BV 200 2025 142 KOJ/SHE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. August 2025 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Schnyder AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur c/o AXA Leben AG, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur Klägerin gegen B.________ Beklagte betreffend Klage vom 26. Februar 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2025, BV 200 2025 142 - 2 - Sachverhalt: A. Die A.________ (seit 20. Mai 2025 B.________ [nachfolgend Beklagte; vgl. <www.zefix.ch>]) schloss sich per 1. Januar 2020 zwecks Durchführung der Beruflichen Vorsorge für ihre Arbeitnehmenden der AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur (nachfolgend Klägerin) an (vgl. Akten der Klägerin [act. I] 2). Die von der Klägerin in Rechnung gestellten Beiträge für die Periode Januar bis Dezember 2023 im Umfang von Fr. 6'504.90 (unter Berücksichtigung einer Überzahlung von Fr. 1'290.90 für die Zeitspanne bis 31. Dezember 2022 sowie eines Kostenbeitrags für die Zahlungsfristverlängerung von Fr. 200.--; act. I 7-10) wurden von der Beklagten trotz Gewährung einer Verlängerung der Zahlungsfrist (act. I 11) nicht beglichen. Nachdem auch die am 4. April 2024 in Rechnung gestellten Beiträge für die Zeit vom 1. Januar bis 31. März 2024 (act. I 12) nicht bezahlt wurden, löste die Klägerin am 24. Mai 2024 (act. I 13) den Anschlussvertrag per 1. Juli 2024 auf. Am 25. Juni 2024 (act. I 14) stellte sie der Beklagten die Beiträge für die Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2024 in Rechnung. Mit Schlussabrechnung vom 26. Juni 2024 (act. I 15) forderte die Klägerin die Beklagte auf, den ausstehenden Saldo im Umfang von Fr. 11'208.20 bis spätestens am 26. Juli 2024 zu bezahlen. Nachdem die Beklagte diese Frist ungenutzt hatte verstreichen lassen, reichte die Klägerin für eine Forderung von Fr. 11'208.20 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 27. Juli 2024 sowie Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.-- gegen die Beklagte ein Betreibungsbegehren ein. Gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... (act. I 16) des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau vom 9. August 2024 erhob die Beklagte am 19. August 2024 (act. I 16) Rechtsvorschlag. B. Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 erhob die Klägerin beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Klage und beantragte, die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin Fr. 11'208.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 27. Juli 2024 sowie Fr. 600.-- Bearbeitungsgebühren zu bezahlen. Sodann sei der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2025, BV 200 2025 142 - 3 - Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes Zug (recte: Emmental-Oberaargau) vom 19. August 2024 in diesem Umfang aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Nachdem der Beklagten die prozessleitende Verfügung vom 11. März 2025 (Aufforderung zur Einreichung einer Klageantwort) nicht hatte zugestellt werden können, wurde ihr die Verfügung mittels amtlicher Publikation (vom 19. März 2025) eröffnet. Die Beklagte liess sich in der Folge innert Frist nicht vernehmen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. April 2025). Erwägungen: 1. 1.1 Die Klage wurde formgerecht (Art. 32 f. des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) bei dem gemäss Art. 73 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40) örtlich zuständigen Gericht eingereicht. Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach Art. 73 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 87 lit. c VRPG. Bei der eingeklagten Forderung (inkl. Gebühren sowie Verzugszins) handelt es sich um eine vorsorgerechtliche Streitigkeit zwischen einer Beitragspflichtigen und einer Vorsorgeeinrichtung (vgl. BGE 114 V 102 E. 1b S. 105), womit die sachliche Zuständigkeit des urteilenden Gerichts gegeben ist (vgl. BVR 1991 S. 333 E. 2c). Ferner hat die Klägerin an dem von ihr gestellten Rechtsbegehren ein schutzwürdiges Interesse (BGE 129 V 320 E. 3.2 S. 321). Weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]), ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig. Auf die Klage ist folglich einzutreten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2025, BV 200 2025 142 - 4 - 1.2 Vorliegend zu prüfen ist die von der Klägerin geltend gemachte Forderung für ausstehende BVG-Beiträge von Fr. 11'208.20 nebst Zins zu 5 % seit dem 27. Juli 2024 zuzüglich Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.-- sowie die Frage der Rechtsöffnung. 1.3 Der Streitwert (vgl. E. 1.2 hiervor) liegt unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. Die (von Amtes wegen zu prüfende) Frage, ob eine Partei als Klägerin aufzutreten berechtigt (Aktivlegitimation) und welche Partei einzuklagen ist (Passivlegitimation), bestimmt sich – auch im öffentlich-rechtlichen Klageverfahren – nach dem materiellen Recht. Grundsätzlich ist der Träger des fraglichen Rechts aktivlegitimiert, passivlegitimiert der materiell Verpflichtete, gegen den sich das Recht richtet (SVR 2006 BVG Nr. 11 S. 40, B 61/02 E. 3.2). Vorliegend bestand bis 30. Juni 2024 zwischen der Klägerin und der Beklagten ein Anschlussvertrag betreffend die berufliche Vorsorge (act. I 2 13). Damit ist die Klägerin aktiv- und die Beklagte passivlegitimiert. 3. 3.1 Die Vorsorgeeinrichtung legt die Höhe der Beiträge des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer in den reglementarischen Bestimmungen fest. Der Beitrag des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die gesamten Beiträge aller seiner Arbeitnehmer (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 und 2 BVG). Der Arbeitgeber schuldet der Vorsorgeeinrichtung die gesamten Beiträge (Art. 66 Abs. 2 Satz 1 BVG). Gemäss Art. 66 Abs. 2 Satz 2 BVG kann die Vorsorgeeinrichtung für nicht rechtzeitig bezahlte Beiträge Verzugszinsen verlangen. Die Höhe der Verzugszinsen richtet sich in erster Linie nach der im Vorsorgevertrag getroffenen Parteivereinbarung und, wo eine solche fehlt, nach den gesetzlichen Verzugsbestimmungen von Art. 102 ff. des Schweizerischen Obligationen-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2025, BV 200 2025 142 - 5 rechts (OR; SR 220; SVR 1994 BVG Nr. 2 S. 5, B 37/92 E. 3b aa; SZS 1990 S. 161 E. 4b). Gemäss Art. 102 OR gerät der Schuldner beim Fehlen einer Verfalltagsabrede durch Mahnung in Verzug. Ist der Schuldner mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug, so hat er Verzugszinsen von 5 % zu bezahlen (BGE 127 V 377 E. 5e bb S. 390), sofern nicht ein höherer Verzugszins vereinbart worden ist (Art. 104 Abs. 1 und 2 OR; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] B 21/02 vom 11. Dezember 2002 E. 6.1.1). Nach dem klaren Wortlaut können Verzugszinsen nur auf nicht rechtzeitig bezahlten Beiträgen erhoben werden. Aus Art. 66 Abs. 2 BVG ergibt sich kein Anspruch auf Verzugszins in Bezug auf ausserordentliche Kosten resp. Gebühren, etwa für Mahnungen, die Vertragsauflösung oder die Einleitung eines Betreibungsverfahrens. Insoweit ist auch das (subsidiäre) Heranziehen von Art. 104 Abs. 1 OR ausgeschlossen (SVR 2020 BVG Nr. 26 S. 108, BGer 9C_180/2019 E. 3.2.1). 