Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 19.06.2025 200 2025 163

19 juin 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·3,306 mots·~17 min·8

Résumé

Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025

Texte intégral

ALV 200 2025 163 ACT/REL/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. Juni 2025 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Bischof A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -2- Sachverhalt: A. Die 1997 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war ab dem 6. März 2023 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der C.________ AG als … angestellt (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung [AVA bzw. Beschwerdegegner] Dossier Arbeitslosenkasse I [act. IIA] 103, 87). Nach der Geburt ihres Kindes am 8. Februar 2024 (vgl. act. IIA 101) kündigte sie diese Anstellung mit Schreiben vom 22. Juli 2024 aus gesundheitlichen Gründen per 25. Juli 2024 (Akten des Beschwerdegegners, Dossier Arbeitslosenkasse II [act. IIB] 39). Am 3. September 2024 meldete sich die Versicherte zur Arbeitsvermittlung an (Akten des AVA, Dossier RAV [act. II] 97) und stellte gleichentags einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 4. September 2024 (act. IIA 95 - 100). Aufforderungsgemäss reichte sie am 17. Oktober 2024 die "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" (act. II 69) sowie am 12. November 2024 eine von der vorgesehenen Betreuungsperson mitunterzeichnete Stellungnahme betreffend ihre Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die Betreuung ihres Kindes zu den Akten (act. II 55 - 56). Mit Entscheid vom 19. November 2024 (act. II 51 - 54) verneinte das AVA die Vermittlungsfähigkeit und die Anspruchsberechtigung ab dem 3. September 2024 mit der Begründung, dass die Betreuung des Kindes nicht dauerhaft gewährleistet sei. Die dagegen erhobene Einsprache, welche von einer weiteren vorgesehene Betreuungsperson mitunterzeichnet worden war (act. II 46), hiess das AVA – nach Eingang einer weiteren, am 23. Januar 2025 unterzeichneten "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" (act. II 26) – mit Entscheid vom 12. Februar 2025 teilweise gut, verneinte für die Zeit vom 3. September 2024 bis zum 22. Januar 2025 die Vermittlungsfähigkeit und die Anspruchsberechtigung, bejahte jedoch beides ab dem 23. Januar 2025 für eine Stelle von 80 % (act. II 19 - 23).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -3- B. Hiergegen erhob die Versicherte – vertreten durch die B.________ AG, Rechtsanwalt MLaw D.________ – am 10. März 2025 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die Bejahung ihrer Vermittlungsfähigkeit ab dem 3. September 2024 sowie die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen. Der Beschwerdegegner schliesst mit Beschwerdeantwort vom 3. April 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -4pflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 (act. II 19 - 23). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Taggelder der Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 3. September 2024 bis zum 22. Januar 2025 und dabei insbesondere die Voraussetzung der Vermittlungsfähigkeit im Zusammenhang mit der Betreuung des im Februar 2024 geborenen Kindes. 1.3 Bei strittigen Taggeldern von Fr. 118.10 pro Tag (vgl. act. IIB 2 - 3) für die Zeit vom 3. September 2024 bis zum 22. Januar 2025 (act. II 22) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.–, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20 % eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -5zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212). 