200 24 92 UV KOJ/ZID/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. April 2024 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Frey, Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1971 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 1. Juli 2002 bei der D.________ als … angestellt und über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie von Berufskrankheiten versichert, als er sich am 3. Juli 2017 bei einem Verkehrsunfall (insbesondere) eine mehrfragmentäre dislozierte Claviculaschaftfraktur sowie ein Schädelhirntrauma zuzog (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1 f., 12). Die Suva richtete in der Folge für das Ereignis vom 3. Juli 2017 die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) aus (AB 4). Nachdem der Versicherte das Arbeitsverhältnis am 28. Juni 2019 per 30. September 2019 gekündigt hatte (AB 394/1), liess er durch die Arbeitgeberin mit Schadenmeldung vom 22. Juli 2019 einen Rückfall zum Ereignis vom 3. Juli 2017 melden, da er sich aufgrund vermehrter Probleme und Schmerzen im Bereich des Schlüsselbeins erneut habe in ärztliche Behandlung begeben müssen und von den behandelnden Ärzten ab 22. Juli 2019 zu 100 % arbeitsunfähig befunden worden sei (AB 58, 68 Ziff. 8, 132). Auch für diesen Rückfall übernahm die Suva die vorübergehenden Leistungen (AB 72, 77; vgl. auch AB 357); mit Verfügung vom 18. Juli 2023 sprach die Suva dem Versicherten eine Integritätsentschädigung basierend auf einer Integritätseinbusse von 15 % zu, verneinte aber mangels einer unfallbedingten Erwerbseinbusse einen Anspruch auf eine Invalidenrente (AB 375). Die gegen die Verneinung eines Rentenanspruchs erhobene Einsprache (AB 392) wies die Suva mit Entscheid vom 15. Dezember 2023 ab (AB 418).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 3 B. Hiergegen liess der Versicherte, wie schon im Verwaltungsverfahren vertreten durch B.________ (nunmehr …, Rechtsanwältin C.________), mit Eingabe vom 31. Januar 2024 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Am 14. Februar 2024 ersuchte der Beschwerdeführer (nachträglich) um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, was der Instruktionsrichter in der Folge (vgl. Verfügung vom 5. März 2024) bewilligte. Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 4 kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2023 (AB 418). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Unfallversicherung und in diesem Zusammenhang namentlich die Ermittlung des Valideneinkommens sowie in Bezug auf das Invalideneinkommen die Frage eines Tabellenlohnabzugs. Für ein Aufgreifen weiterer rentenrelevanter Punkte besteht gestützt auf die Akten kein Anlass. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.2 Ist die versicherte Person infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat sie Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (aArt. 18 Abs. 1 UVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Der Bundesrat regelt die Bemessung des Invaliditätsgrades in Sonderfällen. Er kann dabei auch von Art. 16 ATSG abweichen (Art. 18 Abs. 2 UVG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 5 2.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3). Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder an-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 6 derer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). 3. Der medizinische Sachverhalt wird – soweit den im vorliegenden Verfahren zu beurteilenden Rentenanspruch betreffend – vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (vgl. Einsprache [AB 418] sowie Beschwerde) und die Akten bieten keinen Anlass für diesbezügliche Weiterungen. Entsprechend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine im Unfallzeitpunkt ausgeübte Tätigkeit als … bei der D.