Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 05.08.2025 200 2025 109

5 août 2025·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·7,045 mots·~35 min·6

Résumé

Verfügung vom 14. Januar 2025

Texte intégral

IV 200 2025 109 SCI/SCC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. August 2025 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 14. Januar 2025

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2025 109 -2- Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), ausgebildeter ... und ab September 1995 als ...für die C.________ AG tätig, meldete sich erstmals im Oktober 2019 wegen kardiologischer Beschwerden bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Akten der IVB [act. II] 1, 32). Nach medizinischen Abklärungen (vgl. act. II 13/10 ff., 14) verfügte die IVB am 8. Januar 2020 (act. II 18), es bestehe weder ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen noch auf eine Rente. Die Verfügung blieb unangefochten. Im Oktober 2023 (act. II 21) meldete sich der Versicherte erneut bei der IVB zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an und nannte als gesundheitliche Beeinträchtigungen Herzprobleme, eine Lebererkrankung, Schwindelanfälle und Burnout (act. II 21/7 Ziff. 6.1). Die IVB holte die Akten der Krankentaggeldversicherung (act. II 30.1-30.6, 40.1-40.7, 48.1-48.6, 51.1-51.5) und Berichte des Hausarztes (act. II 35/3 ff., 45/3 ff., 49/2 ff., 68/2 ff.) sowie der behandelnden Psychologin (act. II 31.2 f., 42/2 ff.) ein. Weiter holte sie Stellungnahmen beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) ein (act. II 53 f., 77 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 80, 82, 87) verneinte die IVB mit Verfügung vom 14. Januar 2025 (act. II 85) bei einem Invaliditätsgrad von 38 % einen Anspruch des Versicherten auf eine Rente. B. Mit Eingabe vom 14. Februar 2025 erhob der Versicherte, vertreten durch die B.________ AG, Fürsprecher D.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt das Folgende: 1. Es sei die Verfügung vom 14. Januar 2025 aufzuheben. 2. Es sei dem Beschwerdeführer eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % zuzusprechen. 3. Eventualiter sei das Verfahren zur Ergänzung der Sachverhaltsabklärung und Neuentscheidung an die IVB zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2025 109 -3- 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 7. März 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 14. Januar 2025 (act. II 91). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente. Umstritten ist, ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2025 109 -4- 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.1.1 Neben den geistigen und körperlichen Gesundheitsschäden können auch solche psychischer Natur eine Invalidität bewirken (Art. 8 i.V.m. Art. 7 ATSG). 2.1.2 Es ist dem klaren Willen des Gesetzgebers gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG Rechnung zu tragen, wonach im Zuge einer objektivierten Betrachtungsweise von der grundsätzlichen "Validität" der versicherten Person auszugehen ist (BGE 141 V 281 E. 3.7.2 S. 295). Die Sachverständigen sollen die Diagnose so begründen, dass die Rechtsanwender nachvollziehen können, ob die klassifikatorischen Vorgaben tatsächlich eingehalten sind (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 141 V 281 E. 2.1.1 S. 285). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung erfolgt die Prüfung, ob ein psychischer Gesundheitsschaden eine rentenbegründende Invalidität zu bewirken vermag,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2025 109 -5schliesslich anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters (BGE 143 V 418 E. 7 S. 427, 141 V 281 E. 4.1 S. 296). Dies gilt für sämtliche psychischen Störungen (BGE 143 V 418 E. 7.2 S. 429). 2.1.3 Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (BGE 148 V 49; SVR 2024 IV Nr. 30 S. 102, 8C_492/2023 E. 5.1). 2.2 2.2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2025 109 -6- 2.2.2 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.2.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.3 2.3.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.3.2 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2025 109 -7- 2.3.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Unerheblich unter revisionsrechtlichem Gesichtswinkel ist nach ständiger Praxis die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhaltes (BGE 147 V 161 E. 4.2 S. 164, 144 I 103 E. 2.1 S. 105). 2.3.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 3. 