IV 200 2025 2 WIS/BOC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. Dezember 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 25. November 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 2 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1979 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich – nach erfolgter Früherfassung – im April 2020 unter Hinweis auf eine seit September 2019 bestehende Autoimmunerkrankung des Nervensystems bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 f.). Die IVB nahm erwerbliche und medizinische Abklärungen vor (act. II 12 f., 16, 17.1 - 17.6, 29), holte die Akten der Krankentaggeldversicherung C.________ AG ein (act. II 15.1 - 15.5) und führte ein Assessment durch (act. II 14). Weiter gewährte die IVB Frühinterventionsmassnahmen in Form von Arbeitsvermittlung (act. II 18) und vom 31. Januar bis 25. Februar 2022 wurde eine Arbeitsmarktliche- Medizinische Abklärung (AMA) bei der Abklärungsstelle D.________ in ... durchgeführt (act. II 62, 78). Im weiteren Verlauf liess die IVB den Versicherten durch die E.________ (MEDAS) neurologisch-psychiatrisch begutachten (Expertise vom 10. Juli 2024 [act. II 157.1 - 157.7]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, in dessen Rahmen das gestellte Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 29. Oktober 2024 abgewiesen wurde, und der Einholung einer Stellungnahme der MEDAS-Sachverständigen (act. II 159, 164 f., 167, 170 - 172, 175) verneinte die IVB mit Verfügung vom 25. November 2024 (act. II 176) bei einem Invaliditätsgrad von 33 % per Oktober 2020 bzw. von 35 % per Januar 2024 den Anspruch auf eine Invalidenrente. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 31. Dezember 2024 Beschwerde. Er stellt die folgenden Rechtsbegehren:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 2 - 3 - 1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 25. November 2024 sei aufzuheben und die Akten seien zwecks vollständiger Erhebung des medizinisch relevanten Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, vorgängig dem Erlass einer verfahrensabschliessenden Verfügung eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers und dessen Arbeits- und Leistungsfähigkeit anzuordnen. 3. Eventualiter sei bezüglich des Gesundheitszustandes und daraus ableitend bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. 4. Subeventualiter sei der lnvaliditätsgrad des Beschwerdeführers auf mindestens 60 % festzusetzen. 5. Dem Beschwerdeführer sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 3. Februar 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 2 - 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 25. November 2024 (act. II 176). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 323 E. 4.2 S. 328, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert vom 25. November 2024 (act. II 176), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Indessen liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der potentiellen Entstehung des Rentenanspruchs vor dem 1. Januar 2022 (vgl. E. 5.4 hiernach), weshalb insoweit die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. auch Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 2 - 5 - Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen, vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 2.3.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). Ausgangspunkt der Anspruchsprüfung nach Art. 4 Abs. 1 IVG sowie Art. 6 ff. und insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG ist die medizinische Befundlage. Eine Einschränkung der Leistungsfähigkeit kann immer nur dann anspruchserheblich sein, wenn sie Folge einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist, die fachärztlich einwandfrei diagnostiziert worden ist (BGE 145 V 215 E. 5.1 S. 221). 2.3.2 Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 2 - 6 die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag, schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.4 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.5 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). 2.6 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 2 - 7 beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1 Im Zusammenhang mit der im Rahmen der AMA durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung in der Praxis F.________ wurde im entsprechenden Bericht vom 2. März 2022 (act. II 78/31 ff.) die folgende neuropsychologische Diagnose aufgeführt (act. II 78/39): Minimale neuropsychologische Störung mit Einschränkungen in den Bereichen Visuokonstruktion, visuell-räumliches Denken, Exekutivfunktionen, Gedächtnis, reduzierte Belastbarkeit mit/bei: Asymmetrische motorische sensible axonale demyelisierende Polyneuropathie (am ehesten im Sinne einer CIDP = chronisch inflammatorische demyelinisierende Polyneuropathie) Zervikales radikuläres Schmerzsyndrom bei NPP (Nucleus-Pulposus- Prolaps) C7/8 Spannungskopfschmerz Zur Leistungsvalidierung wurde festgehalten (act. II 78/37), es gebe keine Hinweise auf eine bewusste, grobe Verfälschung der Befunde. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit entsprächen sie der tatsächlichen Leistungsfähigkeit. Ein gut standardisierter Leistungsvalidierungstest (Schmand & Lindeboom, 2005), welcher Hinweise auf ein problematisches Leistungsverhalten geben könne, sei unauffällig gewesen. Der klinische Eindruck und die objektivierten Befunde seien in sich stimmig. Es gebe zwischen und auch innerhalb der Tests keine relevanten Inkonsistenzen. Die Befunde seien mit den Vorberichten und den bisherigen Diagnosen vereinbar. Aus den folgenden Gründen sei die Validität der berichteten Beschwerden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 2 - 8 eingeschränkt: Beschwerdevalidierung: Die Glaubwürdigkeit der geschilderten Beschwerden sei herabgesetzt. In einem Fragebogen zu typischen und atypischen kognitiven, psychischen und somatischen Symptomen (Merten et al., 2019) hätte sich eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer bedeutsamen Beschwerdeüberhöhung und -ausweitung gezeigt. Gemäss Autoren liege die Anzahl der Pseudobeschwerden über dem kritischen Grenzwert. Auf die geäusserten Beschwerden könne nicht uneingeschränkt abgestützt werden. Klinisch, anamnestisch und fremdanamnestisch seien Beschwerden (Schmerzen, kognitive und psychische Einschränkungen) aber überwiegend wahrscheinlich. Zu den Auswirkungen auf die berufliche Tätigkeit wurde ausgeführt (act. II 78/38), bei der Arbeit komme es aufgrund der objektivierten Defizite zu Leistungseinschränkungen, die gemäss den Leitlinien der Schweizerischen Vereinigung für Neuropsychologie (SVNP) generell mit 0 % bis 30 % beziffert würden (je nach Anforderungen der jeweiligen Tätigkeit). Am ehesten äussere sich die Leistungseinschränkung durch erhöhten Zeitaufwand sowie Fehleranfälligkeit resp. "Faden verlieren". Bei der Arbeit benötige der Beschwerdeführer etwas mehr Zeit als andere und regelmässige Pausen. Auf Ablenkung sollte, wenn möglich, verzichtet werden. In der aktuellen Abklärung habe sich zudem eine reduzierte Belastbarkeit gezeigt, welche sich klinisch wie auch testpsychologisch habe feststellen lassen. Diese könne in unstrukturierter Umgebung und bei erhöhter Schmerzsymptomatik dazu führen, dass die Einschränkung durchaus grösser ausfalle. 3.2 Im AMA-Bericht vom 23. März 2022 (act. II 78/3 ff.) führte Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf (act. II 78/21 f. Ziff. 6.1): 1. Asymmetrische motorische sensible axonale demyelisierende Polyneuropathie (am ehesten im Sinne einer CIDP mit Sensibilitätsstörungen der Hände [und Füsse] und Schmerzen) 2. Zervikales radikuläres Schmerzsyndrom bei NPP C7/8 3. Kognitive Minderleistungen in den Bereichen Visuokonstruktion abnehmende Aufmerksamkeit bei Belastungen reduziertes verbales und nonverbales Gedächtnis reduzierte Exekutivfunktionen (Umstellfähigkeit, Interferenzkontrolle und Perseverationstendenz)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 2 - 9 - 4. Diagnostisch unklare psychische Auffälligkeit Der Beschwerdeführer leide mit der Polyneuropathie und dem zervikalen radikulären Syndrom unter zwei klar definierten somatischen Erkrankungen, wobei die Polyneuropathie klar im Vordergrund stehe. Die kognitiven Einschränkungen reduzierten seine Leistungsfähigkeit um bis zu 30 % (je nach Anforderung der Tätigkeit) vor allem durch eine Verlangsamung sowie Fehleranfälligkeit (gemäss neuropsychologischer Beurteilung). Durchschnittlich habe der Beschwerdeführer mit einer Leistungsbeurteilung von 73 % gearbeitet. Seine Belastbarkeit sei als eingeschränkt zu beurteilen. Er sei zum heutigen Zeitpunkt sowohl physisch als auch psychisch in einer belastenden Situation und es sei nicht mehr als ein 50%-Pensum zumutbar. Gemäss medizinischer Einschätzung könne jedoch davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer seine Belastbarkeit steigern könne und ihm nach einer aufbauenden Massnahme ein 75%-Pensum zugemutet werden könne. Zum heutigen Zeitpunkt werde die Konstanz und Stabilität der Arbeitsleistung als tief beurteilt. Die Minderung der Belastbarkeit um zirka 25 % sei einerseits durch die somatischen Erkrankungen (vor allem die Polyneuropathie) erklärbar, aber auch bzw. mehrheitlich durch die kognitiven Einschränkungen. Die Kombination dieser beiden Einschränkungen sei prinzipiell ungünstig. Das Erreichen eines schlussendlichen Pensums von 75 % sei offen bzw. eher fraglich. Es gelte das folgende medizinische Zumutbarkeitsprofil: Heben/Tragen: links bis 5 kg, rechts bis 15 kg (Angaben des Beschwerdeführers); körperlich leichte Arbeiten (bei körperlicher Belastung subjektiv Zunahme der Schmerzen und Krampfzustände in den Händen); Gehen ohne relevante Einschränkung; keine Arbeiten mit einem Feinmotorik-Anspruch; keine Arbeiten mit Autofahr-Voraussetzungen; Arbeitspensum bis 75 %, aufbauend von 50 % > 75 % im Sinne eines Aufbautrainings; die Arbeitsstelle sollte sich in einem eher ruhigen und verständigen Milieu befinden. Der Beschwerdeführer habe keine adäquaten Bewältigungsstrategien bzgl. seiner gesundheitlichen Situation gezeigt. Sein Verhalten sei als auffällig zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 2 - 10 beurteilen (Dramatik, Theatralik, Übertreibungen, Widersprüche, Impulsivität, Realitätsferne u.