________ gesundheitsbedingt nicht mehr, eine angepasste (körperlich leichte, wechselbelastend oder überwiegend sitzend ausgeübte) Tätigkeit indessen uneingeschränkt ausüben kann (vgl. dazu das von der IV-Stelle Bern in Auftrag gegebene polydisziplinäre Gutachten vom 27. April 2023, AB 329/15 f. Ziff. 4.6 f.; vgl. auch AB 345/7 Ziff. 3). Dabei besteht aus unfallkausaler Sicht ein stabiler Endzustand (vgl. AB 345/7 Ziff. 2). Darauf ist für die nachfolgende Invaliditätsbemessung abzustellen. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Im Bereich der obligatorischen Unfallversicherung ergibt sich der massgebliche Zeitpunkt aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG, wonach der Rentenanspruch entsteht, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustands mehr erwartet werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlossen sind (BGE 143 V 148 E. 3.1.1 S. 151, 137 V 199 E. 2.1 S. 201).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 7 4.1.1 Für die Bemessung des Valideneinkommens ist in der Unfallversicherung nach jenem hypothetischen Verdienst zu fragen, welchen die versicherte Person ohne die unfallbedingte Schädigung wahrscheinlich erzielen würde. Dieser kann sich zwar mit dem mutmasslichen Verdienst als gesunde Person decken, aber nur dann, wenn keine weiteren, nicht unfallbedingten, leistungsschmälernden Beeinträchtigungen vorhanden sind (SVR 2018 UV Nr. 33 S. 115 E. 2.1). Lässt sich aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse das ohne gesundheitliche Beeinträchtigung realisierbare Einkommen nicht hinreichend genau beziffern, ist auf statistische Werte wie die vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) abzustellen. Auf sie darf jedoch im Rahmen der Invaliditätsbemessung nur unter Mitberücksichtigung der für die Entlöhnung im Einzelfall gegebenenfalls relevanten persönlichen und beruflichen Faktoren abgestellt werden (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110; SVR 2022 IV Nr. 22 S. 71 E. 4.2). 4.1.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit ei-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 8 nem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2018 IV Nr. 46 S. 148 E. 3.3). Zu beachten ist, dass allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen dürfen (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 64 E. 5.2.1.1). In der Unfallversicherung ist im Übrigen das vorgerückte Alter unbeachtlich und gibt keinen Anspruch auf einen (weiteren) Abzug (vgl. Art. 28 Abs. 4 UVV). 4.2 Mit Blick auf den mit Schreiben vom 26. Juni 2023 vorgenommenen Fallabschluss mit Einstellung der Heilkostenleistungen per 31. Juli 2023 (AB 357/1) fällt der frühest mögliche Rentenbeginn in das Jahr 2023. Damit ist der Einkommensvergleich auf das Jahr 2023 hin vorzunehmen. 4.3 Das Valideneinkommen berechnete die Beschwerdegegnerin anhand statistischer Werte, dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer würde im Berechnungszeitpunkt auch ohne Unfall nicht mehr bei der D.________ arbeiten, zumal er diese Anstellung aus privaten Gründen bereits vor dem Rückfall per 30. September 2019 gekündigt habe (AB 375/2, 418/4 f. Ziff. 2.2.2; Beschwerdeantwort, S. 2 f. Ziff. 2.1). Dagegen lässt der Beschwerdeführer vorbringen, das Valideneinkommen sei auf der Basis der Lohnsituation der früheren Arbeitgeberin festzusetzen, hätten ihn doch die gesundheitlichen Einschränkungen zur Kündigung veranlasst (AB 392/1; Beschwerde, S. 6 ff. Ziff. 6 ff.). 4.3.1 Der Beschwerdeführer begründete seine am 28. Juni 2019 ausgesprochene Kündigung mit "gesundheitlichen und auch anderen privaten Gründen" (AB 394/1). Im Fragebogen für Arbeitgebende vom 11. Dezem-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 9 ber 2019 (aus dem IV-rechtlichen Verfahren) bestätigte die Arbeitgeberin, dass die Kündigung seitens des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen und privaten Gründen erfolgt sei (AB 394/3 Ziff. 2.1) und dieser im … der D.