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Bern Verwaltungsgericht 03.06.2025 200 2025 229

3 juin 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,419 mots·~12 min·7

Résumé

Einspracheentscheid vom 7. März 2025

Texte intégral

EL 200 2025 229 FRC/BOC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Juni 2025 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. März 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, EL 200 2025 229 -2- Sachverhalt: A. Dem 1976 geborenen A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer), … Staatsangehöriger, sprach die IV-Stelle Bern mit Verfügung vom 12. März 2024 rückwirkend ab dem 1. Oktober 2021 eine ganze Invalidenrente zu (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 9). In der Folge meldete sich der Versicherte im Juli 2024 zum Bezug von Ergänzungsleistungen an (act. II 1). Nach Abklärung des Leistungsanspruchs verneinte die AKB mit Verfügung vom 30. Januar 2025 (act. II 14) einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2021, da der Versicherte die massgebende Karenzfrist betreffend Aufenthalt in der Schweiz unmittelbar vor Anspruchsbeginn nicht erfüllt habe. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 15) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 7. März 2025 (act. II 16) ab, da sich der Versicherte sowohl in den Jahren 2020/2021 als auch 2022/2023 länger als 90 Tage am Stück ohne wichtigen Grund im Ausland aufgehalten habe. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 7. April 2025 Beschwerde. Er beantragt sinngemäss, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, EL 200 2025 229 -3- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 7. März 2025 (act. II 16). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2021 und dabei insbesondere, ob er die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) erfüllt. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, EL 200 2025 229 -4- 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgte im Juli 2024 (act. II 1) und umstritten ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Oktober 2021 (vgl. Art. 22 Abs. 1 ELV i.V.m. act. II 9). Dabei ist insbesondere zu klären, ob der Beschwerdeführer die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen für Ausländerinnen und Ausländer gemäss Art. 5 ELG erfüllt (vgl. E. 2.3 hiernach). Vorliegend stehen Auslandaufenthalte zur Diskussion, die in den Jahren 2020 bis 2023 stattgefunden haben (vgl. act. II 10/1, 15/4). Gemäss Rz. 1203 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) zum Übergangsrecht der EL-Reform (KS-R EL; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125) findet für die Prüfung, ob ein Auslandaufenthalt zu einem Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz oder der Karenzfrist geführt hat, auf alle Auslandaufenthalte, die eine Person am 1. Januar 2021 oder später antritt, das neue Recht Anwendung. Auslandaufenthalte, die vor dem 1. Januar 2021 angetreten wurden, beurteilen sich nach dem bisherigen Recht. Folglich ist auf den ersten Auslandaufenthalt vom 2. September 2020 bis 3. bzw. 6. Januar 2021 (act. II 10/1, 15/4) das bisherige Recht (fortan: aArt. bzw. aAbs.) anwendbar und auf die Auslandaufenthalte vom 5. bzw. 18. August bis 26. bzw. 27. Oktober 2021 und vom 13. bzw. 15. September 2022 bis 20. Januar 2023 sowie auf den hier umstrittenen EL-Anspruch ab 1. Oktober 2021 das neue Recht anwendbar. Mit Blick auf das Endergebnis kann jedoch auf die Darstellung des neuen Rechts verzichtet werden (vgl. E. 3.3 f. hiernach).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, EL 200 2025 229 -5- 2.2 Der Bund und die Kantone gewähren Personen, welche die Voraussetzungen nach den Art. 4 - 6 ELG erfüllen, Ergänzungsleistungen zur Deckung ihres Existenzbedarfs (Art. 2 Abs. 1 ELG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. 