IV 200 2025 113 KOJ/BRO/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. Juni 2025 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. Januar 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2025, IV 200 2025 113 -2- Sachverhalt: A. Der 1983 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im Oktober 2023 unter Hinweis auf eine am 6. Mai 2023 erlittene Hirnblutung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). In der Folge tätigte die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen und gewährte Kostengutsprache für diverse Hilfsmittel (act. II 47, 59 ff.) sowie ein Aufbautraining (act. II 87, 104). Mit Schreiben vom 26. Juni 2024 (act. II 82) informierte die IVB, dass sie den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung von Amtes wegen prüfe und beauftragte ihren Abklärungsdienst mit einer Abklärung der Verhältnisse. Gestützt auf den daraufhin erstellten Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 23. Oktober 2024 (act. II 106) sprach die IVB dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 109) mit Verfügung vom 17. Januar 2025 (act. II 120) für die Zeit vom 1. Mai bis 31. Juli 2024 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit mittleren Grades und ab dem 1. August 2024 eine Hilflosenentschädigung wegen Hilflosigkeit leichten Grades zu. B. Hiergegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 17. Februar 2025 Beschwerde mit den folgenden Anträgen: 1. Die Verfügung vom 17. Januar 2025 sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab dem 1. August 2024 eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten. 2. Eventualiter: Die Angelegenheit sei zu weiteren Abklärungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2025 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2025, IV 200 2025 113 -3- Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 17. Januar 2025 (act. II 120). In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete Leistung zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (in Bezug auf die IV-Rente: BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung, unter Einschluss der vom 1. Mai bis 31. Juli 2024 zugesprochenen Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades sowie der ab dem 1. August 2024 zugesprochenen Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit leichten Grades.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2025, IV 200 2025 113 -4- 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). 2.2 Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat (Art. 42 Abs. 4 IVG). 2.3 Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). 2.3.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Le-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2025, IV 200 2025 113 -5bensverrichtungen in regelmässig erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). 2.3.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.3.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2025, IV 200 2025 113 -6- 2.4 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege; - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.5 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). Ziel der lebenspraktischen Begleitung ist es, den Eintritt einer versicherten Person in ein Heim nach Möglichkeit hinauszuschieben oder zu verhindern. Sie ist nicht auf Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen beschränkt; auch körperlich Behinderte können grundsätzlich lebenspraktische Begleitung beanspruchen. Die Notwendigkeit einer Dritthilfe ist objektiv nach dem Gesundheitszustand der versicherten Person zu beurteilen. Abgesehen vom Aufenthalt in einem Heim ist demgegenüber die Umgebung, in welcher sie sich aufhält, grundsätzlich unerheblich. Bei der lebenspraktischen Begleitung darf keine Rolle spielen, ob die versicherte Person allein lebt, zusammen mit dem Lebenspartner, mit Familienmitgliedern oder in einer der heutzutage verbreiteten neuen Wohnformen. Massgebend ist einzig, ob die versicherte Person, wäre sie auf sich allein ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2025, IV 200 2025 113 -7stellt, erhebliche Dritthilfe in Form von Begleitung und Beratung benötigen würde. Von welcher Seite diese letztlich erbracht wird, ist ebenso bedeutungslos wie die Frage, ob sie kostenlos erfolgt oder nicht. Dennoch ist als Frage der Schadenminderungspflicht im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung in einem zweiten Schritt auch die tatsächlich erbrachte resp. zumutbare Mithilfe von Familienangehörigen zu prüfen (BGE 150 V 334 E. 3.5 S. 336, 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 5 S. 461; SVR 2024 IV Nr. 26 S.86, 9C_444/2023 E. 2.3). Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte noch die indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die dauernde Pflege noch die persönliche Überwachung im Sinne von Art. 37 IVV. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar. Ist die benötigte Hilfe bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen, der Pflege oder der Überwachung berücksichtigt worden, so kann sie daher nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung begründen (BGE 150 V 334 E. 3.5 S. 336, 146 V 322 E. 2.3 S. 325, 133 V 450 E. 9 S. 466; SVR 2024 IV Nr. 26 S. 86, 9C_444/2023 E. 2.3). Gemäss dem Willen des Gesetzgebers soll der Anspruch auf Hilflosenentschädigung nicht bei jeglicher Form und Dauer der lebenspraktischen Begleitung gegeben sein. Vielmehr ist eine entsprechende Entschädigung durch die Invalidenversicherung nur bei einem bestimmten minimalen Schweregrad der Hilflosigkeit gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung und der Verwaltungspraxis ist die Erheblichkeitsschwelle erreicht, wenn die lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 38 IVV über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt während mindestens zwei Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 150 V 334 E. 3.5 S. 337, 146 V 322 E. 6.1 S. 329; SVR 2024 IV Nr. 26 S. 86, 9C_444/2023 E. 2.3). 3. 3.1 Bezüglich der Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2025, IV 200 2025 113 -8- 3.1.1 Der Beschwerdeführer musste nach einer am 6. Mai 2023 erlittenen intracerebellären rechtsseitigen Blutung und erlittenen multiplen Hirnstammischämien hospitalisiert werden (vgl. act. II 13.2 S. 5 ff., 20 S. 3 ff.). Am 28. August 2023 wurde er zur neurologischen Rehabilitation in die Rehaklinik B.________ verlegt. Im Austrittsbericht vom 4. März 2024 (act. II 42 S. 2 ff.) wurde unter anderem dargelegt, die Selbstversorgung werde im Sitzen auf einem Duschstuhl durchgeführt. Bei der häuslichen Wohnsituation müsse der Rollstuhl rückwärts und parallel neben den Duschstuhl gefahren werden. Ein Transfer bei einer solchen Ausgangslage sei erprobt worden und sei selbstständig durchführbar. Das Waschen und Ankleiden sei im Sitzen mit erhöhtem Zeitaufwand möglich. Schuhbänder könnten momentan nicht gebunden werden. Es könne jedoch mittels Schuhlöffel in die geschlossenen Schuhe gestiegen werden oder die Schuhbänder durch Gummischnüre ersetzt werden. Aktuell sei angedacht, dass der Beschwerdeführer dem Kochen und Einkaufen gemeinsam mit seiner Partnerin nachgehe. Am Küchentisch könne er Handlungen wie Schneiden von Lebensmitteln übernehmen. Beim Arbeiten am Herd sei ein Augenmerk auf genug Unterstützungsfläche und eine günstige Positionierung des Pfannengriffes zu legen. Beim Zerschneiden von Lebensmitteln sei ein Wiegemesser zu empfehlen oder ein Gemüse-Schneider-Multi- Zerkleinerer, da aufgrund der ataktischen Züge eine Verletzungsgefahr bestehe. Beim Besteck empfehle sich die Zuhilfenahme von Griffverdickungen. Zuhause gedenke der Beschwerdeführer, Aktivitäten wie Therapien, Kochen, ... und ... nachzugehen (S. 12). Sodann seien die Bewegungsübergänge unter Supervision gut möglich. Ohne Supervision seien diese teilweise überschiessend und tendenziell bestehe noch eine gewisse Sturzgefahr. Ausserdem könne der Beschwerdeführer frei am Bettrand sitzen. Durch Abstützen bzw. Zug am Rollstuhl resp. am Bett sei ihm der Transfer vom Bettrand in den Rollstuhl möglich und durch starkes Ziehen an Haltestangen sei er in der Lage, vom Sitzen ins Stehen zu kommen. Sodann sei er im Rollstuhl selbstständig trippelnd unterwegs. Das Gehen sei hingegen nur im therapeutischen Rahmen mit enger Begleitung möglich. Mit Halt am Geländer und unter Supervision vermöge er Treppen zu bewältigen. Er sei zudem fähig, selbst zu essen und sich im Sitzen anzuziehen. Aufgaben im Haushalt könne er aufgrund der starken Ataxie nicht übernehmen (S. 15 unten und S. 16 oben).