SH 200 2025 207 SCI/FRJ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 26. August 2025 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 21. Februar 2025 (vbv ...)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, SH 200 2025 207 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1973 geborene A.________ (Beschwerdeführer), … Staatsangehöriger, reiste im Februar 2015 in die Schweiz ein (unpaginierte Akten der Einwohnergemeinde B.________ [EG B.________ bzw. Beschwerdegegnerin; act. IIA] grüne Mappe, Kopie Aufenthaltstitel, blaue Mappe, Situationsanalyse der C.________ vom 5. März 2020). Nach langjährigem Sozialhilfebezug über den Flüchtlingssozialdienst der C.________ wird er seit April 2020 von der EG B.________ wirtschaftlich unterstützt (act. IIA grüne Mappe, Intakeprotokoll vom 1. April 2020 S. 2, Mappe "Besprechungsnotizen ..."). Mit Schreiben vom 22. Juli 2024 wies ihn die EG B.________ an, am 2. August 2024 einen befristeten Arbeitseinsatz im Rahmen des Projekts "Abklärungsplätze" (AP) anzutreten. Gleichzeitig wurde A.________ auf seine Pflichten und die Folgen bei Nichtantritt aufmerksam gemacht (act. IIA Mappe "Korrespondenz ..."). Nachdem A.________ diesen Arbeitseinsatz nicht angetreten hatte, forderte ihn die EG B.________ mit Schreiben vom 5. August 2024 unter erneuter Androhung der Konsequenzen auf, den Arbeitseinsatz umgehend aufzunehmen und gab ihm gleichzeitig die Gelegenheit zur Stellungnahme (act. IIA Mappe "Korrespondenz ..."). Da A.________ auch dieser Aufforderung nicht nachkam, stellte die EG B.________ mit Verfügung vom 28. August 2024 die Sozialhilfeleistungen per 1. September 2024 für drei Monate ein. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Akten der Regierungsstatthalterin [act. II] 11 ff.). Die hiergegen erhobene Beschwerde (act. II 1 ff.) wies die Regierungsstatthalterin mit Entscheid vom 21. Februar 2025 (act. II 41 ff.) ab, soweit sie darauf eintrat. B. Dagegen erhob A.________ mit Eingabe vom 26. März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er stellt die folgenden Anträge: 1. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramts Bern-Mittelland vom 21. Februar 2025 sei aufzuheben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, SH 200 2025 207 - 3 - 2. Mein Recht auf Sozialhilfe, das sich aus dem Gesetz ergibt, sei anzuerkennen. 3. Meine Sozialhilfeleistungen seien rückwirkend wieder aufzunehmen. 4. Ich sei von den Verfahrenskosten zu befreien. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. März 2025 wurde die Vorinstanz aufgefordert, dem Gericht den Zustellnachweis für den angefochtenen Entscheid einzureichen. Die Vorinstanz reichte diesen am 31. März 2025 ein. Die Beschwerdegegnerin verzichtete mit Eingabe vom 9. April 2025 auf das Einreichen eine Beschwerdeantwort. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 9. April 2025 unter Verweis auf ihren Entscheid und die Akten die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Da auch die Bestimmungen über Form und Frist (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG) eingehalten sind, ist grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Regierungsstatthalterin vom 21. Februar 2025 (act. II 41 ff.), mit welchem die Einstellung der Sozi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, SH 200 2025 207 - 4 alhilfeleistungen für drei Monate ab dem 1. September 2024 bestätigt wurde. Streitig und zu prüfen ist mithin die Rechtmässigkeit der Leistungseinstellung. Soweit der Beschwerdeführer die "Anerkennung seines Rechts auf Sozialhilfe" geltend macht (Beschwerde S. 1 Ziff. I. 2), wurde in der Verfügung vom 28. August 2024 (act. II 11 ff.) resp. im angefochtenen Entscheid (act. II 41 ff.) nicht der allgemeine Anspruch des Beschwerdeführers auf Sozialhilfe verneint, sondern lediglich die Einstellung des Leistungsbezugs während dreier Monaten verfügt bzw. bestätigt. Der Beschwerdeführer gibt denn auch selbst an, inzwischen wieder Leistungen zu erhalten (Beschwerde S. 1 Ziff. II. 5). Mangels Anfechtungsobjekt ist diesbezüglich daher auf die Beschwerde nicht einzutreten (BVR 2017 S. 514 E. 1.2, 2011 S. 391 E. 2.1; RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 12). Soweit der Beschwerdeführer die Höhe der Leistungen bemängelt (vgl. Beschwerde S. 1 Ziff. II. 5), hätte er die entsprechenden Anordnungen sodann in eigenen Verfahren anzufechten. 