2.3 Gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG haben Ausländerinnen und Ausländer nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist). Für Flüchtlinge, staatenlose Personen und Ausländerinnen und Ausländer, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, gelten besondere Regeln hinsichtlich der Karenzfrist (Art. 5 Abs. 2 und aAbs. 3 ELG). Die Karenzzeit bzw. -frist gilt nicht als unterbrochen, solange die Landesabwesenheit drei Monate nicht übersteigt. Bei längerer Abwesenheit beginnt sie mit der erneuten Einreise in die Schweiz wieder von vorne zu laufen. Ausnahmsweise ist eine Erstreckung über die höchstzulässige Dauer von drei Monaten möglich, ohne dass die Karenzzeit unterbrochen wird. Hierzu müssen jedoch triftige Gründe vorliegen. Solche lassen sich gemäss Rechtsprechung auf zwei Kategorien beschränken: einerseits auf zwingende krankheits- oder unfallbedingte Ursachen in der Person des Leistungsansprechers selbst, andrerseits auf Tatbestände aus dem Bereich der höheren Gewalt. An dieser Limitierung ist festzuhalten, da eine Anerkennung weiterer Gründe die Rechtssicherheit gefährden und eine praktikable Grenzziehung verunmöglichen würde. Die Erstreckung der dreimonatigen Zeitspanne muss eine Ausnahme bleiben und sich an klar fassbaren Kriterien orientieren können. Motive sozialer, familiärer, persönlicher oder beruflicher Art können daher nicht als triftig im Sinne der Rechtsprechung anerkannt werden (BGE 126 V 463 E. 2c S. 465; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 27. August 2008, 8C_98/2008, E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, EL 200 2025 229 -6- Die Karenzfrist wird in jedem Fall unterbrochen, wenn sich eine Person – auch über den Jahreswechsel – länger als drei Monate (92 Tage) am Stück ohne triftigen oder zwingenden Grund im Ausland aufhält. Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (Rz. 2440.01 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2020). Bei einem Auslandaufenthalt aus einem triftigen Grund wird die Karenzfrist erst unterbrochen, wenn der Aufenthalt länger als ein Jahr dauert (Rz. 2440.03 WEL). Als triftige Gründe kommen nur berufliche Zwecke oder eine Ausbildung in Frage, nicht aber ein Aufenthalt zu Ferien- oder Besuchszwecken (Rz. 2340.02 WEL). Bei einem Auslandaufenthalt aus einem zwingenden Grund wird die Karenzfrist nicht unterbrochen, solange der Schwerpunkt aller Beziehungen in der Schweiz verbleibt (Rz. 2440.04 WEL). Als zwingende Gründe kommen nur gesundheitliche Gründe der in die EL-Berechnung eingeschlossenen Personen (z.B. Transportunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall) und andere Formen höherer Gewalt in Frage, welche eine Rückkehr in die Schweiz verunmöglichen (Rz. 2340.04 WEL). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend (Beschwerde S. 1 f.), es gebe sehr triftige und wichtige Gründe, die ihn von der Rückkehr in die Schweiz abgehalten hätten. Bezüglich des ersten Auslandaufenthaltes in … (von September 2020 bis Januar 2021 [act. II 15/1]) führt er aus, seine Mutter habe in … gelebt und habe nach … zurückkehren wollen. Als 80jährige Frau mit gesundheitlichen Problemen (Herzschrittmacher) habe sie nicht mehr allein reisen können. Aus diesem Grund habe er seine Mutter auf der Reise nach … begleitet. Die Reise in ihr Dorf sei 250 km lang gewesen und habe 10.5 Tage gedauert, dies wegen zahlreicher …, die oft geschlossen gewesen seien. In ihrem Dorf habe er ihre Wohnung renoviert (Toiletteneinbau), damit sie einigermassen gut habe leben können. Zum zweiten Auslandaufenthalt (von September 2022 bis Januar 2023 [act. II 15/1]) gibt er an, da seine Mutter im Sterben gelegen habe, sei er erneut nach … gereist. Nach ihrem Tod habe er die Beerdigung organisiert und habe dann zurückreisen wollen. Auf dem Weg zum Flughafen sei er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, EL 200 2025 229 -7gefangen genommen worden und habe sich während zwölf Tagen in Gefangenschaft befunden. Unter Berücksichtigung der Gefangenschaft habe es 40 Tage gedauert, bis er seine Rückreise in die Schweiz habe antreten können, da er noch Geld habe bezahlen müssen, welches er zuerst noch habe organisieren müssen. Deshalb sei die verzögerte Rückreise in die Schweiz auf höhere Gewalt zurückzuführen, er habe nichts daran ändern können. Demgegenüber hält die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen fest (act. II 16/2 f.), der Beschwerdeführer habe sich vom 2. September 2020 bis 3. Januar 2021 während 122 Tagen und vom 13. September 2022 bis 20. Januar 2023 während 128 Tagen am Stück im Ausland aufgehalten. Motive sozialer, familiärer, persönlicher oder beruflicher Art würden nicht als triftig im Sinne der Rechtsprechung anerkannt. Mit Blick auf die Ausführungen des Beschwerdeführers habe sich dieser zwei Mal länger als 90 Tage am Stück ohne wichtigen Grund im Ausland aufgehalten. 