3.2 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Es gilt somit der Untersuchungsgrundsatz, der besagt, dass das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97, 125 V 193 E. 2 S. 195). Der Untersuchungsgrundsatz wird beschränkt durch die Mitwirkungspflichten der Parteien. Zu diesen gehört im Klageverfahren der beruflichen Vorsorge die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dementsprechend ist es Sache der klagenden Vorsorgeeinrichtung, die Beitragsforderung so weit zu substanziieren, dass sie überprüft werden kann. Der eingeklagte Forderungsbetrag ist zeitlich und masslich zu spezifizieren, also gestützt auf eine Forderungsübersicht zu behaupten, wie er sich zusammensetzt. In diesem Zusammenhang verbietet es sich, dass das Berufsvorsorgegericht selber in den Akten nach denjenigen Positionen, die für die Beitragshöhe von Belang sind, forschen und eruieren muss, wie der Forderungsbetrag
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2025, BV 200 2025 142 - 6 ermittelt wird (BGE 141 V 71 E. 5.2.2 S. 79). Anderseits obliegt es der beklagten Arbeitgeberin, substanziiert darzulegen, weshalb und gegebenenfalls in welchen Punkten die eingeklagte Beitragsforderung unbegründet bzw. unzutreffend ist. Soweit die eingeklagte Forderung hinreichend substanziiert ist, bleiben unsubstanziierte Bestreitungen unberücksichtigt; demgegenüber darf das Gericht eine Klage, soweit sie nicht hinreichend substanziiert und nachvoll-ziehbar ist, trotz ungenügend substanziierter oder gänzlich fehlender Bestreitung nicht gutheissen (SZS 2001 S. 562 E. 1a bb). 4. 4.1 Mit dem per 1. Januar 2020 rückwirkend erfolgten Anschluss der Beklagten an die Klägerin (act. I 2 Ziff. 6.1) begann die Beitragspflicht der Beklagten, welche bis zur Kündigung des Anschlussvertrages per 30. Juni 2024 (act. I 13) andauerte (vgl. E. 3.1 hiervor; ferner Ziff. 3.3 des Anschlussvertrags vom 4. Januar/9. Februar 2021 [act. I 2]). Dies blieb seitens der Beklagten zu Recht unwidersprochen. Ebenfalls nicht bestritten wurden von der Beklagten die von der Klägerin in der Schlussabrechnung (act. I 15) geltend gemachte Forderung von Fr. 11'208.20 bzw. in Betreibung gesetzte Forderung (act. I 16) von Fr. 11'808.20 (Fr. 11'208.20 zuzüglich interne Bearbeitungsgebühren von Fr. 600.--). Zu den klageweise geltend gemachten Positionen ergibt sich im Einzelnen was folgt: 4.2 4.2.1 Die Forderung von Fr. 11'208.20 (Klage S. 1 Ziff. 1 sowie act. I 15) beinhaltet zunächst ausstehende BVG-Beiträge für die Zeit von Januar 2023 bis Juni 2024 (act. 5 ff., 12, 14) samt Zinsen (vgl. auch act. I 17). Es bestehen weder Anhaltspunkte in den Akten noch machte die Beklagte je geltend, dass diese Beiträge grundsätzlich oder masslich unzutreffend wären.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2025, BV 200 2025 142 - 7 - Den Beitragsrechnungen ist jeweils zu entnehmen, dass die Stiftung auf ausstehenden Beiträgen "gegenwärtig einen Verzugszins von 5 %" erhebe (act. I 7-10). Im Übrigen ergibt sich die Höhe des Verzugszinses weder aus dem (in zeitlicher Hinsicht hier anwendbaren) Anschlussvertrag vom 4. Januar/9. Februar 2021 (act. I 2) noch aus dem Vorsorgeplan (act. I 3) oder dem Kostenreglement (act. I 4). Unter den gegebenen Umständen richtet sich der in Rechnung gestellte Verzugszins deshalb nach Art. 104 OR (vgl. E. 3.1 vorne). Folglich ist das Zinsbetreffnis nicht zu beanstanden. Ferner enthält die Forderung Gebühren im Betrag von total Fr. 900.-- (Fr. 200.-- [act. I 11] + Fr. 700.-- [act. I 17]). Diese ergeben sich direkt aus dem Kostenreglement (act. I 2 Ziff. 3.3 i.V.m. act. I 4) und beinhalten eine Gebühr für die Verlängerung der Zahlungsfrist (Fr. 200.--; act. I 4 Ziff. 3.4) sowie eine Gebühr für die Auflösung des Anschlussvertrags (Fr. 700.--; act. I 4 Ziff. 6). Die in Rechnung gestellten Gebühren sind folglich ebenfalls nicht zu beanstanden. 