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2025, IV 200 2025 113 -9- 3.1.2 Im Bericht vom 20. August 2024 (act. II 111.4 S. 14 ff.) führte die behandelnde Ergotherapeutin C.________ aus, der Transfer vom Rollstuhl auf die Liege und umgekehrt sowie in den Stand sei sicherer geworden. Jedoch ziehe oder stütze sich der Beschwerdeführer weiterhin für den Transfer. Das Gehen am Rollator sei unter enger Supervision und teilweise ohne taktile Unterstützung möglich. Der feinmotorische Handgebrauch, das zielgerichtete Greifen und das bilaterale Arbeiten gelinge langsam jedoch deutlich koordinierter und mit fliessenden Bewegungen. Der Beschwerdeführer führe unter erhöhtem Zeitaufwand seine Körperpflege sowie das Anund Ausziehen der Kleider im Sitzen selbstständig durch. Unterdessen sei er auch in der Lage – unter erhöhtem Zeitaufwand und starker Konzentration – die Schuhe zu binden. Ebenso führe er den Toilettengang und die Entleerung des Urinbeutels selbstständig durch. Sodann gelinge die Aufnahme von Nahrung und Flüssigkeit. Jedoch bestehe der Verdacht auf Aspiration. Der Beschwerdeführer bereite vermehrt selbstständig Mahlzeiten zu, hänge die Wäsche auf und füttere seine ... (S. 17). 3.1.3 Im Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 23. Oktober 2024 (act. II 106) legte die Abklärungsfachperson insbesondere dar, in der Zeit zwischen Mai 2023 bis zum Austritt aus der Rehaklinik B.________ Ende Februar 2024 (vgl. act. II 42 S. 2 ff.) sei der Beschwerdeführer in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen gewesen und es sei überdies eine dauernde Pflege benötigt worden (act. II 106 S. 3 Ziff. 3 und S. 4 ff. Ziff. 6). Seit März 2024 sei er einzig noch in der Lebensverrichtung "Körperpflege" auf Hilfe angewiesen und benötige zudem eine lebenspraktische Begleitung. Er könne im Haushalt Arbeiten auf Sitzhöhe übernehmen. Bei Arbeiten ausserhalb der Sitzhöhe sei er auf Dritthilfe angewiesen und er sei bei allen ausserhäuslichen Verrichtungen auf Transport angewiesen. Es könne somit davon ausgegangen werden, dass der Bedarf an Zeitaufwand von mindestens zwei Stunden pro Woche für die lebenspraktische Begleitung auch unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht erfüllt sei. Soweit der Beschwerdeführer bei ausserhäuslichen Verrichtungen und Kontakten der Begleitung Dritter bedürfe, werde dies bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt und könne nicht zusätzlich bei der Lebensverrichtung "Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte" berücksichtigt werden, denn
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2025, IV 200 2025 113 -10die gleiche Hilfeleistung dürfe nur einmal berücksichtigt werden (S. 4 ff. Ziff. 6 f. und S. 8 Ziff. 8). 3.2 Für den Beweiswert eines Abklärungsberichts sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel begründet und bezüglich der einzelnen Einschränkungen angemessen detailliert sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Das Gericht greift in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 223, 9C_762/2017 E. 3.2). Diese Rechtsprechung ist auf Abklärungsberichte für Ansprüche auf Hilflosenentschädigung, Intensivpflegezuschlag, Hilfsmittel oder Assistenzbeitrag analog anwendbar. Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Leistung ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63). 3.3 Zwischen den Parteien unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer während seiner Hospitalisation von Mai 2023 bis Ende Februar 2024 in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen war und er überdies einer dauernden Pflege bedurfte (act. II 106 S. 3 ff. Ziff. 3 und Ziff. 6 ff.). Ebenfalls unbestritten und erstellt ist, dass er seit dem Klinikaustritt Ende Februar 2024 (act. II 42 S. 2) lebenspraktische Begleitung benötigt und in der alltäglichen Lebensverrichtung "Körperpflege" weiterhin eine Hilflosigkeit besteht, eine solche hingegen in den Lebensverrichtungen "Aufstehen, Absitzen, Abliegen", "Essen" und "Verrichtung der Notdurft" nicht mehr vor-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2025, IV 200 2025 113 -11liegt und er zudem keiner dauernden Pflege mehr bedarf. Streitig ist indessen die Hilflosigkeit in den alltäglichen Lebensverrichtungen "Ankleiden, Auskleiden" sowie "Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme". Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei ihrer Beurteilung im Wesentlichen auf den Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2024 (act. II 106). Dieser erfüllt die von der Rechtsprechung an den Beweiswert eines solchen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor). Er wurde gestützt auf einen Haushaltsbesuch durch eine Abklärungsperson verfasst, berücksichtigt die Angaben des Beschwerdeführers sowie seines bei der Abklärung ebenfalls anwesenden Vaters wie auch die medizinische Situation. Damit ist der Abklärungsbericht – soweit den Sachverhalt betreffend (zur Lebensverrichtung "Fortbewegung [im oder ausser Haus], Kontaktaufnahme" vgl. jedoch E. 3.3.2 hiernach) – voll beweiskräftig und es besteht kein Anlass, in das Ermessen der Abklärungsfachperson einzugreifen. Daran ändern die allgemeinen Vorbringen in der Beschwerde S. 7 f. nichts, zumal es sich dabei um subjektive Einschätzungen des Beschwerdeführers selber handelt, bei welchen versicherungsrechtliche Überlegungen mitspielen können (zum Beweiswert von subjektiven Angaben der versicherten Personen vgl. auch BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296). Hinsichtlich der umstrittenen Punkte bzw. den weiteren Vorbringen in der Beschwerde ist Folgendes festzuhalten: 3.3.1 Die Abklärungsfachperson zeigte nachvollziehbar und überzeugend auf, dass hinsichtlich der alltäglichen Lebensverrichtung "Ankleiden, Auskleiden" keine Hilfsbedürftigkeit ausgewiesen ist (act. II 106 S. 4 Ziff. 6.1). Dies steht in Einklang mit den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Abklärung, wonach er sich wieder vollständig an- und auskleiden könne, sowie den Beurteilungen im Austrittsbericht der Rehaklinik B.________ vom 4. März 2024 (act. II 42 S. 12) und im Bericht der behandelnden Ergotherapeutin vom 20. August 2024 (act. II 111.4 S. 17). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, er könne sich zwar selbstständig anziehen, es sei ihm jedoch aufgrund seiner neurologisch-/neuro-psychologischen Einschränkungen nicht möglich, sich der Witterung entsprechend zu kleiden und er sehe die Notwendigkeit von adäquater und sauberer Kleidung nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2025, IV 200 2025 113 -12ein (Beschwerde S. 11 f. Ziff. III lit. C Ziff. 6). Diese unbelegten Ausführungen sind insbesondere mit Blick auf die Beurteilung im neuropsychologischen Abklärungsbericht vom 23. Oktober 2024 (act. II 111.3) nicht nachvollziehbar. Gemäss demselben ist der Beschwerdeführer in der Lage, komplexere intellektuelle Tätigkeiten auszuüben, resp. wurden (relevante) Beeinträchtigungen einzig in Zusammenhang mit den motorischen und visuellen Leistungen, der Kommunikationsfähigkeit sowie dem Krankheitsverständnis und Störungsbewusstsein erhoben, die rein kognitivintellektuellen Funktionen hingegen als weitestgehend intakt und nicht in relevantem Ausmass beeinträchtigt beschrieben (S. 14 f. Ziff. 5.1 und Ziff. 6). Auch anderweitig ergeben sich in den Akten keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund neurologischer Einschränkungen nicht in der Lage sein sollte, sich der Witterung entsprechend zu kleiden. Namentlich wurden Probleme hinsichtlich des der Witterung entsprechenden Anziehens von Kleidern im Rahmen der Abklärung weder vom Beschwerdeführer noch von dessen Vater beschrieben. Dies kann – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 8 Ziff. III lit. B) – nicht einzig auf das fehlende Krankheitsverständnis und Störungsbewusstsein (vgl. hierzu act. II 111.3 S. 14 f. Ziff. 5.1 und Ziff. 6) zurückgeführt werden. Vielmehr ist den Angaben gegenüber der Abklärungsperson erhöhtes Gewicht beizumessen (zum Beweiswert der sog. "Aussagen der ersten Stunde" vgl. BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47) Weitere neurologische Sachverhaltserhebungen erübrigen sich damit in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 151 III 28; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.3.2 Was die alltägliche Lebensverrichtung "Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme" anbelangt, ist gestützt auf die Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten, dass es dem Beschwerdeführer möglich ist, sich innerhalb seiner Wohnung selbstständig zu bewegen. So gab er anlässlich der Abklärung vor Ort an, er könne sich in der Wohnung bis zur Haustür