3.1 Auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers von Oktober 2023 (act. II 21) ist die Beschwerdegegnerin eingetreten, weshalb das Eintreten praxisgemäss nicht zu überprüfen ist (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Zu prüfen ist zunächst, ob im massgebenden Vergleichszeitraum (vgl. E. 2.3.4 hiervor) zwischen der Verfügung vom 8. Januar 2020 (act. II 18), mit welcher ein Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen und auf eine Rente verneint und das Leistungsbegehren abgewiesen wurde, und der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2025 (act. II 91) eine Veränderung in den tatsächli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2025 109 -8chen Verhältnissen eingetreten ist, welche geeignet ist, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (vgl. E. 2.3.2 und 2.3.3 hiervor). 3.2 Die Verfügung vom 8. Januar 2020 (act. II 18) erfolgte in medizinischer Hinsicht gestützt auf die Berichte von Dr. med. E.________, Facharzt für Kardiologie und für Allgemeine Innere Medizin, vom 10. April 2019 und 7. Oktober 2019 (act. II 13/10 ff.). Diagnostiziert wurden eine koronare Herzkrankheit und kardiovaskuläre Risikofaktoren. Anlässlich einer Herzkatheteruntersuchung und einer Koronarangiographie am 5. April 2019 seien zwei hochgradige Stenosen festgestellt worden (act. II 13/14; vgl. auch act. II 33/13 ff.). Beide Stenosen hätten problemlos mit je einem drug eluting Stent behandelt werden können; eine (weitere) Abgangsstenose sei nicht interventionswürdig bzw. -bedürftig. Der postinterventionelle Verlauf sei unauffällig (act. II 13/14). Im Bericht vom 7. Oktober 2019 (act. II 13/10 ff.) hielt Dr. med. E.________ fest, eine am 24. September 2019 durchgeführte Koronarangiographie (act. II 13/11; vgl. auch act. II 14/5 f.) habe ein sehr gutes Resultat nach PTCA/Stenting gezeigt. Insgesamt finde sich keine Erklärung für die Beschwerden des Beschwerdeführers (act. II 13/11). 3.3 Den Akten ist für den massgebenden Zeitraum zwischen der Verfügung vom 8. Januar 2020 (act. II 18) und der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2025 (act. II 91) im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.3.1 Im Bericht vom 28. Mai 2022 (act. II 33/4 f.) führten Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, und dipl. Ärztin G.________ (im Medizinalberuferegister [MedReg] ohne Facharzttitel verzeichnet) vom Spital H.________ nach einer gleichentags erfolgten Notfallkonsultation aus, für die linksthorakalen Schmerzen habe keine klare Ursache festgelegt werden können. 3.3.2 Im Bericht vom 2. Juni 2022 (act. II 33/2 f.) hielt Dr. med. I.________, Facharzt für Kardiologie und für Allgemeine Innere Medizin, fest, die Echokardiographie habe keinen Anhalt für eine signifikante Kardiopathie und die dynamische Stress-Echokardiographie keinen Hinweis auf eine Ischämie bei voller Ausbelastung ergeben (act. II 33/3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2025 109 -9- 3.3.3 Im Arztzeugnis vom 20. August 2023 (act. II 30.2/3) zuhanden der Krankentaggeldversicherung diagnostizierte der Hausarzt Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, eine mittelschwere depressive Episode (ICD-10: F32.1). Es erfolge eine medikamentöse und eine psychotherapeutische Behandlung (vgl. die nicht einer Verfasserin direkt zuordenbar und auch nicht unterzeichnete Einschätzung; wohl von Psychologin lic. phil. K.________, Psychotherapeutin in Ausbildung [nicht im Psychologieberuferegister {Psyreg; <www.healthreg-public.admin.ch>} verzeichnet], Psychotherapeutische Gruppenpraxis PGP GmbH, Olten; act. II 30.2/1 f. und act. II 31). 3.3.4 Dr. med. L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, diagnostizierte in der im Auftrag der Krankentaggeldversicherung erstellten Beurteilung vom 15. November 2023 (act. II 40.2 f.) nach eigener Untersuchung des Beschwerdeführers eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode (ICD-10: F33.1). Unter Berücksichtigung der Unterlagen, der ausführlichen Angaben des Beschwerdeführers und des klinischen Gesamteindrucks lasse sich zum Untersuchungszeitpunkt ein depressives Zustandsbild feststellen. Es bestünde noch eine gedrückte Grundstimmung, eine leichte Reduktion des Antriebs, anamnestische Ein- und Durchschlafstörungen, ein reduziertes Selbstwertgefühl, Gedächtnisdefizite, leichte Konzentrationsdefizite, ein Gedankenkreisen und Ängste in Bezug auf die körperliche Gesundheit. Die Freudfähigkeit sei erhalten. Es bestehe kein sozialer Rückzug und der Beschwerdeführer gehe auch verschiedenen Interessen nach. Er berichte von einer aus seiner Sicht deutlichen Verbesserung seiner Befindlichkeit und