2.2 Nach der Rechtsprechung gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer als vermittlungsfähig, wenn sie aufgrund ihrer körperlichen und geistigen Fähigkeiten sowie der persönlichen Verhältnisse in der Lage sind, ihre Arbeitskraft auch an einem anderen zumutbaren Arbeitsplatz, inneroder ausserhalb des bisherigen Berufs, zu verwerten. Dagegen sind nicht nur Personen vermittlungsunfähig, die wegen ihres Gesundheitszustandes keine Arbeit mehr finden, sondern auch solche, die aus persönlichen oder familiären Gründen ihre Arbeitskraft nicht so einsetzen können, wie es ein Arbeitgeber normalerweise verlangt. Versicherte, die im Hinblick auf anderweitige Verpflichtungen oder besondere persönliche Umstände lediglich während gewisser Tages- oder Wochenstunden sich erwerblich betätigen wollen, können nur sehr bedingt als vermittlungsfähig anerkannt werden. Denn sind einer versicherten Person bei der Auswahl des Arbeitsplatzes so enge Grenzen gesetzt, dass das Finden einer Stelle sehr ungewiss ist, muss Vermittlungsunfähigkeit angenommen werden. Der Grund für die Einschränkung in den Arbeitsmöglichkeiten spielt dabei keine Rolle (BGE 120 V 385 E. 3a S. 388, 115 V 434 E. 2a S. 436; ARV 1998 S. 265 E. 1b). 2.3 Die Weisung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) betreffend Arbeitslosenentschädigung (AVIG-Praxis ALE; Stand 1. Januar 2024 resp. 1. Januar 2025; abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>]) regelt die Problematik wie folgt (zur Verbindlichkeit von Verwaltungsweisungen für das Gericht vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228): 2.3.1 Eine versicherte Person mit betreuungsbedürftigen Kindern muss hinsichtlich der Vermittlungsfähigkeit, namentlich in Bezug auf die Verfügbarkeit, die gleichen Bedingungen erfüllen wie alle anderen Personen. Es liegt somit an ihr, das Privat- und Familienleben so zu gestalten, dass sie nicht daran gehindert ist, im Umfang des geltend gemachten Beschäftigungsgrades bzw. Arbeitsausfalles einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (Rz. B225 AVIG-Praxis ALE).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -6- 2.3.2 Wie die versicherte Person (Mann oder Frau) die Betreuung ihrer Kinder regelt, ist ihr überlassen. Die Durchführungsstellen dürfen nicht schon zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Taggeldbezug einen Obhutsnachweis verlangen. Erscheint hingegen im Verlaufe des Leistungsbezuges der Wille oder die Möglichkeit, die Kinderbetreuung einer Drittperson oder Institution anzuvertrauen, erwiesenermassen als zweifelhaft, muss die zuständige Amtsstelle die Vermittlungsfähigkeit im Hinblick auf die konkrete Möglichkeit einer Kinderbetreuung prüfen. Dafür hat sie einen Obhutsnachweis mittels SECO-Formular Nr. 716.113 zu verlangen. Indizien für die Zweifelhaftigkeit sind namentlich ungenügende Arbeitsbemühungen, Aufgabe der vorangehenden Stelle wegen Betreuungspflichten, unhaltbare Anforderungen für die Annahme einer Stelle, Ablehnung zumutbarer Arbeit oder nicht erfüllbare Ansprüche an die Arbeitszeiten (Rz. B225a AVIG- Praxis ALE mit Hinweis auf Entscheid des Bundesgerichts [BGer] 8C_367/2008 vom 26. November 2008). 2.3.3 Die Vermittlungsfähigkeit darf nicht leichthin unter Verweis auf familiäre Betreuungsaufgaben verneint werden. Dies gilt namentlich dann, wenn eine Person vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bereits den Tatbeweis erbracht hat, dass sie trotz Betreuungsaufgaben eine Beschäftigung auszuüben bereit und in der Lage war, und die bisherige Stelle aus nicht selbst zu verantwortenden Gründen aufgegeben werden musste. Fehlt es mit Blick auf eine erneut angestrebte Vollzeitstelle am Nachweis einer durchwegs gewährleisteten Kinderbetreuung, ist zu prüfen, ob die versicherte Person allenfalls bereit und in der Lage ist, im Umfang von mindestens 20 % einer Vollzeitbeschäftigung erwerbstätig zu sein. Bejahendenfalls begründet dies den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung in reduziertem Umfang (Rz. B225b AVIG-Praxis ALE mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 6. Aufl. 2025, S. 84 f.). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei der Stellung des Antrags auf Arbeitslosenentschädigung angab, ab dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -7- 3. September 2024 eine Anstellung in einem Pensum von maximal 80% zu suchen (act. IIA 95 Ziff. 3) und in diesem Umfang vermittlungsfähig zu sein. Vermittlungsfähigkeit ist gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG dann gegeben, wenn die arbeitslose Person bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (vgl. E. 2.1 hiervor). Dies ist bei der Beschwerdeführerin nur unter der Voraussetzung möglich, dass die Betreuung ihres im Februar 2024 geborenen Kindes geregelt ist und einer Arbeitstätigkeit oder Eingliederungsmassnahme nicht entgegensteht. Umstritten ist, ob und ab wann ein Nachweis erbracht werden muss, dass das Kind betreut werden kann. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, dass der Beschwerdegegner gar keinen Obhutsnachweis hätte verlangen dürfen (Beschwerde S. 4 f. Ziff. C.4). Die Weisung Praxis AVIG ALE des SECO hält in dieser Hinsicht in Rz. 225a am Grundsatz fest, dass die Regelung der Kinderbetreuung der versicherten Person überlassen ist und dass nicht automatisch ein Obhutsnachweis erbracht werden muss (vgl. E. 2.3.2 hiervor), was insbesondere auf der Erfahrung beruht, dass die Bezügerinnen und Bezüger von Arbeitslosenentschädigung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit Arbeit und Kindererziehung vereinbaren konnten. Diesen Tatbeweis der schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug erfolgten Regelung der Kinderbetreuung während ihrer Arbeitszeit hat die Beschwerdeführerin vorliegend jedoch nicht erbracht, bzw. hat diesen nicht erbringen können: Nach der Geburt ihres Kindes am 8. Februar 2024 (vgl. act. IIA 101) war es ihr zunächst untersagt zu arbeiten (Art. 35a Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel [ArG; SR 822.11]) und sie bezog Mutterschaftsentschädigung (Art. 16c des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz [EOG; SR 834.1]). Daran anschliessend war sie bis zu der von ihr ausgesprochenen Kündigung per 25. Juli 2024 (act. IIB 39, act. IIA 109) aus gesundheitlichen Gründen vollständig arbeitsunfähig geschrieben (act. IIA 104 - 108). Bis zur Anmeldung zum Leistungsbezug befand sich die Beschwerdeführerin damit noch nie in der Situation, die Betreuung ihres Kindes organisieren und sicherstellen zu müssen, und konnte so den in Rz. B225b AVIG-Praxis ALE erwähnten (wichtigen) Tatbeweis nicht erbringen. Nachdem im Nachgang zur Anmeldung beim RAV zunächst implizit von einer organisierten Kinder-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -8betreuung ausgegangen worden war, ergab sich im Rahmen des Erstgesprächs vom 9. Oktober 2024, dass die Beschwerdeführerin die entsprechende Frage nicht zufriedenstellend beantworten konnte (Eintrag im Verlaufsprotokoll vom 9. Oktober 2024: "Kinderbetreuung gesichert??? Mann arbeitet Schicht und Eltern wohnen in …" [act. II 37]). Damit bestanden konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin die Kinderbetreuung ungenügend geregelt hatte, und der Beschwerdegegner hat – anders als die Beschwerdeführerin dies annimmt (Beschwerde S. 5 Ziff. 4) – nicht leichthin einen Obhutsnachweis verlangt. Anders als in BGer 8C_367/2008 E. 4.2 (in Rz. B225a AVIG-Praxis ALE erwähnt [vgl. E. 2.3.2 hiervor]) konnte die Beschwerdeführerin hier denn auch offensichtlich keine plausiblen Angaben machen. Entgegen der allfälligen Auffassung in der Beschwerde (S. 4 Ziff. C.4 in fine) ist die Regelung der Kinderobhut als solche immer zu prüfen (da die Vermittlungsfähigkeit eine Anspruchsvoraussetzung ist), allein für die Einholung eines weitergehenden Obhutsnachweises sind gemäss den Weisungen nähere – hier vorliegende – Anhaltspunkte notwendig. Dass die Beschwerdeführerin sowohl am 21. Oktober 2024 wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit (act. IIB 21 -23) als auch am 12. November 2024 wegen fehlender Arbeitsbemühungen vor Antragstellung (act. II 59 - 61) in ihrer Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, spielt in dieser Hinsicht dagegen schon deshalb keine Rolle, da beide Einstellungen nicht im Zusammenhang einer unzureichenden Regelung der Kinderbetreuung erfolgt sind und damit keine Anhaltspunkte für eine fehlende Vermittlungsfähigkeit darstellen. 