ä.). 3.3 Dr. med. H.________, Fachärztin für Neurologie, ... Spital I.________, gab im Verlaufsbericht vom 28. Februar 2024 (act. II 142) an, im Spital I.________ sei nach Rücksprache mit dem Hausarzt vom 20. September 2023 aktuell die Behandlung abgeschlossen. Eine Therapie der entzündlichen Neuropathie sei trotz mehrerer Anläufe nicht möglich gewesen, da gemäss den Angaben des Beschwerdeführers zu Hause deutlich beeinträchtigende Nebenwirkungen bestanden hätten (vgl. "Diagnose und Verlauf Neurologie" vom 27. Februar 2023 des Spitals I.________ [act. II 142/5 ff.]). Eine zusätzliche psychische Komponente der Schmerzen sei immer wieder diskutiert worden. Eine stationäre Behandlung geplant in der Psychosomatik sei vom Beschwerdeführer nicht wahrgenommen worden. Die Prognose sei offen. Prinzipiell liesse sich die Neuropathie mit intravenösen Immunglobulinen gut behandeln. Hierunter wäre eine gute Prognose zu erwarten. Es gebe aber zusätzlich psychische, nicht neurologische Faktoren, die die Behandlung erschwerten. Aus rein neurologischer Sicht scheine bei nur geringen motorischen Defiziten die Arbeitsfähigkeit höchstens gering eingeschränkt. Hauptproblem sei die Schmerzstörung. Es bestünden distal betonte Hypästhesien der Extremitäten. Die Kraftprüfung sei bei sakkadierter Innervation und "giving way" nicht konsekutiv gewesen. In der spontanen Beobachtung habe es keine schweren Paresen und keine sichtbaren Koordinationsstörungen gegeben. 3.4 Im neurologisch-psychiatrischen MEDAS-Gutachten vom 10. Juli 2024 (act. II 157.1 - 157.7) wurde in der bidisziplinären Gesamtbeurteilung die folgende Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (letzte Tätigkeit) aufgeführt (act. II 157.1/6 Ziff. 4.3): Chronisch inflammatorisch demyelinisierende Polyneuropathie (CIDP, MADSAM-Variante) bei klinisch asymmetrischer motorisch sensibler axonaler demyelinisierender Polyneuropathie, Erstdiagnose 01/2019 (ICD-10: G61.8) Die Sachverständigen führten aus (act. II 157.1/6 Ziff. 4.2), insgesamt erschienen die geklagten Beschwerden durchaus nachvollziehbar, allerdings nicht in dem vom Beschwerdeführer präsentierten Ausmass. Die Gesamt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 2 - 11 - Arbeitsunfähigkeit respektive Gesamt-Arbeitsfähigkeit begründe sich ausschliesslich auf neurologischem Fachgebiet (act. II 157.1/7 Ziff. 4.4). Auf dem psychiatrischen Fachgebiet liessen sich keine Diagnosen mit oder ohne Relevanz für die Arbeitsfähigkeit stellen. Die diagnostischen Merkmale einer depressiven Episode oder einer Angsterkrankung seien nicht erfüllt. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Schmerzen würden durch die Polyneuropathie (CIDP) zumindest teilweise erklärt und es komme möglicherweise zu einer dysfunktionalen Schmerzverarbeitung mit Selbstlimitierung in diesem Zusammenhang, ohne dass daraus jedoch eine Diagnose auf psychiatrischem Fachgebiet abzuleiten sei (act. II 157.1/5 Ziff. 4.1). Zur Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Tätigkeit hielten die Sachverständigen fest (act. II 157.1/8 Ziff. 4.6), diese sei nicht mehr zumutbar. Seit der Erstdokumentation einer asymmetrisch motorisch sensiblen Polyneuropathie mit Beeinträchtigung der Hände vom 7. Januar 2019 könne eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit als ... begründet werden. Zur Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gaben die Sachverständigen an (act. II 157.1/8 f. Ziff. 4.7), aus neurologischer Sicht seien keine Tätigkeiten an exponierten Stellen wie zum Beispiel auf Leitern, Gerüsten oder anderen Orten mit Absturzgefahr zu empfehlen. Ebenfalls keine Tätigkeiten, welche in ausschliesslich stehender, gehender oder sitzender Tätigkeit ausgeführt würden. Eine wechselbelastende Tätigkeit werde angeraten. Es sollten keine Tätigkeiten ausgeführt werden, welche einen uneingeschränkten Gebrauch beider Hände bedürften, bei bestehenden Sensibilitätsstörungen an den Händen und dadurch auftretender Feinmotorikstörung. In einer solchen Tätigkeit wäre eine maximale Präsenz von 8.5 Stunden pro Tag möglich; dabei bestehe eine Leistungseinschränkung im Rahmen von 20 % bei erhöhtem Pausenbedarf und verlangsamter Leistung aufgrund einer Schmerzproblematik. Es bestehe somit eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bzw. eine Arbeitsunfähigkeit von 20 %. Diese Einschränkung der Arbeitsfähigkeit könne seit der Erstdokumentation einer asymmetrisch motorisch sensiblen Polyneuropathie vom 7. Januar 2019 begründet werden. Zusätzlich ergäben sich 100%ige Arbeitsunfähigkeiten während Hospitalisationen, insbesondere mit einer vierwöchigen 100%igen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 2 - 12 - Arbeitsunfähigkeit bei postpunktionellem Syndrom im November 2019 im Rahmen der Rekonvaleszenzzeit. Die Sachverständigen gaben weiter an (act. II 