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Bern Verwaltungsgericht 12.05.2025 200 2025 20

12 mai 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,167 mots·~16 min·7

Résumé

Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024

Texte intégral

EL 200 2025 20 JAP/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 12. Mai 2025 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, EL 200 2025 20 -2- Sachverhalt: A. Die 1938 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog seit Januar 2020 Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] 30, 34, 36-40, 42, 46 f.). Nach vorgängiger formloser Mitteilung vom 4. Dezember 2023 (act. II 51) verneinte die AKB mit Verfügung vom 16. Dezember 2023 (act. II 52) einen Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. Januar 2024, da das Vermögen über dem für einen EL-Anspruch zulässigen Wert von Fr. 100'000.-- liege. Auf Einsprache hin (act. II 55) hielt die AKB mit Entscheid vom 9. Dezember 2024 (act. II 61) daran fest. B. Mit Eingabe vom 8. Januar 2025 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde. Sie beantragt sinngemäss, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 9. Dezember 2024 sei ihr ab 1. Januar 2024 EL zuzusprechen, indem "auf die Aufrechnung eines Vermögensverzehrs im Umfange von Fr. 111'400.--" zu verzichten sei. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2025 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, EL 200 2025 20 -3- Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024 (act. II 61). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. Januar 2024 und dabei insbesondere die Berechnung des für die Vermögensschwelle relevanten Vermögens. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, EL 200 2025 20 -4cherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist im Sinne von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen sind ab 1. Januar 2024 sämtliche EL-Fälle nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. dazu auch Rz. 4101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG gehört auch Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde (Art. 9a Abs. 3 ELG). Mit der Schwelle wird ein tatsächlicher Vermögensverzehr bis zum Erreichen der Vermögensschwelle von der versicherten Person gefordert (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.1). 2.4 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, EL 200 2025 20 -5- Ein Vermögensverzicht gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG liegt vor, wenn eine Person Vermögenswerte veräussert, ohne dazu rechtlich verpflichtet zu sein, und die Gegenleistung weniger als 90 % des Wertes der Leistung entspricht (Art. 17b lit. a ELV). Die Kodifizierung der Verzichtstatbestände gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG hat keine Änderung der bisherigen Praxis in Bezug auf Einkommens- und Vermögensverzichte zur Folge (BBl 2016 7538). Demnach sind die Tatbestandselemente "ohne Rechtspflicht" resp. "ohne gleichwertige Gegenleistung" nicht kumulativ, sondern alternativ. Ebenso wenig ist die Erfüllung einer moralischen Pflicht ein ausreichender Grund, um eine Entäusserung nicht als Vermögensverzicht zu werten (vgl. hierzu die bis am 31. Dezember 2020 massgebliche Praxis betreffend die Tatbestandselemente "ohne rechtliche Verpflichtung" resp. "ohne adäquate Gegenleistung", BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308, 134 I 65 E. 3.2 S. 70 = Pra 2008 S. 562, 131 V 329; Urteil des BGer 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.2.2; CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3., überarbeitete und ergänzte Auflage, 2021, S. 244 N. 630; JANINE CAMENZIND, in: FamPra.ch 2021, S. 974). Auch folgt daraus, dass die Rechtsprechung, wonach sich die Frage nach den Gründen einer Vermögenshingabe allein dann erübrigt und nur dann auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, wenn kein Verzicht vorliegt, auch im Geltungsbereich von Art. 11a Abs. 2 ELG weiterhin massgebend ist: Derjenige, der nicht darzutun vermag, dass seine Geldhingabe im Austausch gegen eine adäquate Gegenleistung erfolgt ist, kann sich mithin nicht auf den gegebenen Vermögensstand berufen, sondern muss sich die Frage nach den Gründen für den Vermögensrückgang gefallen und mangels entsprechenden Beweisen hypothetisches Vermögen entgegenhalten lassen (BGE 121 V 204 E. 4b S. 206; URS MÜLLER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ELG, 3. Aufl., 2015, S. 174 N. 483; BBl 2016 7538). In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308; MÜLLER, a.a.O., S. 173 N. 479; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 245, N. 633). Dem Aspekt des Zeitablaufs wird auch weiterhin durch die jährliche Reduk-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, EL 200 2025 20 -6tion des anzurechnenden Betrages des Vermögens um Fr. 10'000.