UV 200 2025 146 FUE/FRN/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 29. August 2025 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, UV 200 2025 146 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1986 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin, die B.________ GmbH, bei der Suva obligatorisch unfallversichert, als er sich gemäss Schadenmeldung vom 4. Juni 2024 am 30. Mai 2024 bei seiner Arbeit als … verletzte (Akten der Suva [act. II] 1). Die Suva anerkannte das Ereignis als Unfall und erbrachte die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld (act. II 6). Mit Verfügung vom 17. September 2024 (act. II 47) nahm sie den Fallabschluss vor mit der Begründung, der Zustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden habe, sei gemäss medizinischer Beurteilung wieder erreicht. Hiergegen erhob der Versicherte Einsprache (act. II 55; vgl. hierzu das Urteil des angerufenen Gerichts UV 200 2025 354 vom heutigen Tage). In der Folge gingen bei der Suva Unterlagen aus dem Konkursverfahren der Arbeitgeberin des Versicherten ein (act. II 63). Mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 (act. II 64) forderte die Suva zu viel ausgerichtete Taggeldleistungen im Betrag von Fr. 13'851.-- für den Zeitraum vom 30. Mai bis 17. September 2024 zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Angaben bezüglich des Verdienstes gemäss Schadenmeldung vom 4. Juni 2024 seien nicht korrekt gewesen. Der Taggeldansatz müsse angepasst werden. Hiergegen erhob der Versicherte Einsprache (act. II 72). Mit Entscheid vom 28. Januar 2025 (act. II 98) hiess die Suva die Einsprache insofern teilweise gut, als sie den Rückforderungsanspruch auf Fr. 12'765.60 reduzierte. Im Übrigen wies sie die Einsprache ab. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 28. Februar 2025 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der Einspracheentscheid der Suva vom 28. Januar 2025 sei aufzuheben und die gesetzlichen Unfallver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, UV 200 2025 146 - 3 sicherungsleistungen seien weiterhin auszurichten. Zudem stellte er ein Gesuch um Befreiung von den Verfahrenskosten. Mit Beschwerdeantwort vom 2. April 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 15. April 2025 gingen Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers beim Gericht ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 29. April 2025 edierte der Instruktionsrichter die vollständigen Akten (namentlich Steuererklärung) des Beschwerdeführers betreffend das Steuerjahr 2024 bei der Steuerverwaltung des Kantons Bern. Die Steuerverwaltung des Kantons Bern teilte am 6. Mai 2025 mit, die Steuererklärung 2024 sei bislang nicht eingegangen und es lägen für das Jahr 2024 keinerlei Unterlagen oder Hinweise zur Einkommenssituation des Beschwerdeführers vor. Mit prozessleitender Verfügung vom 15. Mai 2025 edierte der Instruktionsrichter die gesamten Konkurs-Akten der B.________ GmbH in Liquidation beim Konkursamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle … . Am 30. Mai 2025 gingen beim Verwaltungsgericht die entsprechenden Unterlagen ein. Am 12. Juni 2025 wurde den Parteien die prozessleitende Verfügung vom 15. Mai 2025 sowie die Eingaben vom 6. Mai und 27. Mai 2025 zur Kenntnis zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, UV 200 2025 146 - 4 - 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 (act. II 98). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung von Taggeldern im Betrag von Fr. 12'765.60 für die Zeit vom 30. Mai bis 17. September 2024. Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids bildet der Fallabschluss bzw. die Einstellung der vorübergehenden Leistungen (vgl. hierzu VGE UV 200 2025 354), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. Was das Gesuch des Beschwerdeführers um Befreiung von den Verfahrenskosten anbelangt, bestand infolge Kostenlosigkeit des Verfahrens von vornherein kein schutzwürdiges Interesse an dessen Beurteilung, weshalb darauf ebenfalls nicht einzutreten ist. 1.3 Bei einer Rückforderung von Fr. 12'765.60 liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, UV 200 2025 146 - 5 - 2. 2.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Wer Leistungen in gutem Glauben empfangen hat, muss sie nicht zurückerstatten, wenn eine grosse Härte vorliegt (Art. 25 Abs. 1 ATSG). Rückerstattungspflichtig sind der Bezüger oder die Bezügerin der unrechtmässig gewährten Leistungen und seine oder ihre Erben (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 2.2 Zu Unrecht bezogene Geldleistungen, die auf einer formell rechtskräftigen Verfügung beruhen, können, unabhängig davon, ob die zur Rückforderung Anlass gebenden Leistungen förmlich oder formlos verfügt worden sind, nur zurückgefordert werden, wenn entweder die für die Wiedererwägung (wegen zweifelloser Unrichtigkeit und erheblicher Bedeutung der Berichtigung; Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder die für die prozessuale Revision (wegen vorbestandener neuer Tatsachen oder Beweismittel; Art. 53 Abs. 1 ATSG) bestehenden Voraussetzungen erfüllt sind (BGE 150 V 89 E. 3.1.4 S. 95, 142 V 259 E. 3.2 S. 260, 130 V 318 E. 5.2 S. 320; SVR 2019 UV Nr. 3 S. 9, 8C_121/2017 E. 3.1). 2.3 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Die prozessuale Revision kommt auch bei formlosen, rechtsbeständig gewordenen Leistungszusprechungen zur Anwendung (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107). Neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG sind innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen; nebst dieser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, UV 200 2025 146 - 6 relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung resp. des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (vgl. Art. 67 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ATSG; BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107; SVR 2023 IV Nr. 43 S. 147, 9C_457/2022 E. 3.2, 2012 UV Nr. 17 S. 63, 8C_434/2011 E. 3). 2.4 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Die Wiedererwägung dient der Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung einschliesslich unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (BGE 148 V 195 E. 5.3 S. 202). 2.5 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG). Bei den genannten Fristen handelt es sich um Verwirkungsfristen (BGE 140 V 521 E. 2.1 S. 525; in BGE 150 V 381 nicht publizierte E. 2.2.3 des Urteils des Bundesgerichts [BGer] 9C_664/2023 vom 24. Juni 2024). 3. 3.1 Fest steht und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer am 30. Mai 2024 als Angestellter der B.________ GmbH einen Unfall erlitt, woraufhin die Beschwerdegegnerin die gesetzlichen Unfallversicherungsleistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeld erbrachte. Unbestritten ist weiter, dass der Beschwerdeführer bis April 2024 mit einem Pensum von 80-100 % und einem Bruttolohn von Fr. 3'559.--, basierend auf einem Stundenlohn von Fr. 29.50 zuzüglich 8.33 % Ferienentschädigung, 8.33 % 13. Monatslohn und 2.27 % Feiertagsentschädigung, angestellt war (act. II 63 S. 2). Strittig ist hingegen, ob der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2024 neu unbefristet zu 100 % angestellt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, UV 200 2025 146 - 7 war mit einem Bruttolohn von Fr. 8'100.-- zuzüglich 13. Monatslohn (Arbeitsvertrag vom 26. April 2024 [act. II 73]). 3.2 3.2.1 Über die B.