problemlos mit dem Rollstuhl fortbewegen. Er könne den Rollstuhl mit den Beinen und den Armen fortbewegen. In Bezug auf die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2025, IV 200 2025 113 -13ausserhäuslichen Aktivitäten führte sein Vater aus, diese seien schwierig. Die Räder des Rollstuhls seien fast zu klein und bereits bei einem kleinen Stein könne der Rollstuhl fast kippen. Treppen könne der Beschwerdeführer überwinden, sofern es ein Geländer habe (act. II 106 S. 6 Ziff. 6.6). Hilflosigkeit bezüglich der Lebensverrichtung "Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme" liegt vor, wenn sich die versicherte Person auch mit einem Hilfsmittel nicht mehr allein im oder ausser Haus fortbewegen oder wenn sie keine gesellschaftlichen Kontakte pflegen kann (Rz. 2054 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH]). Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine diesbezügliche Hilflosigkeit bei versicherten Personen, die auf einen Rollstuhl angewiesen sind, nach konstanter Rechtsprechung regelmässig zu bejahen ist, selbst dann, wenn sie in der Lage sind, sich im Alltag weitgehend selbstständig zu bewegen. Denn nach der Rechtsprechung genügt für die Bejahung der Hilflosigkeit bei der Lebensverrichtung "Fortbewegung", dass eine infolge Gehunfähigkeit auf einen Rollstuhl angewiesene Person im Alltag auf die regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen ist, um Hindernisse in einer nicht rollstuhlgängigen Umgebung zu überwinden (Urteil des BGer 8C_103/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 5.3.1, nicht publ. in: BGE 150 V 83; Rz. 2054.1 KSH). Da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen auf einen Rollstuhl und damit in einer nicht behindertengerechten Umgebung regelmässig in erheblicher Weise auf Hilfe angewiesen ist, ist hinsichtlich der Lebensverrichtung "Fortbewegung" eine Hilflosigkeit zu bejahen. Dies wird denn auch von der Abklärungsperson sowie der Beschwerdegegnerin grundsätzlich bestätigt. Allerdings wurde diese Lebensverrichtung im Abklärungsbericht unter Verweis auf Rz. 2091 KSH nicht angerechnet, weil der entsprechende Hilfsbedarf vorliegend bereits im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung (act. II 106 S. 7 Ziff. 7.2) berücksichtigt werde (S. 6 Ziff. 6.6; Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 8). Dem kann jedoch nicht gefolgt werden: Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass sich Überschneidungen des Instituts Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen und des Instituts lebenspraktische Begleitung nicht verhindern lassen, wobei die gleiche Hilfestellung nur einmal berücksichtigt werden darf (vgl. E. 2.5 hiervor; Urteil des BGer 9C_639/2015 vom 14. Juni 2016 E. 4.1; Rz. 2091 KSH). Aufgrund dieser Überschneidungen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2025, IV 200 2025 113 -14wurden denn auch Instrumente zur Abgrenzung geschaffen; so darf die benötigte, bereits unter dem Gesichtspunkt der Hilfsbedürftigkeit bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen berücksichtigte Hilfe rechtsprechungsgemäss nicht zusätzlich einen Anspruch auf lebenspraktische Begleitung begründen (Urteil des BGer 9C_691/2014 vom 11. Dezember 20214 E. 4.1). Dies bedeutet für den vorliegenden Fall indes nicht, dass die Hilfsbedürftigkeit bei der Lebensverrichtung "Fortbewegung" quasi wegfallen und der entsprechende Hilfsbedarf stattdessen im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt würde; vielmehr ist primär die entsprechende Hilflosigkeit bei der Lebensverrichtung "Fortbewegung" zu bejahen und anschliessend die Hilflosigkeit betreffend lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 Abs. 1 lit. a - c IVV (vgl. E. 2.5 hiervor) zu prüfen. Gemäss Bundesgericht ist es denn auch nicht ausgeschlossen, dass die Beeinträchtigung bei der Fortbewegung (im und ausser Haus) und der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung kumulativ berücksichtigt werden (Urteil des BGer 9C_135/2014 vom 14. Mai 2014 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Dies gilt namentlich dort, wo die lebenspraktische Begleitung (wie im vorliegenden Fall, vgl. E. 3.3.3 hiernach) aufgrund der Notwendigkeit von Hilfeleistungen, ohne die das selbstständige Wohnen nicht möglich wäre, bejaht wird (vgl. dazu Urteil des