3.2 Gemäss Angaben in den Akten hielt sich der Beschwerdeführer vom 2. September 2020 bis 6. Januar 2021, vom 18. August bis 27. Oktober 2021 und vom 15. September 2022 bis 20. Januar 2023 in … auf (act. II 10/1). Vom Sozialdienst B.________ wurden hingegen die folgenden Zeiträume für Auslandaufenthalte angegeben: Vom 2. September 2020 bis 3. Januar 2021, vom 5. August bis 26. Oktober 2021 und vom 13. September 2022 bis 20. Januar 2023. Folglich hat sich der Beschwerdeführer von September 2020 bis Januar 2021 und von September 2022 bis Januar 2023 länger als drei Monate im Ausland aufgehalten, nicht jedoch von August bis Oktober 2021. Zu prüfen ist somit, ob triftige oder zwingende Gründe für einen Auslandaufenthalt, der länger als drei Monate dauert, vorliegen (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.3 Der Beschwerdeführer ist weder anerkannter Flüchtling noch staatenlos (act. II 3 f.), noch hat er als … Staatsangehöriger (act. II 4/1) gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der Alters-, Hinterlassenen- oder Invalidenversicherung , womit sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird – vorliegend ab 1. Oktober 2021 (Art. 22 Abs. 1 ELV i.V.m. act. II 9) –, während zehn Jahren ununterbrochen in der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, EL 200 2025 229 -8- Schweiz aufgehalten haben muss (Karenzfrist [Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz ELG; Rz. 2410.02 WEL]). Der Beschwerdeführer ist 19XX in die Schweiz eingereist (vgl. act. II 1/1, 3, 4/2 f.; einspracheweise macht er geltend, er sei seit 19XX in der Schweiz wohnhaft [act. II 15/1]) und vor dem 1. Oktober 2021 hat er sich von September 2020 bis Januar 2021 länger als drei Monate im Ausland aufgehalten, um seine schwer kranke Mutter nach … zu begleiten und sie dort zu unterstützen. Dabei handelt es sich nicht um zwingende krankheits- oder unfallbedingte Ursachen in der Person des Beschwerdeführers selbst (vgl. E. 2.3 hiervor), welche als zwingenden Grund die Karenzfrist nicht unterbrechen würden. Auch die erschwerten Reiseumstände vermögen keinen solchen triftigen oder zwingenden Grund zu rechtfertigen. Selbst wenn – was jedoch nicht der Fall ist – die aufgrund geschlossener … lange Reisedauer von 10.5 Tagen für 250 km als höhere Gewalt einzustufen wäre (vgl. E. 2.3 hiervor), würde sich am Ergebnis nichts ändern, da nach Abzug von 10.5 Tagen vom rund viermonatigen Aufenthalt in … nach wie vor ein länger als drei Monate dauernder Auslandaufenthalt resultieren würde. Nach dem Dargelegten lag bereits für den Auslandaufenthalt von September 2020 bis Januar 2021 kein triftiger oder zwingender Grund im Sinne der Rechtsprechung (vgl. E. 2.3 hiervor) vor, so bedauerlich die Situation der schwer kranken Mutter auch gewesen sein mag. Bereits deshalb wurde die Karenzfrist unterbrochen und begann erst ab dem Zeitpunkt der Einreise im Januar 2021 in die Schweiz wieder zu laufen und dürfte folglich frühestens im Jahr 2031 erfüllt sein. Aufgrund der weiteren Auslandaufenthalte könnte die Karenzfrist abermals unterbrochen worden sein, was die Erfüllung der Karenzfrist frühestens im Jahr 2033 zur Folge hätte. Jedoch kann vorliegend offen bleiben, wie es sich mit diesen weiteren Auslandaufenthalten verhielt, da bereits aufgrund des Auslandaufenthaltes vom September 2020 bis Januar 2021 die Karenzfrist nicht erfüllt ist. 3.4 Nach dem Dargelegten erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. März 2025 (act. II 16) im Ergebnis als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Juni 2025, EL 200 2025 229 -9- 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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