IV 200 2025 226 ACT/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 25. August 2025 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bischof A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 4. März 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, IV 200 2025 226 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit 1. Oktober 1987 eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 S. 41, 1 S. 34, 1 S. 24, 1 S. 17, 1 S. 8, 5, 32, 79). Mit Verfügung vom 4. Februar 2025 (act. II 92) sistierte die IVB die laufende ganze IV-Rente aufgrund des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Untersuchungshaft rückwirkend vom 1. November 2023 bis zum 30. November 2024 und verfügte die Wiederausrichtung derselben ab 1. Dezember 2024. Ferner verfügte sie am 4. März 2025 die Rückerstattung zu Unrecht ausgerichteter Leistungen im Umfang von insgesamt Fr. 19'656.– für die Zeit von November 2023 bis November 2024 (act. II 93). B. Hiergegen erhob der Versicherte – vertreten durch die B.________ – mit Eingabe vom 3. April 2025 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Neuverfügung der Rückerstattung gemäss den geltenden Bestimmungen zum Existenzminimum. Subsidiär sei die Verfügung aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Ausgleichskasse des Kantons Bern zurückzuweisen, die Forderung zu erlassen und der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Mit Verfügung vom 8. April 2025 trat der Instruktionsrichter auf den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Die Beschwerdegegnerin schliesst mit Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Aufforderungsgemäss reichte die KESB ihren Beschluss vom 4. Juni 2025, wonach der Prozessführung durch den Beistand im IV-Verfahren zugestimmt wurde, zu den Akten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, IV 200 2025 226 - 3 - Erwägungen: 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. E. 1.2 sogleich). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 4. März 2025 (act. II 93). Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung der vom 1. November 2023 bis 30. November 2024 bezogenen ganzen IV-Rente im Betrag von Fr. 19'656.–. Soweit in der Beschwerde subsidiär der Erlass der Rückforderung beantragt wird (Beschwerde Rechtsbegehren 3), ist darauf nicht einzutreten, da mit der angefochtenen Verfügung einzig über die Rückerstattung verfügt wurde (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.3 Der Streitwert liegt mit Fr. 19'656.– (act. II 93) unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, IV 200 2025 226 - 4 - 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 ATSG). 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) oder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). 2.3 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). Die Wiedererwägung setzt voraus, dass die Berichtigung der zweifellos unrichtigen Verfügung von erheblicher Bedeutung ist. Massgebend für die Beantwortung dieser Frage sind nach der Rechtsprechung die gesamten Umstände des Einzelfalls, zu denen auch die Zeitspanne gehört, die seit der zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung verstrichen ist. Eine allgemeingültige betragliche Grenze lässt sich allerdings nicht festlegen. Die Höhe des unrechtmässig ausbezahlten Betrages ist dabei insofern von Bedeutung, als das Interesse der Verwaltung an der richtigen Durchführung des objektiven Rechts gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit in der Regel umso weniger ins Gewicht fällt, je geringer die zu Unrecht ausgerichteten Leistungen sind. Bei periodischen Leistungen wird die Erheblichkeit praktisch immer bejaht, während bei punktuellen Leistungen die Grenze praxisgemäss bei einigen hundert Franken liegt. Die Voraussetzung der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, IV 200 2025 226 - 5 - Erheblichkeit der Berichtigung dient im Übrigen der Verwaltungs- und Prozessökonomie (BGE 107 V 180 E. 2b S. 182; ARV 2000 S. 211 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_18/2017 vom 4. Mai 2017 E. 3.2.2). 2.4 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; in BGE 150 V 381 nicht publizierte E. 2.2.3 des Urteils des BGer 9C_664/2023 vom 24. Juni 2024). 