-- Rechnung getragen (Art. 17e ELV; vgl. E. 2.5 hiernach). Beim Fehlen von Vermögen handelt es sich um eine anspruchsbegründende Tatsache, womit grundsätzlich die leistungsansprechende Person die Beweislast trägt bzw. die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen hat. Dabei gilt der sozialversicherungsrechtliche Regelbeweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 121 V 204; CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 254, N. 655). 2.5 Meldet sich eine Person für eine jährliche Ergänzungsleistung an, ist für den Anspruch das Vermögen massgebend, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem die Ergänzungsleistung beansprucht wird (Art. 2 Abs. 2 ELV). Gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV wird der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.-- vermindert. Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einem Jahr zu vermindern (Art. 17e Abs. 2 ELV). Für die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung ist der verminderte Betrag am 1. Januar des Bezugsjahres massgebend (Art. 17e Abs. 3 ELV). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin übertrug ihren drei Nachkommen mit Schenkungsvertrag vom 7. April 2015 die frei von Schulden stehenden Grundstücke Grundbuchblatt (Gbbl.) Nr. … mit einem amtlichen Wert von Fr. 208'740.-- und Nr. … mit einem solchen von Fr. 0.-- in der Gemeinde C.________ mit Nutzen und Gefahr (rückwirkend) per 1. Januar 2015 (act. II 10, 24). 3.2 In Bestätigung der formlosen Mitteilung vom 4. Dezember 2023 (act. II 51) sowie der Verfügung vom 16. Dezember 2023 (act. II 52) verneinte die Beschwerdegegnerin mit angefochtenem Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024 (act. II 61) einen Anspruch der Beschwerdeführerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, EL 200 2025 20 -7auf EL ab 1. Januar 2024, da das Vermögen die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschreite. Dabei berücksichtigte sie ein Verzichtsvermögen von Fr. 138'740.-- (per 1. Januar 2023) bzw. Fr. 128'740.-- (per 1. Januar 2024), ausgehend von einem Verzichtsvermögen von Fr. 208'740.-aufgrund der Abtretung der Liegenschaft in C.________ im Jahr 2015 abzüglich jährlicher Amortisation von Fr. 10'000.--, erstmals ab 2017 (act. II 51/1, 52, 61/2). Die Beschwerdeführerin macht hiergegen zusammenfassend geltend, in der Berechnung der Beschwerdegegnerin sei nicht berücksichtigt, dass die drei Nachkommen zur Deckung der Lebens- und Heimkosten (der Beschwerdeführerin) regelmässige Einzahlungen getätigt hätten, per Einreichen der Einsprache am 19. Januar 2024 von Fr. 93'600.-- bzw. per Ende Dezember 2024 von Fr. 111'400.-- (Beschwerde S. 4 Ziff. 2). Es sei schlichtweg nicht einzusehen, warum diese unbestrittenen Leistungen der Nachkommen nicht als Amortisation des Vermögensverzichts betrachtet werden sollten. Diese Leistungen seien ganz klar zur Unterstützung erfolgt, damit die Beschwerdeführerin die Heimkosten habe bezahlen und ihren Lebensunterhalt habe bestreiten können. Die Beschwerdeführerin habe für ihre Nachkommen eine Leistung erbracht, diese hätten ihr eine Gegenleistung zukommen lassen (Beschwerde S. 5 f. Ziff. 4). 3.3 Es ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten (Beschwerde S. 4 Ziff. 2; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.3), dass die Schenkung des schuldenfreien Grundstücks Gbbl. Nr. … mit einem amtlichen Wert von Fr. 208'740.-- vom 7. April 2015 an die drei Nachkommen (act. II 24) einen Vermögensverzicht im Sinne von aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG (in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; vgl. nunmehr Art. 11a Abs. 2 ELG; vgl. E. 2.4 hiervor) darstellte. Im Zeitpunkt der Schenkung betrug der Repartitionswert (Art. 17a Abs. 4 ELV i.V.m. Art. 4 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [EG ELG; BSG 841.31]) 100 % des amtlichen Werts (vgl. Kreisschreiben Nr. 