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Bern Verwaltungsgericht 31.07.2025 200 2025 177

31 juillet 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·4,223 mots·~21 min·6

Résumé

Verfügung vom 20. Februar 2025

Texte intégral

IV 200 2025 177 ACT/ZID/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 31. Juli 2025 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 20. Februar 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2025 177 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1965 geborene und seit Jahrzehnten als … bei der D.________ AG tätige A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Juni 2022 unter Hinweis auf eine 1994 erlittene Knieverletzung bzw. die 2021 erfolgte Implantation einer Totalprothese im linken Knie bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1, 10.57, 10.48, 10.29). Nachdem der Versicherte seine bisherige Tätigkeit ab dem 13. Juni 2022 sukzessive und ab 11. Juli 2022 zu 100 % wiederaufnehmen konnte (act. II 14/2), verneinte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Mitteilung vom 7. September 2022 einen Anspruch sowohl auf Eingliederungsmassnahmen als auch auf eine Rente (act. II 15). Nach einer im April 2023 zugezogenen Schürfung am linken Knie (act. II 34.56, 34.50) und einem in der Folge im Mai 2023 festgestellten Spätinfekt an der Knieprothese (act. II 34.64), was mehrere Operationen nach sich zog (vgl. act. II 27.5 ff., 34.58), meldete sich der Versicherte im November 2023 unter Hinweis auf entsprechende Beeinträchtigungen am linken Knie erneut bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 16). Aufgrund der aktuellen Arztberichte erachtete die IVB Eingliederungsmassnahmen als nicht möglich (Mitteilung vom 4. Dezember 2023; act. II 26). Im Rahmen der anschliessenden Rentenprüfung tätigte sie weitere medizinische und erwerbliche Abklärungen. Mit Vorbescheid vom 12. Dezember 2024 stellte sie bei einem Invaliditätsgrad von 37 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht (act. II 81) und verfügte am 20. Februar 2025 entsprechend (act. II 97). B. Hiergegen liess der Versicherte, vertreten durch die B.________ C.________, mit Eingaben vom 12. bzw. 14. März 2025 Beschwerde erhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2025 177 - 3 ben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 20. Februar 2025 (act. II 97). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinausgehend implizit Eingliederungsmassnahmen beantragt (Beschwerde S. 2), ist darauf nicht einzutreten, wurde darüber doch in der angefochtenen Verfügung (act. II 97) nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2025 177 - 4 befunden bzw. fehlt es insoweit an einem Streitgegenstand (BGE 125 V 413 E. 1a S. 414). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2025 177 - 5 - Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. BGE 149 V 177 E. 4.7 S. 184). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_661/2022 vom 26. Juni 2023 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 149 V 177, aber in: SVR 2023 IV Nr. 52 S. 177). 2.3.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.3.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2025 177 - 6 - (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.3.5 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin hat mit Mitteilung vom 7. September 2022 (auch) den Rentenanspruch verneint (act. II 15). Auf die Neuanmeldung vom November 2023 (act. II 16) ist sie eingetreten und hat den Leistungsanspruch mit der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2025 (act. II 97) materiell entschieden. Folglich ist die Eintretensfrage – da nicht streitig – vom Gericht nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Rentenablehnung vom 7. September 2022 (act. II 15) und der hier angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2025 (act. II 97; vgl. E. 2.3.4 hiervor) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2025 177 - 7 geeignet ist, den Invaliditätsgrad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.3 hiervor). 3.2 Grundlage der ursprünglichen Rentenabweisung waren im Wesentlichen die Berichte des Spitals E.________ betreffend die Implantation einer Totalprothese im linken Knie am 6. Januar 2022 (act. II 10.52, 10.36, 10.29, 10.19) und die in diesem Zusammenhang ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsatteste (100 % am 3. Dezember 2021 und ab 6. Januar 2022, 50 % ab 25. April 2022, 100 % ab 5. Mai 2022; act. II 10.49, 10.21, 10.15, 10.13, 10.11, 10.6). Anlässlich eines Assessments vom 7. Juli 2022 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, seit 13. Juni 2022 wieder seiner ursprünglichen Tätigkeit nachzugehen, die ersten beiden Wochen zu 50 %, seit 27. Juni 2022 vollzeitlich mit einem Rendement von 50 % und (voraussichtlich) ab 11. Juli 2022 vollzeitlich und ohne Einschränkungen der Leistungsfähigkeit (act. II 14/2). 