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Bern Verwaltungsgericht 15.05.2025 200 2025 192

15 mai 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,494 mots·~12 min·7

Résumé

Einspracheentscheid vom 21. Februar 2025

Texte intégral

EL 200 2025 192 JAP/COC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 15. Mai 2025 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ sel. betreffend Einspracheentscheid vom 21. Februar 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, EL 200 2025 192 -2- Sachverhalt: A. Die 1940 geborene B.________ sel. (Versicherte) trat am 14. September 2018 in das Pflegeheim C.________ (Pflegeheim) ein und bezog seit September 2018 Ergänzungsleistungen in unterschiedlicher Höhe zu ihrer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1 S. 1 Ziff. 2, 14, 23, 32, 35, 43, 47, 53, 55, 57, 63, 75, 78, 84, 87, 92). Hierbei berücksichtigte die AKB als anerkannte Ausgabe u.a. jeweils eine Heimtaxe in diverser Höhe (act. II 23 S. 8 ff., 32 S. 7 ff., 35 S. 6, 37, 43 S. 7, 47 S. 5, 53 S. 7, 55 S. 6, 57 S. 5, 63 S. 7, 75 S. 6, 78 S. 5), wobei sie die besagte Heimtaxe ab Januar 2023 auf Fr. 169.80 pro Tag festlegte (act. II 84 S. 7, 87 S. 6, 92 S. 5). Nachdem A.________, Tochter der Versicherten mit Generalvollmacht (act. II 1 S. 11 Ziff. 15, 12 S. 11 Ziff. 15, 65 S. 9 Ziff. 15), am 28. Januar 2024 die ab Mai 2023 gültigen Tarifausweise des Pflegeheims betreffend die Versicherte eingereicht hatte (act. II 96), nahm die AKB mit Verfügung vom 19. April 2024 (act. II 103) per 1. November 2023 eine Neuberechnung vor und legte die monatlichen Ergänzungsleistungen auf Fr. 4'343.-- fest. Dabei rechnete sie als Ausgabe u.a. eine Heimtaxe von Fr. 191.20 pro Tag an (act. II 103 S. 7). Die ab Mai 2023 geltend gemachten Tarifanpassungen berücksichtigte die AKB nicht, da eine Pflegestufenänderung innerhalb von sechs Monaten nach Kenntnisnahme geltend gemacht werden müsse, was nicht erfolgt sei (act. II 103 S. 3). Mit einer weiteren Verfügung vom 19. April 2024 (act. II 105) legte die AKB die monatlichen Ergänzungsleistungen ab Januar 2024 auf Fr. 4'591.-- fest unter Anrechnung einer Heimtaxe von Fr. 199.95 pro Tag (act. II 105 S. 7). Gegen die – den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2023 betreffende – Verfügung vom 19. April 2024 (act. II 103) erhob A.________ am 26. April 2024 Einsprache (act. II 108). Am xx. Mai 2024 verstarb die Versicherte (act. II 109 und 117). Mit Entscheid vom 21. Februar 2025 (act. II 130) wies die AKB die Einsprache ab.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, EL 200 2025 192 -3- B. Hiergegen erhob A.________ (Beschwerdeführerin) am 18. März 2025 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie die Neufestlegung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen für die Monate Mai bis Oktober 2023 unter Berücksichtigung einer Heimtaxe von Fr. 191.20 pro Tag ab Mai 2023 resp. von Fr. 182.20 pro Tag ab August 2023. Mit Beschwerdeantwort vom 11. April 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG) und sowohl die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) sind eingehalten. Zu prüfen bleibt die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin. Während dem rechtshängigen Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 19. April 2024 (act. II 103) verstarben am xx. Mai 2024 die Versicherte (act. II 117) und am xx. Oktober 2024 deren Ehegatte (act. II 121). Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen der Versicherten wurde im Zeitpunkt ihres Todesfalls kraft Universalsukzession vollumfänglich Bestandteil