________ mit einer körperlichen Beeinträchtigung nicht mehr beschäftigt werden könne (AB 394/6 Ziff. 3). Nicht ganz einen Monat nach erfolgter Kündigung meldete die Arbeitgeberin einen Rückfall zum Ereignis vom 3. Juli 2017 und wies in diesem Zusammenhang auf vermehrte gesundheitliche Probleme bzw. Schmerzen und eine damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit ab 22. Juli 2019 hin (AB 58; vgl. auch AB 68 Ziff. 8, 132). Anlässlich einer telefonischen Kontaktaufnahme mit der Beschwerdegegnerin vom 10. September 2019 machte der Beschwerdeführer geltend, seinerseits das Arbeitsverhältnis noch vor dem Rückfall gekündigt zu haben, da er geplant habe, auszuwandern. Daher habe er auch noch keine neue Stelle gesucht. Wegen des Rückfalls habe er das Auswandern aufschieben müssen (AB 82). Gegenüber einem …mitarbeiter der Beschwerdegegnerin führte der Beschwerdeführer am 13. November 2019 aus, trotz Schmerzen stets seine Arbeit ausgeführt zu haben. Dann sei es ab Januar 2019 immer schlimmer geworden. Die ganzen Beschwerden und die Arbeitssituation hätten ihn psychisch belastet. Per 30. September 2019 habe er dann das Arbeitsverhältnis gekündigt. Seine Ehefrau komme aus …; ihre Mutter habe dort ein … geführt, welches sie hätten übernehmen wollen. Leider sei die Mutter vor kurzem verstorben und dieser Plan sei geplatzt (AB 95). Auch gegenüber der Case Managerin der Beschwerdegegnerin machte der Beschwerdeführer anlässlich des Erstkontakts vom 5. Dezember 2019 geltend, vor dem Rückfall von sich aus gekündigt zu haben. Er habe nach … auswandern und das … der Schwiegermutter übernehmen wollen; leider sei diese zwischenzeitlich verstorben und so habe sich die Auswanderung für den Moment erledigt (AB 102). Anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Erstkonsultation im Spital E.________ vom 8. Dezember 2020 zufolge arbeitete er nach dem Unfall vom 3. Juli 2017 vorübergehend wieder zu 100 % im …, dies jedoch unter permanenten Schmerzen; im August 2019 habe er dann ganz mit der Arbeit aufhören müssen (AB 171/2). Auch gegenüber dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 10 psychiatrischen Gutachter äusserte er sich am 9. Januar 2023 dahingehend, dass er seit dem Unfall im Jahr 2017 an kontinuierlich zunehmenden Schmerzen leide, weshalb er im Jahr 2019 die Arbeit habe aufgeben müssen. Nach dem Unfall habe er auch unrealistische Pläne entwickelt, habe nach … auswandern wollen, nachdem er den Job gekündigt habe (AB 329/191). 4.3.2 Gestützt auf das Kündigungsschreiben vom 28. Juni 2019 (AB 394/1) und die damit übereinstimmenden Angaben im Arbeitgeber- Fragebogen (AB 394/3 Ziff. 2.1) ist mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.5 hiervor) erstellt, dass der Beschwerdeführer das langjährige Arbeitsverhältnis sowohl aus gesundheitlichen wie auch aus privaten Gründen auflöste. Auch wenn der Beschwerdeführer letztere nicht näher definiert hat, ergibt sich aus diesen expliziten Angaben doch ohne weiteres, dass die Stellenaufgabe nicht nur bzw. nicht überwiegend gesundheitlich bedingt war. Dass die privaten Gründe mit dem Gesundheitszustand zusammenhängen würden bzw. im Gesundheitsfall weggefallen wären, ist nicht ersichtlich. Auch ohne gesundheitliche Gründe hätten also immer noch solche privater Art Anlass für die Kündigung gegeben. Letztere standen anfangs denn auch klar im Vordergrund (vgl. insbesondere AB 82; vgl. dazu E. 2.5 zweiter Abschnitt hiervor), hat es der Beschwerdeführer nach erfolgter Kündigung doch unterlassen, eine anderweitige, insbesondere seinen Einschränkungen angepasste Tätigkeit (vgl. AB 329/16 Ziff. 4.7) zu suchen. Hinzu kommt, dass ihn eigenen Ausführungen zufolge zwar schon im Zeitpunkt