157.1/9 Ziff. 4.8), die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen relevant verbessert werden. Es werde eine multimodale Schmerztherapie im Rahmen eines stationären Settings empfohlen bei chronisch neuropathischem Schmerzsyndrom und Kopfschmerzsymptomatik mit Medikamentenübergebrauchskopfschmerz. Zudem werde hinsichtlich der CIDP-Erkrankung die erneute Aufnahme einer leitliniengerechten Therapie mittels Immunglobulinen empfohlen. Hier sollte insbesondere unter stationären Bedingungen ein weiteres Präparat (bei bisherigem Gebrauch von Privigen und Hizentra) ausprobiert werden. Bei weiterhin therapierefraktärem Verlauf oder Auftreten von Nebenwirkungen könne der Einsatz von Immunsuppressiva (auch hier unter stationären Bedingungen), wie zum Beispiel Azathioprin/Rituximab, diskutiert werden. Als weitere Therapieoption könne auch noch nach Leitlinie Cyclophosphamid in Erwägung gezogen werden. In seltenen Fällen könnten auch Aphereseverfahren zum Einsatz kommen. Eine Neubeurteilung werde in 18 - 24 Monaten empfohlen. Es gebe keine medizinischen Gründe, die gegen die vorgeschlagene Therapie sprächen. 3.5 Dr. med. J.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte im Bericht vom 10. September 2024 (act. II 167/8 f.) die folgenden Diagnosen nach ICD-10 auf: F33.11: Rezidivierende depressive Störung, aktuell mittelschwere Episode mit somatischem Syndrom F41.1 Generalisierte Angst Der Beschwerdeführer leide an einer mittelschweren bis schweren depressiven Angststörung. Er befinde sich in einem Stimmungstief, das von täglichen Ängsten begleitet werde. Er habe eine Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörung. Das Bindungsgedächtnis sei gestört. Es gebe eine Abnahme des Interesses und der Freude. Das Selbstwertgefühl sei beeinträchtigt. Er leide an neurovegetativen Störungen wie Herzrasen, Schwitzen und Kopfschmerzen. Daraus folge eine verminderte Konzentration, ein vermindertes Selbstwertgefühl, Schuldgefühle, da der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sei, seinen Lebensunterhalt beruflich zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 2 - 13 verdienen und nach Ansicht des Beschwerdeführers seinen Platz in der Familie verliere. Er habe eine düstere Einstellung gegenüber der Zukunft. Gleichzeitig habe er Symptome wie Migräne, Tachykardie, Atemnot usw. Dies seien Symptome einer mittelschweren bis schweren depressiven Episode. Es bestehe ein ausgeprägter sozialer Rückzug. Es handle sich um eine Erkrankung, die seit Jahren ohne Verbesserung und sogar mit einer Zunahme der depressiven Symptome auftrete, da keine dauerhafte Remission vorliege. Unter diesen Bedingungen sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage, 70 % - 100 % zu arbeiten (vgl. auch den Bericht vom 7. Oktober 2023 [act. II 127], in dem Dr. med. J.________ dem Beschwerdeführer seit Januar 2022 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte). 3.6 Im Bericht von Dr. med. K.________, Facharzt für Neurologie, vom 2. Oktober 2024 (act. II 174/2 ff.) wurden die folgenden (Haupt-)Diagnosen aufgeführt: CIDP DD MADSAM mit/bei asymmetrische motorische sensible axonale demyelinisierende Polyneuropathie St. n. Privigen-Therapie vier Zyklen insgesamt (gestoppt wegen Nebenwirkungen) Solu-Medrol-Therapie Therapie mit Hizentra ab dem 10. Dezember 2020 - März 2021, abgebrochen aufgrund Unverträglichkeit und Verschlechterung der Beschwerdesymptomatik V. a. funktionell überlagerte myofasziale zervikokraniale und zervikobrachiale Schmerzen Bei diesem 45-jährigen Patienten liege eine sehr komplexe Beschwerdesymptomatik vor, welche bedingt durch die seit Jahren bestehende, therapieresistente CIDP erklärt werden könne. Aktuell stünden für ihn die ausgeprägten myofaszialen Beschwerden diverser Körperteile im Vordergrund, welche durch Schlaf gelindert werden könnten. Ausserdem bestehe eine ausgeprägte Ermüdung im Alltag. Es liege auch eine funktionelle Überlagerung der bestehenden körperlichen Symptome vor, so dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich eine weitere komplexe Betreuung im neuromuskulären Zentrum sowie auf der Psychosomatik des Spitals L.________ empfohlen worden sei, womit er einverstanden sei.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 2 - 14 - 3.7 Die MEDAS-Sachverständigen hielten in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 (act. II 172) fest, zum Fachbereich Psychiatrie sei auszuführen, dass die Exploration und Untersuchung des Beschwerdeführers entsprechend den Standards des Fachgebietes erfolgt sei. Die Dauer der psychiatrischen Exploration sei ausreichend gewesen, um eine psychiatrische Beurteilung abzugeben. Von der Rechtsvertretung werde offensichtlich bewusst negiert, dass ein Sachverständigengutachten neben der persönlichen Exploration immer und ausnahmslos eine sehr gründliche und langwierige Vorbereitung und auch Nachbereitung erforderlich mache. Auffällig habe sich eine Diskrepanz in Verhalten und Körpersprache des Beschwerdeführers im Kontrast zu der Angabe der von ihm empfundenen Schmerzintensität gezeigt. Aktenkundig seien zudem nur minimale neuropsychologische Auffälligkeiten gewesen. Die Diagnose einer depressiven Episode habe nicht gestellt werden können. Auch habe sich die von Dr. med. J.