4.2.2 Demnach sind der Bestand und die Höhe der Forderung im Betrag von Fr. 11'208.20 erstellt. Die Beklagte hat diese zu keinem Zeitpunkt (substanziiert) beanstandet. Auch im vorliegenden Klageverfahren hat sie sich trotz entsprechender Aufforderung (vgl. prozessleitende Verfügung vom 6. März 2025 [in den Gerichtsakten]) nicht vernehmen lassen. Die Ausführungen der Klägerin sind folglich unwidersprochen geblieben und die Akten geben auch keine Hinweise darauf, dass die klägerischen Ausführungen und Berechnungen unzutreffend sein könnten (vgl. E. 3.2 vorne). 4.3 4.3.1 Sodann betrifft die (ebenfalls in Betreibung gesetzte) Bearbeitungsgebühr von Fr. 600.-- das Inkasso, hier den Aufwand für das Betreibungsbegehren (vgl. act. I 16, 17). Auch diese Gebühr findet ihre Grundlage im Kostenreglement (vgl. act. I 4 Ziff. 3.4) und ist folglich ebenso wenig zu beanstanden. 4.3.2 Schliesslich macht die Klägerin Verzugszins von 5 % seit dem 27. Juli 2024 geltend (Klage S. 1 Ziff. 1): Insoweit ist festzuhalten, dass im Forderungsbetrag auch Kosten für Mahnungen enthalten sind, für welche kein Verzugszins geschuldet ist (vgl. E. 3.1 vorne). Demzufolge ist der Ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2025, BV 200 2025 142 - 8 zugszins zu 5 % lediglich auf der offenen Netto-Beitragsforderung von Fr. 10'099.90 (Beitragsausstand per 25. Juli 2024 von Fr. 10'999.90 abzüglich Kosten für die Verlängerung der Zahlungsfrist [Fr. 200.--] und Auflösung des Anschlussvertrags [Fr. 700.--]) geschuldet. 4.4 Zusammenfassend ist die Klage im Umfang von Fr. 11'808.20 (Fr. 11'208.20 [Grundforderung] + Fr. 600.-- [Bearbeitungsgebühren]) zuzüglich Zins von 5 % auf Fr. 10'099.90 seit 27. Juli 2024 teilweise gutzuheissen. In diesem Umfang ist der in der Betreibung Nr. ... vom 19. August 2024 des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau (act. I 17) erhobene Rechtsvorschlag aufzuheben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. Soweit weitergehend (beantragter Zins auf dem gesamten Forderungsbetrag) ist die Klage abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf Grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell im Wesentlichen unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzöge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2025, BV 200 2025 142 - 9 rungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). 5.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die fälligen BVG-Beiträge zu bezahlen und gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung oder von Teilbeträgen derselben erhoben, sondern einzig eine Verlängerung der Zahlungsfrist verlangt hat (act. I 11). In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern BV 200 2023 652 vom 1. November 2023 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf Fr. 500.--, rechtfertigt. 5.3 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidg. Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2025, BV 200 2025 142 - 10 - Da die Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin den Betrag von Fr. 11'808.20 zuzüglich Zins von 5 % auf Fr. 10'099.90 seit 27. Juli 2024 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der in der Betreibung Nr. ... vom 19. August 2024 des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau erhobene Rechtsvorschlag wird in diesem Umfang aufgehoben und der Klägerin die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - AXA Stiftung Berufliche Vorsorge, Winterthur - B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Aug. 2025, BV 200 2025 142 - 11 - Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden
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