seiner Symptome seit Juni 2023. Die Angaben des Beschwerdeführers liessen auf einen mittlerweile wieder recht aktiven Lebensstil schliessen. So helfe er zweimal pro Woche aktiv in den landwirtschaftlichen Betrieben …. mit, er sei engagiert in der Bewirtschaftung seines Hauses und seines Umschwungs und gehe auch Hobbys nach (z.B. ...). Die affektive Schwingungsfähigkeit sei nur geringfügig reduziert. Aus den Angaben des Beschwerdeführers könne abgeleitet werden, dass bereits früher depressive Phasen aufgetreten seien. Klinisch entstehe der klare Eindruck, dass sich das depressive Zustandsbild des Beschwerdeführers im Verlauf erfreulicherweise deutlich verbessert habe. Bezogen auf die angestammte Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aktuell zu 40 % arbeitsunfähig

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2025 109 -10- (act. II 40.2/5). Unter Weiterführung der etablierten psychotherapeutischen Behandlung sollte eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächsten drei bis vier Monate möglich sein (act. II 40.2/6). 3.3.5 Im Bericht vom 18. November 2023 (act. II 35/3 ff.) diagnostizierte Dr. med. J.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Erschöpfungsdepression (ICD-10: 32.1) mindestens mittelgradig und eine koronare Kardiopathie (act. II 35/5 Ziff. 2.5). Es fänden regelmässige Kontrollen bei ihm statt und es erfolge weiterhin eine psychotherapeutische Betreuung (act. II 35/5 Ziff. 2.8). Für Arbeiten auf dem … bestehe weiterhin eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % (act. II 35/3 Ziff. 1.3). Eine leichte …. Tätigkeit, zu Beginn wahrscheinlich zu 50 %, sei zumutbar (act. II 35/7 Ziff. 4.2). 3.3.6 Im Bericht vom 17. Januar 2024 (act. II 42/3 ff.) zuhanden der Beschwerdegegnerin diagnostizierte die Psychologin lic. phil. K.________ eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion gemischt (ICD-10: F43.22) und ein Burnout (ICD-10: Z73) bzw. eine Erschöpfungsdepression (act. II 42/4 Ziff. 2.5). Bei der Rückkehr an den bisherigen Arbeitsplatz habe der Beschwerdeführer eine psychosomatische Reaktion (Herzrhythmusstörungen) gezeigt (act. II 42/5 Ziff. 3.4). Er sollte daher nicht wieder in seinen angestammten Beruf zurückkehren (act. II 42/6 Ziff. 4.1). Eine angepasste Tätigkeit sei ab Februar/März 2024 zu 20-40 % zumutbar (act. II 42/6 Ziff. 4.2). 3.3.7 Der Hausarzt Dr. med. J.________ führte in seinem Schreiben vom 25. Januar 2024 (act. II 48.2/5) an die Krankentaggeldversicherung aus, er sehe den Patienten regelmässig und er könne sich aufgrund der depressiven Episode (aktuell mittelgradig) eine Wiederaufnahme der Arbeit nicht vorstellen. Auch die behandelnde Psychotherapeutin könne sich eine Rückkehr an den angestammten Arbeitsplatz aktuell nicht vorstellen. Er bitte, den Entscheid nochmals zu überdenken. 3.3.8 Auf Rückfragen der Krankentaggeldversicherung hielt Dr. med. L.________ im Bericht vom 8. Februar 2024 (act. II 48.2) daraufhin fest, der Arztbericht des Dr. med. J.________ sei nicht klar begründet und deshalb auch nicht nachvollziehbar. Der Hausarzt spreche von einer drohenden erneuten Verschlechterung des psychischen Zustandes des Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2025 109 -11rers, was eine reine Mutmassung sei. Zum Zeitpunkt seiner Untersuchung habe er ebenfalls eine mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung festgestellt. Aufgrund des in seinem Bericht vom 15. November 2023 ausführlich dargestellten psychopathologischen Befundes, der daraus resultierenden Diagnose sowie der daraus abgeleiteten Funktionseinschränkungen, welche er im Mini-ICF-APP Rating dargestellt habe, habe die festgestellte Arbeitsunfähigkeit von 40 % resultiert. Eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Die Alltagsaktivitäten des Beschwerdeführers (u.a. Mithilfe in den landwirtschaftlichen Betrieben der Brüder, Engagement in der Bewirtschaftung des Hauses mit Umschwung, Nachgehen von Hobbys und Autofahren) sprächen ebenfalls eindeutig gegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (act. II 48.2/3). Die im Dossier befindliche Stellungnahme, welche wahrscheinlich von der Psychologin lic. phil. K.________ erstellt worden sei, sei ebenfalls kaum nachvollziehbar. Darin finde sich kein qualifizierter psychopathologischer Befund und auch keinerlei Einschätzung zu Funktionseinschränkungen respektive zum Funktionsniveau des Beschwerdeführers; die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit bleibe deshalb völlig unklar (act. II 48.2/4). 3.3.9 Im Bericht vom 17. Februar 2024 (act. II 45/3 ff.) attestierte der Hausarzt Dr. med. J.________ dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit auf dem … eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 45/3 Ziff. 1.3). Ab dem 1. März 2024 sei ihm eine leichte körperliche Tätigkeit zu 50 % zumutbar; die Prognose sei gut (act. II 45/7 Ziff. 4.2 f.). Im Verlaufsbericht vom 8. April 2024 (act. II 49/2 ff.) ging Dr. med. J.________ von einem stationären Gesundheitszustand aus (act. II 49/2 Ziff. 1). Aktuell stünden weiterhin die psychischen Probleme im Vordergrund mit Gedankenkreisen, Schlafproblemen und depressiver Symptomatik (act. II 49/2 Ziff. 4). Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 49/3 Ziff. 11). Prognostisch sei eine körperlich belastende Arbeit nicht mehr sinnvoll; die Prognose für die Ausübung einer leichten …. Tätigkeit sei gut (act. II 49/3 Ziff. 9). 3.3.10 Der Kardiologe Dr. med. I.________ hielt im Bericht vom 25. April 2024 (act. II 68/7) zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers fest, er habe den Beschwerdeführer zuletzt am 2. Juni 2022 untersucht. Ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2025 109 -12nen signifikanten Progress der koronaren Herzkrankheit oder eine weitere Kardiopathie habe er damals nicht nachweisen können. Retrospektiv schätze er die damalige Situation als stabil und ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein. 3.3.11 Im Bericht vom 27. Mai 2024 (act. II 68/6) zuhanden der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hielt der Hausarzt Dr. med. J.________ fest, er unterstütze die gestellte Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig mittelgradiger Episode. Die medizinische Beurteilung des Versicherungsmediziners Dr. med. L.________ sei nachvollziehbar. Allerdings scheine ihm der Schweregrad durch den Versicherungsmediziner etwas unterschätzt zu sein. Die angestammte Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar, allerdings sei eine leichte …. Tätigkeit möglich. 3.3.12 In der Beurteilung vom 30. Mai 2024 (act. II 53) hielt dipl. Arzt M.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, RAD, fest, die depressive Symptomatik sei bis anhin noch nicht vollständig remittiert, eine namhafte Besserung sei jedoch in den nächsten drei bis sechs Monaten zu erwarten. Er empfehle berufliche Massnahmen mit einem Anfangspensum von 50 % und einem Zielpensum von 70-100 % innerhalb von drei bis sechs Monaten. Aus psychiatrischer Sicht sollte es sich zunächst um einfachere Tätigkeiten ohne Zeitdruck, ohne höhere Anforderung an Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortung handeln. In der Beurteilung vom 6. Juni 2024 (act. II 54) hielt Dr. med. N.________, Fachärztin für Chirurgie, RAD, fest, aus somatischer Sicht bestehe aktuell keine Minderung der kardialen Leistungsfähigkeit. Ein dauerhafter invalidisierender somatischer Gesundheitsschaden sei gestützt auf die Akten nicht erkennbar (act. II 54/5). In einer angepassten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer ab sofort zu 50 % arbeitsfähig. Alle ein bis zwei Monate sollte um 10 % gesteigert werden; Ziel sei ein Pensum von 70-100 % (act. II 54/6). 3.3.13 Gemäss Aktennotiz der Eingliederungsfachperson vom 22. Juli 2024 (act. II 60) über einen wohl per Mail geführten Austausch hat die behandelnde Psychologin lic. phil. K.________ dargelegt, aus ihrer Sicht benötige der Beschwerdeführer kein Aufbautraining mehr. Vieles habe schon im Rah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2025 109 -13men der Psychotherapie erarbeitet werden können. Sie denke, eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers auch im ersten Arbeitsmarkt würde Sinn machen, wobei eine Rückkehr in die …branche psychisch und physisch keine Option darstelle. Der Beschwerdeführer sei handwerklich sehr erfahren und in dem Bereich ein Allrounder. Eine ...tätigkeit würde ihm sicher sehr entsprechen. Sie halte den Beschwerdeführer dauerhaft zu mindestens 40 % arbeitsunfähig (vgl. act. II 65 betreffend eine telefonische Nachfrage). 3.3.14 Im Verlaufsbericht vom 23. September 2024 (act. II 68/2 ff.) hielt Dr. med. J.________ fest, der Gesundheitszustand sei stationär (act. II 68/2 Ziff. 1). Er diagnostizierte mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, mittelgradig ausgeprägt, und eine koronare Kardiopathie (act. II 68/2 Ziff. 3). Zu den objektiven Befunden hielt er fest, der Beschwerdeführer sei in gutem Allgemeinzustand, er sei verlangsamt, nachdenklich und deprimiert wirkend (act. II 68/2 Ziff. 6). Dem Beschwerdeführer sei eine leichte …. Tätigkeit zumutbar (act. II 68/3 Ziff. 13) zu Beginn mit 50 % (act. II 68/4 Ziff. 14). In der Beilage reichte Dr. med. J.________ einen Bericht von Dr. med. O.________, Fachärztin für Radiologie, vom 19. Juni 2024 (act. II 68/5) ein. Darin hielt diese – gestützt auf ein MRT der Lendenwirbelsäule (LWS) nativ – fest, in erster Linie bestünden multisegmentäre degenerative Veränderungen der LWS mit Chondrosen, insbesondere eine deutliche Spondylose und geringe Facettengelenksarthrosen, auf Höhe der Lendenwirbelkörper (LWK) 2/3, 3/4 und 4/5 mit leicht bis mässig ödematös entzündlichen Veränderungen der Abschlussplatten. Differentialdiagnostisch sei eine paraspinale Spondylose im Rahmen einer diffusen idiopathischen Skeletthyperostose (DISH) möglich. Es lägen ödematös-entzündliche Veränderungen der Endplatten im Rahmen einer seronegativen Spondylarthritis und eine moderate Spinalkanalstenose auf Höhe LWK 4/5 vor. Es bestehe keine Nervenwurzelkompression S1 links. 3.3.15 In den RAD-Beurteilungen vom 13. und 14. November 2024 (act. II 77, 79) führte dipl. Arzt M.________ aus, gestützt auf die aktuellen Berichte bestehe eine leichtgradige depressive Symptomatik, die nur eine leichte Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 20 % durch reduzierte Durchhaltefähigkeit und Flexibilität bedinge (act. II 77/2). Der Beschwerdeführer ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2025 109 -14beite in einem kleinen Pensum und suche nach einer höherprozentigen Tätigkeit. Er führe ein aktives Privatleben, beschäftige sich mit dem Enkel und seinem Haus. Es bestehe nur noch eine niederfrequente psychotherapeutische Behandlung. Der Beschwerdeführer sei durch verschiedene körperliche Beschwerden sowie seine unklare Arbeitssituation belastet und neige zum Grübeln. Die beklagte Konzentrationsminderung und die Verlangsamung seien nicht objektiviert (act. II 77/1). Eine psychopharmakologische antidepressive Behandlung sei nicht zwingend indiziert (act. II 77/2). Die Arbeitsfähigkeit von 80 % sei seit Juli 2024 gegeben; allerdings sei ein schrittweiser Einstieg mit einem Anfangspensum von 50 % und einer Steigerung auf 80 % innerhalb von drei Monaten sinnvoll (act. II 79). In der RAD-Beurteilung vom 14. November 2024 (act. II 78/4 f.) hielt Dr. med. N.________ fest, aus somatischer Sicht bestehe nach Aktenlage wegen der kardialen Vorgeschichte eine dauerhafte Einschränkung in der allgemeinen kardiopulmonalen Belastbarkeit und wegen der degenerativen Veränderungen eine Minderbelastbarkeit der Lendenwirbelsäule. Seit April 2024 seien dem Beschwerdeführer körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ganztags (8.5 Stunden) ohne zusätzliche Leistungsminderung zumutbar. 3.3.16 In der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Stellungnahme vom 4. Februar 2025 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3) hielt die Psychologin lic. phil. K.________ fest, sie gehe wie Dr. med. L.________ von einer rezidivierenden, mittelgradigen Depression, bei Therapiebeginn mittelgradige Episode, aus. Die Ängste hätten sich im Verlauf der Therapie vermindert und das depressive Zustandsbild habe sich ebenfalls etwas verbessert. Im August 2024 habe der Beschwerdeführer eine 20%ige Anstellung als ... angenommen. Dies beanspruche ihn sehr und bringe ihn zeitweise körperlich und psychisch an seine Grenzen. Eine Rückkehr in die angestammte Tätigkeit erachte sie als unzumutbar. Die Belastung sei zu hoch und der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als verantwortlicher ... überfordert. Seine Arbeitsfähigkeit betrage in einer adaptierten Arbeitstätigkeit ihrer Einschätzung nach maximal 40 %.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2025 109 -15- 3.4 3.4.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4.2 Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2025 109 -16- 145 V 97 E. 8.5 S. 105, 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_434/2023, 8C_436/2023 vom 10. April 2024 E. 4.3, nicht publ. in: BGE 150 V 188, aber in: SVR 2024 UV Nr. 27 S. 107). 3.4.3 Die versicherte Person hat von Bundesrechts wegen keinen formellen Anspruch auf Beizug eines versicherungsexternen Gutachtens, wenn Leistungsansprüche streitig sind. Es ist auch im Lichte der von Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleisteten Verfahrensgarantien grundsätzlich zulässig, den Entscheid ausschlaggebend oder gar ausschliesslich auf verwaltungsinterne Abklärungen zu stützen (BGE 123 V 175 E. 3d S. 176, 122 V 157 E. 2c S. 165). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.4.4 Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). 3.5 Die Beschwerdegegnerin stellt in der angefochtenen Verfügung vom 14. Januar 2025 (act. II 85) auf die Beurteilung des Dr. med. L.________ und der RAD-Ärzte dipl. Arzt M.________ vom 13. und 14. November 2024 (act. II 77, 79) sowie Dr. med. N.________ vom 14. November 2024 (act. II 78/4 f.) ab. Dies ist nicht zu beanstanden. 3.5.1 Der nach einer persönlichen Untersuchung erstellte fachärztlich psychiatrische Bericht von Dr. med. L.________ vom 15. November 2023 (act. II 40.2) erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte (vgl. E. 3.4.1 hiervor). Dr. med. L.________ hat sich mit den Angaben des Beschwerdeführers zu den Beschwerden und zum Tagesab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2025 109 -17lauf eingehend auseinandergesetzt (act. II 40.2/3 f.). Seine Beurteilung ist in Kenntnis und Würdigung der Akten, insbesondere auch der Berichte des behandelnden Hausarztes sowie der betreuenden lic.phil. K.________, die jedoch auch zum aktuellen Zeitpunkt nach wie vor nicht im Psychologieberuferegister eingetragen ist, sowie der von ihm anlässlich der Untersuchung erhobenen Befunde erfolgt (act. II 40.2/4 f.). Die Diagnose und die für die Arbeits- und Leistungsfähigkeit in der Tätigkeit als ... im …gewerbe zu ziehenden Schlussfolgerungen (vgl. act. II 40.2/2 ff.) sind nachvollziehbar begründet und überzeugen. Dr. med. L.________ hat sich zudem in der Stellungnahme vom 8. Februar 2024 (act. II 48.2) mit den abweichenden Einschätzungen des Hausarztes Dr. med. J.________ und den Angaben der behandelnden lic. phil. K.________ eingehend befasst. Seine Beurteilung, der Hausarzt habe die (höher eingeschätzte) Arbeitsunfähigkeit im Zusammenhang mit der mittelgradigen depressiven Episode bei rezidivierender depressiver Störung nicht plausibel begründet, leuchtet ein. Dabei ist insbesondere auf die höchstrichterliche Rechtsprechung hinzuweisen (vgl. E. 2.1.3), wonach leicht- bis mittelgradige depressive Störungen ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Erkrankungen gelten können. Weder hat der Hausarzt Dr. med. J.________ (abweichend von Dr. med. L.________) solche Umstände benannt, noch ergeben sich aus den Unterlagen von lic. phil. K.________ Anhaltspunkte dafür, dass die fachärztliche Befunderhebung des Dr. med. L.________ anlässlich der eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers fehlerhaft sein könnte. Vielmehr haben auch die Behandler der Einschätzung des Dr. med. L.________ was Befunderhebung und Diagnostik betrifft wiederholt zugestimmt. Dr. med. L.________ hat weiter überzeugend darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer selbst eine deutliche Verbesserung der Symptome seit Juni 2023 wahrgenommen habe und er verschiedenen, umfangreichen Alltagsaktivitäten nachgehe, was gegen eine vollständige Arbeitsunfähigkeit (auch in der angestammten Tätigkeit) spricht (vgl. act. II 48.2/3). Die Beurteilung von Dr. med. L.________, dass im Untersuchungszeitpunkt eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode, vorgelegen hat (act. II 40.2/5 f.), der Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit zu 40 % arbeitsunfähig gewesen ist und diese Arbeitsunfähigkeit bis Ende Dezember 2023 gilt, ist somit schlüssig und es kann darauf abgestellt werden. Bezüglich des weiteren Verlaufs

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2025 109 -18der Arbeitsfähigkeit hat Dr. med. L.________ schliesslich aus psychiatrischer Sicht in seiner Beurteilung vom November 2023 überzeugend dargelegt, dass bei einer Weiterführung der psychotherapeutischen Behandlung die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit innerhalb der nächsten drei bis vier Monate, mithin spätestens per Ende März 2024, sowohl in der angestammten wie auch einer angepassten Tätigkeit möglich sein sollte (act. II 40.2/5 f.). Bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit gab Dr. med. L.________ an, mittel- und langfristig erscheine für den Beschwerdeführer eine Arbeit mit weniger Führungsverantwortung sinnvoll und der Schwerpunkt sollte eher in praktischen und handwerklichen Tätigkeiten liegen (act. II 40.2/6), was ebenfalls überzeugt. Was die psychischen Beschwerden und deren Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit betrifft, ist auf die Beurteilung des Dr. med. L.________ abzustellen. Daran ändert nichts, dass dipl. Arzt M.________, RAD, in seiner Aktenbeurteilung vom 13. November 2024 den Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit (erst) ab Juli 2024 (gemäss Aktenbericht vom 30. Mai 2024 zu Beginn mit 50 % und monatlich zu steigern [vgl. act. II 53]) und nur zu 80 % arbeitsfähig sah (act. II 77/2, 79). Eine nachvollziehbare Begründung für sein Abweichen von der überzeugenden (echtzeitlichen) Einschätzung des Dr. med. L.________ fehlt. Abgesehen davon, dass dipl. Arzt M.________ den Beschwerdeführer nicht selbst untersucht hat und auch der behandelnde Dr. med. J.________ wie die behandelnde lic. phil. K.________ seit der Beurteilung durch Dr. med. L.________ keine Verschlechterungen geltend gemacht haben. Hinsichtlich der von dipl. Arzt M.________, RAD, attestierten 20%igen Einschränkung ist schliesslich festzuhalten, dass keine psychiatrischen Komorbiditäten vorliegen und sich die psychotherapeutischen Behandlungen auf eine 14-tägige Frequenz beschränken (act. II 42/4 Ziff. 2.8; vgl. dazu in BGE 143 V 66 nicht publ. E. 5.3.2 des Urteils des BGer 8C_814/2016 vom 3. April 2017, wonach ein Termin alle zwei bis drei Wochen für eine konsequente Depressionstherapie ungenügend ist) und seit Sommer 2024 keine Medikation mehr erfolgt (vgl. act. II 57/3, 78/4, 77). Somit sprechen die Intensität der Behandlung und die eingestellte Medikation letztlich für ein leichtes psychisches Leiden und einen geringen Leidensdruck. Dipl. Arzt M.________, RAD, führt die leichtgradige Reduktion der Arbeitsfähigkeit von 20 % denn auch zumindest teilweise auf vorhandene

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2025 109 -19grundsätzlich nicht invalidisierende psychosoziale Belastungsfaktoren zurück (Arbeitslosigkeit, Ungewissheit [act. II 77/2]; vgl. dazu BGE 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.2), weshalb grundsätzlich keine Einschränkung zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.1.3 hiervor) und entsprechend auch dieser Umstand nicht gegen die Beurteilung des Dr. med. L.________ spricht. Selbst wenn jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers die von dipl. Arzt M.________, RAD, attestierte 20%ige Arbeitsunfähigkeit berücksichtigt würde, würde sich am Ergebnis eines fehlenden rentenbegründenden Invaliditätsgrades nichts ändern (vgl. E. 4.4 hiernach). 3.5.2 In somatischer Hinsicht hat Dr. med. N.________ in der Aktenbeurteilung vom 14. November 2024 (act. II 78/4 f.) in einer angepassten körperlich leichten bis ausnahmsweise mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit ganztags (8.5 Stunden) ohne zusätzliche Leistungsminderung eine Arbeitsfähigkeit von 100 % (8.5 Stunden pro Tag) attestiert (act. II 78/4), was mit Blick auf die Akten nicht zu beanstanden ist. Dass die RAD-Ärztin mit Verweis auf den Bericht der Radiologin Dr. med. O.________ vom 19. Juni 2024 (act. II 68/5) die belegten degenerativen Veränderungen im Belastungsprofil (körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten unter Berücksichtigung des definierten Zumutbarkeitsprofils [act. II 78/4 f.]) berücksichtigt und damit die angestammte Tätigkeit ausgeschlossen hat, überzeugt. Es liegen jedoch keine Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer eine derart angepasste Tätigkeit aufgrund der Rückenbeschwerden nicht vollumfänglich zumutbar wäre. Auch der Hausarzt hat diesbezüglich keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt (vgl. act. II 68/2 Ziff. 3) und keine weiteren (allenfalls auch nur geplanten) Untersuchungen durch Fachärzte und/oder durchzuführende Behandlungen (z.B. Physiotherapie) genannt (act. II 68/3 Ziff. 7). Soweit Dr. med. N.________ eine dauerhafte Einschränkung in der allgemeinen kardiopulmonalen Belastbarkeit angenommen hat und auch deswegen die angestammte Tätigkeit ausgeschlossen hat (act. II 78/4 f.), obschon im fachärztlichen Bericht von Dr. med. I.________ vom 25. April 2024 (act. II 68/7) keine kardiale Verschlechterung und keine Einschränkung attestiert wurde, ändert am Ergebnis eines fehlenden rentenbegründenden IV-Grads nichts (vgl. E. 4.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2025 109 -20- 3.5.3 Wenn der Beschwerdeführer geltend macht, weil es sich bei der Beurteilung von Dr. med. L.________ um eine vom Taggeldversicherer eingeholte Einschätzung handle und die Behandelnden eine abweichende Arbeitsunfähigkeit attestierten, begründe dies (zumindest) geringe Zweifel an der Beurteilung, insbesondere auch des Dr. med. L.________ (Beschwerde, S. 4 Ziff. 7, S. 5 Ziff. 8), kann ihm nicht gefolgt werden. Dr. med. L.________ berücksichtigte und diskutierte in seiner schlüssigen Beurteilung nicht nur die vom Beschwerdeführer geltend gemachte eingeschränkte Belastbarkeit, die Konzentrationsprobleme und die Angstattacken (act. II 40.2/5; vgl. auch act. II 68/6), sondern zu Recht auch dessen bereits damals (wieder) aktiven Lebensstil (act. II 40.2/5). Nicht zutreffend ist im Weiteren die Annahme des Beschwerdeführers, der Hausarzt Dr. med. J.