BV 200 2025 22 bis BV 200 2025 24 (3) ACT/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 21. Oktober 2025 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Klägerin gegen C.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ Beklagte 1 E.________ vertreten durch Rechtsanwalt F.________ Beklagte 2 G.________ Beklagte 3 betreffend Klage vom 10. Januar 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, BV 200 2025 22 - 2 - Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 27. November 2012 sprach die IV-Stelle Bern der 1971 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Klägerin) mit Wirkung ab 1. Februar 2011 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Akten der Beklagten 1 [act. IIA] 2/69). Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 wurde der Rentenanspruch mit Wirkung ab 1. März 2019 auf eine ganze Rente erhöht (act. IIA 4). B. Ab 1. Oktober 2008 arbeitete die Klägerin als ... für die H.________ in ... (Akten der Klägerin [act. I] 1) und war in diesem Rahmen bei der C.________ (Beklagte 1) berufsvorsorgeversichert (vgl. act. I 2). Dieses Arbeitsverhältnis wurde von der Klägerin per 31. Oktober 2009 aufgelöst (act. IIA 2/58 S. 2). Ab dem 14. Januar 2010 bezog die Klägerin Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Akten der G.________ [Beklagte 3; act. IIB] 1) und war dadurch von 14. Januar bis 30. Juni 2010 bei der Beklagten 3 gegen die Risiken Invalidität und Tod berufsvorsorgeversichert (Klageantwort der Beklagten 3, S. 2 Ziff. 3). Ab 1. Juli 2010 wurde die Klägerin vom I.________ unbefristet angestellt und war in diesem Rahmen bei der E.________ (Beklagte 2) berufsvorsorgeversichert (act. I 4, act. I 5 S. 2). Dieses Arbeitsverhältnis wurde seitens Arbeitgeber per 31. März 2011 wieder aufgelöst (vgl. act. IIA 2/56 S. 8, Akten der Beklagten 2 [act. IIC] 5). Mit Eingabe vom 10. Januar 2025 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, gegen die C.________ (Beklagte 1), die E.________ (Beklagte 2) und die G.________ (Beklagte 3) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage mit den Rechtsbegehren, die Beklagte 1, eventualiter die Beklagte 2, subeventualiter die Beklagte 3, sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 1. März 2019 die gesetzliche BVG- Invalidenrente auszurichten und es sei ihr auf der BVG-Rentennachzahlung
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, BV 200 2025 22 - 3 ab Datum der Klageerhebung ein Verzugszins von 5 % zuzusprechen. Unter Entschädigungsfolgen. Mit Klageantworten vom 11. Februar 2025 (Beklagte 3), 3. April 2025 (Beklagte 1) und 23. April 2025 (Beklagte 2) schlossen die Beklagten je auf Abweisung der gegen sie erhobenen Klage. Die Doppel dieser Klageantworten wurden den Parteien wechselseitig zugestellt (vgl. prozessleitende Verfügung vom 28. April 2025). Mit Eingabe vom 28. Mai 2025 reichte die Beklagte 1 dem Verwaltungsgericht aufforderungsgemäss (prozessleitende Verfügung vom 26. Mai 2025) ihre beiden in den Jahren 2008 und 2009 gültigen Vorsorgereglemente ein. Am 21. Oktober 2025 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 10. Januar 2025 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c VRPG und Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder – wie hier – die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, BV 200 2025 22 - 4 - S. 61, B 93/04 E. 2.3). Die Klägerin war bezüglich der Beklagten 1 bei der H.________ in ... angestellt (act. I 1), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage gegen die Beklagte 1 örtlich zuständig ist. Die passive subjektive Klagenhäufung (Art. 15 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) ist im Rahmen der Gerichtsstandsregelung von Art. 73 Abs. 3 BVG zulässig mit der Folge eines einheitlichen Gerichtsstandes (BGE 133 V 488). Namentlich bei Streitigkeiten über die Abgrenzung der Leistungspflicht mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gestützt auf Art. 23 BVG drängt sich ein einheitlicher Gerichtsstand auf (SVR 2012 BVG Nr. 13 S. 58, 9C_546/2011 E. 2.4). Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und die Rechtsvertreterin der Klägerin ist gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG; act. I 3). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). Streitig und zu prüfen ist der berufsvorsorgerechtliche Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 2. Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 323 E. 4.2 S. 328, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, BV 200 2025 22 - 5 - Nr. 23 S. 78, B 72/05 E. 4.1). Mit Blick auf den Zeitpunkt des geltend gemachten Beginns des Rentenanspruchs (2011; Klage S. 3 Ziff. 5) sind die zu diesem Zeitpunkt massgebenden Bestimmungen heranzuziehen. 2.1 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. 2.2 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die Invalidenversicherung (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der Invalidenversicherung und demjenigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der Invalidenversicherung grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). 2.2.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der Invalidenversicherung entscheidend war und die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs.1 (in Kraft bis Ende 2021; vgl. den seither geltenden Art. 24a) und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 40 S. 139, 9C_115/ 2024 E. 4.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, BV 200 2025 22 - 6 - Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifikation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2019 BVG Nr. 44 S. 172, 9C_738/2018 E. 5.1). 2.2.2 Hält sich die Vorsorgeeinrichtung demgegenüber im Rahmen des invalidenversicherungsrechtlich Verfügten, ja stützt sie sich darauf ab, ist das Problem des Nichteinbezugs des Vorsorgeversicherers ins Verfahren der Invalidenversicherung gegenstandslos (BGE 130 V 270 E. 3.1 S. 274; SVR 2011 BVG Nr. 12 S. 44, 9C_693/2009 E. 5.1). 2.3 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26, 9C_52/2018 E. 3.1). Der Bestimmung von Art. 23 BVG kommt auch die Funktion zu, die Haftung mehrerer Vorsorgeeinrichtungen gegeneinander abzugrenzen, wenn eine in ihrer Arbeitsfähigkeit bereits beeinträchtigte versicherte Person ihre Arbeitsstelle (und damit auch die Vorsorgeeinrichtung) wechselt. Der Anspruch auf Invalidenleistungen nach Art. 23 BVG entsteht in diesem Fall nicht gegenüber der neuen Vorsorgeeinrichtung, sondern gegenüber derjenigen, welcher die Person im Zeitpunkt des Eintritts der invalidisierenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, BV 200 2025 22 - 7 - Arbeitsunfähigkeit angehört hatte (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2018 BVG Nr. 37 S. 137, 9C_533/2017 E. 2.1.3). 2.4 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2022 BVG Nr. 6 S. 21, 9C_181/2021 E. 2.1.1). Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich arbeitsunfähig war, ob sie also im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses – im Hinblick auf den angestammten Tätigkeitsbereich – ihre übliche oder aber nurmehr eine behinderungsbedingt eingeschränkte Leistung erbrachte, ist von Amtes wegen mit aller Sorgfalt zu prüfen. Rechtsprechungsgemäss ist erforderlich, dass sich die behauptete Arbeitsunfähigkeit im Arbeitsverhältnis, das über die Vorsorgepflicht den Versicherungsschutz begründet, konkret nachteilig bemerkbar gemacht hat, so etwa durch einen Abfall der Leistungen mit entsprechender Feststellung oder gar Ermahnung des Arbeitgebers oder durch gehäufte, aus dem Rahmen fallende gesundheitlich bedingte Arbeitsausfälle. Nur beim Vorliegen besonderer Umstände darf die Möglichkeit einer von der arbeitsrechtlich zu Tage tretenden Situation in Wirklichkeit abweichenden Lage – etwa in dem Sinne, dass ein Arbeitnehmer zwar zur Erbringung einer vollen Arbeitsleistung verpflichtet war und auch entsprechend entlöhnt wurde, tatsächlich aber eben doch keine volle Arbeitsleistung hat erbringen können – in Betracht gezogen werden (SVR 2008 IV Nr. 11 S. 32, I 687/06 E. 5.1, 2005 BVG Nr. 5 S. 14, B 45/03 E. 2.2). Die Leistungseinbusse muss in aller Regel dem seinerzeitigen Arbeitgeber aufgefallen sein. Eine erst nach Jahren rückwirkend festgestellte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit genügt nicht. Umgekehrt ist eine in der beruflichen Tätigkeit im Vergleich zu einer gesunden Person tatsächlich nur reduziert erbrachte Leistung für sich allein gesehen in aller Regel ebenso wenig ausreichend für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Gesetzes. Vielmehr bedarf es dazu regelmässig zusätzlich einer (überzeugenden) medizinischen Einschätzung, die ordentlicherweise echtzeitlicher Natur ist. Der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit muss mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Dieser Nachweis darf nicht durch nachträgliche erwerbliche oder me-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, BV 200 2025 22 - 8 dizinische Annahmen und spekulative Überlegungen ersetzt werden (SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 63, 9C_296/2021 E. 5.2.1, 2021 BVG Nr. 30 S. 120, 9C_517/2020 E. 3.2, 2014 BVG Nr. 6 S. 17, 9C_108/2013 E. 4.2). 2.5 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22). 2.5.1 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2024 BVG Nr. 25 S. 87, 9C_226/2023 E. 3 und 3.1, 2001 BVG Nr. 18 S. 69, B 64/99 E. 5b). 2.5.2 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2024 BVG Nr. 25 S. 87, 9C_226/2023 E. 3.2, 2020 BVG Nr. 36 S. 153, 9C_877/2018 E. 3.3).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, BV 200 2025 22 - 9 - Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbrochen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist; eine Arbeitsfähigkeit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2021 BVG Nr. 31 S. 124, 9C_679/2020 E. 2.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 63, 9C_296/2021 E. 3, 2020 BVG Nr. 36 S. 153, 9C_877/2018 E. 3.3). Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird. Die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, ist somit auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beurteilen (SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 134, 9C_569/2013 E. 5.3). Bei Schubkrankheiten ist zu prüfen, ob eine länger als drei Monate dauernde, isoliert betrachtet unauffällige Phase von Erwerbstätigkeit tatsächlich mit der Perspektive einer dauerhaften Berufsausübung verbunden war. Selbst eine länger dauernde Phase der Erwerbstätigkeit zeigt keine gesundheitliche Erholung mit weitgehender Wiederherstellung des Leistungsvermögens an, wenn jegliche berufliche Belastung nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führt. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass derartige Krankheitsbilder unterschiedliche Verläufe aufweisen. Dies stellt ein erhöhtes Risiko dar, dass die Krankheit sich erst zu einem Zeitpunkt invalidisierend manifestiert, in welchem eine Versicherungsdeckung fehlt, was unter dem Gesichtspunkt des (obligatorischen) Versicherungsschutzes stossend sein kann. Daher kommt bei Schubkrankheiten den gesamten Umständen des Einzelfalls besondere Bedeutung zu (SVR 2020 BVG Nr. 21 S. 92, 9C_515/2019 E. 2.1.1). Bei bipolaren Störungen, die eine gewisse Ähnlichkeit mit schubweise verlaufenden Krankheiten aufweisen, kann man sich an diesen Grundsätzen orientieren (SVR 2023 BVG Nr. 19 S. 65, 9C_209/2022 E. 6.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, BV 200 2025 22 - 10 - 3. Für die Beurteilung des strittigen berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrentenanspruchs (vgl. E. 1.2 hiervor) ist zunächst zu prüfen, ob die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Zeit der Versicherungsdeckung durch eine der drei Beklagten eingetreten ist (Art. 23 lit. a BVG; vgl. E. 2.3 hiervor). 3.1 Mit Verfügung vom 27. November 2012 (act. IIA 2/69) hat die IV- Stelle Bern der Klägerin mit Wirkung ab Februar 2011 eine Viertelsrente zugesprochen, wobei sie den Beginn des Wartejahres auf Februar 2010 festgelegt hat (act. IIA 2/69 S. 6). Entgegen der impliziten Auffassung in der Klage, S. 6, handelte es sich beim Beginn des Wartejahres um eine im Verfahren der Invalidenversicherung massgebende Frage, da unter Berücksichtigung der Neuanmeldung von Februar 2010 (act. IIA 2/26) und der sechsmonatigen Frist des Art. 29 Abs. 1 IVG in der seit 1. Januar 2008 in Kraft stehenden Fassung der frühestmögliche Rentenbeginn im August 2010 und damit vor dem verfügten Rentenbeginn im Februar 2011 (act. IIA 2/69) hätte liegen können. Die IV-Stelle bezog sich bei der Festsetzung des Beginns des Wartejahres (act. IIA 2/69 S. 6 resp. act. IIA 2/61 S. 8 Ziff. 9) – entgegen der Klage, S. 8 Mitte – nicht auf das Neuanmeldedatum, sondern klarerweise auf die von Dr. med. J.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, ab 1. Februar 2010 attestierte Arbeitsunfähigkeit, wechselnd zwischen 40, 50 und 100 % (act. IIA 2/ 47 S. 3 f., act. IIA 2/62 S. 4), wie sich aus dem Abklärungsbericht Haushalt vom 24. Januar 2012 klar ergibt (act. IIA 2/61 S. 3 Ziff. 3.3). Damit erscheint die invalidenversicherungsrechtliche Betrachtungsweise – da medizinisch untermauert – nicht als offensichtlich unhaltbar. Somit ist weiter zu prüfen, ob die übrigen Voraussetzungen für eine Bindung an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle (vgl. E. 2.2.1 f. hiervor) in Bezug auf die jeweilige Beklagte gegeben sind oder ob hinsichtlich des Eintritts einer zumindest 20%igen Arbeitsunfähigkeit eine freie Prüfung zu erfolgen hat. 3.2 Die Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. November 2012 wurde – wie bereits der entsprechende Vorbescheid (vgl. act. IIA 2/65 S. 1) – der Beklagten 2 eröffnet (act. IIA 2/69 S. 4). Für die Beklagte 2 gilt gemäss Art. 75 Abs. 1 des Gesetzes über die Pensionskasse des Staatspersonals
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, BV 200 2025 22 - 11 vom 29. September 1993 (Akten der Beklagten 2 [act. IID] 3) der gleiche Invaliditätsbegriff wie für die Invalidenversicherung. Nach dem in E. 3.1 hiervor Dargelegten besteht damit eine Bindung der Beklagten 2 an den Beschluss der IV-Stelle, weshalb in Bezug auf die Beklagte 2 eine freie Überprüfung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, entfällt. Diese ist gemäss nicht offensichtlich unhaltbarer Einschätzung der IV-Stelle Bern im Februar 2010 eingetreten (vgl. E. 3.1 hiervor), während die Klägerin erst ab dem 1. Juli 2010 (act. I 4) bis zum 31. März 2011 (act. IIC 5; sowie allenfalls im Rahmen der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) durch die Beklagte 2 versichert war. In der Folge besteht kein berufsvorsorgerechtlicher Anspruch auf Invalidenleistungen gegenüber der Beklagten 2 (vgl. E. 2.1 hiervor). Während der Zeit des temporären Einsatzes im K.________ zwischen April und Juni 2010 bestand im Übrigen keine Versicherungsdeckung durch die Beklagte 2, war die Klägerin während dieser Zeit doch bei einer Temporärfirma, die nicht bei der Beklagten 2 angeschlossen war, angestellt (act. I 5). 3.3 Anders als der Beklagten 2 (vgl. E. 3.2 hiervor) ist der Beklagten 1 weder der Vorbescheid vom 17. Juli 2012 (act. IIA 2/65) noch die rentenzusprechende Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. November 2012 (act. IIA 2/69) eröffnet worden. Die Beklagte 1 beruft sich jedoch trotz dieses Nichteinbezugs in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren auf das von der Invalidenversicherung Verfügte (Klageantwort der Beklagten 1, S. 4 Ziff. 11) und die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt (die Frage des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, war für die Belange der Invalidenversicherung wesentlich, die diesbezügliche Einschätzung der IV-Stelle ist nicht offensichtlich unhaltbar [vgl. E. 3.1 hiervor] und die Beklagte 1 geht vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die Invalidenversicherung aus [vgl. act. IIA 5 Art. 34 S. 25 resp. act. IIA 6 Art. 34 S. 25 f.]), weshalb das Problem des Nichteinbezugs der Beklagten 1 ins Verfahren der Invalidenversicherung vorliegend nicht weiter von Bedeutung ist. Denn die Bindungswirkung der Einschätzung der IV-Stelle Bern vom 27. November 2012 (act. IIA 2/69) kommt auch im Verhältnis zur Beklagten 1 zum Tragen (E. 2.2.2 hiervor). Da die Klägerin bei der Beklagten 1 zwischen dem 1. Oktober 2008 und dem 31. Oktober 2009 versichert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, BV 200 2025 22 - 12 war (act. I 2; sowie allenfalls während der Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG) und