________ GmbH wurde mit Entscheid des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau vom TT. Januar 2024 mit Wirkung ab TT. Januar 2024 der Konkurs eröffnet. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 20. Februar 2024 ab. Daraufhin gelangte die B.________ GmbH ans Bundesgericht. Mit Verfügung vom 22. März 2024 erteilte das Bundesgericht der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung, womit der Konkurs über die B.________ GmbH einstweilen aufgeschoben wurde. Mit Urteil 5A_191/2024 vom 14. August 2024 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat, und setzte das Datum der Konkurseröffnung über die B.________ GmbH auf den 14. August 2024 fest (Akten des Konkursamts [act. III] Sichtmappe Protokoll; vgl. <www.zefix.ch>). 3.2.2 Bereits erstinstanzlich und später auch vom Bundesgericht wurde festgestellt, dass die B.________ GmbH ihre Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht habe (BGer 5A_191/2024, E. 3.3). Unter diesen Umständen erscheint nicht plausibel bzw. wenig glaubhaft, dass ein Kleinunternehmen, über das am TT. Januar 2024 der Konkurs eröffnet worden war und lediglich infolge aufschiebender Wirkung (Posteingang der Verfügung des Bundesgerichts beim Konkursamt am 25. März 2024, act. III Sichtmappe Protokoll S. 8) den Betrieb (vorläufig) weiterführen konnte, während dieser prekären "Schwebezeit" (bis zum Sachurteil) am 26. April 2024 mit einem Arbeitnehmer einen unbefristeten neuen Arbeitsvertrag mit einem im Vergleich zum bisherigen Arbeitsvertrag wesentlich höheren Lohn abschloss (act. II 73 S. 1 Ziff. II/1). Dies umso weniger, als von der im Handelsregister eingetragenen Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift C.________ noch mit Beschwerde vom 20. März 2024 ans Bundesgericht zur Untermauerung der geringen finanziellen Verpflichtungen ausgeführt wurde, es seien nur noch drei Mitarbeiter zu bezahlen, wobei (lediglich) "Stundenarbeitsverträge in Kurzzeit (bis zu 3 Monate) mit Kündigungsfrist von 7 Tagen" bestünden (vgl. act. III Sichtmappe Protokoll).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, UV 200 2025 146 - 8 - 3.2.3 Die Beweiskraft des einspracheweise ins Recht gelegten Arbeitsvertrags vom 26. April 2024 (act. II 73), der sich notabene nicht in den Konkursakten befindet, wird auch dadurch infrage gestellt, dass gemäss dem Einvernahmeprotokoll des Konkursamtes Emmental-Oberaargau vom 18. Januar 2024 die Geschäftsführung nicht nur durch die im Handelsregister eingetragene Gesellschafterin und Geschäftsführerin mit Einzelunterschrift C.________ ausgeübt wurde, sondern auch durch den Beschwerdeführer (act. III Sichtmappe Einvernahmeprotokoll Ziff. 1.3). Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbrachte, er sei "reiner Arbeitnehmer" gewesen (Schlussbemerkungen S. 1, in den Gerichtsakten), kann seiner Darstellung deshalb nicht gefolgt werden. Er fungierte vielmehr als faktisches Organ, das auch einen Arbeitsvertrag mit sich selbst erstellen lassen konnte. Dass der Beschwerdeführer als faktisches Organ handelte, belegt auch der Subunternehmervertrag vom 15. Juni 2023 zwischen der B.________ GmbH und der D.________ vom 15. Juni 2023, der nicht etwa von der Geschäftsführerin C.________, sondern vom Beschwerdeführer unterzeichnet worden war, was aus einem Vergleich der Unterschriften hervorgeht (act. III Sichtmappe Korrespondenz und Unterschrift in der Beschwerde). 