________ und die behandelnde Psychologin lic. phil. K.________ kämen (auf psychiatrischer Ebene) zu einer völlig anderen Einschätzung als der Facharzt Dr. med. L.________ (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 7). Tatsächlich haben sie der medizinischen Beurteilung des Psychiaters bezüglich Befundung und Diagnostik zugestimmt. Sie vertraten einzig hinsichtlich dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit eine andere Meinung. Diese Auffassung der Behandler überzeugt jedoch wie vorstehend dargelegt (E. 3.5.1) nicht und ihr kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, dass selbst der Hausarzt Dr. med. J.________ im September 2024 von einer Arbeitsfähigkeit in einer leichten …. Tätigkeit (act. II 68/3 Ziff. 13) von zu Beginn 50 % ausgegangen ist (act. II 68/4 Ziff. 14), womit offensichtlich auch er eine Steigerung für möglich hält. 3.5.4 Weitere Beweiserhebungen, namentlich die beantragte Begutachtung (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. 9), sind nicht erforderlich, weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.6 Nach dem Dargelegten ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer spätestens ab April 2024 (zumindest) eine angepasste Tätigkeit zu mindestens 80% zumutbar war. Ob damit überhaupt eine erhebliche Änderung des medizinischen Sachverhalts vorliegt, die eine allseitig freie Prüfung erlaubt,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2025 109 -21braucht hier nicht abschliessend beurteilt zu werden, da so oder anders kein Anspruch auf eine Rente besteht. 4. 4.1 4.1.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf Tabellenlöhne abgestellt, so sind die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). 4.1.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). 4.1.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2025 109 -22- Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 4.2 Nach der Neuanmeldung im Oktober 2023 (act. II 21) kann gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens ab dem 1. April 2024 Anspruch auf eine Rente bestehen (vgl. E. 2.2.3 hiervor), wobei hier offen bleiben kann, ob zu diesem Zeitpunkt das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG bereits absolviert war. 4.3 4.3.1 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität vom Beschwerdeführer als ...-/... für die C.________ AG tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens im Jahr 2023 von Fr. 77'310.-- (vgl. act. II 32/4, 91/3), was nicht zu beanstanden ist und vom Beschwerdeführer zu Recht auch nicht bestritten wird. Mit Blick darauf, dass der frühest mögliche Rentenbeginn im Jahr 2024 liegt, wäre das Valideneinkommen grundsätzlich auf dieses Jahr hin zu indexieren. Mangels entsprechender Zahlen im Zeitpunkt des Verfügungserlasses (vgl. E. 4.1.1 vorstehend) hat dies jedoch sowohl hinsichtlich des Validen- wie auch des Invalideneinkommens (vgl. E. 4.3.2 nachfolgend) gleichermassen zu unterbleiben. 4.3.2 Der Beschwerdeführer ist als ... in einem Pensum von 20 % tätig (act. II 57/1), womit er die verbliebene Arbeitsfähigkeit in einer angepassten leichten bis ausnahmsweise mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit von (mindestens) 80 % nicht voll ausschöpft, weshalb nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) abgestellt hat. Gestützt auf die LSE 2022, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1, Männer, mit einem monatlichen Einkommen von Fr. 5'305.--, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Total, 2022), aufgerechnet auf ein Jahr, indexiert auf das Jahr 2023 (Tabelle T1.1.20, Nominallohnindex, Männer, 2021-2023; 2022: 100.3; 2023: 102.0) und unter Berücksichtigung (zu Gunsten des Beschwerdeführers) einer Arbeitsfähigkeit von (lediglich) 80 % sowie eines Abzugs von 10 % resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 48'593.05 (Fr. 5'305.-- / 40 x 41.7 x 12 / 100.3 x 102.0 x 0.8 x 0.9).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2025 109 -23- 4.4 Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 77'310.-und des Invalideneinkommens von (mindestens) Fr. 48'593.05 ergibt einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von gerundet (höchstens) 37 % ([Fr. 77'310.-- ./. Fr. 48'593.05] / Fr. 77'310.-- x 100 = 37.15). 4.5 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 14. Januar 2025 (act. II 85) nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2025, IV 200 2025 109 -24- 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2025 109 — Bern Verwaltungsgericht 05.08.2025 200 2025 109 — Swissrulings