1.3 Die Sozialhilfeleistungen des Beschwerdeführers beliefen sich im Zeitraum Juli 2023 bis August 2024 jeweils auf monatlich Fr. 2'529.50 bis Fr. 4'377.30 (vgl. act. IIA grüne Mappe "Budgets Juli 2023 – August 2024"). Der Streitwert im vorliegend streitigen Zeitraum (vgl. E. 1.2 hiervor) liegt damit unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, SH 200 2025 207 - 5 absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 BV) prinzipiell nur gewährt werden, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe) ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 150 I 6 E. 10.1.2 S. 11, 141 I 153 E. 4.2 S. 156). 2.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 2.3 Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, haben das zum Vermeiden, Beheben oder Vermindern der Bedürftigkeit Erforderliche selber vorzukehren (Art. 28 Abs. 2 lit. b SHG). Insbesondere haben sie eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen. Zumutbar ist eine Arbeit, die dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der bedürftigen Person angemessen ist (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, SH 200 2025 207 - 6 - Erwerbslose Personen, die wirtschaftliche Hilfe beanspruchen, sind verpflichtet, im Rahmen der Bestimmungen des SHG auch ausserhalb des erlernten Berufs Erwerbsarbeit zu suchen und anzunehmen (Art. 8g Abs. 1 SHV). Die Teilnahme an von Gemeinden oder vom Kanton mitfinanzierten Qualifizierungs-, Beschäftigungs- und Integrationsmassnahmen gilt grundsätzlich als zumutbar, sofern eine Person nicht aus gesundheitlichen Gründen oder wegen Betreuungsaufgaben daran verhindert ist (Art. 8g Abs. 2 SHV). Ein Arbeitsangebot darf nach der Rechtsprechung das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau der betroffenen Person auch unterschreiten (BGE 130 I 71 E. 5.3 S. 78; BVR 2014 S. 544 E. 4.1). Der Einsatz an einem Testarbeitsplatz (TAP) stellt in erster Linie eine Abklärungsmassnahme dar. Indem den betroffenen Personen für ihre Teilnahme eine existenzsichernde Entschädigung ausgerichtet wird, kommt seiner Anordnung ausserdem die Funktion eines konkreten Arbeitsangebots zu (BVR 2013 S. 463 E. 2.2). 2.4 Die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe ist unter anderem möglich bei einer Verletzung des Grundsatzes der Subsidiarität. Demnach werden die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen nur gewährt, wenn und soweit sich die bedürftige Person nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 und 2 SHG; vgl. auch Art. 23 Abs. 2 SHG). Der Grundsatz der Selbsthilfe als Teil des Subsidiaritätsprinzips verpflichtet die hilfesuchende Person, alles Zumutbare zu unternehmen, um eine Notlage aus eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben. Keinen Anspruch auf Leistungen hat deshalb, wer objektiv in der Lage wäre, sich – insbesondere durch Annahme einer zumutbaren Arbeit – aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel zu verschaffen; es fehlt diesfalls bereits an den Anspruchsvoraussetzungen, was dazu berechtigt, die wirtschaftliche Unterstützung zu verweigern oder einzustellen (Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG; vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.2 S. 6; BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2005 S. 400 E. 5.1.1). Insoweit ist im Bereich der Sozialhilfe – wie im Bereich der Sozialversicherung – danach zu fragen, wie sich eine Person verhalten würde, wenn sie keine Leistungen des Staates zu erwarten hätte (Schadenminderungspflicht; vgl. BGE 150 V 105 E. 6.5 S. 117 mit Hinweisen).