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, EL 200 2025 192 -4des Nachlasses und ging mit Annahme der Erbschaft auf die Erben – hier die Beschwerdeführerin (vgl. act. II 125) – über (vgl. Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Somit kam es von Gesetzes wegen zu einem Parteiwechsel (Art. 61 ATSG Ingress i.V.m. Art. 13 Abs. 2 VRPG und Art. 83 Abs. 4 Satz 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Die Beschwerdeführerin (resp. die lite pendente verstorbene Versicherte) ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2025 (act. II 130). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Versicherten auf Ergänzungsleistungen vom 1. Mai bis 31. Oktober 2023 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin im Rahmen der anerkannten Ausgaben die mit der Pflegestufenänderung erfolgte Erhöhung der Tagestaxe des Pflegeheims zu Recht erst ab November 2023 berücksichtigte. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diese Punkte zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Mit Blick darauf, dass einzig die anrechenbare Höhe der Tagestaxe des Pflegeheims für die Monate Mai bis Oktober 2023 streitig ist (Tagestaxe von Fr. 191.20 statt Fr. 169.80 [act. II 84 S. 7; Differenz: Fr. 21.40] für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2023 [92 Tage] bzw. Fr. 182.20 statt Fr. 169.80 [act. Il 84 S. 7; Differenz von Fr. 12.40] vom 1. August bis 31. Oktober 2023 [92 Tage]), liegt der Streitwert bei Fr. 3'109.60 (92 Tage x Fr. 21.40 + 92 Tage x Fr. 12.40), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, EL 200 2025 192 -5- 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Da vorliegend der Anspruch auf Ergänzungsleistungen vom 1. Mai bis 31. Oktober 2023 streitig ist (vgl. E. 1.2 hiervor) kommt angesichts der dreijährigen Übergangsfrist hier das bisherige Recht zur Anwendung (vgl. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]), wobei die mit der EL-Reform eingeführte tageweise Berücksichtigung der Heimtaxe i.S.v. Art. 10 Abs. 2 lit. a ELG (AS 2020 585; BBI 2016 7465) nicht unter das Übergangsrecht fiel (vgl. Rz. 1202 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]). In Bezug auf den vorliegenden Streitgegenstand wirken sich diese intertemporalrechtlichen Aspekte jedoch nicht aus. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2020 gültig gewesenen Fassung]). 2.3 Bei Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden neben den allgemeinen Ausgaben (aArt. 10 Abs. 3 ELG) die Tagestaxe und ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen anerkannt (aArt. 10 Abs. 2 lit. a und b ELG). 2.4 Jede wesentliche Änderung in den für eine Leistung massgebenden Verhältnissen ist von den Bezügerinnen und Bezügern, ihren Angehörigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, EL 200 2025 192 -6oder Dritten, denen die Leistung zukommt, dem Versicherungsträger oder dem jeweils zuständigen Durchführungsorgan zu melden (Art. 31 Abs. 1 ATSG). Diese Grundsatzbestimmung wird in Art. 24 ELV für den Bereich der Ergänzungsleistungen konkretisiert. Demnach hat der Anspruchsberechtigte, sein gesetzlicher Vertreter oder gegebenenfalls die Drittperson oder die Behörde, welcher eine Ergänzungsleistung ausbezahlt wird, der kantonalen Durchführungsstelle von jeder Änderung der persönlichen und von jeder ins Gewicht fallenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten unverzüglich Mitteilung zu machen. 2.5 Bei Eintritt einer voraussichtlich längere Zeit dauernden Verminderung der anrechenbaren Einnahmen ist die jährliche Ergänzungsleistung auf den Beginn des Monats neu zu verfügen, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist (Art. 25 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. b ELV). Bei einer rückwirkenden Anpassung der Heimtaxe, der Pflegestufe oder der Krankenversicherungsleistung beträgt die Frist für die Geltendmachung von Heimkosten sechs Monate ab dem Zeitpunkt, in welchem die ELbeziehende Person Kenntnis von der Anpassung erlangte oder erlangen konnte (Rz. 3744.02 02 der vom BSV herausgegebenen Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). 3. 3.1 Aufgrund der Aktenlage steht fest und ist unbestritten, dass per 15. Mai 2023, per 4. Juli 2023 und per 17. November 2023 eine Tarifanpassung des Pflegeheims betreffend die Versicherte erfolgte (act. II 96 S. 2 ff.). Folglich sind Veränderungen der anrechenbaren Ausgaben im Sinne des Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV eingetreten. Streitig ist, ob und falls ja auf welchen Zeitpunkt resp. welche Zeitpunkte hin eine Neuberechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen zu erfolgen hat (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.2 Vorliegend informierte die Beschwerdeführerin die AHV-Zweigstelle … mittels E-Mail vom 28. Januar 2024 über die erfolgten Tarifanpassungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, EL 