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz [SSK] vom 22. März 2018 über die Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen, <www.ssk-csi.ch> unter Themen/Kreisschreiben; http://www.ssk-csi.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, EL 200 2025 20 -8- Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Anhang 7), mithin Fr. 208'740.-- (act. II 10, 24). Der Betrag des Vermögens im Zeitpunkt des Verzichts ist unverändert auf den 1. Januar des Jahres, das auf den Verzicht folgt, zu übertragen und dann jeweils nach einen Jahr zu vermindern; daran hat sich mit der EL-Reform nichts verändert (vgl. aArt. 17a ELV in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung bzw. Art. 17e ELV in der seither gültigen Fassung; vgl. E. 2.5 hiervor). Damit ist im Jahr 2024 noch ein Verzichtsvermögen von Fr. 128'740.-- (Fr. 208'740.-- ./. [8 x Fr. 10'000.--]) anzurechnen (Beschwerde S. 4 Ziff. 2; act. II 51/1). Dieses Verzichtsvermögen gehört zum Reinvermögen, womit die massgebende Schwelle von Fr. 100'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 ELG; vgl. E. 2.3 hiervor) grundsätzlich überschritten ist. 3.4 Umstritten ist demgegenüber unter den Parteien, ob die finanziellen Zuwendungen der drei Nachkommen an die Beschwerdeführerin ab März 2019 "zur Deckung der Lebens- und Heimkosten" von mittlerweile Fr. 111'400.-- (Beschwerde S. 4 ff. Ziff. 2 und 4; Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 10 f.; act. II 58) zu einer Reduktion des Verzichtsvermögens führen, weil sie als Gegenleistung vom geschenkten Wert der Liegenschaft abzuziehen sind. 3.4.1 Vorab ist irrelevant, dass die entsprechenden Zahlungen in den unangefochten gebliebenen früheren Verfügungen (act. II 30, 34, 36, 38, 42, 47) bisher nicht vom Verzichtsvermögen subtrahiert wurden (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.4), entfalten diese Verwaltungsakte doch in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für das jeweilige Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit. Dies bedeutet, dass die Grundlagen zur Berechnung der EL im Rahmen der jährlichen Überprüfung ohne Bindung an die früher verwendeten Berechnungsfaktoren und unabhängig von der Möglichkeit der während der Bemessungsdauer vorgesehenen Revisionsgründe (Art. 25 ELV) von Jahr zu Jahr neu festgelegt werden können (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 1, 9C_541/2019 E. 4.1). 3.4.2 Sodann handelt es sich bei der Schenkung um einen einseitigen Vertrag, durch den sich der Schenker verpflichtet, dem Beschenkten aus seinem Vermögen ohne Gegenleistung eine Zuwendung unter Lebenden

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, EL 200 2025 20 -9zu machen. Die Schenkung ist kein einseitiges Rechtsgeschäft, sondern ein Vertrag (vgl. VOGT/VOGT, in: WIDMER LÜCHINGER/OSER [Hrsg.], Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, Art. 239 N. 1; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.4). Entsprechend der Legaldefinition von Art. 239 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) sowie der Natur dieses nur einseitig verpflichtenden zweiseitigen Rechtsgeschäfts erfolgte die Eigentumsübertragung des Grundstücks Gbbl. Nr. … an die drei Nachkommen ohne Gegenleistung. Im Vertrag vom 7. April 2015 (act. II 24) wurde keine rechtliche Verpflichtung im Sinne von Art. 17b lit. a ELV festgehalten, wonach der Übernahmewert des Grundstücks namentlich durch zukünftig zu erbringende finanzielle Zuwendungen der drei Nachkommen abgegolten bzw. getilgt werde. Zwischen diesen beiden Elementen besteht kein rechtsgeschäftlicher Zusammenhang (vgl. Urteil des BGer 9C_67/2011 vom 29. August 2011 E. 5.3). Es bestehen denn auch weder Anhaltspunkte dafür noch wird geltend gemacht, dass die Vertragsparteien eine Simulationsabrede (vgl. Art. 18 OR) trafen und nach übereinstimmendem wirklichem Willen im Sinne einer gemischten Schenkung eigentlich eine Gegenleistung vereinbarten, zumal der Vertrag diesbezüglich ohnehin formungültig gewesen wäre (vgl. Art. 216 Abs. 1 OR i.V.m. Art. 657 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Vor diesem Hintergrund bestand gestützt auf den abgeschlossenen Vertrag vom 7. April 2015 (act. II 24) keine rechtliche Verpflichtung der Nachkommen der Beschwerdeführerin (im Sinne eines Synallagmas) eine