3.3 In der angefochtenen Verfügung vom 20. Februar 2025 (act. II 97) stützte sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen auf die Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 17. Oktober 2024 (act. II 77/6 f.). Dieser diagnostizierte eine Knie- Totalendoprothese links mit Status nach Infekt sowie eine koronare 3-Gefässerkrankung (gestentet). Den dokumentierten Behandlungsverlauf bezeichnete er als nachvollziehbar; Inkonsistenzen fänden sich nicht. Entsprechend den Attesten der behandelnden Ärzte (vgl. act. II 77/3 f.) ging er von einer medizinisch begründeten Arbeitsunfähigkeit ab dem 8. Mai 2023 aus. Die Beine des Beschwerdeführers seien bleibend minderbelastbar und die zuletzt ausgeübte Tätigkeit sei nicht mehr zumutbar; in der bisherigen Tätigkeit werde der Beschwerdeführer die Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangen. Hingegen seien angepasste Tätigkeiten versicherungsmedizinischtheoretisch möglich. So seien körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten in wechselbelastender oder vorwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 - 15 kg ganztags über 8.5 Stunden mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar. Zu vermeiden seien vorwiegendes Stehen und Gehen, Zwangshaltungen, Arbeiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2025 177 - 8 längeres Abwärtsgehen, Springen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition. Unter Hinweis auf den Sprechstundenbericht der Kniechirurgie der Klinik G.________ vom 19. Februar 2024, wonach anlässlich der Sprechstunde vom 16. Februar 2024 eine Infektion der Knieprothese mit der zuletzt durchgeführten Punktion ausgeschlossen werden konnte und in Bezug auf die Beschwerdepersistenz die Option der Radiosynoviorthese besprochen wurde (act II 63/4 f.), erachtete der RAD-Arzt eine angepasste Tätigkeit ab dem 17. Februar 2024 als zumutbar. Die Prognose sei bei Einhaltung des Zumutbarkeitsprofils günstig. 3.4 3.4.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.3 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2025 177 - 9 gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des BGer 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.4.4 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.5 In medizinischer Hinsicht ist auf die Aktenbeurteilung des RAD vom 17. Oktober 2024 (act. II 77/6 f.) abzustellen. Diese erfüllt die vorerwähnten Anforderungen der Rechtsprechung an eine beweiskräftige versicherungs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2025 177 - 10 interne medizinische Beurteilung (vgl. E. 3.4.2 ff. hiervor) und überzeugt. Die Beurteilung erfasst den gesamten massgeblichen medizinischen Sachverhalt und stützt sich auf die vollständigen Vorakten. Da ein lückenloser Befund vorlag und die fachärztliche Evaluation eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts Gegenstand der Beurteilung bildete, war eine klinische Exploration hier entbehrlich (vgl. E. 3.4.4 hiervor). Der RAD-Arzt legte sodann den Behandlungsverlauf und die daraus abzuleitende Arbeitsunfähigkeit im zeitlichen Verlauf nachvollziehbar begründet sowie insbesondere in Übereinstimmung mit den Beurteilungen der behandelnden Ärzte dar. Das vom RAD-Arzt erstellte Zumutbarkeitsprofil (act. II 77/7) trägt den Einschränkungen des Beschwerdeführers vollumfassend Rechnung, das von ihm attestierte Rendement (act. II 77/7) ist überzeugend begründet. Seine diesbezüglichen Ausführungen decken sich im Wesentlichen mit den Annahmen der behandelnden Ärzte der Klinik G.________ vom 22. Januar 2025, wonach zwar die zuletzt ausgeübte Tätigkeit in der … dauerhaft nicht mehr zumutbar ist (act. II 87/2 Ziff. 4), sehr wohl aber leichte körperliche Tätigkeiten in wechselbelastender und vorwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 5 kg (z.B. Büroarbeit) ganztags über 8.5 Stunden mit einer Leistungsminderung von 20 % (act. II 87/3 Ziff. 6). Entsprechend bezieht sich die in der Beschwerde, S. 2, erwähnte durchgehende Arbeitsunfähigkeit auf die angestammte Tätigkeit als …, nicht aber auf eine angepasste Tätigkeit. In den Akten liegen keinerlei Berichte, welche auch nur geringe Zweifel an der RAD-ärztlichen Einschätzung wecken würden. 3.6 Damit ist erstellt, dass ab Februar 2024 in einer leidensangepassten Tätigkeit eine vollständige Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungsminderung von 20 % besteht (act. II 77/6 und 87/3 Ziff. 6). Dass die ärztliche Behandlung nicht abgeschlossen ist, ändert – entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 2 – nichts, bleibt doch das linke Knie in seiner Funktion ohnehin eingeschränkt bzw. verursacht dieses dauerhaft Restbeschwerden, was der RAD-Arzt berücksichtigt hat (act. II 77/6), und beschränken sich die medizinischen Behandlungsoptionen allein noch auf die Beschwerdepersistenz (vgl. act II 63/5). Weiter ist erstellt, dass die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist (act. II 77/7), sodass ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. E. 2.3.3 hiervor), zumal der Beschwerdeführer noch im Jahr 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2025 177 - 11 wieder vollständig am angestammten Arbeitsplatz eingegliedert werden konnte (act. II 15/1, 14/2) und dort tätig war (act. II 16/7 Ziff. 5.4). Damit hat eine freie Prüfung des Rentenanspruchs zu erfolgen (vgl. E. 2.3.5 hiervor). 