3. 3.1 Gemäss Aktenlage wurde die zuständige AHV-Zweigstelle am 1. November 2024 (act. II 86 S. 2) und die Beschwerdegegnerin dann am 7. November 2024 (act. II 86 S. 1) darüber in Kenntnis gesetzt, dass sich der Beschwerdeführer seit dem 5. Oktober 2023 im Kanton Zürich in Untersuchungshaft befinde. Dass diese Information – wie in der Beschwerde S. 2 Ziff. 4) erwähnt – bereits im November 2023 erfolgt wäre, ist nirgends belegt. Am 3. Februar 2025 leitete die B.________ die Bestätigung der zuständigen Staatsanwaltschaft über die Dauer der Untersuchungshaft an die Beschwerdegegnerin weiter (act. II 91 S. 2). Ab diesem Zeitpunkt hatte letztere Kenntnis der genauen Dauer der Untersuchungshaft und sistierte in der Folge am 4. Februar 2025 rückwirkend die bisher ausgerichtete ganze IV-Rente für die Monate November 2023 bis und mit November 2024 (act. II 92). Die entsprechende Verfügung ist mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, so dass die Sistierung der Rente als solche vorliegend nicht zu prüfen ist. Umstritten ist hingegen, ob die Beschwerdegegnerin die während der Dauer der Untersuchungshaft bereits ausgerichteten Leistungen zurückfordern kann. 3.2 Die Leistungsausrichtung von November 2023 bis November 2024 ist aufgrund der während der Untersuchungshaft ausgerichteten und mittlerweile rechtskräftigen Leistungssistierung (act. II 92) als von Anfang an zweifellos unrichtig im wiedererwägungsrechtlichen Sinne zu qualifizieren. Weil es sich bei der IV-Rente zudem um eine periodische Dauerleistung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, IV 200 2025 226 - 6 handelt sowie angesichts des zur Diskussion stehenden Betrages ist die Berichtigung der Rente als periodische Dauerleistung von erheblicher Bedeutung, weshalb der für eine Rückforderung vorausgesetzte Rückkommenstitel in Form der Wiedererwägung nach Art. 53 Abs. 2 ATSG gegeben ist (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin durfte deshalb auf ihre Rentenausrichtung zurückkommen und die entsprechenden Leistungen zurückfordern (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.3 Der Umfang der Rückerforderung – die ausgerichteten ganzen IV- Renten für die Monate November 2023 bis und mit November 2024 von insgesamt Fr. 19'656.– (act. II 93 S. 2) – deckt den Zeitraum der rechtskräftig gewordenen Leistungssistierung (act. II 92) ab und ist nicht zu beanstanden. 3.4 Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. Oktober 2023 in Untersuchungshaft war, teilte sein Berufsbeistand der AHV-Zweigstelle … erstmals mit Schreiben vom 31. Oktober 2024 (act. II 86 S. 2) mit, worauf diese ihrerseits die Beschwerdegegnerin am 7. November 2024 informierte (act. II 86 S. 1). Die Verwirkungsfristen gemäss Art. 25 Abs. 2 ATSG sind mit dem Erlass der Rückerstattungsverfügung vom 4. März 2025 somit (act. II 93) gewahrt (vgl. E. 2.4 hiervor). 3.5 Die Beschwerdegegnerin hat in der angefochtenen Verfügung vom 4. März 2025 nicht nur die Rückerstattung der unrechtmässig ausgerichteten IV-Renten von November 2023 bis und mit November 2024 im Umfang von Fr. 19'656.– verfügt, sondern diesen Betrag mit den dem Beschwerdeführer nach dem Austritt aus der Untersuchungshaft wiederum zustehenden IV-Renten der Monate Dezember 2024 bis Februar 2025 verrechnet und allein den Betrag von Fr. 15'034.– (act. II 93 S. 2) zurückgefordert. 3.5.1 Die Verrechenbarkeit sich gegenüberstehender Forderungen stellt nach Lehre und Rechtsprechung einen allgemeinen Rechtsgrundsatz dar, der für das Zivilrecht in Art. 120 ff. OR ausdrücklich verankert ist, aber auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangt. Unter Vorbehalt verwaltungsrechtlicher Sonderbestimmungen können im Prinzip Forderungen und Gegenforderungen von Bürgerinnen und Bürgern und des Gemeinwesens miteinander verrechnet werden. Der Verrechnungsgrundsatz gilt insbeson-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, IV 200 2025 226 - 7 dere auch im Bundessozialversicherungsrecht, und zwar selbst in jenen Zweigen, welche dies nicht ausdrücklich vorsehen; allerdings kennen die meisten Gebiete der Sozialversicherung eine ausdrückliche Regelung (BGE 132 V 127 E. 6.1.1 S. 135). Soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze eine (zweiginterne oder zweigübergreifende) Verrechnung von Leistungen und Forderungen zulassen (Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], Art. 50 Abs. 2 IVG, Art. 50 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20], Art. 11 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung [MVG; SR 833.1], Art. 