________ diagnostizierte generalisierte Angststörung auf dem Boden der erhobenen psychopathologischen Befunde nicht nachvollziehen lassen. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Beschwerden hätten aus psychiatrischer Sicht vor diesem Hintergrund auf eine dysfunktionale Schmerzverarbeitung mit Selbstlimitierung zurückgeführt werden müssen. Aus neurologischer Sicht könne keinesfalls die Rede davon sein, dass die Behandler "mit ihrem Latein am Ende" gewesen seien. Im neurologischen Fachgutachten sei dazu ausgeführt worden (act. II 157.3/12 Ziff. 7.1), es sei erneut empfohlen worden, das Präparat (Immunglobuline) zu wechseln. Aktenanamnestisch habe jedoch hierzu kein Hinweis gefunden werden und auch nicht anamnestisch vom Beschwerdeführer erfragt werden können, ob dieses Prozedere umgesetzt worden sei. Eine immunsuppressive Therapie bei therapierefraktären Verläufen im Sinne der Nutzung von Reservemitteln sei zwar diskutiert worden, bei jedoch mehrfach dokumentierter, zusätzlicher nicht-organischer Komponente bisher davon Abstand genommen worden. Eine wiederholt dokumentiert empfohlene stationäre Schmerztherapie sei seitens des Beschwerdeführers bisher nicht wahrgenommen worden, da er hier keine Hoffnung auf Therapieerfolg sehe und auch die Versorgung seiner Kinder nicht mehr gewährleistet wäre.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 2 - 15 - Bezüglich des Einwandes, wonach weder dem neurologischen Teilgutachten noch der bidisziplinären Gesamtbeurteilung eine Auseinandersetzung mit dem Bericht der Abklärungsstelle D.________ zu entnehmen sei, sei darauf hinzuweisen, dass die Validität der berichteten Beschwerden als eingeschränkt zu beurteilen sei. Im Bericht der Abklärungsstelle D.________ sei zur Beschwerdevalidierung festgehalten worden (act. II 78/37), die Glaubwürdigkeit der geschilderten Beschwerden sei herabgesetzt. In einem Fragebogen zu typischen und atypischen kognitiven, psychischen und somatischen Symptomen (Merten et al., 2019) habe sich eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer bedeutsamen Beschwerdeüberhöhung und -ausweitung gezeigt. Gemäss den Autoren liege die Anzahl der Pseudobeschwerden über dem kritischen Grenzwert. Zusammenfassend ergebe sich somit kein neuer Aspekt aus dem Schriftsatz des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 18. September 2024 (act. II 167). Es verbleibe bei den festgestellten Diagnosen und Befunden sowie der ausführlich begründeten versicherungsmedizinischen Schlussfolgerungen. 4. 4.1 4.1.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 2 - 16 - 4.1.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). 4.1.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 4.2 Das neurologisch-psychiatrische MEDAS-Gutachten vom 10. Juli 2024 (act. II 157.1 - 157.7) inklusive der Stellungnahme der MEDAS- Sachverständigen vom 18. Oktober 2024 (act. II 172) erfüllt die an den Beweiswert einer medizinischen Expertise gestellten Anforderungen (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Das Gutachten ist voll beweiskräftig. Es handelt – beruhend auf allseitigen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden – die streitigen Punkte umfassend ab und wurde in Kenntnis der Vorakten abgegeben. Weiter leuchtet es in der medizinischen Beurteilung ein und die darin gezogenen Schlussfolgerungen werden eingehend begründet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht: 4.3 In der Beschwerde wurden im Wesentlichen die bereits im Vorbescheidverfahren vorgebrachten Rügen (act. II 167) wiederholt, welche mit der ausführlichen und schlüssigen Stellungnahme der MEDAS-Sachverständigen vom 18. Oktober 2024 (act. II 172) überzeugend entkräftet wurden. Ergänzend kann zu einzelnen Punkten Folgendes festgehalten werden:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 2 - 17 - 4.3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde S. 3 III./A./Ziff. 2), der Grund, weshalb er im Zeitpunkt der Begutachtung nicht mehr in neurologischer fachärztlicher Behandlung gestanden habe, sei dem neurologischen Gutachter erläutert, aber im neurologischen Gutachten nicht abgebildet worden. Die früheren Behandler hätten dem Beschwerdeführer keine weiteren wirksamen Behandlungen mehr anbieten können; angesichts der massiven Nebenwirkungen sei eine weitere Behandlung nicht zielführend gewesen. Diesbezüglich haben die MEDAS-Sachverständigen in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 (act. II 172) auf die überzeugenden und schlüssigen Ausführungen im neurologischen Teilgutachten verwiesen (act. II 157.3/12 f. Ziff. 7.1), wonach die Behandler den Wechsel des Präparates (Immunglobuline) empfohlen hätten, wobei weder dokumentiert noch vom Beschwerdeführer habe erfragt werden können, ob dies durchgeführt worden sei; weiter sei eine immunsuppressive Therapie diskutiert, aber bei zusätzlicher nicht-organischer Komponente nicht umgesetzt worden. Schliesslich wurde auf eine wiederholt dokumentiert empfohlene stationäre Schmerztherapie hingewiesen, die der Beschwerdeführer bisher nicht wahrgenommen hatte. Ausserdem haben die Sachverständigen selber umfassende Behandlungsmöglichkeiten aufgezeigt (act. II 157.1/9 Ziff. 4.8). Auch die behandelnde Ärztin Dr. med. H.