3.3 Nachdem die Beschwerdeführerin anlässlich des Erstgesprächs am 9. Oktober 2024 aufgefordert worden war, einen Obhutsnachweis einzureichen (act. II 79 - 81), ging am 22. Oktober 2024 das ausgefüllte Formular "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" beim zuständigen RAV ein (act. II 69). Als Betreuungsperson wurde – allerdings ohne Angabe einer Adresse – E.________ angegeben und weiter ausgeführt "Ist noch [wohl: unklar] zu welcher Zeit und Tag". In der Folge forderte der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 25. Oktober 2024 auf, bis zum 15. November 2024 eine Stellungnahme zur Vermittlungsfähigkeit einzureichen und Fragen zur Betreuungssituation ihres Kindes zu beantworten (act. II 64 - 66). Letztere nahm am 12. November 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -9mit einem von E.________ mitunterzeichnetem Schreiben Stellung und führte aus, dass die Betreuungsperson in … wohnhaft sei, nicht arbeite und somit jederzeit von 6.00 Uhr bis 14.00 Uhr für die Kinderbetreuung zur Verfügung stehe (act. II 55 - 57). Mit Verfügung vom 19. November 2024 (act. II 51 - 54) verneinte der Beschwerdegegner daraufhin die Vermittlungsfähigkeit mit der Begründung, die Kinderbetreuung sei nicht durchgehend seit der Anmeldung zur Arbeitsvermittlung gewährleistet, da die angegebene Betreuungsperson aus … stamme und sich deshalb lediglich während maximal 90 Tagen in der Schweiz aufhalten dürfe (act. II 53). In der hierauf erhobenen Einsprache vom 4. Dezember 2024 (act. II 46) führte die Beschwerdeführerin aus, dass nach dem Ablauf der auf maximal 90 Tage beschränkten Aufenthaltserlaubnis und der Rückkehr der angegebenen Betreuungsperson E.________ nach … F.________, wohnhaft in …, die Betreuung übernehmen werde, wobei letztere die Einsprache ebenfalls unterzeichnet hatte. Auf Aufforderung des Beschwerdegegners vom 20. Dezember 2024 (act. II 30) ging mit E-Mail vom 23. Januar 2025 (act. II 24 - 27) die gleichentags von F.________ unterzeichnete Bescheinigung für deren Bereitschaft zur Kinderbetreuung (act. II 26) sowie eine Erklärung, wonach zusätzlich auch die Mutter der Beschwerdeführerin – wohnhaft in … – die Kinderbetreuung übernehmen könne (act. II 27), ein. In der Folge bejahte der Beschwerdegegner im Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 (act. II 19 - 23) die Vermittlungsfähigkeit ab dem 23. Januar 2025, d.h. ab dem Datum der Unterzeichnung des Formulars "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" durch F.________ (act. II 26). Im Rahmen des dem Beschwerdegegner zustehenden Ermessens ist nicht zu beanstanden, dass damit nun die von der Beschwerdeführerin vorgesehene Betreuungslösung als genügend angesehen und die Vermittlungsfähigkeit bejaht wurde, nachdem zwei Personen zur Verfügung standen und keine ausländerrechtlich bedingten Lücken in der Betreuung mehr zu befürchten waren. Dabei hat der Beschwerdegegner jedoch übersehen, dass F.________ als zweite Betreuungsperson bereits die Einsprache vom 4. Dezember 2024 (act. II 46) mitunterzeichnet und damit ihre Bereitschaft zur Kinderbetreuung schon ab diesem Datum bestätigt hatte. Die Vermittlungsfähigkeit ist deshalb bereits ab dem 4. Dezember 2024 – und nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -10erst ab dem Einreichen des Formulars "Bescheinigung Kinderbetreuung (Obhutsnachweis)" am 23. Januar 2025 (act. II 26) – zu bejahen. Für die Zeit davor hat die Beschwerdeführerin die Kinderbetreuung dagegen offensichtlich ungenügend organisiert, indem sie allein auf ihre in … wohnhafte Schwägerin abstellte und dabei unberücksichtigt liess, dass diese aus fremdenpolizeilichen Gründen maximal 90 Tage in der Schweiz bleiben und allein während dieser Zeit die Kinderbetreuung hätte übernehmen können, weshalb eine Anschlusslösung hätte organisiert werden müssen. Eine solche Anschlusslösung präsentierte sie erst im Rahmen der Einsprache am 4. Dezember 2024 (act. II 46). Wäre die dort angeführte Lösung für die Kinderbetreuung