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über die Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1], Art. 94 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0], Art. 25 lit. d des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]; ferner BGE 110 V 183 ff. und 108 V 45 ff. betreffend die soziale Krankenversicherung), darf diese den betreibungsrechtlichen Notbedarf der versicherten Person nicht beeinträchtigen. Für die Berechnung des Notbedarfs sind die betreibungsrechtlichen Regeln anzuwenden (BGE 138 V 402 E. 4.2 S. 405, 131 V 249 E. 1.2 S. 252). 3.5.2 Gestützt auf die Rechtsprechung hat Art. 20 Abs. 2 AHVG, der Kraft des Verweises von Art. 50 Abs. 2 IVG auch im vorliegenden Verfahren sinngemäss Anwendung findet, zwingenden Charakter und die Beschwerdegegnerin ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften nicht nur befugt, sondern auch verpflichtet, geschuldete Beträge mit fälligen Leistungen zu verrechnen, sofern dabei der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt. Ist die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal nicht möglich, so sind entsprechende Teilbeträge monatlich zur Verrechnung zu bringen (BGE 115 V 341 E. 2c S. 343; ZAK 1986 S. 289 E. 3b). Eine Verrechnung ist aber erst dann möglich, wenn die Rückerstattungsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist (Entscheid des BGer 8C_804/2017 vom 9. Oktober 2018 E. 3.2). Vorliegend ist der Rückforderungsanspruch noch nicht rechtskräftig gewor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, IV 200 2025 226 - 8 den, weshalb die Beschwerdegegnerin die verfügte Rückforderung von Fr. 19'656.– zu Unrecht mit den Rentenansprüchen für die Monate Dezember 2024 bis Februar 2025 im Umfang von Fr. 4'622.– verrechnet hat. Die angefochtene Verfügung ist deshalb insoweit aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie nach Eintritt der Rechtskraft der Rückforderung die Voraussetzungen der Verrechnung neu prüfe und gegebenenfalls neu verfüge. Zudem wird sie die – ihr bereits mit prozessleitender Verfügung vom 8. April 2025 in Kopie zugestellte – Beschwerde als Erlassgesuch an die Hand zu nehmen haben. 4. Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin zu Recht die von November 2023 bis Ende November 2024 unrechtmässig ausgerichteten IV- Leistungen im Umfang von Fr. 19'656.– zurückgefordert. Soweit die Beschwerdegegnerin den Rückerstattungsbetrag mit den dem Beschwerdeführer zwischen Dezember 2024 und Februar 2025 zustehenden Leistungen verrechnet hat, ist die Beschwerde jedoch gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und zur Prüfung der Voraussetzungen der Verrechnung und gegebenenfalls anschliessendem Erlass einer neuen Verfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.–, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, IV 200 2025 226 - 9 - 5.2 Mit Blick darauf, dass der Beistand den Beschwerdeführer im Rahmen und in Ausübung seines gesetzlichen Vertretungsverhältnisses vertreten hat und demnach dem Beschwerdeführer auch keine Parteikosten entstanden sind, besteht kein Anspruch auf Parteikostenersatz (Urteil des Verwaltungsgerichts IV 2010 941 vom 15. November 2010 E. 4.2). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – wird die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 4. März 2025 insoweit aufgehoben, als die Rückforderung im Umfang von Fr. 19'656.– durch Verrechnung teilweise getilgt wird, und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und anschliessend neu verfüge. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.– wird nach Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. August 2025, IV 200 2025 226 - 10 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.