BGer 9C_410/2009 vom 1. April 2010 E. 5). Daran vermag das in der Beschwerdeantwort (S. 3 lit. C Ziff. 8) zitierte Urteil BGer 9C_639/2015 nichts zu ändern, umso weniger als dieses die Hilfestellung einzig hinsichtlich gesellschaftlicher Kontakte umfasste, wie sie der Alltag mit sich bringt (Begleit- und Fahrdienste für Besuche beim Arzt, Zahnarzt, Coiffeur, bei der ... usw.), weshalb sie gleichermassen den Regelungstatbestand der alltäglichen Lebensverrichtung "Fortbewegung" als auch jenen der lebenspraktischen Begleitung betraf und daher nur einmal berücksichtigt werden durfte (a.a.O., E. 4.2). Der vorliegende Sachverhalt ist jedoch insoweit davon zu unterscheiden, als der Beschwerdeführer bei der Fortbewegung im Freien generell Hilfe benötigt, namentlich auch für den Arbeitsweg (act. II 74, 83, 97 S. 1), was über blosse Hilfestellungen für gesellschaftliche Kontakte und demnach über den Regelungstatbestand bei der "Begleitung bei ausserhäuslichen Verrichtungen" im Rahmen der le-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2025, IV 200 2025 113 -15benspraktischen Begleitung (vgl. hierzu Rz. 2103 KSH) hinausgeht und mithin nicht die gleiche Hilfeleistung betrifft. Nach dem Erwähnten ist somit eine Hilflosigkeit bei der Lebensverrichtung "Fortbewegung" zu bejahen. 3.3.3 Unter dem Titel der lebenspraktischen Begleitung wurde im Abklärungsbericht die Notwendigkeit von Hilfeleistungen, ohne die das selbstständige Wohnen nicht möglich wäre (Art. 38 Abs. 1 lit. a IVV; vgl. E. 2.5 hiervor sowie Rz. 2095 ff. KSH), anerkannt, ebenso ein diesbezüglicher Zeitaufwand von mindestens zwei Stunden pro Woche (act. II 106 S. 6 Ziff. 7.1). Es besteht kein Anlass, nicht auf diese Angaben abzustellen; der Beschwerdeführer kann zwar gemäss Abklärungsbericht einzelne Haushaltarbeiten auf Sitzhöhe ausüben, doch ist er für sämtliche Arbeiten ausserhalb der Sitzhöhe auf Dritthilfe angewiesen (act. II 106 S. 8) und zudem ist bei ihm generell, sobald motorische Leistungen erforderlich sind, sowohl die Feinmotorik wie auch die visuo-konstruktive und die visuell-räumliche Leistungsfähigkeit schwer beeinträchtigt (vgl. neuropsychologisches Gutachten, act. II 111.3 S. 14 f.), was sich zweifellos negativ auf die Haushaltsführung auswirkt und einen entsprechenden Bedarf an Hilfeleistungen mit sich bringt. Gestützt darauf ist beim Beschwerdeführer eine Hilflosigkeit unter dem Titel der lebenspraktischen Begleitung zu bejahen (vgl. E. 2.5 [in fine] hiervor). 3.4 Zusammenfassend ist damit ab März 2024 eine Hilflosigkeit nicht nur unter dem Titel der lebenspraktischen Begleitung sowie in der Lebensverrichtung "Körperpflege" zu bejahen, sondern zusätzlich auch in der Lebensverrichtung "Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme". Folglich besteht seit März 2024 eine mittelschwere Hilflosigkeit (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Zuvor bestand von Mai 2023 bis Ende Februar 2024 eine schwere Hilflosigkeit (der Beschwerdeführer war in allen sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen und bedurfte überdies einer dauernden Pflege; vgl. E. 2.3.1 hiervor). Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Ablauf der Wartezeit im Mai 2024 (zum Wartejahr vgl. E. 2.2 in fine hiervor) durchgehend in mittelschwerem Grad hilflos ist. Demnach ist in Gutheis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2025, IV 200 2025 113 -16sung der Beschwerde die Verfügung vom 17. Januar 2025 (act. II 120) dahingehend abzuändern, als dem Beschwerdeführer ab 1. Mai 2024 (durchgehend) eine Hilflosenentschädigung für mittelschwere Hilflosigkeit zuzusprechen ist. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Trotz seines Obsiegens hat der nicht (anwaltlich) vertretene Beschwerdeführer nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da sein Aufwand den Rahmen dessen nicht überschritten hat, was der Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207; SVR 2019 KV Nr. 7 S. 51 E. 9.2.1). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2025 dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer ab 1. Mai 2024 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei einer Hilflosigkeit mittleren Grades hat.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2025, IV 200 2025 113 -17- 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.