der Kündigung (vom 28. Juni 2019) Schmerzen plagten (vgl. AB 95, 171/2, 329/191), diese ihn indessen erst ab dem 22. Juli 2019 an der Verrichtung der Arbeit hinderten (vgl. AB 58 und auch AB 68 Ziff. 8). Für eine nicht primär bzw. hauptsächlich gesundheitsbedingte Kündigung sprechen auch die Angaben des Beschwerdeführers im polydisziplinären Gutachten, wo er einerseits ausführte, er habe die Arbeit wegen der Schmerzzunahme aufgegeben, andererseits aber auch festhielt, er habe nach dem Unfall unrealistische Pläne entwickelt und nach der Kündigung nach … auswandern wollen (AB 329/191). Entgegen den Angaben in der Beschwerde (S. 7 f. Ziff. 8) bestand also durchaus eine zeitliche Nähe zwi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 11 schen der Kündigung und den Auswanderungsplänen. Die im Rahmen der Begutachtung gemachten Aussagen decken sich zudem mit den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin vom 10. September (AB 82), 13. November (AB 102) und 5. Dezember 2019 (AB 102). Indem mehrere Personen unabhängig voneinander die Ausführungen des Beschwerdeführers in gleicher Weise protokolliert haben, erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass dies unpräzis resp. zusammenhangslos erfolgt wäre. Auch wenn die Schwiegermutter eigenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge bereits im Jahr 2016 verstorben ist, äusserte er gleichwohl noch im Jahr 2019 klar die Absicht, nach … auszuwandern und dort allenfalls deren (früher betriebenes) … übernehmen zu wollen. 4.3.3 Schliesslich bezieht sich die Angabe der Arbeitgeberin im Arbeitgeber-Fragebogen, wonach der Beschwerdeführer im … der D.________ mit einer körperlichen Beeinträchtigung nicht mehr beschäftigt werden könne (AB 394/6 Ziff. 3; vgl. dazu Beschwerde, S. 8 Ziff. 10), auf die Frage der Zumutbarkeit der vormaligen Tätigkeit und nicht auf den Grund für die Kündigung, womit dies vorliegend nicht weiter von Relevanz ist. 4.3.4 Nach dem Dargelegten ist entsprechend der Beschwerdegegnerin davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch ohne gesundheitliche Beeinträchtigung nicht mehr bei der D.________ angestellt wäre. Das Valideneinkommen ist demnach gestützt auf die LSE-Tabellenlöhne festzusetzen. Der dabei von der Beschwerdegegnerin herangezogene Totalwert der Tabellengruppe A ist mit Blick auf die Berufsbildung des Beschwerdeführers und die zuletzt ausgeübte (Hilfs-)Tätigkeit (vgl. etwa AB 95/1) nicht zu beanstanden 4.4 Auch in Bezug auf das Invalideneinkommen stellte die Beschwerdegegnerin auf statistische Werte gemäss LSE ab, was in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer keiner ihm an sich zumutbaren Erwerbstätigkeit nachgeht, im Einklang mit den rechtsprechungsgemässen Vorgaben steht (vgl. E. 4.1.2 hiervor). Dabei legte die Beschwerdegegnerin dieselbe Tabellenposition wie beim Valideneinkommen zugrunde, was ebenso wenig zu beanstanden ist und auch der Beschwerdeführer grundsätzlich nicht in Frage stellt. Er macht jedoch geltend, entgegen dem
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 12 Vorgehen der Beschwerdegegnerin sei vorliegend ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen (Beschwerde, S. 8 ff. Ziff. 11 ff.). Was zunächst die invaliditätsfremden Gesichtspunkte (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie, Beschäftigungsgrad; vgl. E. 4.1.2 zweiter Abschnitt hiervor) betrifft, wäre ein Abzug bei beiden auf statistischen Daten beruhenden Vergleichseinkommen vorzunehmen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 19. Januar 2009, 8C_42/2008, E. 5), womit sich am Ergebnis nichts änderte. Da der Beschwerdeführer gemäss Zumutbarkeitsprofil vollschichtig arbeiten kann (vgl. E. 3 hiervor), ist ein Abzug wegen Teilzeitbeschäftigung von vornherein ausgeschlossen. Gerade dem Beschwerdeführer weiterhin