________ führte im Bericht vom 28. Februar 2024 (act. II 142) aus, die Neuropathie liesse sich im Prinzip gut behandeln, es gebe aber zusätzliche psychische, nicht neurologische Faktoren, welche die Behandlung erschwerten; die Arbeitsfähigkeit sei höchstens gering eingeschränkt. Schliesslich nennt auch Dr. med. K.________ im Bericht vom 2. Oktober 2024 (act. II 174/2 ff.) Behandlungsmöglichkeiten, und zwar im neuromuskulären Zentrum und in der Psychosomatik. Somit stehen dem Beschwerdeführer nach wie vor Therapieoptionen offen. 4.3.2 Weiter erwähnt der Beschwerdeführer zusätzliche somatische Gesundheitsprobleme und beantragt deshalb die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung bzw. die Einholung eines Gerichtsgutachtens (Beschwerde S. 2 I./Ziff. 2 f., S. 4 III./A./Ziff. 7, S. 8 III./D./Ziff. 26). Diesbezüglich ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten (Beschwerdeantwort S. 3 C./Ziff. 9), dass der Beschwerdeführer gegenüber der neurologischen MEDAS-Gutachterin auf Nachfrage das Bestehen von radikulären Sym-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 2 - 18 ptomen verneinte (act. II 157.3/3 Ziff. 3.2, 157.3/11 Ziff. 6.3) und im Zusammenhang mit der erwähnten Neurodermitis sowie den Magen- /Darmproblemen keine medizinischen Unterlagen aktenkundig sind. Der medizinische Sachverhalt ist rechtsgenüglich abgeklärt, so dass in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; in BGE 151 III 28 nicht publizierte E. 5.2 des Urteils des Bundesgerichts [BGer] 9C_298/2024 vom 14. August 2024; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4) weder die Durchführung einer polydisziplinären Begutachtung noch die Einholung eines Gerichtsgutachtens erforderlich ist. 4.3.3 Soweit der Beschwerdeführer auf den Bericht vom 23. März 2022 zur AMA in der Abklärungsstelle D.________ (act. II 78) Bezug nimmt, gemäss welchem kognitive Leistungseinschränkungen von bis zu 30 % bei einem Arbeitspensum von 75 % festgehalten worden seien (Beschwerde S. 4 f. III./A./Ziff. 8 ff. und S. 8 III./C./Ziff. 25), ist festzuhalten, dass die ME- DAS-Sachverständigen in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 (act. II 172) unter Verweis auf den Bericht der Praxis F.________ vom 2. März 2022 (act. II 78/31 ff.) zu der im Rahmen der AMA durchgeführten neuropsychologischen Untersuchung schlüssig und überzeugend festgehalten haben, dass die Validität der berichteten Beschwerden als eingeschränkt zu beurteilen sei. Auch der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) hat im Gutachtensauftrag vom 22. Februar 2024 (act. II 138 f.) festgehalten, dass die Ergebnisse der AMA aufgrund von Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers nicht umfassend verwertbar gewesen seien. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die medizinische Beurteilung im Rahmen der AMA nicht durch einen Facharzt, sondern durch einen Allgemeinmediziner erfolgt ist, so dass der Beweiswert dieser Einschätzung reduziert ist (vgl. Urteil des BGer 9C_734/2016 vom 27. Januar 2017 E. 3.2.2). 4.3.4 Der Beschwerdeführer beanstandet auch das psychiatrische Teilgutachten, insbesondere habe sich der Gutachter nicht mit der abweichenden Beurteilung des behandelnden Facharztes auseinandergesetzt und die Explorationsdauer von knapp einer Stunde sei viel zu kurz gewesen, um eine korrekte Beurteilung vornehmen zu können (Beschwerde S. 5 ff. III./B./Ziff. 13 ff. und III./C./Ziff. 19 ff.). Im psychiatrischen Teilgutachten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 2 - 19 - (act. II 157.4/11 Ziff. 6.2 und 6.3) und in der Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 (act. II 172) erfolgte eine Auseinandersetzung mit den vom behandelnden Dr. med. J.________ gestellten Diagnosen (vgl. act. II 127, 167/8 f.). Es wurde überzeugend und schlüssig dargelegt, dass weder eine depressive Episode noch eine generalisierte Angststörung vorliegt. Sodann kommt es für den Aussagegehalt eines medizinischen Gutachtens grundsätzlich nicht auf die Dauer der Untersuchung an; massgebend ist in erster Linie, ob die Expertise inhaltlich vollständig und im Ergebnis schlüssig ist. Immerhin muss der für eine psychiatrische Untersuchung zu betreibende zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen sein. Wie hoch dieser im Einzelfall zu veranschlagen ist, unterliegt letztlich aber der Fachkenntnis und dem Ermessensspielraum des damit befassten Experten (SVR 2023 IV Nr. 55 S. 191, 8C_130/2023 E. 4.4.4, 2017 IV Nr. 75 S. 230, 9C_44/2017 E. 4.3). Vorliegend gibt es keine Hinweise, dass die einstündige psychiatrische Exploration (act. II 157.4/1) den zu beurteilenden Fragen nicht angemessen gewesen wäre und das psychiatrische Teilgutachten vom 5. Juni 2024 (act. II 157.4) überzeugt mit inhaltlicher Vollständigkeit und Schlüssigkeit. 