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, SH 200 2025 207 - 7 - 3. 3.1 Gestützt auf die Akten erstellt und nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer zur Aufnahme eines dreimonatigen Arbeitseinsatzes aufgefordert wurde, welcher Reinigungsarbeiten an Fahrzeugen der D.________ zum Inhalt hatte und der Abklärung der Arbeitsmotivation des Beschwerdeführers dienen sollte. Der Beschwerdeführer wurde gleichzeitig darauf aufmerksam gemacht, dass bei Nichtfolgeleistung die Sozialhilfeleistungen eingestellt würden (act. IIA "Korrespondenz ...", Schreiben vom 22. Juli 2024). Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung nicht nach und wurde mit Schreiben vom 5. August 2024 unter Hinweis auf die rechtlichen Konsequenzen erneut aufgefordert, die Arbeit aufzunehmen (act. IIA "Korrespondenz ..."). Auch dieser Aufforderung kam er nicht nach. Im Weiteren steht aufgrund der Akten fest, dass der Einsatz mit einer existenzsichernden Entlöhnung verbunden gewesen wäre (act. IIA "Korrespondenz ...", Schreiben vom 22. Juli 2024, S. 3 oben), was vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten wird. Folglich hätte durch die Aufnahme der Tätigkeit (vorübergehend) eine Ablösung von der Sozialhilfe erfolgen können. Daraus folgt, dass es sich bei der Aufforderung der Beschwerdegegnerin nicht um eine reine Pflicht handelt, bei deren Verletzung eine blosse Sanktion im Sinne einer Leistungskürzung resultieren kann (vgl. Art. 36 SHG). Wer in der Lage ist, sich die für das Überleben erforderlichen Mittel eigenständig zu verschaffen, gilt nicht als bedürftig im Sinne von Art. 23 Abs. 1 SHG, weshalb es diesfalls an einer Anspruchsvoraussetzung für die wirtschaftliche Sozialhilfe fehlt. In diesem Fall ist gestützt auf das Subsidiaritätsprinzip (E. 2.1 und 2.2 hiervor) nicht eine Kürzung, sondern die Einstellung der Sozialhilfe die Folge (vgl. BGE 139 I 218 E. 3.5 S. 222, 133 V 353 E. 4.2 S. 357). 3.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, er verfüge über eine akademische Ausbildung und sei aktives Mitglied einer (ausländischen) politischen Organisation. Die Tätigkeit im Bereich der öffentlichen Reinigung sei damit nicht nur im Hinblick auf seine Fähigkeiten unangemessen, sondern auch für sein gesellschaftliches Engagement einschränkend (Beschwerde S. 4 Ziff. III. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, SH 200 2025 207 - 8 - 3.2.1 Der Beschwerdeführer, der gemäss eigenen Angaben in ... als ..., ..., ... und ... tätig war und ein dort begonnenes Studium zum ... vor dem Abschluss abbrach, reiste im Jahr 2015 in die Schweiz ein. Seither wurde er durchgehend von der Flüchtlingssozialhilfe und der Beschwerdegegnerin wirtschaftlich unterstützt (act. IIA, rechte Lasche, Lebenslauf, act. IIA grüne Mappe, Intakeprotokoll vom 1. April 2020 S. 2, act. II 11 ff.). Bemühungen, sich von der Sozialhilfe abzulösen, hat der Beschwerdeführer nie getätigt. Die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer wurde von den zuständigen Sozialarbeitern als "schwierig" bezeichnet, da sich der Beschwerdeführer der beruflichen Integration in der Schweiz verweigere. Er gab dabei mehrfach mündlich wie schriftlich an, lediglich an einer Beschäftigung mit niedrigem Pensum im politischen oder sozialen Bereich interessiert zu sein, da er mit seinen politischen Aktivitäten ausgelastet sei (vgl. act. IIA "Besprechungsnotizen ...", Einträge vom 24. März 2022, 15. August 2022 und 14. Februar 2023, act. IIA rechte Lasche, Schreiben des Beschwerdeführers z.H. Frau E.________). Eine im April 2024 von der Beschwerdegegnerin vermittelte Stelle in einer ... als ... brach der Beschwerdeführer nach wenigen Wochen ohne Rücksprache mit der Beschwerdegegnerin ab (act. II 20 Ziff. III. 1.). 