwere Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.1 S. 298) bzw. eine massgebliche negative Wechselwirkung der symptomatologisch ohnehin weitgehend überlappenden (vgl. dazu act. II 57/6) Diagnosen im Sinne von massgebend ressourcenhemmenden Komorbiditäten (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.3 S. 300). Die Beschwerdeführerin verfügt sodann über verschiedenste persönliche sowie soziale Ressourcen (vgl. Persönlichkeit; BGE 141 V 281 E. 4.3.2 S. 302; Sozialer Kontext; BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303). Der Annahme einer psychisch begründeten höhergradigen dauerhaften Arbeitsunfähigkeit ist schliesslich insbesondere unter dem Gesichtswinkel der Konsistenz nicht zu folgen. So ist aufgrund der bisher wahrgenommenen therapeutischen Optionen (vgl. act. II 48, 46) ein entsprechender Leidensdruck nicht nachvollziehbar (BGE 141 V 281 E. 4.4.2 S. 304) und besteht mit Blick auf die Haushaltsführung, inklusive Betreuung von Haus- und Nutztieren, der weitestgehenden Selbstständigkeit im Alltag mit Teilnahme an sozialen Anlässen und der Pflege von Hobbys etc. (vgl. dazu act. II 29/4 f. Ziff. 2, 46/7, 46/9; act. I 3/1) keine gleichmässige Einschränkung in allen Lebensbereichen (vgl. BGE 141 V 281 E. 4.4.1 S. 303), auch wenn sich die Beschwerdeführerin diesbezüglich nicht mehr als gleich aktiv wie früher wahrnimmt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 20 - 5. Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass weder in somatischer noch in psychischer Hinsicht ein invalidisierender Gesundheitsschaden mit Krankheitswert mit längere Zeit andauernder Einschränkung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit im Sinne von Art. 8 Abs. 1 ATSG mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist. Die Beschwerdegegnerin verneinte daher mit Verfügung vom 6. März 2025 (act. II 63) zu Recht einen Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht für die durch Rechtsanwältin B.________ vertretene Beschwerdeführerin kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Die Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Oktober 2025, IV 200 2025 233 - 21 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.