3.2.4 Zusätzliche Zweifel am geltend gemachten neuen Arbeitsverhältnis werden dadurch geweckt, dass die in der Schadenmeldung vom 4. Juni 2024 angegebene Arbeitszeit von 45 Stunden pro Woche (act. II 1 S. 1 Ziff. 3) nicht mit den im Arbeitsvertrag stipulierten 42.5 Wochenarbeitsstunden (act. II 73 S. 2 Ziff. IV/1) übereinstimmen. Sodann existieren in den Akten des Konkursamts weder Hinweise für den am 26. April 2024 unterzeichneten, neuen Arbeitsvertrag noch sind Quittungen über die angeblichen Barzahlungen der entsprechenden (höheren) Löhne vorhanden. Zudem liegen keinerlei Buchhaltungsunterlagen in den Akten, welche die Lohnzahlungen abbildeten. Soweit in der Beschwerde (S. 2) und den Schlussbemerkungen (S. 2) auf die Kontoauszüge der E.________ betreffend die B.________ GmbH zwischen Ende März bis Mai 2024 hingewiesen wird, ist diesen nichts zu entnehmen, was eine Bar-Lohnzahlung durch die Arbeitgeberin belegen würde (act. II 105 S. 2 ff.). Dass mit dem in diesem Zeitraum abgehobenen Geld von knapp Fr. 100'000.-- der Mai-Lohn des Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 8'100.-- (brutto) bar bezahlt worden war, ist somit nicht überwiegend wahrscheinlich erstellt. Schliess-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, UV 200 2025 146 - 9 lich finden sich im Einvernahmeprotokoll vom 26. August 2024 – der Beschwerdeführer war bei der Einvernahme der Geschäftsführerin C.________ ebenfalls anwesend – keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab Mai 2024 einen neuen Arbeitsvertrag erhalten hätte. Ziff. 7.1 ist vielmehr zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer (nach wie vor) im Stundenlohn und zum selben Ansatz wie im April 2024 (act. II 63 S. 2) angestellt war. Im August 2024 hat er offenbar auf Abruf gearbeitet, jedoch keine Aufträge erhalten (act. III Sichtmappe Einvernahmeprotokolle Ziff. 7.1). 3.2.5 Betreffend die per E-Mail versandte "Bestätigung Lohn Barauszahlung" von F.________ (act. II 105 S. 1), Buchhalter der B.________ GmbH seit Oktober 2023 (S. 1 und S. 2 Ziff. 2.1 des Einvernahmeprotokolls des Konkursamtes Emmental-Oberaargau vom 18. Januar 2024; act. III Sichtmappe Einvernahmeprotokoll), ist der Umstand zu berücksichtigen, dass – wie bereits dargelegt (E. 3.2.4) – keine Buchhaltungsunterlagen vorhanden sind (Eingabe des Konkursamts Emmental-Oberaargau vom 27. Mai 2025; in den Gerichtsakten) bzw. der Buchhalter die entsprechenden Unterlagen dem Konkursamt nicht eingereicht hat (vgl. Ziff. 2.6 des Einvernahmeprotokolls des Konkursamtes Emmental-Oberaargau vom 26. August 2024; act. III Sichtmappe Einvernahmeprotokoll). Desgleichen wurden dem Konkursamt keine Belege eingereicht, die als Grundlage für die Buchhaltung bzw. die einzelnen Buchungsvorgänge dienten (Grundsatz ordnungsmässiger Buchführung „keine Buchung ohne Beleg“; Art. 957a Abs. 2 Ziff. 2 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), namentlich auch keine Quittung über Barzahlungen von Löhnen. Angesichts der undurchsichtigen finanziellen Verhältnisse der B.________ GmbH und der Verletzung der Pflicht zur ordnungsmässen Buchführung und Rechnungslegung (Art. 957 ff. OR), für die auch der Buchhalter verantwortlich zeichnet, bestehen erhebliche Zweifel an der "Bestätigung Lohn Barauszahlung". Es ist denn auch nicht nachvollziehbar, weshalb keine Quittungen über die Barzahlungen vorhanden sind, wäre der Buchhalter aus … bei den Barzahlungen der Löhne April und Mai 2024 tatsächlich vor Ort gewesen (Schlussbemerkungen S. 2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, UV 200 2025 146 - 10 - 3.3 Zusammenfassend ist aufgrund der Akten nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Mai 2024 neu mit einem Bruttolohn von monatlich Fr. 8'100.