Gegenleistung zukommen zu lassen. Die Eigentumsübertragung am Grundstück stellt eine unentgeltliche Zuwendung der Beschwerdeführerin an ihre Nachkommen dar. Die erst Jahre später erfolgten regelmässigen Zahlungen der Beschenkten vermögen an der rechtlichen Qualifikation des öffentlichen beurkundeten Vertrags nichts zu ändern, müsste die Entgeltlichkeit doch im Voraus und nicht erst nach Vertragsunterzeichnung vereinbart worden sein (vgl. BGE 131 V 329 E. 4.2 S. 333; vgl. auch die Urteile des Verwaltungsgerichts EL 200 2023 155 vom 27. Februar 2024 E. 3.3 und EL 200 2017 611 vom 19. März 2018 E. 4.2 [letzteres referenziert im angefochtenen Einspracheentscheid; act. II 61/2]). 3.4.3 Des Weiteren ist fraglich, ob die drei Nachkommen die regelmässigen Zahlungen zur Deckung der Lebenshaltungs- und Heimkosten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, EL 200 2025 20 -10- (act. II 55/1; Beschwerde S. 4 Ziff. 2) nicht auch ohne Schenkung getätigt hätten, mithin überhaupt ein Konnex zwischen den Zahlungen und der Schenkung bestand. Eine entsprechende Unterstützung innerhalb der Kernfamilie ist in aller Regel auch dann sozialadäquat, wenn vorgängig keine finanziellen Zuwendungen erfolgten. Insoweit ändert das in der Beschwerdeantwort (S. 4 Ziff. 2.6) erwähnte Urteil des Verwaltungsgerichts EL 200 2021 218 vom 8. Juli 2021 nichts. Ob die Zahlungen aus Dankbarkeit für die Schenkung oder aus sonstiger sittlicher/moralischer Pflicht heraus bzw. als eine blosse Gefälligkeit oder im Rahmen einer Verwandtenunterstützung i.S.v. Art. 328 Abs. 1 ZGB (vgl. Art. 11 Abs. 3 lit. a ELG; Rz. 3412.02 WEL) geleistet wurden, kann offen bleiben. Denn so oder anders können die Zahlungen nach dem Gesagten nicht als vertragliche Gegenleistung vom Verzichtsvermögen abgezogen werden. Ein Abzug ist auch nicht unter dem Titel eines von Art. 17e Abs. 1 ELV losgelösten besonderen Amortisationstatbestands zuzulassen (Beschwerde S. 5 Ziff. 4; Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.6). Nachdem die Amortisation von Verzichtsvermögen nach früherer Rechtsprechung noch unzulässig war, traf der Bundesrat mit dem ab 1. Januar 1990 in Kraft gesetzten aArt. 17a ELV (AS 1989 1238; in der bis 31. Dezember 2020 gültigen Fassung; heute Art. 17e ELV) eine einfache und gradlinige Lösung mit einer jährlichen Pauschalen von Fr. 10'000.-- (MÜLLER, a.a.O., Art. 11 N 389). Eine darüber hinausgehende Amortisation durch zusätzliche effektive "Rückzahlungen" ist nicht vorgesehen und würde der ratio legis widersprechen (vgl. Urteil des BGer 9C_145/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2): Die Anrechnung eines Verzichtsvermögens bezweckt die Verhinderung von Missbräuchen, wobei eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden soll, indem sich die schwierige Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen und Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335). Soweit mit den regelmässigen Zahlungen der Angehörigen – welche in den EL-Berechnungen notabene nicht als Einnahmen angerechnet wurden und mit denen die Beschwerdeführerin auch kein Vermögen äufnete – gleichzeitig das Verzichtsvermögen amortisiert werden könnte, liefe dies der beabsichtigten Missbrauchsbekämpfung zuwider. So hätten es die Angehörigen in der Hand, durch freiwillige Beiträge an die laufenden Kosten der schenkenden Person – die sie allenfalls auch ohne vorgängige Schenkung ohnehin geleistet hätten – die An-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, EL 200 2025 20 -11spruchsschwelle zu unterschreiten, womit der Lebensunterhalt nicht mehr durch den Verzehr des Verzichtsvermögens, sondern letztlich durch EL finanziert würde. 3.5 Zusammenfassend führen die geltend gemachten Zuwendungen der Nachkommen zu keiner (zusätzlichen) Reduktion des Verzichtsvermögens. Das zum Reinvermögen gehörende Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 128'740.-- überschreitet damit die massgebende Schwelle von Fr. 100'000.--, womit kein Anspruch auf EL ab 1. Januar 2024 besteht (vgl. E. 2.3 hiervor). Der Einspracheentscheid vom 9. Dezember 2024 (act. II 61) ist nicht zu beanstanden; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m . Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Mai 2025, EL 200 2025 20 -12- 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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