3.2.2 Weshalb dem Beschwerdeführer der von ihm verlangte Einsatz zur beruflichen Integration aus verfassungsrechtlichen- oder gesetzlichen Gründen unzumutbar sein soll (Beschwerde S. 1 ff. Ziff. III), ist nicht ansatzweise erkennbar. Vielmehr ist festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin während mehreren Jahren grosszügig auf die Wünsche des Beschwerdeführers Rücksicht genommen und dessen Haltung geduldet hat, obschon ihm von Beginn weg hätte klar sein müssen, dass er mit seinem Verhalten seine Schadenminderungspflicht (E. 2.4 hiervor) fortgesetzt und in schwerer Weise verletzt. Dass der Beschwerdeführer – der über keine auf dem Schweizer Arbeitsmarkt verwertbare Ausbildung verfügt (act. IIA rechte Lasche, Lebenslauf) – den Einsatz als unangemessen erachtet und es trotz entsprechender Unterstützung stets ausdrücklich abgelehnt hat, eine existenzsichernde Erwerbstätigkeit aufzunehmen, ändert nichts. Die hier zur Diskussion stehende zugewiesene Arbeit ist dem gesunden Beschwerdeführer offensichtlich und ohne weiteres zumutbar. Abgesehen davon, dass eine solche Massnahme das Fähigkeits- und Fertigkeitsniveau
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, SH 200 2025 207 - 9 der betroffenen Person auch unterschreiten dürfte (vgl. E. 2.3 hiervor sowie BGE 139 I 218 E. 4.4 S. 225 f.). Nichts zu ändern vermag schliesslich ebenso der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer politisch betätigen will. Die hier zur Diskussion stehende Tätigkeit verlangt keinen über ein übliches Arbeitspensum hinausgehenden Einsatz, womit es dem Beschwerdeführer unbenommen bleibt, seinen (entschädigungslosen) politischen Tätigkeiten in seiner Freizeit nachzugehen. Der Beschwerdeführer wird hierdurch nicht von seiner Pflicht zur Aufnahme einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit befreit (E. 2.3 hiervor): So obliegt es – entgegen seiner Auffassung – nicht der von der Schweizer Bevölkerung solidarisch getragenen Sozialhilfe, sein politisches Engagement im Ausland zu finanzieren. Andere Gründe, die den Antritt des zugewiesenen Einsatzes als unzumutbar erscheinen lassen, werden nicht geltend gemacht und sind denn auch nicht ersichtlich. Der in Frage stehende Arbeitseinsatz stellt eine zumutbare Massnahme im Sinne von Art. 28 Abs. 2 lit. c SHG dar (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Beschwerdeführer hat diesen trotz Hinweis auf die Folgen bei Nichtantritt und entsprechender Ermahnung nicht angetreten (act. IIA Mappe "Korrespondenz ..."). 3.3 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf den verfassungsrechtlich verankerten Anspruch auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) verweist (Beschwerde S. 2 Ziff. III. 1) und dessen Verletzung geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Eine Person, die eine konkret zur Verfügung stehende (existenzsichernde) Erwerbsmöglichkeit ausschlägt, steht nicht in jener spezifischen Notlage, auf die Art. 12 BV zugeschnitten ist, weshalb der Schutzbereich dieses Grundrechts durch die Einstellung von Hilfeleistungen nicht tangiert ist (BGE 142 I 1 E. 7.2.2 S. 6, 139 I 218 E. 5.3 S. 227 f.). 4. Die von der Beschwerdegegnerin verfügte Leistungseinstellung erweist sich damit als rechtens. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Der Entscheid der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, SH 200 2025 207 - 10 - 5. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Eine solche liegt gerade noch nicht vor, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Beschwerde S. 1 Ziff. I. 4) besteht folglich kein Rechtsschutzinteresse, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Sodann liegen keine Umstände vor, welche einen Anspruch auf Parteikostenersatz der obsiegenden Beschwerdegegnerin begründen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Aug. 2025, SH 200 2025 207 - 11 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden