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Bern Verwaltungsgericht 17.04.2024 200 2024 90

17 avril 2024·Deutsch·Berne·Verwaltungsgericht·PDF·2,252 mots·~11 min·2

Résumé

Entscheid des Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli vom 23. Januar 2024 (vbv 43/2023)

Texte intégral

200 24 90 SH FRC/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 17. April 2024 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Sozialdienst B.________ Beschwerdegegner Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli Schloss 1, 3800 Interlaken Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli vom 23. Januar 2024 (…)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, SH/24/90, Seite 2 Sachverhalt: A. Der am 2. Februar 1960 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wurde vom Sozialdienst B.________ (Beschwerdegegner) wirtschaftlich unterstützt (Akten des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli [Vorinstanz; act. II], Akten des Sozialdienstes [weisses Mäppchen], unpaginiert). Mit E-Mail vom 22. Juni 2023 (act. II, weisses Mäppchen, unpaginiert) informierte die für A.________ zuständige Fachperson Soziale Arbeit der Justizvollzugsanstalt … den Sozialdienst darüber, dass sie (aufforderungsgemäss) versucht habe, mit der Bezugsperson von A.________ die Formulare für den Vorbezug der AHV-Altersrente auszufüllen, wobei er die Unterschrift verweigert habe. In der Folge ermahnte der Sozialdienst A.________ mit Schreiben vom 30. November 2023 (act. II, weisses Mäppchen, unpaginiert), die AHV-Anmeldung per 1. Januar 2024 vorzunehmen, womit er seine Existenz ab diesem Zeitpunkt sichern könne und somit keinen Anspruch mehr auf Sozialhilfe habe. Die Sozialhilfeleistungen würden per 31. Dezember 2023 eingestellt. Gleichzeitig gab der Sozialdienst A.________ Gelegenheit, sich dazu schriftlich zu äussern (Gewährung rechtliches Gehör). Mit Schreiben vom 4. Dezember 2023 (act. II, weisses Mäppchen, unpaginiert) machte er davon Gebrauch und bestätigte, seine AHV-Altersrente erst mit dem Erreichen des 65. Altersjahres zu beantragen. In der Folge verfügte der Sozialdienst am 12. Dezember 2023 (act. II pag. 1 - 3) die definitive Einstellung der Sozialhilfeleistungen per 31. Dezember 2023. Die dagegen bei der Vorinstanz erhobene Beschwerde (act. II pag. 4 f.) wies erstere mit Entscheid vom 23. Januar 2024 (act. II pag. 14 - 19) ab. B. Hiergegen erhob A.________ am 28. Januar 2024 mit einer in Kopie eingereichten Eingabe Beschwerde. Er beantragt, die "Verfügung" der Vorinstanz sei abzuweisen, er werde seine AHV-Altersrente erst mit 65 Jahren beziehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, SH/24/90, Seite 3 Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer aufforderungsgemäss das Original der Beschwerde vom 28. Januar 2024 inklusive Originalunterschrift ein. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner beantragten mit Vernehmlassung vom 6. Februar 2024 bzw. Beschwerdeantwort vom 1. März 2024 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 23. Januar 2024 (act. II pag. 14 - 19). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe ab dem 1. Januar 2024. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, SH/24/90, Seite 4 offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Kantonsverfassung (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 7. Juni 2023, 8C_717/2022 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.1 und E. 10.1.1; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Als Grundprinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe oder Nothilfe (Art. 12 BV) prinzipiell nur gewährt werden, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf Sozialhilfe (oder Nothilfe) ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 153 E. 4.2 S. 156; BGer 8C_717/2022 [zur Publikation vorgesehen], E. 10.1.2). 2.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, SH/24/90, Seite 5 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 2.3 Dem Subsidiaritätsgrundsatz kommt eine wesentliche Bedeutung mit Blick auf die Schnittstelle zwischen Sozialhilfe und Sozialversicherung zu. Eine Hilfe suchende Person hat sämtliche Sozialversicherungsansprüche geltend zu machen, über die sie verfügt. Daraus folgt, dass grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen besteht (vgl. BVR 2013 S. 45 E. 5.2; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2020, N. 420; Ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 233 mit Hinweisen). 2.4 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe in der Fassung der fünften überarbeiteten Ausgabe vom 1. Januar 2021 (SKOS-Richtlinien [nachfolgend: SKOS-RL]) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). 2.5 Bis zum 31. Dezember 2023 war der Vorbezug der AHV-Altersrente wie folgt geregelt: Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62. Altersjahres (aArt. 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung [AS 1996 2466]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, SH/24/90, Seite 6 Ab dem 1. Januar 2024 ist der Vorbezug der AHV-Altersrente wie folgt geregelt: Personen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Altersrente erfüllen, können ab dem vollendeten 63. Altersjahr die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 % und 80 % davon vorbeziehen. Sie können den Vorbezug der Rente jederzeit auf den Anfang des Folgemonats beantragen (Art. 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 AHVG, in der ab 1. Januar 2024 gültigen Fassung). 2.6 Laut den SKOS-RL gehen Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Sozialhilfe vor. Unterstützte Personen sind deshalb grundsätzlich zum frühstmöglichen Vorbezug verpflichtet (SKOS- RL D.3.3. Ziff. 2). Gemäss SKOS-RL F.3. Ziff. 3 lit. c ist die teilweise oder vollumfängliche Einstellung von Leistungen zulässig, wenn sich die unterstützte Person weigert, einen ihr zustehenden, bezifferbaren und durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Unterhaltsbeiträge oder ein Ersatzeinkommen geltend zu machen. Das Einstellen von Leistungen ist nur bei Verletzung der Subsidiarität zulässig und kann nicht als Sanktion verfügt werden (SKOS-RL F.3. Ziff. 4). 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer wurde am 2. Februar 1960 geboren (act. II pag. 1) und vollendete am 2. Februar 2023 das 63. Altersjahr. Somit hätte ab dem 1. März 2023 die AHV-Altersrente vorbezogen werden können (vgl. E. 2.5 hiervor). Der Beschwerdegegner forderte den Beschwerdeführer wiederholt auf, die AHV-Altersrente per 1. Januar 2024 vorzubeziehen, so im Juni 2023 via die für den Beschwerdeführer zuständige Fachperson Soziale Arbeit der Justizvollzugsanstalt … unter Ansetzung einer Frist bis Ende November 2023 und mit Mahnschreiben vom 30. November 2023 unter Gewährung des rechtlichen Gehörs und Androhung des Leistungsentzugs bei Nichtbefolgung der Androhung (act. II, weisses Mäppchen, unpaginiert). Dies entspricht dem gemäss SKOS-RL F.3. Erläuterungen lit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, SH/24/90, Seite 7 b vorgesehenen Vorgehen beim Einstellen von Leistungen. Den erwähnten Aufforderungen widersetzte sich der Beschwerdeführer explizit (E-Mail der für den Beschwerdeführer zuständigen Fachperson Soziale Arbeit der Justizvollzugsanstalt … vom 22. Juni 2023 und Schreiben des Beschwerdeführers vom 4. Dezember 2023 [act. II, weisses Mäppchen, unpaginiert]), wobei die Anmeldung zum Rentenvorbezug grundsätzlich nur der Beschwerdeführer selber vornehmen kann (Art. 67 Abs. 1bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVV; SR 831.101]; BGE 138 V 58 E. 4.3 S. 61). Mit Verfügung vom 12. Dezember 2023 (act. II pag. 1 - 3) stellte der Beschwerdegegner sodann die Leistungen per 31. Dezember 2023 ein. 3.1.2 Mit dem Vorbezug der AHV-Altersrente wäre der Existenzbedarf des Beschwerdeführers ab Januar 2024 (grundsätzlich bereits ab März 2023) gesichert gewesen und es hätte keine sozialhilferechtliche Bedürftigkeit mehr vorgelegen, was den Anspruch auf Sozialhilfe ausschliesst. Gemäss SKOS-Budget vom 7. Juni 2023 (act. II, weisses Mäppchen, unpaginiert) beläuft sich der monatliche Fehlbetrag auf Fr. 86.20. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass dieser Fehlbetrag mit der ab 1. Januar 2024 vorbezogenen AHV-Altersrente gedeckt gewesen wäre, obwohl offenbar nur während zwanzig Jahren Beiträge geleistet wurden, wie der Beschwerdeführer geltend macht (act. II pag. 4). Denn gemäss der Rentenskala 20 beträgt die Minimalrente Fr. 557.-- monatlich (vgl. Rententabellen 2023 AHV/IV des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV], S. 68, abrufbar unter https://sozialversicherungen.admin.ch > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > "Rententabellen 2023"). Solange der Beschwerdeführer inhaftiert ist, besteht kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen, da die Insassen den Existenzbedarf bereits dank Kost und Logis erreichen (STEFAN KELLER, Lücken und Tücken der Deckung der Sozialversicherung und Sozialhilfe im Freiheitsentzug, in SZK [Schweizerische Zeitschrift für Kriminologie], 1/2018 S. 26 Ziff. 2.2.3). Nach Haftaustritt besteht die Möglichkeit – soweit notwendig – Ergänzungsleistungen (vgl. Art. 112a BV) zu beziehen. Die aufgrund des Vorbezuges lebenslang resultierende prozentuale Kürzung der AHV-Altersrente wird grundsätzlich unmittelbar durch Ergänzungsleistungen kompensiert (Entscheid des BGer vom 1. Februar 2024, 8C_333/2023 [zur Publikation vorgesehen], E. 7.3.4;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, SH/24/90, Seite 8 Art. 11 Abs. 1 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]; Art. 15a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). 3.1.3 Wie vorstehend ausgeführt (vgl. E. 3.1.2 hiervor), wäre der Existenzbedarf jedoch bereits ohne den Bezug von Ergänzungsleistungen allein durch den Rentenvorbezug gesichert. Ansprüche gegenüber Sozialversicherungen gehen im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips denn auch sozialhilferechtlichen Ansprüchen vor; anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, besteht diesbezüglich kein Wahlrecht (vgl. E. 2.3 und 2.6 hiervor). Er ist verpflichtet, die Sozialversicherungsansprüche geltend zu machen. Würde die Anmeldung zum Rentenvorbezug dem Gutdünken der berechtigten Person überlassen, käme es zu einer stossenden Besserstellung gegenüber jenen Personen, welche die AHV-Altersrente weisungsgemäss vorbeziehen. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, dass er die wirtschaftlichen Konsequenzen selber trägt, wenn er auf den Vorbezug der AHV-Altersrente verzichtet (vgl. auch Entscheid der Vorinstanz Ziff. 9 in fine [act. II pag. 18]). 3.1.4 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Leistungseinstellung auf der Verletzung des Subsidiaritätsgrundsatzes durch den Beschwerdeführer in Form des verweigerten Rentenvorbezuges basiert und somit keine Sanktion darstellt (vgl. E. 2.6 hiervor), sondern sie ist Folge der fehlenden Bedürftigkeit (vgl. BVR 2021 S. 530 E. 4.1). 3.2 Der Zeitpunkt der Einstellung der Sozialhilfe per 31. Dezember 2023 (act. II pag. 1) ist mit Blick auf die seit März 2023 bestehende Möglichkeit eines Vorbezuges der AHV-Altersrente (vgl. E. 3.1 hiervor) und der im Juni 2023 erstmals durch den Beschwerdegegner erfolgten Aufforderung zum Vorbezug (act. II, weisses Mäppchen, unpaginiert) nicht zu beanstanden. 3.3 Der angefochtene Entscheid vom 23. Januar 2024 (act. II pag. 14 - 19) hält nach dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand; die dagegen erhobene Beschwerde vom 28. Januar 2024 ist offensichtlich unbegründet und dementsprechend abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, SH/24/90, Seite 9 4. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Sozialdienst B.________ - Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. April 2024, SH/24/90, Seite 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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