200 2025 192 -7- (act. II 96). Vorher fand (unbestrittenermassen) keine entsprechende Meldung statt. Die von der Beschwerdegegnerin in der Folge eingeforderten Heimrechnungen, aus welchen namentlich die Tarifanpassungen per 15. Mai 2023 und 4. Juli 2023 ersichtlich sind, datieren vom 6. Juni 2023 (act. II 100 S. 7) bzw. 8. August 2023 (act. II 100 S. 5). Die Versicherte resp. die bevollmächtigte Beschwerdeführerin meldete damit die Tarifanpassungen nicht innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungsstellung resp. Kenntnisnahme. Folglich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die per 15. Mai 2023 und 4. Juli 2023 eingetretenen Änderungen zu Recht in Anwendung von Art. 25 Abs. 1 lit. c i.V.m. Abs. 2 lit. b ELV und Rz. 3744.02 WEL (vgl. E. 2.5 hiervor; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen: BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228; bezüglich der sechsmonatigen Einreichungsfrist vgl. auch: CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, N. 718) nicht und verfügte erst ab November 2023 im Rahmen der Tarifanpassung per 17. November 2023 (Rechnungsdatum: 14. Dezember 2023; act. II 100 S. 2) neu. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass sie die Tarifanpassungen "mehrheitlich" rechtzeitig, d.h. innerhalb der sechsmonatigen Einreichungsfrist, gemeldet habe (Beschwerde S. 2), kann ihr nicht gefolgt werden. Für den Beginn der sechsmonatigen Einreichungsfrist ist nach Rz. 3744.02 WEL der Zeitpunkt massgebend, in welchem die ELbeziehende Person Kenntnis von der Anpassung erlangte oder erlangen konnte. Die tatsächliche Kenntnisnahme der Änderungen bedarf es dabei nicht (Beschwerde S. 2). Die Beschwerdeführerin anerkennt explizit, dass sie – damals Generalbevollmächtigte der Versicherten und Adressatin der Heimrechnungen – im Juni 2023 mit dem Erhalt der Heimrechnung vom 6. Juni 2023 (act. II 100 S. 7) bzw. in der "ersten Augusthälfte" 2023 mit dem Erhalt jener vom 8. August 2023 (act. II 100 S. 5) Kenntnis von den rückwirkenden Tarifänderungen hätte haben können (Beschwerde S. 2). Diese beiden Zeitpunkte sind hier massgebend. Zwar lassen sich der Fristbeginn (dies a quo) bzw. das Fristende (dies ad quem) nicht auf den Tag genau bestimmen, jedenfalls begann die sechsmonatige Einreichungsfrist aber mit der Zustellung der Heimrechnungen an die Beschwerdeführerin im Juni bzw. in der "ersten Augusthälfte" 2023 zu laufen und endete im De-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, EL 200 2025 192 -8zember 2023 (betreffend Änderung per 15. Mai 2023) bzw. in der ersten Januarhälfte 2024 (betreffend Änderung per 4. Juli 2023). Die Beschwerdeführerin sandte unbestrittenermassen erst am 28. Januar 2024 die Tarifausweise an die AHV-Zweigstelle … (act. Il 96, Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 2), womit die Beschwerdegegnerin erst nach Ablauf der Einreichungsfrist über die Änderung der Heimtaxe informiert wurde, da sie sich das Wissen der AHV-Zweigstelle anrechnen lassen muss (BGE 140 V 521 E. 6 S. 531). Entscheidend ist – entgegen der offenbaren Ansicht der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 2) – im Übrigen nicht, was sich sechs Monate vor der Meldung vom 28. Januar 2024 – also ab 28. Juli 2023 – änderte ("ab 28.01.2024 um 6 Monate rückwärts gezählte Monat" [Beschwerde S. 2]), vielmehr hätte die Meldung sechs Monate nach der möglichen Kenntnisnahme der Änderung erfolgen müssen, was nach dem Dargelegten hier nicht der Fall war. Aufgrund der verspäteten Meldung können die Tarifanpassungen per 15. Mai 2023 und per 4. Juli 2023 somit nicht berücksichtigt werden. Die Beschwerdeführerin kann sich diesbezüglich auch nicht mit Erfolg auf die erst später zugestellten Tarifausweise (act. II 96 S. 2 ff.) berufen, waren die Tarifanpassungen doch bereits auf den zuvor zugestellten Heimrechnungen (act. II 100 S. 1 ff.) ersichtlich. Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, die Anforderungen an die Prüfung der entsprechenden Rechnungen durch die Versicherte bzw. deren Angehörigen gehe "schon recht weit" (Beschwerde S. 2), ist anzumerken, dass auf den jeweiligen Leistungsverfügungen (vor den Tarifänderungen zuletzt auf jener vom 27. April 2023 [act. II 87 S. 4]) ausdrücklich auf die Meldepflicht bei Veränderungen der Heimtaxen aufmerksam gemacht wurde, wobei eine entsprechende Meldung sofort und ohne Aufforderung erfolgen müsse. Vor diesem Hintergrund vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, dass sie irrtümlich davon ausging, die Heimleitung würde sich direkt mit der AHV-Zweigstelle austauschen (Beschwerde S. 2). 3.3 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Februar 2025 (act. II 130) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15. Mai 2025, EL 200 2025 192 -9- 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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