bereits früher vorgesehen respektive organisiert und die entsprechende Betreuungsperson angefragt worden, hätte die Beschwerdeführerin dies ohne Zweifel bereits früher mitgeteilt. Anders als in der Beschwerde (S. 5 Ziff. C.5) angeführt, wäre es der Beschwerdeführerin somit ohne weiteres möglich gewesen, den Nachweis früher zu erbringen, so dass die Vermittlungsfähigkeit bereits früher erstellt gewesen wäre. Für den Zeitraum zwischen der Anmeldung zum Leistungsbezug am 3. September 2024 (act. IIA 95 - 100) und der Einsprache am 4. Dezember 2024 (act. II 46) ist deshalb entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 5 Ziff. C.7) die Vermittlungsfähigkeit zu verneinen. 3.4 Festzuhalten bleibt schliesslich, dass Rz. B225c AVIG-Praxis ALE, wonach eine rückwirkende Ablehnung der Vermittlungsfähigkeit wegen fehlendem Nachweis der gewährleisteten Kinderbetreuung maximal bis zu dem Zeitpunkt zurück erfolgen könne, in dem erstmals ein einstellungsrelevantes Verhalten wegen mangelnder Kinderbetreuung vorlag, vorliegend nicht massgebend ist. Denn hier bestanden bereits von Anfang an Anhaltspunkte für eine ungeeignete Organisation der Kinderbetreuung und es zeigte sich, dass diese tatsächlich unzulänglich organisiert war, so dass gar nie – auch nicht implizit – davon ausgegangen werden konnte, die Betreuung des Kindes sei so geregelt, dass sie der Vermittlungsfähigkeit nicht entgegenstehe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -11- 4. Nach dem Ausgeführten ist in teilweiser Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2025 (act. II 19 - 23) dahingehend abzuändern, als die Vermittlungsfähigkeit ab dem 4. Dezember 2024 zu bejahen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 13, P 71/00 E. 4.1). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Parteikostenersatz bei gemeinnützig tätigen Rechtsberatungsstellen sowie Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbänden aufgrund eines allgemeingültigen pauschalisierten Stundenansatzes festgesetzt, welcher im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert wird. Der Stundenansatz wird je nach fachlicher Qualifikation der Vertretung festgelegt, wobei als fachlich qualifizierte Vertretung diejenige durch Juristinnen und Juristen sowie durch eidgenössisch diplomierte Sozialversicherungsexpertinnen und -experten gilt. Als fachlich nicht qualifizierte Vertretung gelten alle übrigen Parteivertreterinnen und -vertreter (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter <www.justice.be.ch>). Im Falle der Vertretung durch Rechtsschutzversicherungen, Gewerkschaften und Berufsverbände wird der Stundenansatz bei einer – wie hier – fachlich qualifizierten Vertretung auf Fr. 180.– festgelegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -12- Mit Kostennote vom 14. April 2025 macht Rechtsanwalt MLaw D.________ von der B.________ AG ein Honorar von Fr. 1'512.– (8.4 Stunden à Fr. 180.–) sowie Auslagen von Fr. 23.10 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin mit der Beschwerde die Festlegung ihrer Vermittlungsfähigkeit für die Zeit von 3. September 2024 bis zum 22. Januar 2025 beantragt und eine Bejahung derselben ab dem 4. Dezember 2024 erreicht hat, ist ihr Obsiegen auf rund einen Drittel festzulegen. Die Parteientschädigung ist damit auf Fr. 511.70 (Fr. 1'535.10 / 3) festzusetzen. Diesen Betrag hat der Beschwerdegegner der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst, vom 12. Februar 2025 insoweit abgeändert, als der Beginn der Vermittlungsfähigkeit auf den 4. Dezember 2024 festgelegt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Der Beschwerdegegner hat der Beschwerdeführerin einen Teil der Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 511.70 (inkl. Auslagen), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. der Beschwerdeführerin - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2025, ALV 200 2025 163 -13- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2025 163 — Bern Verwaltungsgericht 19.06.2025 200 2025 163 — Swissrulings