4.4 Vorliegend ist gestützt auf das voll beweiskräftige MEDAS- Gutachten vom 10. Juli 2024 (act. II 15.1 - 157.7) inklusive der gutachterlichen Stellungnahme vom 18. Oktober 2024 (act. II 172) erstellt, dass beim Beschwerdeführer keine psychischen Störungen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vorliegen. Folglich ist vorliegend die Durchführung eines strukturierten Beweisverfahrens gemäss BGE 141 V 281 (vgl. E. 2.3.2 hiervor) nicht erforderlich. 4.5 Damit ist basierend auf der gutachterlich attestierten 80%igen Arbeitsfähigkeit (act. II 157.1/8 f. Ziff. 4.7) die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 5. 5.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 2 - 20 sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). 5.2 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91, 9C_472/2020 E. 2.2). 5.2.2 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen (z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde Deutschkenntnisse, beschränkte Anstellungsmöglichkeiten wegen Saisonnierstatus) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rechnung zu tragen, sofern keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sie sich aus freien Stücken mit einem bescheideneren Einkommensniveau begnügen wollte. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf invaliditätsfremde Ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 2 - 21 sichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen entweder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Einkommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkommens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Einkommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabsetzung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 148 V 174 E. 6.4 S. 183; SVR 2024 UV Nr. 17 S. 68, 8C_756/2022 E. 5.1.1). Wird im Rahmen der Parallelisierung das effektiv erzielte Valideneinkommen erhöht, ist dieses auf 100 % anzuheben und nicht etwa als 100%- Basis für die Erhöhung heranzuziehen (SVR 2018 IV Nr. 9 S. 30, 8C_2/2017 E. 2.2.3). Bei der Prüfung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens ist das statistisch branchenübliche Durchschnittseinkommen, welches zum Vergleich heranzuziehen ist, an die statistisch betriebsübliche Arbeitszeit anzupassen. Auch beim tatsächlich erzielten Valideneinkommen ist auf die vertraglich vereinbarte und damit betriebsübliche Arbeitszeit abzustellen; Lohn für Überstundenarbeit hat demnach bei der Prüfung der Unterdurchschnittlichkeit des Valideneinkommens unberücksichtigt zu bleiben (BGE 141 V 1 E. 5.6 und 5.7 S. 4). Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn ab, ist er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann – bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (BGE 148 V 174 E. 6.4 S. 183, 135 V 297 E. 6.1.2 S. 303 und E. 6.1.3 S. 304). Daneben bleibt zusätzlich die Vornahme eines Abzugs vom anhand statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommen möglich, wobei zu beachten ist, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt werden dürfen. Der Abzug wird sich daher in der Regel auf leidensbedingte Faktoren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 2 - 22 beschränken und nicht mehr die maximal zulässigen 25 % für sämtliche invaliditätsfremden und invaliditätsbedingten Merkmale ausschöpfen (BGE 135 V 297 E. 5.3 S. 302 und E. 6.2 S. 305, 134 V 322 E. 5.2 S. 328 und 6.2 S. 329). 5.3 5.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 5.3.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 2 - 23 - E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). 5.4 Dem Beschwerdeführer wurde ab Ende Oktober 2019 eine anhaltende 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 29/2 Ziff. 1.3, 131.3, 136/3) und die IV-Anmeldung erfolgte im April 2020 (act. II 2), so dass unter Berücksichtigung des Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. E. 2.4 hiervor) und der sechsmonatigen Karenzfrist gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG (vgl. E. 2.5 hiervor) der frühestmögliche Rentenbeginn auf Oktober 2020 fällt. Auf diesen Zeitpunkt hin ist die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 5.5 5.5.1 Für die Bestimmung des Valideneinkommens ist auf das zuletzt im Jahr 2019 bei der M.________ AG als ...mitarbeiter erzielte Einkommen von Fr. 64'087.-- abzustellen (vgl. IK-Auszug [act. II 12] sowie Lohnkonto [act. II 17.1]). Zwar wurde dieses Arbeitsverhältnis seitens des Beschwerdeführers vorderhand nicht wegen medizinischen Gründen aufgelöst (vgl. act. II 16/2 Ziff. 2.2, 17.6), mit Blick auf die ab Ende Oktober 2019 aufgetretene vollständige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ist jedoch überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im hypothetischen Gesundheitsfall weiterhin bei dieser Arbeitgebern beschäftigt wäre. Indexiert auf das Jahr 2020 resultiert ein Betrag von Fr. 66'068.45 (Tabelle T1.1.15, Nominallohnindex, Männer, 2016 - 2024, Ziff. 69 - 75, Freiberufliche, wissenschaftliche und technische Tätigkeiten, Index Jahr 2019: 103.5 Punkte, Index Jahr 2020: 106.7 Punkte; Fr. 64'087.-- / 103.5 x 106.7). Das statistische branchenübliche Durchschnittseinkommen, angepasst an die statistische betriebsübliche Arbeitszeit, beträgt für die ...tätigkeit Fr. 81'756.50 (LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 69 - 71, Freiberufliche und technische
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 2 - 24 - Dienstleistungen, Kompetenzniveau 2, Männer im Betrag von Fr. 6'551.-monatlich bzw. Fr. 78'612.-- jährlich; betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit 2020, Ziff. 69 - 75, Erbringung von freiberuflichen, wissenschaftlichen und technischen Dienstleistungen, 41.6 h: Fr. 78'612.-- / 40 h x 41.6 h). Das bei der M.________ AG effektiv erzielte Einkommen liegt somit 19.2 % unter der branchenüblichen Entlöhnung gemäss LSE ([Fr. 81'756.50 - Fr. 66'068.45] x 100 / Fr. 81'756.50 = 19.19 %). Vorliegend gibt es keine Anhaltspunkte, dass sich der Beschwerdeführer aus freien Stücken mit einem bescheidenen Einkommensniveau begnügen wollte, so dass eine Parallelisierung vorzunehmen ist. Da nur in dem Umfang zu parallelisieren ist, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheblichkeitsgrenzwert von 5 % übersteigt (vgl. E. 5.2.2 hiervor), ist vorliegend eine Unterdurchschnittlichkeit des Einkommens von 14.2 % (19.2 % - 5 %) zu berücksichtigen. Bei Heraufsetzung des Valideneinkommens resultiert ein Betrag von Fr. 77'002.85 ([Fr. 66'068.45 / {100 - 14.2}] x 100; vgl. zur Parallelisierung der Vergleichseinkommen Rz. 3020 des Kreisschreibens des BSV über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH], Stand 1. Januar 2021). 5.5.2 Das Invalideneinkommen ist anhand statistischer Daten zu ermitteln, da der Beschwerdeführer nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine ihm zumutbare Tätigkeit aufgenommen hat (vgl. E. 5.3.1 hiervor). Auszugehen ist von der LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, im Betrag von Fr. 5'261.-- monatlich bzw. Fr. 63'132.-- jährlich. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit im Abschnitt Total im Jahr 2020 von 41.7 Stunden resultiert ein Betrag von Fr. 65'815.10 (Fr. 63'132.-- / 40 h x 41.7 h). Die Berücksichtigung der gutachterlich attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % (act. II 157.1/8 f. Ziff. 4.7) ergibt einen Betrag von Fr. 52'652.10 (Fr. 65'815.10 x 0.8). Für die Gewährung eines leidensbedingten Abzuges sind die Voraussetzungen (vgl. E. 5.3.2 hiervor) nicht erfüllt. 5.5.3 Die Gegenüberstellung der beiden hypothetischen Vergleichseinkommen ergibt einen nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad von ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 2 - 25 rundet 32 % ([Fr. 77'002.85 - Fr. 52'652.10] / Fr. 77'002.85 x 100 = 31.62; zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1). 5.6 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu Recht verneint, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer – vorbehältlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege – zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). 6.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 6.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). Da die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers gestützt auf die eingereichten Unterlagen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6 - 9; act. II 171/2 f.) er-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 2 - 26 stellt ist, dieser Prozess nicht zum vornherein als aussichtslos erschien und die anwaltliche Verbeiständung geboten ist, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege erfüllt. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist somit gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. Festzusetzen bleibt dessen amtliches Honorar. 6.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 12. Februar 2025 ("volles Honorar") macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 2'729.90 (9h 45min à Fr. 280.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 170.50 und Mehrwertsteuer von Fr. 234.95 (8.1 % von Fr. 2'900.40), total Fr. 3'135.35, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Der tarifmässige Parteikostenersatz ist für das vorliegende Verfahren somit auf Fr. 3'135.35 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'950.-- (9h 45min x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 77.50 (gemäss Kostennote vom 12. Februar 2025 ["Amtliches Honorar"]) und Mehrwertsteuer von Fr. 164.25 (8.1 % von Fr. 2'027.50), total somit eine Entschädigung von Fr. 2'191.75, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 2 - 27 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'135.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'191.75 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Dez. 2025, IV 200 2025 2 - 28 - 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.