-- zuzüglich 13. Monatslohn angestellt war. Von weiteren Sachverhaltserhebungen ist kein weiterer Erkenntnisgewinn zu erwarten, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden kann (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, zur Publikation vorgesehen; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.4 Zu prüfen ist schliesslich, ob für die Rückforderung ein Rückkommenstitel (vgl. E. 2.2 hiervor) erforderlich war und bejahendenfalls, ob ein solcher vorlag. Eines Rückkommenstitels bedarf es nur für rechtsbeständig gewordene Taggeldzahlungen (vgl. E. 2.2 hiervor). Auf Verwaltungsakte ohne formelle und materielle Rechtskraft, mithin auf Verwaltungsakte während laufender Rechtsmittelfrist, kann die Verwaltung voraussetzungslos zurückkommen (BGE 107 V 192; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 5. Aufl. 2020, Art. 53 N. 49). Die erste Taggeldzahlung erfolgte ca. Mitte Juli 2024 (act. II 28 f.; das genaue Datum ist nicht aktenkundig), wobei diese sowie die weiteren Zahlungen offenkundig formlos erfolgten. Formlose Verfügungen können nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung innert einer Frist von 90 Tagen angefochten werden (BGE 148 V 427 E. 4.1 S. 434). Mit Blick auf die Rückforderungsverfügung vom 18. Oktober 2024 (act. II 64) sowie die 90-tägige Beanstandungsfrist ist – wenn überhaupt, was offenbleiben kann – die formlose Taggeldzahlung von Juli 2024 rechtsbeständig geworden und bedarf es lediglich insoweit eines Rückkommenstitels, wogegen die Beschwerdegegnerin auf die weiteren Zahlungen voraussetzungslos zurückkommen durfte. Am 12. September 2024 gingen bei der Beschwerdegegnerin Unterlagen aus dem Konkursverfahren der Arbeitgeberin des Versicherten ein (act. II 63). In diesen Unterlagen befand sich die Lohnabrechnung des Beschwerdeführers vom April 2024 über einen Bruttolohn von Fr. 4'280.29 (act. II 63 S. 2). Es handelt sich hierbei um ein neues Beweismittel im Sinne der prozessualen Revision nach Art. 53 Abs. 1 ATSG, dessen Beibrin-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, UV 200 2025 146 - 11 gung zuvor nicht möglich war und das geeignet war, zu einer anderen Beurteilung zu führen (vgl. E. 2.3 hiervor). Ab dem 12. September 2024 hatte die Beschwerdegegnerin die für eine Revision erforderliche sichere Kenntnis über die neue erhebliche Tatsache, wonach der Lohn des Beschwerdeführers wesentlich tiefer war als in der Schadenmeldung angegeben (act. II 1). Mit dem Erlass der Rückforderungsverfügung vom 18. Oktober 2024 (act. II 64) wurde die 90-tägige Revisionsfrist (vgl. E. 2.4 hiervor) gewahrt. Demnach sind die Voraussetzungen für eine prozessuale Revision gemäss Art. 53 Abs. 1 ATSG erfüllt und die Beschwerdegegnerin durfte auch auf die im Juli 2024 erfolgte Taggeldzahlung zurückkommen. 3.5 Die von der Beschwerdegegnerin ermittelte Höhe der zu Unrecht geleisteten Taggeldleistungen gibt gestützt auf die Akten keinen Anlass für eine Korrektur (act. II 98 S. 6 f. Ziff. 4.2). Schliesslich erfolgte die Rückerstattungsforderung mit Verfügung vom 18. Oktober 2024 (act. II 64) sowohl innerhalb der (relativen) dreijährigen Verwirkungsfrist seit Kenntnisnahme des unrechtmässigen Leistungsbezugs als auch vor Ablauf der (absoluten) Fünfjahresfrist nach Auszahlung der jeweiligen Taggeldleistungen (vgl. Art. 25 Abs. 2 ATSG). 4. Nach dem Dargelegten ist die Rückforderung der zu Unrecht geleisteten Taggelder im Betrag von Fr. 12'765.60 für die Zeit vom 30. Mai bis 17. September 2024 nicht zu beanstanden. Demnach ist die gegen den angefochtenen Einspracheentscheid vom 28. Januar 2025 (act. II 98) erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Verfahrenskosten sind keine zu erheben (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG [Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639]).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Aug. 2025, UV 200 2025 146 - 12 - 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 126 V 143 E. 4a S. 150). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Suva - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.