die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, gemäss nicht offensichtlich unhaltbarer Einschätzung der IV-Stelle Bern im Februar 2010 eingetreten ist (vgl. E. 3.1 hiervor), besteht nach dem Dargelegten auch gegenüber der Beklagten 1 kein berufsvorsorgerechtlicher Anspruch auf Invalidenleistungen (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.4 3.4.1 Wie der Beklagten 1 ist auch der Beklagten 3 die rentenzusprechende Verfügung der IV-Stelle Bern vom 27. November 2012 (act. IIA 2/69) nicht eröffnet worden. Da sich die Beklagte 3 zudem anders als die Beklagte 1 nicht auf das invalidenversicherungsrechtlich Verfügte stützt (Klageantwort der Beklagten 3, S. 6 Ziff. 18), entfällt im Verhältnis zur Beklagten 3 eine Bindungswirkung der Einschätzung der IV-Stelle Bern vom 27. November 2012 (act. IIA 2/69), und es ist vorliegend frei zu prüfen, ob die zumindest 20%ige Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, zur Zeit der Versicherungsdeckung durch die Beklagte 3 eingetreten ist (nicht zu prüfen ist dagegen, wann diese Arbeitsunfähigkeit letztlich effektiv eingetreten ist). Die Versicherungszeit bei der Beklagten 3 lag zwischen dem 14. Januar und dem 30. Juni 2010, wobei für April und Mai 2010 keine Taggelder ausgerichtet worden sind (Klageantwort der Beklagten 3, S. 2 Ziff. 3). 3.4.2 Im Rahmen einer freien Prüfung ist aufgrund der Akten nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die zumindest 20%ige Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, während der Zeit der Versicherungsdeckung durch die Beklagte 3 eingetreten ist: Von 1. Februar 2002 bis 31. August 2008 arbeitete die Klägerin in einem Pensum von 80 % als ... beim L.________ (act. IIA 2/1 S. 1, act. IIA 2/16 S. 1 f.). Der damalige Arbeitgeber meldete die Klägerin im April 2008 mit dem Hinweis "Manisch Depressiv" zur Früherfassung bei der Invalidenversicherung an. Sie könne nicht mehr in den verschiedenen Diensten eingesetzt werden. Einige Arbeiten seien an andere Mitarbeiter weitergegeben worden (act. IIA 2/1 S. 1). Die Klägerin fehle selten bei der Arbeit. Oft sei es jedoch schwierig, sie entsprechend einzusetzen (act. IIA 2/1 S. 2). Die glei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, BV 200 2025 22 - 13 che Einschätzung des Krankheitsbildes findet sich im Arbeitgeberbericht vom 11. Juli 2008 (act. IIA 2/16 S. 1 Ziff. 6a), wobei darin vermerkt ist, bei guter Verfassung entspreche der Lohn der Arbeitsleistung (act. IIA 2/16 S. 2 Ziff. 13). Daraus ist zu folgern, dass sich während der Anstellung beim L.________ Auswirkungen eines Gesundheitsschadens gezeigt haben müssen. Nach einem "Intake-Gespräch" im Mai 2008 (act. IIA 2/3) meldete sich die Klägerin im Juni 2008 denn auch bei der Invalidenversicherung für berufliche Integration/Rente an (act. IIA 2/6). Der früher behandelnde Dr. med. M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte im Bericht vom 3. Juli 2008 eine seit dem Jahr 2000 bestehende bipolare affektive Störung (ICD-10: F31; act. IIA 2/15 S. 1; vgl. Bericht der Klinik N.________ vom 29. Dezember 2000 [act. IIA 2/15 S. 5 ff.] und Bericht der Klinik O.________ vom 7. Januar 2003 [act. IIA 2/15 S. 8 ff.]) mit beklagten oft mehrwöchigen depressiven Zuständen zwei- oder mehrmals pro Jahr sowie zweimal jährlich auftretenden submanischen Zuständen (act. IIA 2/15 S. 3 Ziff. 5), wobei er prognostisch davon ausging, dass der Verlauf ähnlich sein werde wie bisher (act. IIA 2/15 S. 4 Ziff. 9). Weiter berichtete der Arzt über Auswirkungen dieses Gesundheitsschadens und hielt explizit fest, dass die Klägerin nicht über 80 % arbeiten sollte (act. IIA 2/15 S. 2). Nachdem die Klägerin per Oktober 2008 eine neue 80%-Stelle (Probezeit 100 %) gefunden hatte (act. IIA 2/17), schloss die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen ab (act. IIA 2/25; siehe auch den Schlussbericht der beruflichen Eingliederung vom 24. Februar 2009 in act. IIA 2/21). Diese neue Stelle kündigte die Klägerin per Ende Oktober 2009 (act. IIA 2/58 S. 2); dies, weil sie nicht auf 60 % reduzieren konnte, wobei die Reduktion deshalb hätte erfolgen sollen, um als "..." (ehrenamtlich resp. mit einer geringen Entschädigung) tätig sein zu können (Angabe gegenüber der Abklärungsperson der IV-Stelle Bern; act. IIA 2/61 S. 3 und S. 7 Mitte), und damit nicht aus gesundheitlichen Gründen, wie in der Klage, S. 2 Ziff. 4, S. 4 Mitte sowie S. 9 unten, ausgeführt wird. Im Februar 2010 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (act. IIA 2/26). Im Bericht vom 30. Juni 2011 diagnostizierte die ab Februar 2010 behandelnde Psychiate-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, BV 200 2025 22 - 14 rin Dr. med. J.