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Mit Blick auf die im November 2023 erfolgte Neuanmeldung (act. II 16) fällt der frühestmögliche Rentenbeginn unter Berücksichtigung der sechsmonatigen Karenzfrist von Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. Mai 2024; ob in diesem Zeitpunkt auch das Wartejahr, wonach während einem Jahr eine Arbeitsfähigkeit von mindestens 40 % bestanden haben muss (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG), erfüllt war, kann offenbleiben, da ohnehin ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad resultiert (vgl. E. 4.4 nachfolgend). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). 4.2.2 Ohne Gesundheitsschaden wäre der Beschwerdeführer mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin (wie seit Mai 1983; act. II 30/1 Ziff. 2.1) in seiner angestammten Stelle als … tätig. Die Beschwerdegegnerin hat das Valideneinkommen deshalb zu Recht auf seinen letzten Lohn in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2025 177 - 12 dieser Funktion festgesetzt (act. II 97/2), welcher gemäss E-Mail des Arbeitgebers vom 2. Dezember 2024 im Jahr 2024 Fr. 76'971.50 betragen hätte (act. II 78/1). 4.3 4.3.1 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt: Diesfalls sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden. Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 4.3.2 Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439): Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und des-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2025 177 - 13 halb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). 4.3.3 Da der Beschwerdeführer seine Restleistungsfähigkeit von 80 % in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht verwertet, ist das Invalideneinkommen – wie dies die Beschwerdegegnerin korrekterweise getan hat (act. II 97/1) – gestützt auf einen LSE-Tabellenlohn zu bestimmen (vgl. E. 4.3.1 hiervor). Mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil (vgl. act. II 77/7) stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die LSE 2022 Tabelle TA1, Total, Männer, Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'305.--), ab. Die Anpassung an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen) erfolgt – wie beim Grundwert – nach dem Totalwert (2024: 41.7 Stunden) und entgegen der Auffassung in der Beschwerde, S. 3, nicht nach der Arbeitszeit des angestammten Arbeitsplatzes. Indexiert pro 2024 (BFS, Tabelle T1.1.20, Nominallohnindex, Männer, 2021-2024, Total, Indices 2022 [100.3] bzw. 2024 [103.2]) und unter Berücksichtigung der Leistungseinschränkung von 20 % ergibt sich ein Betrag von Fr. 54'627.50 (Fr. 5'305.-- x 12 / 40 x 41.7 / 100.3 x 103.2 x 0.8). Wird zusätzlich der Pauschalabzug gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV von 10 % (vgl. E. 4.3.1 hiervor) berücksichtigt, resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 49'164.75 (Fr. 54'627.50 x 0.9). Gründe für weitere Abzüge (vgl. E. 4.3.2 hiervor) sind nicht ersichtlich, insbesondere ist die medizinische Einschränkung mit der reduzierten Leistungsfähigkeit genügend berücksichtigt. Auch das Alter des Beschwerdeführers (rund 60-jährig im Verfügungszeitpunkt) wirkt sich hier nicht lohnmindernd aus. Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden hypothetischen ausgeglichenen Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2025 177 - 14 markt grundsätzlich altersunabhängig nachgefragt (vgl. statt vieler Urteil des BGer 9C_768/2019 vom 16. September 2020 E. 3.3.2) und das Alter wirkt sich bei Männern im Alterssegment von 50 bis 64/65 bei Stellen ohne Kaderfunktion sogar lohnerhöhend aus (BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 27 sowie LSE 2020, Tabelle TA9, Median). 4.4 Aus der Gegenüberstellung der hiervor aufgeführten Vergleichseinkommen (vgl. E. 4.2.2 und E. 4.3.3) resultiert ein Invaliditätsgrad von gerundet 36 % ([Fr. 76'971.50 ./. Fr. 49'164.75] / Fr. 76'971.50 x 100; vgl. zur Rundung BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1). Damit besteht kein Rentenanspruch (vgl. E. 2.2 hiervor). Die angefochtene Verfügung vom 20. Februar 2025 (act. II 97) ist dementsprechend nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor). 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 31. Juli 2025, IV 200 2025 177 - 15 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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