zumutbare (einfache) Hilfsarbeiten werden auf dem massgebenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt altersunabhängig nachgefragt (Entscheid des BGer vom 25. November 2021, 8C_535/2021, E. 5.4.3 in fine mit Hinweis auf BGE 146 V 16 E. 7.2.1 S. 26). Ebenso wenig rechtfertigt die fehlende berufliche Ausbildung einen Abzug (Entscheid des BGer vom 15. Juli 2020, 8C_151/2020, E. 6.3.4). Ebenso bietet das medizinische Zumutbarkeitsprofil keine Grundlage für einen Abzug vom Tabellenlohn, selbst wenn dem Beschwerdeführer nicht mehr alle körperlich leichten Tätigkeiten zumutbar sein sollten (vgl. Entscheid des BGer vom 30. Juli 2020, 8C_139/2020, E. 6.3.3). Demnach besteht gesamthaft für das Gericht kein triftiger Grund, sein Ermessen in Bezug auf den leidensbedingten Abzug an die Stelle desjenigen der Verwaltung zu setzen (Entscheid des BGer vom 18. Januar 2018, 8C_552/2017, E. 4.3). 4.5 Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publizierte E. 6.2 des Entscheids des BGer vom 27. Juni 2022, 8C_104/2021). Da vorliegend, wie soeben in E. 4.4 hiervor aufgezeigt, kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, resultiert folglich ein Invaliditätsgrad von 0 %, was keinen Rentenanspruch begründet (vgl. E. 2.3 hiervor).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 13 4.6 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2023 (AB 418) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. 5.3 Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Verfügung vom 5. März 2024) ist das amtliche Honorar von Rechtsanwältin C.________ festzulegen. 5.3.1 Ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht unter den allgemeinen Voraussetzungen der Bedürftigkeit, fehlenden Aussichtslosigkeit und Notwendigkeit der Vertretung auch dann, wenn die versicherte Person durch einen Anwalt einer Organisation vertreten wird, sofern diese Organisation einen gemeinnützigen Zweck verfolgt, das Angebot der Rechtsverbeiständung ohne erheblichen Kostenersatz zur Verfügung stellt und die spezifische Interessenwahrung im sozialrechtlichen Bereich bezweckt (BGE 135 I 1 E. 7.4.1 S. 4). Gemäss der Praxis des Verwaltungsgerichts wird der Stundenansatz amtlicher Anwältinnen und Anwälte gemeinnützig tätiger Rechtsberatungsstellen unter Beachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 135 I 1 E. 7.3 S. 3; SVR 2010 IV Nr. 3 S. 6 E. 5.4) auf Fr.130.-- festgesetzt. Dieser allgemeingültige pauschalisierte Stundenansatz wird im konkreten Fall mit dem gebotenen Aufwand multipliziert (vgl. Rundschreiben der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung und der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 16. Dezember 2009, abrufbar unter www.justice.be.ch).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 14 5.3.2 Rechtsanwältin C.________ macht mit der Kostennote vom 8. März 2024 einen Zeitaufwand von 12.10 Stunden bzw. auf Basis eines Stundenansatzes von Fr. 130.-- ein Honorar von Fr. 1'573.-- zuzüglich Mehrwertsteuer (MWST) von Fr. 127.40, im Total also Fr. 1'700.40, geltend, was nicht zu beanstanden ist. Das amtliche Honorar ist somit auf Fr. 1'700.40 inklusive Auslagen und MWST festzusetzen. Folglich ist Rechtsanwältin C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 1'700.40 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272; vgl. Art. 113 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Der amtlichen Anwältin C.________ wird nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 1'700.40 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzte Entschädigung vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. April 2024, UV/24/92, Seite 15 4. Zu eröffnen (R): - B.________, Rechtsanwältin C.________, z.H. des Beschwerdeführers - Suva - Bundesamt für Gesundheit - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.