________ – wie bereits Dr. med. M.________ 2008 (act. IIA 2/15 S. 1) – eine seit dem Jahr 2000 manifeste bipolare affektive Störung (ICD-10: F31.0; act. IIA 2/47 S. 2). Die Ärztin führte weiter aus, seit 2009 zeichne sich ab, dass die Klägerin mit höheren Pensen überfordert sei, und sie attestierte ab Februar 2010 (d.h. letztlich ab Behandlungsbeginn bei ihr) Arbeitsunfähigkeiten von mindestens 40 % (act. IIA 2/47 S. 3 f.); im gleichen Bericht gab sie zudem an, es habe sich "in den letzten Jahren" gezeigt, dass die Klägerin bei einem Pensum von maximal 60 % über längere Zeit stabil bleiben könne (act. IIA 2/47 S. 5). Damit fällt der Eintritt der Arbeitsunfähigkeit nicht mit dem Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit durch Dr. med. J.________ zusammen; der Beginn der attestierten Arbeitsunfähigkeit ist vielmehr dem Umstand geschuldet, dass Dr. med. J.________ die Arbeitsfähigkeit erst ab Behandlungsbeginn bei ihr und damit ab Februar 2010 attestieren wollte – dennoch ist die Annahme des Beginns der Arbeitsunfähigkeit ab Februar 2010 durch die IV-Stelle Bern nicht offensichtlich unhaltbar (vgl. E. 3.1 hiervor), sodass die Bindung gegenüber der Beklagten 2 (E. 3.2 hiervor) und der Beklagten 1 (E. 3.3 hiervor) bestehen bleibt. Die Annahmen von Dr. med. J.________ decken sich im Übrigen mit der (allerdings nicht medizinischen) Einschätzung der Schwestern der Klägerin, welche am 14. Dezember 2024 in einer Erklärung geschrieben haben, die Klägerin hätte ab 2000/2001 wiederkehrende manische und depressive Schübe gehabt und sie hätte versucht, "mit ihrer ganzen Kraft" 100 % arbeitsfähig zu bleiben; 2009 habe sie aber einsehen müssen, dass das gesundheitlich nicht mehr gegangen sei, weshalb eine Reduktion des Pensums auf 80 % "zwingend notwendig", "dann aber" nur noch ein Umfang von 60 % realistisch gewesen sei (act. I 14). Vorliegend ist von einer Schubkrankheit auszugehen, denn jegliche berufliche Belastung hat nach einer gewissen Zeit regelhaft zu schweren Krankheitssymptomen mit erheblicher Einschränkung der Arbeitsfähigkeit geführt (E. 2.5.2 Abs. 3 hiervor). 3.4.3 Da die Versicherungszeit bei der Beklagten 3 zwischen dem 14. Januar und dem 30. Juni 2010 lag (vgl. E. 3.4.1 hiervor), die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, bei freier Prüfung jedoch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in diesem Zeitraum eingetreten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, BV 200 2025 22 - 15 ist und im Verhältnis zur Beklagten 3 keine Bindungswirkung der Einschätzung der IV-Stelle Bern vom 27. November 2012 gegeben ist (vgl. E. 3.4.1 f. hiervor), besteht nach dem Dargelegten auch gegenüber der Beklagten 3 kein berufsvorsorgerechtlicher Anspruch der Klägerin auf Invalidenleistungen (vgl. E. 2.1 hiervor). 3.5 Zusammenfassend ist keine der drei beklagten Vorsorgeeinrichtungen gegenüber der Klägerin leistungspflichtig. In der Folge ist die Klage gegen alle drei Beklagten abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Klägerin keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Als Sozialversicherungsträgerinnen haben auch die Beklagten – trotz Obsiegens – keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2025, BV 200 2025 22 - 16 - 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. der Klägerin (samt Eingabe der Beklagten 1 vom 28. Mai 2025) - Rechtsanwältin Dr. iur. D.________ z.H. der Beklagten 1 - Rechtsanwalt F.________ z.H. der Beklagten 2 (samt Eingabe der Beklagten 1 vom 28. Mai 2025) - G.________ (samt Eingabe der Beklagten 1 vom 28. Mai 2025) - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.